Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. 5 StR 385/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3963

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 385/15
vom
14. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls
u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2015
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2015 wird gemäß § 349 Abs. 2 [X.] mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen [X.] schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der [X.] unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 [X.]. Jedoch ist der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte statt wegen besonders schweren Raubes wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1967

1 StR 345/67, [X.]St 21, 377, 380). Zwischen den Tatbeständen des § 249 StGB und des §
252 StGB besteht zwar Gesetzeseinheit in der Weise, dass
§ 249 StGB grundsätzlich § 252 StGB verdrängt. Anders ist es allerdings, wenn die Nötigungshandlung in der [X.] schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand der §§ 250 oder 251 StGB verwirklicht wurde. In diesem

vorliegend gegebenen

Fall 1
-
3
-

verdrängt der zur Sicherung der Beute aus dem vorhergehenden Raub began-gene besonders schwere räuberische Diebstahl den Tatbestand des § 249 StGB
(vgl. [X.] aaO; Urteil vom 18. April 2002

3 [X.], [X.], 542 Rn. 6, [X.]R StGB § 249 Abs.
1 Konkurrenzen 4 und § 252 Konkurrenzen 1).

Da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Annahme eines besonders schweren räuberischen Diebstahls tragen, kann der Senat den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] än-dern ([X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 354 Rn. 12 ff.). § 265 [X.] steht dem nicht entgegen, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit eines solchen Schuldspruchs hingewiesen worden ist.
Auf den Strafausspruch kann die
Änderung keine Auswirkungen haben.

Sander
Schneider
Berger

Bellay
Feilcke

2

Meta

5 StR 385/15

14.10.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. 5 StR 385/15 (REWIS RS 2015, 3963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3963

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