Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.04.2017, Az. 4 B 5/16

4. Senat | REWIS RS 2017, 12739

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Erstmalige Zulassung von Flugverkehr in den Nachtrandstunden; ehemaliger Militärflughafen


Gründe

I

1

Die Kläger wenden sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil, mit dem der Verwaltungsgerichtshof sämtliche Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von [X.] - Luftamt S. - vom 1. März 2013 in der Fassung des [X.]es vom 15. Juni 2015 für die Erweiterung des [X.] abgewiesen hat.

2

Der [X.] wird derzeit auf der Grundlage der bestandskräftigen luftrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9. Juli 2004 betrieben, mit der die Konversion des aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen [X.] zur Anlage und zum Betrieb eines zivilen Flugplatzes zugelassen wurde.

3

Mit dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss sollen der Start- und [X.] innerhalb der vorhandenen betonierten [X.] auf 45 m verbreitert sowie [X.] und Abstellpositionen baulich verändert werden. Außerdem wird erstmals Flugbetrieb in der ersten Nachtrandstunde zugelassen: Planmäßige Starts sollen zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr, planmäßige Landungen zwischen 6:00 Uhr und 22:30 Uhr, bei Flügen aus [X.] und von Flugzeugen mit Heimatbasis [X.] bis 23:00 Uhr zulässig sein.

II

4

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

5

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

6

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist ([X.], Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - [X.]E 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 [X.] 3.14 - [X.] 2014, 479 Rn. 2; stRspr).

7

a) Die Beschwerde möchte [X.] klären lassen,

ob die vom [X.] beispielhaft vorgegebenen sachlichen Gründe für Nachtflugbetrieb, die Erfordernisse einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung wie auch der Umstand, dass der [X.] als Heimatflughafen oder Wartungsschwerpunkt von Fluggesellschaften dient, und die Anbindung an [X.], für den Fall der erstmaligen Zulassung von Nachtflugbetrieb ohne Einschränkung zu übernehmen sind.

8

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten.

9

In der Rechtsprechung des [X.]s (grundlegend [X.], Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - [X.]E 123, 261 <271 f.>, bestätigt durch Urteile vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5.07 - [X.]E 132, 123 Rn. 46 und vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4000.09 - juris Rn. 42 ) ist geklärt, dass die [X.] für den Verkehr geöffnet werden dürfen, wenn plausibel nachgewiesen wird, weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht befriedigend innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann ([X.], Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 288 und vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - [X.]E 127, 95 Rn. 73 f.). Geklärt ist ferner, dass sich [X.] nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage ergeben kann, sondern auch aus der [X.] künftiger Entwicklungen; insoweit fließen in die Planung Einschätzungen und Prognosen ein. Aus den gegebenen - wettbewerblichen - Rahmenbedingungen für [X.]dienstleistungen hat der [X.] abgeleitet, dass es einem [X.]betreiber nicht von vornherein verwehrt sein kann, bestehende Nachtflugmöglichkeiten zu erweitern, um sich für einen prognostizierten allgemeinen Anstieg der Nachfrage im Personen- und Frachtverkehr "zu rüsten", und dass sich eine Genehmigungsbehörde systemkonform verhält, wenn sie über [X.] Einfluss auf die Angebots- und Nachfragestruktur im Luftverkehr nimmt und das Verkehrsangebot auf diese Weise voraussehbaren Entwicklungen anpasst. [X.] für einen Verkehrsflughafen dürfen also zukunftsorientiert sein und es dem [X.]betreiber im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die zwar noch nicht eingetreten ist, aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer [X.] mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann. In seiner Entscheidung zum [X.] [X.] Weeze/[X.] ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5.07 - [X.]E 132, 123 Rn. 46) hat der [X.] schließlich klargestellt, dass diese Anforderungen ebenso für Konversionsfälle gelten, in denen ein ehemaliger Militärflugplatz in weitem Umfang für den zivilen Passagier-, Geschäftsreise- und Frachtflugverkehr geöffnet werden soll. Es bedarf deshalb nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu bestätigen, dass diese Erwägungen grundsätzlich auch für den Fall einer erstmaligen Zulassung von Nachtflugbetrieb Geltung beanspruchen. Inwieweit aufgrund der besonderen Situation eines [X.]s im Rahmen der fachplanerischen Abwägung Einschränkungen geboten sein können, ist eine Frage des Einzelfalls und einer [X.]en Klärung entzogen.

Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht auf, soweit sie "in diesem Kontext" auf das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2015 - 20 D 78/[X.] - ([X.] f. = juris Rn. 128 ff.) hinweist, das die Feststellung von den Nachtflugbetrieb rechtfertigenden Gründen deshalb als schwierig angesehen habe, weil es um die erstmalige Zulassung von [X.] gegangen sei und es an einer tatsächlichen Grundlage gefehlt habe, hinsichtlich derer das Vorliegen "besonderer" Gründe habe geprüft werden können. Mit diesen Ausführungen hat das Oberverwaltungsgericht für die konkrete Situation am [X.] Dortmund auf der Grundlage der dort vorliegenden [X.] den geforderten plausiblen Nachweis eines rechtfertigenden Grundes für die erstmalige Zulassung von Nachtflugbetrieb nicht festzustellen vermocht. Inwieweit sich aus diesen tatrichterlichen Feststellungen des [X.] weitergehender [X.]er Klärungsbedarf ergeben könnte, legt die Beschwerde nicht in einer den [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

b) Damit ist auch die Frage beantwortet,

ob eine Effektivitätssteigerung bei [X.] durch längere Betriebszeiten als ein die erstmalige Inanspruchnahme der [X.] rechtfertigender Grund angesehen werden kann.

In der Rechtsprechung des [X.]s (z.B. [X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 288) ist geklärt, dass sich solche Gründe aus den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung ergeben können. Auch dieser vom [X.] beispielhaft anerkannte sachliche Grund für die Rechtfertigung von Flugbetrieb in den [X.] ist grundsätzlich für den Fall einer erstmaligen Zulassung von Nachtflugbetrieb einschlägig.

Auf die weitere Frage,

ob [X.] Flugbetrieb in den [X.] wegen der Erfordernisse einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung ohne ansatzweise angedeutete [X.] einer Fluggesellschaft rechtfertigen können,

lässt sich auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung (siehe noch einmal [X.], Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - [X.]E 123, 261 <271 f.>) antworten, dass [X.] zukunftsorientiert sein und es dem [X.]betreiber im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen dürfen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die zwar noch nicht eingetreten ist, aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer [X.] mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann. Auf eine vorliegende, mehr oder weniger konkrete Umlaufplanung einer bestimmten Fluggesellschaft kommt es insoweit nicht an.

Für die von der Beschwerde problematisierte gerichtliche Kontrolle der insoweit in die Planung einfließenden behördlichen Einschätzungen und Prognosen gelten die in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannten allgemeinen Grundsätze: Das Gericht hat - bezogen auf den maßgeblichen [X.]punkt der letzten Verwaltungsentscheidung - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener [X.] verfügbaren [X.]n unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist ([X.], Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - [X.]E 107, 142 <146>). Eine Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist ([X.], Urteile vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - [X.]E 123, 261 <272> und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 59). Für die Gewichtung prognostizierter Verkehrsbedürfnisse im Rahmen der Abwägung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann es dabei zwar auch auf die Verlässlichkeit einer Prognose ankommen ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - a.a.[X.] Rn. 94). Andererseits ist es nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer sachgerecht erarbeiteten Prognose daraufhin zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird ([X.], Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - a.a.[X.] S. 146).

Von diesen rechtlichen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Verlängerung der Betriebszeit des [X.]s für Landungen insbesondere mit den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung begründet und sich insoweit auf eine ergänzende Stellungnahme der Firma [X.] (im Folgenden [X.]) mit insgesamt zehn Modellrechnungen gestützt. Diese Vorgehensweise hat der Verwaltungsgerichtshof gebilligt: [X.] sei in diesen qualitätsgesicherten Modellrechnungen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die Verlängerung der Betriebszeit von 22:00 bis 23:00 Uhr bei fünf von zehn fiktiven [X.] eine Erhöhung der Umläufe sowie der sogenannten Off-Block-[X.]en und somit erhebliche Verbesserungen bei der Effizienz des Flugzeugeinsatzes ermögliche.

Über die dargelegten rechtlichen Maßstäbe hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Das gilt auch, soweit sie darauf verweist, dass das [X.] in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015 - 20 D 78/[X.] - (juris) im Fall des [X.]s Dortmund die in den dort vorgelegten Prognosen enthaltenen Beispiele nicht habe ausreichen lassen, weil es sich bei den [X.] um komplexe unternehmerische Entscheidungen der Fluggesellschaften handele, die grundsätzlich nicht durch sachverständige Einschätzungen ersetzt werden könnten. Der [X.] versteht diese Aussagen mit dem Beklagten so, dass es das Oberverwaltungsgericht (a.a.[X.] juris Rn. 159) bei der Ermittlung des aktuellen Bedarfs als nicht angängig angesehen hat, nicht auf die konkreten unternehmerischen Entscheidungen der am [X.] Dortmund gegenwärtig verkehrenden Fluggesellschaften, sondern auf fiktive [X.] eines Sachverständigen abzustellen. Um die Feststellung des aktuellen Bedarfs ging es im Fall des [X.] aber nicht. Durch die Modellrechnungen von [X.] sollten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Erfordernisse einer effektiven Umlaufplanung für die am [X.] [X.] bereits verkehrenden Fluggesellschaften untersucht werden. Ziel der Planfeststellungsbehörde war es vielmehr, im Vorgriff auf zukünftige Entwicklungen die Erfordernisse einer effektiven Umlaufplanung generell und unabhängig von gegenwärtigen Nutzern des [X.]s auszuloten, um über hierauf abgestimmte [X.] Einfluss auf die zukünftige Angebots- und Nachfragestruktur im Luftverkehr zu nehmen und das Verkehrsangebot am [X.] [X.] voraussehbaren Entwicklungen anzupassen. Dass diese Vorgehensweise systemkonform ist, wurde bereits dargelegt.

Soweit die Beschwerde schließlich eine höchstrichterliche Klärung der Abgrenzung zwischen den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung und bloßen Effektivitätssteigerungen vermisst, gibt die angegriffene Entscheidung keinen Anlass, hierauf einzugehen. Denn auf eine von den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung losgelöste Effektivitätssteigerung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht abgehoben.

c) Die Fragen,

ob es, um die Anbindung an einen Drehkreuz-[X.] als Rechtfertigungsgrund für Nachtflugbetrieb anzuführen, einer bereits bestehenden Verbindung zu diesem [X.] bedarf,

ob es einer bereits gegenwärtig bestehenden Anbindung zu einem Drehkreuz-[X.] bedarf, wenn der Rechtfertigungsgrund für Nachtflugbetrieb durch die Anbindung an ein Drehkreuz infolge einer Passagier-Nachfrage nach [X.] besteht,

ob im Rahmen der Erstellung einer Prognose die Notwendigkeit besteht, für die Rechtfertigung eines Nachtflugbetriebs auf der Grundlage einer [X.] zumindest andeutungsweise eine entsprechende Verbindung aufgreifende Fluggesellschaft anzuführen,

sind - wörtlich genommen - schon nicht entscheidungserheblich. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die Anbindung des [X.] an [X.] im Planfeststellungsbeschluss nicht nur zur Rechtfertigung für den Flugbetrieb in einem bestimmten [X.]segment der [X.] herangezogen, sondern zugleich als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Nachtflugregelung festgelegt worden: Planmäßige Landungen dürfen in der [X.] von 22:30 Uhr bis 23:00 Uhr nur zugelassen werden, wenn es sich entweder um Flüge im Fluglinienverkehr aus [X.] oder um Flüge von Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens handelt, das am Verkehrsflughafen [X.] seine Heimatbasis hat. Einer Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, war die Planfeststellungsbehörde damit enthoben.

Abgesehen davon wären die aufgeworfenen Fragen auch nicht klärungsbedürftig. Zusammengefasst stellt sich die Beschwerde auf den Standpunkt, dass sich der aus der Anbindung des [X.] an [X.] ergebende [X.] im gegenwärtigen Flugverkehr zumindest andeutungsweise widerspiegeln müsse. Auch hierauf ist zu erwidern, dass sich [X.] nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage, sondern auch aus der [X.] künftiger Entwicklungen ergeben kann. Bezogen auf den Rechtfertigungsgrund der Drehkreuzanbindungen hat es der [X.] in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - ([X.]E 131, 316 Rn. 33) auch konkret als sachgerecht angesehen, den Fluggesellschaften die Möglichkeit einzuräumen, auf künftige Veränderungen in den Flugplänen an den [X.] zu reagieren, wobei hierfür eine nachvollziehbare Einschätzung der Planfeststellungsbehörde zur verkehrlichen Entwicklung ausreicht. Denn die [X.] eines [X.]s hängt nicht von der Sinn- und Dauerhaftigkeit jeder einzelnen Drehkreuzverbindung ab. Entscheidend ist vielmehr, dass die partielle Öffnung der [X.] es den Fluggesellschaften ermöglicht, Verbindungen zu einer Reihe von [X.] herzustellen, die den - freilich wandelbaren - Kundenbedürfnissen entgegenkommen ([X.], Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - [X.]E 131, 316 Rn. 47). Der von der Beschwerde angegriffene Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, dass es für die Rechtfertigung von Nachtflügen aus [X.] weder auf bestehende Drehkreuzanbindungen noch auf die "andeutungsweise" Bereitschaft einer Fluggesellschaft, eine solche Verbindung aufzugreifen, entscheidungserheblich ankomme, lässt sich deshalb bereits auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung des [X.]s ohne Weiteres bestätigen.

Auch die "in diesem Kontext" aufgeworfene weitere Frage,

ob an den sachlichen Grund "Anbindung an einen Drehkreuzflughafen" nicht erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen, wenn vergleichbare regionale Verkehrsflughäfen mit [X.] ohne Nachtflugbetrieb auskommen,

ist ungeachtet ihrer - oben dargelegten - fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsbedürftig. Denn - wie ebenfalls bereits ausgeführt - verhält sich die Planfeststellungsbehörde unter den gegebenen - wettbewerblichen - Rahmenbedingungen für [X.]dienstleistungen grundsätzlich systemkonform, wenn sie über [X.] Einfluss auf die Angebots- und Nachfragestruktur im Luftverkehr nimmt. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dieser Grundsatz im Rahmen planerischer Abwägung an Grenzen stößt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer [X.]en Klärung nicht zugänglich.

d) In gleicher Weise ist auf die Frage zu antworten,

ob die Rechtfertigungsgründe für Nachtflugbetrieb einschlägig sein können, wenn sich in der Nähe befindliche Flughäfen bereits eine entsprechende Anbindung anbieten.

Gegenteiliges legt auch das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2015 - 20 D 78/[X.] - (juris Rn. 193 ff.) nicht nahe, auf das sich die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang bezieht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Prüfung, ob der sich aus dem Gesichtspunkt der Drehkreuzanbindung ergebende [X.] von einem anderen [X.] nachfragegerecht gedeckt werden könne, ausdrücklich als Frage der Gewichtung des [X.]s behandelt, die sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt. Der Umstand, dass sich nach Ansicht des [X.] im Fall des [X.]s Dortmund ("hier") die Prüfung der Nachfragedeckung durch einen anderen [X.] aufdrängte, weil im näheren Umfeld des [X.]s drei weitere Flughäfen lägen, während der Verwaltungsgerichtshof im Fall des [X.]s [X.] keine dahingehende Anforderungen gestellt hat, ist deshalb kein Beleg für [X.]en Klärungsbedarf.

e) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde schließlich auch nicht auf hinsichtlich der Frage,

ob die Durchführung eines [X.] oder

ob der Umstand, dass die Besatzung eines Luftfahrzeugs am Verkehrsflughafen ihre "Station" hat,

im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s als "Wartungsschwerpunkt" bzw. Heimatbasis anzusehen ist mit der Folge, dass dadurch Flugbetrieb in den [X.] gerechtfertigt ist.

In der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 288; zuletzt Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4000.09 - juris Rn. 41) ist geklärt, dass für die Nutzung der [X.] sprechende Gründe, die sich im Zuge der Abwägung gegen die Belange des Lärmschutzes durchsetzen können, sich auch aus dem Umstand ergeben können, dass der [X.] als Heimatflughafen oder Wartungsschwerpunkt von Fluggesellschaften deren Bedürfnisse nachvollziehbar nicht ausschließlich in den Tageszeiten abdecken kann. Diese Gründe müssen in einer Regelung des nächtlichen Flugbetriebs belastbar dargelegt und im Rahmen der fachplanerischen Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis zu den berechtigten Lärmschutzbelangen der Anwohner gebracht werden ([X.], Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - juris Rn. 74 ).

In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe hat es der [X.] ([X.], Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - juris Rn. 74 ) im Fall des [X.] Leipzig/[X.] als Tatsachengericht für rechtlich unbedenklich gehalten, wenn der [X.] einen Wartungsschwerpunkt anerkennt, wenn am [X.] Wartungs- und [X.] vorhanden sind, die mindestens die Durchführung eines sogenannten [X.] ermöglichen, zumal [X.] nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.]s der Aufrechterhaltung des regelmäßigen Flugbetriebs dienen und damit auch Bestandteil der Umlaufplanung in Fracht- und Passagierverkehr sind. Dass es der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben rechtlichen Maßstäbe im Fall des [X.]s [X.] für abwägungsfehlerfrei gehalten hat, planmäßige Landungen im [X.]raum zwischen 22:30 Uhr und 23:00 Uhr zuzulassen, wenn an einem am [X.] abgestellten Luftfahrzeug mindestens Wartungsereignisse durchgeführt werden, welche die Kriterien eines sogenannten [X.] erfüllen, betrifft nur die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und wirft [X.]en Klärungsbedarf nicht auf. Die Kritik der Beschwerde, allein wegen der Durchführung eines [X.] könne sich ein [X.] schlechterdings nicht als Wartungsschwerpunkt erweisen, weil ein solches Wartungsereignis gegenwärtig wohl an jedem [X.] durchgeführt werde, führt deshalb als Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Ob die Kritik berechtigt ist, kann der [X.] im Beschwerdeverfahren offen lassen. Offen bleiben kann auch, ob der Beklagte die Notwendigkeit planmäßiger Landungen - wie der Beklagte meint - im [X.]raum zwischen 22:30 Uhr und 23:00 Uhr auch mit Blick auf die Erfordernisse einer effektiven Umlaufplanung für in [X.] stationierte Flugzeuge zu Recht als gegeben angesehen hat.

Gleiches gilt hinsichtlich des Begriffes des "[X.]", zumal die Beschwerde dessen Klärungsbedürftigkeit kaum begründet. Der von der Beschwerde insoweit allein angeführte Umstand, dass zum [X.]punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keine Fluggesellschaft Flugzeuge am [X.] [X.] stationiert habe, wäre in einem Revisionsverfahren wiederum nicht entscheidungserheblich, weil auch dieser Rechtfertigungsgrund im Planfeststellungsbeschluss als Voraussetzung für die Zulassung von planmäßigen Landungen in der [X.] von 22:30 Uhr bis 23:00 Uhr ausgestaltet ist.

2. Die Beschwerde zeigt keinen Verfahrensmangel auf, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Verfahrensrügen der Beschwerde verfehlen durchgängig die [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

a) Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil er die in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2015 gestellten Beweisanträge der Kläger zur angeblich fehlenden Korrelation zwischen der [X.] und der Verkehrsentwicklung in der Region sowie zur angeblichen Fehlerhaftigkeit der BIP-Prognose von [X.] als "nicht erforderlich" abgelehnt habe. Nach [X.] Darstellung des Beklagten und der Beigeladenen hat die Beigeladene auf die klägerseits vorgelegte "Evaluation", auf deren Grundlage die Kläger Kritik an den entsprechenden Annahmen von [X.] geübt hatten, mit Schriftsatz der Beigeladenen vom 22. Mai 2015 unter Beifügung einer fachgutachtlichen Stellungnahme von [X.] umfassend erwidert. Diesen sachverständigen Ausführungen sei die Klägerseite nicht mehr entgegengetreten. Ausgehend hiervon konnte der Verwaltungsgerichtshof die Beweisanträge der Kläger ohne Rechtsverstoß mit der Begründung ablehnen, dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erforderlich sei, weil die von der Beigeladenen vorgelegten, jeweils qualitätsgesicherten Sachverständigengutachten von [X.] insoweit nicht erschüttert worden seien.

b) Die [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verfehlt die Beschwerde auch mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe sich unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO der klägerseits beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache verweigert, dass die Luftverkehrspreise, anders als in der [X.] angenommen, nicht gleich blieben bzw. stabil seien. Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2015, [X.], erläuterte der Sachverständige der Firma [X.], dass sich auch ein etwa durch Preissteigerungen bedingter Rückgang der prognostizierten Fluggastzahlen im Prognosejahr 2025 um 20 % auf den [X.] nicht auswirken würde. Ferner wurde nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs - entgegen der Behauptung der Beschwerde - im Rahmen einer von [X.] erstellten Sensitivitätsrechnung auch ein Szenario betrachtet, in dem das [X.] auf dem [X.] [X.] gegenüber demjenigen auf benachbarten Flughäfen relativ ansteigt. Warum für den Verwaltungsgerichtshof gleichwohl Anlass bestanden haben soll, die in der [X.] angestellten Grundannahmen zu revidieren bzw. einer erneuten sachverständigen Beurteilung zu unterziehen, legt die Beschwerde nicht dar.

c) Ohne jede nähere Substantiierung bleibt schließlich auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die klägerseits beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die [X.] für den [X.] [X.] die Bedeutung des [X.] [X.] nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt habe, rechtswidrig abgelehnt. Die Beschwerde stützt die behauptete Beweisbedürftigkeit im Wesentlichen darauf, dass sich dem [X.] (Urteil vom 3. Dezember 2015 - 20 D 78/[X.] - juris) im Fall des [X.]s Dortmund die Prüfung der Nachfragedeckung durch einen anderen [X.] aufgedrängt habe. Warum sich dies zwingend auch dem Verwaltungsgerichtshof im Fall des [X.]s [X.] hätte aufdrängen müssen, lässt die Beschwerde im Dunkeln.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 5/16

06.04.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Juli 2015, Az: 8 A 13.40037, Urteil

§ 8 Abs 1 S 2 LuftVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.04.2017, Az. 4 B 5/16 (REWIS RS 2017, 12739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12739

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