Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.09.2019, Az. 28 W (pat) 38/18

28. Senat | REWIS RS 2019, 3203

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markeneintragung 30 2016 014 867

(hier: Löschungsverfahren [X.]/16 Lösch)

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und der Richterin [X.] beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 23. Mai 2016 angemeldet und am 20. Juli 2016 in das beim [X.] geführte Register für die nachfolgenden Waren eingetragen worden:

4

„Klasse 19: Betonsteine, insbesondere Betonpflastersteine; Betonplatten“.

5

Die Beschwerdeführerin hat am 29. August 2016 einen Antrag auf vollständige Löschung der Eintragung der Marke gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Eintragung stünden die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft sowie des Bestehens eines [X.]ses entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]). Darüber hinaus erfülle die Eintragung auch den Tatbestand der Täuschungseignung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.]. Schließlich sei die angegriffene Marke auch [X.] angemeldet worden (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F., nunmehr § 8 Abs. 2 Nr. 14 [X.]).

6

Bei „[X.]“ handele es sich um das [X.] Wort für [X.]“. Zumindest die angesprochenen Fachkreise würden die angegriffene Marke auch mit dieser Bedeutung verstehen, da die Verwendung von Terrassenplatten mit einer [X.]-Oberflächenstruktur“ üblich sei. „[X.]“ beschreibe daher die in vorgenannter Optik gehaltene Oberflächenstruktur der jeweiligen Platten. Ferner existiere in [X.] auch eine Stadt „[X.]“. Aus diesem Grund sei die angegriffene Marke beschreibend und es fehle ihr hierauf basierend die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Daneben sei sie auch für weitere Mitbewerber freizuhalten. Darüber hinaus sei „[X.]“ auch geeignet, das Publikum über die Art oder Beschaffenheit der beanspruchten Waren zu täuschen, da „Betonsteine, insbesondere Betonpflastersteine; Betonplatten“ gerade nicht aus [X.] bestünden. Schließlich habe die Beschwerdegegnerin die Marke auch [X.] angemeldet. Mitbewerber sollten in Kenntnis der rein sachbeschreibenden Bedeutung des [X.]n Begriffs für [X.]“ daran gehindert werden, die Sachangabe ebenfalls für Pflastersteine oder Terrassenplatten zu benutzen.

7

Die Beschwerdegegnerin hat dem ihr am 5. September 2016 zugestellten Löschungsantrag mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 (eingegangen beim [X.] am selben Tage per Fax) widersprochen und ist dem Löschungsantrag auch inhaltlich entgegengetreten.

8

„[X.]“ sei nicht beschreibend. Zwar handele es sich bei [X.] um eine Welthandelssprache – der [X.] Verkehr verfüge aber in der Regel über keine Kenntnisse der [X.]n Sprache. Ferner gehöre „[X.]“ mit der Bedeutung [X.]“ auch nicht zum gängigen [X.]n Grundwortschatz. Die übliche Übersetzung dieses Begriffs sei nämlich „Tafel/Schul-/Wandtafel“. Darüber hinaus beanspruche die angegriffene Marke auch keinen Schutz für [X.]“ oder [X.]produkte“, sondern vielmehr für „Betonsteine, insbesondere Betonpflastersteine; Betonplatten“. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, warum die Verwendung der angegriffenen Marke für die von ihr beanspruchten Waren ersichtlich täuschend sein solle. Ebenso liege keine [X.]e Markenanmeldung vor. Schließlich hat die Beschwerdegegnerin noch beantragt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9

Mit Beschluss vom 29. Juni 2018 hat das [X.], Markenabteilung 3.4, den Löschungsantrag wie auch den [X.] zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Verfahrens auf [X.] 50.000,-- festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Marke „[X.]“ entstamme der [X.]n Sprache und könne mit „Wandtafel“, „Tafel“ oder [X.]“ übersetzt werden. Letztgenannte Bedeutung dürfte vorliegend jedoch weder die angesprochenen Durchschnittsverbraucher noch der Fachverkehr kennen. Lediglich allenfalls 6 % der [X.]n Bevölkerung sei überhaupt des [X.]en einigermaßen mächtig. Soweit bei Teilen der angesprochenen Verkehrskreise [X.]kenntnisse vorhanden sein sollten, so sei eher von einer Übersetzung der angegriffenen Marke im Sinne von „Tafel“ bzw. „Wandtafel“ auszugehen. In Verbindung mit den beanspruchten Waren werde der Verkehr „[X.]“ als Unterscheidungsmittel wahrnehmen. Ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten [X.] von „[X.]“ werde die angegriffene Marke dort stets markenmäßig und nur einmal als beschreibender Hinweis auf eine [X.]struktur verwendet. Die Gemeinde „[X.]“ in [X.] komme ferner auch nicht als Sitz einschlägiger Herstellungs- und Vertriebsunternehmen in Betracht. Eine Täuschungsgefahr scheide ebenfalls aus, da dem Begriff „[X.]“ für die beanspruchten Betonsteine und Betonplatten keinerlei Bedeutung zukomme. Schließlich liege auch keine Bösgläubigkeit vor, da die Anmeldung der angegriffenen Marke vornehmlich auf die Förderung des eigenen [X.] gerichtet sei.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 9. August 2018. Sie führt ergänzend aus, in einer von ihr durchgeführten [X.] zu „pizarra“ (vgl. Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 3. Juli 2019) erschienen zunächst ein Hinweis auf die Stadt „[X.]“ und im unmittelbaren [X.] hieran „Bilder zu pizarra“. Diese Abbildungen zeigten wiederum verschiedene Platten, Duschwannen und Terrassenplatten in [X.]optik, deren Begleittext die angegriffene Marke „[X.]“ enthalte (so z. B. „[X.]“ bzw. „[X.]“). Hieraus ergebe sich, dass die angegriffene Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vom Schutz ausgeschlossen sei, weil sie im Handelsverkehr zur Beschreibung der betroffenen Waren, hier Terrassenplatten, diene.

In der [X.] gemäß der Anlage [X.] sei an erster Stelle die Stadt „[X.]“ angeführt. Es sei daher naheliegend, dass Verbraucher, aber auch die angesprochenen Verkehrskreise annehmen würden, dass die Terrassenplatten und die Bilder zu „[X.]“, die im unmittelbaren [X.] der Suche erschienen, mit der Stadt „[X.]“ zusammenhingen. Dies alles belege das Bestehen eines [X.]ses. Im Hinblick auf die Assoziation mit der Stadt „[X.]“ sei zudem eine Irreführung der Verbraucher nicht auszuschließen, die annähmen, „[X.] Platten“ kämen aus „[X.]“.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des [X.]es, Markenabteilung 3.4, vom 29. Juni 2018 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke [X.] 2016 014 867 anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, das [X.] habe in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die übliche Bedeutung des [X.]n Wortes „[X.]“ „Wandtafel“, „Tafel“ oder [X.]tafel“ sei, wie es sich aus den herangezogenen Wörterbüchern ergebe. Zudem handele es sich bei diesem Wort um einen Spezialausdruck. Soweit die Beschwerdeführerin auf das Ergebnis einer [X.] verwiesen habe, sei dieser Ansatz unzulässig, da es sich bei [X.] um eine Suchmaschine handele und nicht um ein Wörterbuch. [X.] liefere lediglich Ergebnisse zu einem eingegebenen Suchbegriff, aber keine Informationen zur Bedeutung dieses Begriffes. Im Übrigen würden die Verbraucher angesichts des Ergebnisses der [X.]-Bildersuche nicht annehmen, dass „[X.]“ auch die Bedeutung „Terrassenplatte“ habe, denn die Verbraucher seien sich der Tatsache bewusst, dass die Bildersuche ihnen nur Bilder zeige, in deren Beschreibung oder Dateinamen der gesuchte Begriff vorkomme, was jedoch nichts mit der konkreten Bedeutung des jeweiligen Suchbegriffs zu tun habe.

Auch die Art und Weise wie der Begriff „[X.]“ dort verwendet werde, spreche gegen die Annahme, dass [X.] angeblich die Bedeutung „Terrassenplatte“ habe. Folge man nämlich den einzelnen Links, so werde der Begriff „[X.]“ stets zusammen mit dem Begriff „Terrassenplatte“ verwendet. Offensichtlich handelt es sich bei „[X.]“ also um eine Produktbezeichnung bzw. einen Namen und nicht um ein Synonym für den Begriff „Terrassenplatte“.

Weiterhin zeigten die in der [X.]-Bildersuche abgebildeten Terrassenplatten Waren von Zwischenhändlern, die Kunden der Beschwerdegegnerin seien und im Ergebnis ihre Produkte vertreiben würden – nicht jedoch Angebote Dritter mit der Bezeichnung „[X.]“. Die Annahme einer Gattungsbezeichnung entbehre damit jeglicher Grundlage.

Gleiches gelte auch im Hinblick auf den Ort „[X.]“ in [X.]. Dieser Ort mit seinen 9.000 Einwohnern sei viel zu klein, als dass das angesprochene [X.] Publikum ihn überhaupt kennen würde. Ferner seien auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beteiligten Verkehrskreise diesen Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das [X.] den Löschungsantrag zurückgewiesen, da der Eintragung der angegriffenen Marke weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht, noch an ihr ein [X.] gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht. Die angegriffene Marke ist auch nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] zu täuschen. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die angegriffene Marke möglicherweise in unlauterer Weise gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 [X.] zur Anmeldung gebracht worden wäre.

Die Beschwerdegegnerin hat dem ihr am 5. September 2016 zugestellten Löschungsantrag mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 (eingegangen beim [X.] am selben Tag per Fax) binnen der [X.] des § 54 Abs. 2 [X.] und mithin fristgerecht widersprochen, so dass das Löschungsverfahren durchzuführen war.

A. Im Ergebnis vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Löschungsgründe eine Löschung der angegriffenen Marke nicht zu rechtfertigen.

Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] a. F. (vgl. § 158 Abs. 8 [X.]) auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie u. a. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 [X.] a. F. eingetragen ist (wobei diesbezüglich auf den Anmeldezeitpunkt abzustellen ist – vgl. [X.], 1143 – [X.] werden Fakten) und das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Im Löschungsverfahren muss auch bei einem lange zurückliegenden Eintragungsverfahren das Vorliegen eines Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Markenanmeldung zuverlässig festgestellt werden. In Zweifelsfällen darf eine Löschung der Marke nicht erfolgen (vgl. [X.], 565 – smartbook).

1. Die angegriffene Marke verfügt zunächst über die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610, Rdnr. 42 – [X.]; [X.], 608, Rdnr. 66 f. – [X.]; [X.], 569, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 731, Rdnr. 11 – [X.]; [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; [X.], 229, Rdnr. 27 – BioID; [X.], 608, Rdnr. 66 – [X.]; [X.] [X.], 710, Rdnr. 12 – [X.]; [X.], 949, Rdnr. 10 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 270, Rdnr. 8 – Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, Rdnr. [X.]; [X.] [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.], 1143, Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 270, Rdnr. 11 – Link economy; [X.], 952, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; [X.], 417 – [X.]; [X.], 1151 – marktfrisch; [X.], 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]n Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; [X.], 1050 - [X.]; [X.], 1143 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Rdnr. 23 – [X.]!; [X.], 850, Rdnr. 28 – [X.]).

Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kann der angegriffenen Marke die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Das Wort „[X.]“ entstammt der [X.]n Sprache und hat dort die Bedeutung „Wandtafel“, „Tafel“, [X.]tafel“. Daneben hat sie die (geologische) Bedeutung [X.]“ (vgl. hierzu unter [X.] – „pizarra“ sowie unter [X.] – „pizarra“).

Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich sowohl um Fachkreise aus dem Bereich des Baustoffhandels bzw. des Bauwesens als auch um bau- und handwerksaffine Durchschnittsverbraucher, da Betonsteine bzw. Betonplatten auch von letzteren, etwa zum Zwecke der Anlage einer Terrasse oder eines Zufahrtweges, erworben und nachfolgend verarbeitet werden.

a) Auch wenn die angegriffene Marke der [X.]n Sprache entstammt, bei der es sich um eine Welthandelssprache handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass „[X.]“ ein gängiger Ausdruck ist, der den angesprochenen [X.]n [X.] unmittelbar bekannt wäre. Zum einen sprechen und verstehen nur wenige Deutsche [X.] – zum anderen handelt es sich bei dem Begriff „[X.]“ auch nicht um ein geläufiges Wort des [X.]n Grundwortschatzes. Ist den angesprochenen [X.] die [X.] Bedeutung der angegriffenen Marke somit schon nicht bekannt, werden sie dieser auch keinen beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf die von ihr beanspruchten Waren entnehmen können, sondern sie vielmehr als reinen Phantasiebegriff auffassen, was die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft insoweit begründet.

b) Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der ebenfalls angesprochenen Fachkreise. Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen. Davon ist jedenfalls bei Sprachen fremder [X.] auszugehen, mit denen Handelsbeziehungen im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen bestehen (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, 2018, § 8, Rdnr. 189).

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann vorliegend unterstellt werden, dass die angesprochenen Fachkreise um die Bedeutung der angegriffenen Marke „[X.]“ als [X.] Bezeichnung des geologischen Begriffes [X.]“ wissen. Gleichwohl vermag auch dies die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft sowohl zum Anmeldezeitpunkt als auch aktuell nicht zu begründen.

Die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist grundsätzlich nur nach den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8, Rdnr. 112). Dabei darf die erforderliche Unterscheidungskraft nicht bereits deshalb bejaht werden, weil die Marke die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt. Die Unterscheidungskraft ist auch dann zu verneinen, wenn durch das in Rede stehende Zeichen ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird. Allerdings gilt es, in diesem Zusammenhang den Unterschied zu den sogenannten „sprechenden Zeichen“ zu beachten, welche lediglich beschreibende Anklänge aufweisen, dabei aber noch über eine (ggf. geringe) Unterscheidungskraft verfügen können (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8, Rdnr. 101).

Die angegriffene Marke bedeutet in ihrer [X.]n Übersetzung in geologischer Hinsicht [X.]“. Sie beansprucht Schutz für die Waren „Betonsteine, insbesondere Betonpflastersteine; Betonplatten“. Dabei beschreibt die angegriffene Marke die von ihr beanspruchten Waren weder unmittelbar, noch weist sie diesbezüglich einen engen beschreibenden Bezug auf.

[X.]“ stellt einen Sammelbegriff für unterschiedliche tektonisch deformierte (gefaltete) und teilweise auch metamorphe Sedimentgesteine dar, deren gemeinsames Merkmal die ausgezeichnete Spaltbarkeit entlang engständiger paralleler Flächen, sogenannter [X.]ungsflächen, ist, die sekundär durch die Deformation entstanden sind (vgl. unter www.wikipedia.org – [X.]“). „Beton“ hingegen ist ein Baustoff, der als Dispersion unter Zugabe von Flüssigkeit aus einem Bindemittel und Zuschlagstoffen angemischt wird. Der ausgehärtete Beton wird in manchen Zusammenhängen auch als Kunststein bezeichnet. [X.] enthält Zement als Bindemittel und Gesteinskörnung (früher Zuschlag) als Zuschlagstoff (vgl. unter www.wikipedia.org – „Beton“).

Hieraus folgt, dass es sich bei [X.]“ als Sedimentgestein einerseits und „Beton“ als Baustoff andererseits um zwei gänzlich unterschiedliche Materialien handelt, so dass [X.]“ nicht warenbeschreibend für „Beton“ (respektive Betonsteine bzw. Betonplatten) sein kann.

Allein der Umstand, dass die Oberfläche von Betonplatten mit einer [X.]optik“ versehen werden kann, vermag die Annahme eines engen beschreibenden Bezuges ebenfalls nicht zu begründen.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die [X.] Übersetzung der angegriffenen Marke [X.]“ lautet und nicht etwa „schieferartig“ bzw. „mit [X.]optik versehen“. Darüber hinaus vermag allein der Umstand, dass die Oberfläche von Betonplatten mit eine Art [X.]optik versehen werden kann, keinen engen sachlichen Zusammenhang zu begründen, welcher Voraussetzung für die Annahme eines engen beschreibenden Bezugs ist (vgl. hierzu [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8, Rdnr. 103).

Oberflächen, seien es jene der vorliegend verfahrensgegenständlichen Betonplatten, respektive Betonsteine, aber auch etwa von Autos, Tischen etc. können unterschiedlich sein. Sie reichen von einfachen farblichen Gestaltungen bis zu Strukturen wie etwa in Holz- (Buche, Birke etc.) oder [X.]optik, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde. Allerdings beschreibt der bloße Begriff [X.]“ keine [X.]optik im vorgenannten Sinne. Der Begriff [X.]“ kann nämlich nicht mit dem Begriff [X.]optik“ gleichgesetzt werden, da es sich bei ersterem um eine [X.] und bei letzterem um eine Designangabe handelt. [X.]“ ist nicht „Beton“. Der Begriff [X.]“ beschreibt somit auch nicht im Sinne einer [X.] die Beschaffenheit der beanspruchten „Betonsteine“ bzw. „Betonplatten“.

Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Internetausdrucke verschiedener Anbieter von Terrassenplatten (vgl. die Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 28. August 2017) sowie die Ergebnisse einer [X.]-Bildersuche (vgl. exemplarisch die Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 3. Juli 2019) sind nicht geeignet, einen beschreibenden Begriffsinhalt für die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren zu belegen.

Soweit ausweislich der vorgelegten Anlage [X.] von den Anbietern [X.], [X.], V… [X.] GmbH und Feiner die Bezeichnung „[X.]“ für Terrassenplatten verwendet wird, erfolgt die dortige Verwendung offensichtlich markenmäßig und nicht beschreibend. Hinsichtlich dieser Verwendungsformen hat die Beschwerdegegnerin zudem klargestellt, dass es sich bei den vorgenannten Anbietern um ihre Abnehmer handelt, die beworbenen „[X.]-Platten“ mithin ihre eigenen Produkte sind, die sie unter der angegriffenen Marke anbietet und die dann auch dementsprechend unter der angegriffenen Marke weiter angeboten und verkauft werden.

Ein beschreibendes Begriffsverständnis vermag auch die vorgelegte [X.]-Bildersuche nicht zu belegen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis einer solchen Bildersuche mit dem Suchbegriff „pizarra“ regelmäßig nur solche Bilder anzeigt, in deren Beschreibung oder Dateiname der jeweilige Suchbegriff enthalten ist – das Ergebnis sagt somit nichts über den Begriffs- bzw. Bedeutungsinhalt des entsprechenden Suchwortes aus. Dies wird im Übrigen durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Ergebnisübersicht bestätigt. Ausweislich der Anlage [X.] finden sich dort unter dem Suchbegriff „pizarra“ eine Vielzahl unterschiedlicher Waren, so z.B. Wandtafeln, Kreidetafeln, Terrassenplatten, Tischplatten, ein Duschpaneel etc.. Ein einheitliches, auf eine einzelne Ware bzw. Warengruppe beschränktes Suchergebnis liegt somit schon nicht vor. Hinzu kommt, dass aus der bloßen Ergebnisübersicht – so sie denn auch (Beton)Platten in [X.]optik beinhaltet – nicht ersichtlich ist, in welcher konkreten Form (mithin beschreibend oder aber markenmäßig) auf den jeweils in Bezug genommenen Internetpräsenzen selbst das Zeichen „[X.]“ verwendet wird. Um die Verwendung des Begriffs „[X.]“ erkennen und prüfen zu können, wäre die Vorlage eines Auszuges der jeweiligen Internetpräsenzen selbst erforderlich gewesen, was die Beschwerdeführerin hingegen schuldig geblieben ist. Soweit überhaupt aus der Ergebnisübersicht ersichtlich, wird „[X.]“ in Verbindung mit den vorliegend in Rede stehenden Betonplatten vielmehr überwiegend auch markenmäßig verwendet („[X.]-Platte“).

Sind somit schon keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die angegriffene Marke beschreibend für „Terrassenplatten in [X.]optik“ ist, gilt dies im Sinne eines „erst recht Schlusses“ für die vorliegend ausschließlich verfahrensgegenständlichen Waren „Betonsteine“ sowie „Betonplatten“.

2. Der Eintragung der angegriffenen Marke stand respektive steht auch kein [X.] – weder aktuell noch zukünftig – gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. [X.] [X.], 680 - [X.]; [X.], 723 – [X.]). Als beschreibend im Sinne dieser Vorschrift können dabei auch sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, wenn für die Neuschöpfung selbst in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Charakter feststellbar ist ([X.], a. a. [X.] – [X.]). Ferner gebietet das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann ([X.] [X.], 276 - Institut der Nord[X.]n Wirtschaft e.V.).

a) Da die angesprochenen Durchschnittsverbraucher die [X.] Bedeutung der angegriffenen Marke nicht kennen (s. o.), können sie ihr auch keine Beschaffenheits- bzw. Bestimmungsangabe in vorgenanntem Sinne entnehmen.

b) Aber auch soweit man zu Gunsten der Beschwerdeführerin annimmt, dass der inländische Fachverkehr um die [X.] Bedeutung der Marke „[X.]“ weiß, würde dies nicht die Annahme eines [X.]ses rechtfertigen.

Zwar können auch weniger bekannte fremdsprachige Ausdrücke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vom Schutz ausgeschlossen sein, soweit sie im Handelsverkehr zur Beschreibung der betroffenen Waren dienen können. Hierbei ist davon auszugehen, dass zumindest für die inländischen Fachkreise fremdsprachige Warenangaben ohne Weiteres geläufig und deshalb verständlich und verwendbar sind (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8, Rdnr. 519) – gleichwohl sind auch diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben.

Wie oben dargestellt, beschreibt die [X.] Übersetzung der angegriffenen Marke [X.]“ die von ihr beanspruchten Waren „Betonsteine und Betonplatten“ weder unmittelbar noch mittelbar. Allein der Umstand, dass auf dem Markt Terrassenplatten in unterschiedlicher Optik angeboten werden, vermag hieran nichts zu ändern. Denn allein die Oberflächengestaltung in [X.]optik macht aus einer Betonplatte keine [X.]platte. Damit benötigen die Fachhändler den fremdsprachigen Begriff auch nicht, um ihre Betonerzeugnisse zu beschreiben. Dafür, dass sich dies möglicherweise zukünftig ändern wird und daher von einem etwaigen zukünftigen [X.] auszugehen ist, sind ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn, dass hiervon bereits zum Zeitpunkt der Markenanmeldung ausgegangen werden musste.

c) Ein [X.] besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer geografischen Herkunftsangabe.

Das Schutzhindernis gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 2 [X.] besteht bereits dann, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt insofern also allein auf die objektive Eignung der Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe an. Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Absatz 2 Nr. 2 [X.] keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits bekannt ist oder verwendet wird. Es kommt daher für die Bejahung eines entsprechenden Schutzhindernisses weder darauf an, ob entsprechende Gewerbebetriebe in dem fraglichen Ort vorhanden sind oder das angesprochene Publikum die Bezeichnung „[X.]“ derzeit als Ortsnamen kennt, und ob es diesen Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringt. Dessen unbeschadet ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, also bei realitätsbezogener Betrachtungsweise ernsthaft in Betracht kommt. Insoweit kommt es darauf an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 04.04.2019 – [X.].: 30 W (pat) 549/17 – [X.]). Von letzterem ist vorliegend auszugehen.

Bei der Ortschaft „[X.]“ handelt es sich um ein kleines Dorf mit lediglich ca. 9.200 Einwohnern. „[X.]“ liegt in der [X.], Teil der Autonomen Gemeinschaft [X.] in [X.]. Die Gemeinde liegt etwa 30 Kilometer von [X.] entfernt. Auch verfügt „[X.]“ über keinerlei Industrie.

Auf Grund der praktisch nicht existenten wirtschaftlichen Bedeutung des Dorfes „[X.]“ erscheint es schlechterdings fernliegend, dass das angesprochene [X.] Publikum die angegriffene Marke mit dieser kleinen Ortschaft ganz im Süden [X.]s in Verbindung gebracht hat, aktuell bringt oder aber zukünftig in Verbindung bringen wird. Dies nicht zuletzt ob der Tatsache, dass in „[X.]“ aktuell keinerlei Betriebe existieren, die sich mit der Betonherstellung bzw. -verarbeitung beschäftigen, und die Eröffnung solcher Betriebe – mangels jedweder entsprechender Anhaltspunkte – daher auch zukünftig vernünftigerweise nicht zu erwarten ist.

3. Soweit die Beschwerdeführerin zudem das Vorliegen einer Täuschungseignung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] behauptet hat, vermag auch dieser Gesichtspunkt ihrem Löschungsbegehren vorliegend nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] besteht, geht es um die Irreführung durch den [X.] selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu erwecken. Dabei wird der [X.] im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleistungen, für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird. Ist für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] nicht vor (vgl. [X.] 2002, 540 – [X.]; [X.] 28 W (pat) 15/15 – Bierkugel).

a) Da die Durchschnittsverbraucher die angegriffene Marke – wie bereits ausgeführt – als reine Phantasiebezeichnung auffassen werden, ist allein schon hierauf basierend eine Täuschung ausgeschlossen.

b) Entsprechend verhält es sich aber auch hinsichtlich der darüber hinaus angesprochenen Fachkreise. Selbst wenn insoweit die Kenntnis des [X.]n Begriffs „[X.]“ in seiner [X.]n Bedeutung mit [X.]“ unterstellt werden kann, werden diese Fachkreise nicht annehmen, ein solchermaßen bezeichneter Betonstein oder eine entsprechende Betonplatte bestünde aus [X.]. Denn diese fachkundigen Personen kennen zweifelsfrei auf Grund ihrer Fachkenntnisse den Unterschied zwischen [X.] und Beton, was allein schon eine etwaige Irreführung ausschließt. Mag auch die Oberfläche der einschlägigen Waren den Eindruck von [X.] erwecken, so lässt sich anhand ihrer Dicke, Kanten, Seiten- und Bodenflächen sowie Abweichungen von [X.] feststellen, dass sie nicht aus [X.] bestehen.

c) Dass die angesprochenen Verkehrskreise die süd[X.] Dorfschaft „[X.]“ nicht kennen werden, ist bereits ausgeführt worden, was auch insoweit der Annahme einer Irreführung über die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren entgegensteht.

4. Auch vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die angegriffene Marke in unlauterer Art und Weise zur Anmeldung gebracht worden ist.

Von einer [X.]en Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 [X.] ist dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig, insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit, erfolgt ([X.] 2016, 380 – Glückspilz; [X.] 2004, 510 – [X.]). Der [X.] soll Anmeldungen von Marken erfassen, die von vornherein nicht dazu bestimmt sind, im Interesse eines lauteren [X.] Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren, sondern Dritte im Wettbewerb zu behindern (vgl. Hacker, Markenrecht, 4. Auflage, Rdnr. 166, 168).

Eine [X.]e Markenanmeldung kann demnach vorliegen, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. EUGH [X.], 763 – [X.]/[X.]). Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich. Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus. Aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist von der Bösgläubigkeit des Anmelders auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass (1) der [X.] in Kenntnis eines schutzwürdigen [X.] des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des [X.] des Vorbenutzers oder (2) in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder (3) dass der [X.] die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.]kampfes einsetzt. Als [X.] kann danach auch eine Markenanmeldung zu bewerten sein, die der Anmelder allein zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt eines [X.] zu verhindern, ohne die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. [X.] 28 W (pat) 39/16 – Frassfood).

Das Vorliegen einer der vorgenannten besonderen Umstände auf Seiten der Beschwerdegegnerin, welche die Annahme einer [X.]en Markenanmeldung rechtfertigen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise substantiiert dargetan. Hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass eine Markeneintragung ein ausschließliches Recht verkörpert, welches gegenüber [X.] geltend gemacht und auch durchgesetzt werden kann, vermag die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht zu begründen, denn dies ist jedem Markenrecht inhärent. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin in überzeugender Weise dargetan hat, die angegriffene Marke für ihre eigenen Produkte zu verwenden – die Markeneintragung somit primär auf die Förderung eigenen [X.] gerichtet ist.

B. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt hat, liegen die insoweit erforderlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 [X.] nicht vor. Weder handelt es sich vorliegend um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Letzteres ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin zur Begründung ins Feld geführten Entscheidung des 25. Senats des [X.] in der Sache 25 W (pat) 10/12 – [X.]. Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von der dortigen Rechtsprechung ab.

Gegenstand der Entscheidung des 25. Senats ist die Löschung der für die Waren [X.], insbesondere Naturschiefer“ eingetragenen Marke „[X.]“. Der 25. Senat hat die Eintragung der angegriffenen Marke mit der Begründung gelöscht, dass es sich bei „seca“ oder „Seca“ um die Bezeichnung für eine bestimmte [X.]art mit charakteristischen Eigenschaften handele, die den angesprochenen Fachkreisen zum Anmeldezeitpunkt bereits bekannt gewesen sei. [X.] Fall ist hingegen gänzlich anders gelagert.

Bei den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren handelt es sich um Betonsteine sowie um Betonplatten. „[X.]“ stellt auch nicht eine bestimmte Betonart mit charakteristischen Eigenschaften dar, sondern es handelt sich hierbei um die [X.] Bezeichnung des [X.]n Begriffs [X.]“. Anders als bei „[X.]“ beschreibt die vorliegend verfahrensgegenständliche Marke somit nicht die beanspruchten Waren selbst, sondern gänzlich andere.

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Meta

28 W (pat) 38/18

25.09.2019

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.09.2019, Az. 28 W (pat) 38/18 (REWIS RS 2019, 3203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3203

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25 W (pat) 10/12

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