Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZB 76/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10472

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 76/09 vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 14. Februar 2009 wird auf Kos-ten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 6, 7, 34 Abs. 1 [X.]), jedoch unzulässig. Die nach § 574 Abs. 2 ZPO geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des [X.] für die Eröffnung des [X.] wäre schon nicht entschei-dungserheblich, wenn die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte 2 - 3 - nicht gegeben wäre. Wäre § 3 EuInsVO für das Nachlassinsolvenzverfahren anwendbar (nach wohl herrschender Meinung ist dies zu bejahen; vgl. HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 315 Rn. 8 m.w.N.), schiede die internationale Zustän-digkeit der [X.] Gerichte aus, weil der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in [X.] hatte. Ein [X.] wird inso-weit nicht dargelegt. 2. Ist § 3 EuInsVO nicht anwendbar, wird für die internationale und örtli-che Zuständigkeit § 315 [X.] maßgebend. Ausschließlich zuständig ist danach das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur [X.] sei-nen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Dies richtet sich gemäß § 13 ZPO nach dem Wohnsitz. Bei [X.] Personen ist gemäß § 16 ZPO allgemeiner Gerichtsstand der Aufenthaltsort im Inland, wenn ein solcher nicht bekannt ist der Ort des letzten Wohnsitzes. Hat die Person einen Wohnsitz im Ausland, ist dagegen § 16 ZPO nicht anwendbar, und es besteht keine inländische Zustän-digkeit (MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 315 Rn. 8; MünchKomm-[X.]/ Ganter, aaO § 3 Rn. 17). Das Beschwerdegericht hat einen Wohnsitz im [X.] bejaht. 3 Die Frage, wann jemand wohnsitzlos im Sinne des § 16 ZPO ist, hat [X.] grundsätzliche Bedeutung. Es ist geklärt, wann ein Wohnsitz vorliegt. Der Wohnsitz wird gemäß § 7 Abs. 1 BGB dort begründet, wo sich eine Person ständig niederlässt. Erforderlich ist eine tatsächliche Niederlassung mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu ma-chen. Die Niederlassung erfordert eine eigene Unterkunft, ein Obdachloser hat keinen Wohnsitz. Es genügt jedoch eine behelfsmäßige Unterkunft. Der [X.] muss darauf gerichtet sein, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der [X.] zu machen. Dies kann sich aus den Umständen ergeben. 4 - 4 - Beides war hier der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass das [X.] den Be-griff verkannt hätte. Es hat auch nicht Obdachlosigkeit mit Wohnsitzlosigkeit verwechselt, sondern lediglich angedeutet, dass Obdachlose keinen Wohnsitz haben. Aus der öffentlichen Zustellung des vom Antragsteller erwirkten [X.] ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil völlig offen ist, ob damals die hierfür erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich vorgelegen ha-ben und sich zwischenzeitlich auch nichts geändert hat. 5 3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers liegt nicht darin, dass das Beschwerdegericht kein Partikularinsolvenzverfahren eröffnet hat. Die Eröffnung eines solchen Verfahrens war nicht - auch nicht hilfsweise - beantragt worden. Dessen Voraussetzungen hatte der Gläubiger auch nicht dargelegt, sein Interesse hieran nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen inländi-schen Vermögens wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Grundstücke liegen in [X.] und stehen im Eigentum [X.] Gesellschaften. Ob auf die Ge-sellschaftsanteile des Schuldners zugegriffen werden kann und ob sie werthaltig sind, ist unklar. Lediglich eine geschäftsführend tätige Gesellschaft soll ihren Sitz in [X.]haben. 6 - 5 - Eine örtliche Zuständigkeit des [X.] besteht hierfür jedenfalls nicht (vgl. § 354 Abs. 3 [X.]; Art. 102 § 1 Abs. 2 und 3 EG[X.]). Der Gläubiger hatte auch keinen Verweisungsantrag gemäß § 281 ZPO, § 4 [X.] gestellt. 7 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.10.2008 - 1542 IN 2678/08 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2009 - 14 [X.]/09 -

Meta

IX ZB 76/09

14.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZB 76/09 (REWIS RS 2010, 10472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10472

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