Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. 2 ARs 218/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1728

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: [X.] §§ 11 Abs. 3 Satz 3, 15 Abs. 3 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der Voll-streckung des [X.], weil der Jugendliche seine Arbeitsauflage nachVerhängung des [X.] erfüllt hat, ist der [X.] des [X.].[X.], Beschluß vom 4. September 2002 - 2 [X.]- Amtsgericht WetterBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 [X.]/02vom4. September 2002in der [X.] [X.].: 4 VRJs 373/02 Amtsgericht [X.].: 3 Ds 21 Js 1123/00 - 272/00 = 3 17 VRJs 24/02 Amtsgericht [X.] 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. September 2002 beschlossen:Für die nachträgliche Entscheidung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2i.[X.]. § 11 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist der Jugendrichter des [X.] zuständig.Gründe:[X.] Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts [X.] - [X.] - vom 8. Januar 2002 wurde die Angeklagte der [X.] schuldig befunden, sie wurde verwarnt und ihr wurde eine Arbeitsaufla-ge erteilt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Da sie die Arbeitsleistungen nicht erbrachte,verhängte das Amtsgericht [X.] - Jugendgericht - durch [X.] vom 15. Mai 2002 gemäß §§ 15 Abs. 3 Satz 2, 11 Abs. 3 Satz 3 [X.] Woche Jugendarrest und gab die Sache an die [X.] mit der Bitte um Vollstreckung ab. Das Amtsgericht Wetter - Jugendrichter -lud die Verurteilte zum Antritt des [X.]. Daraufhin leistete sie [X.] ab, was dem Amtsgericht [X.] mitgeteilt wurde. [X.] die Unterlagen an die [X.] mit der Bitte, [X.] in dortiger Zuständigkeit aufzuheben. Der Jugendrichter [X.] verneinte seine Zuständigkeit ebenfalls und legte die Sa-che dem [X.] zur Entscheidung vor.- 4 -I[X.] Der [X.] ist gemäß § 2 [X.], § 14 StPO als gemein-schaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des [X.].Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von derVollstreckung des [X.], weil der Jugendliche seine Arbeitsauflagenach Verhängung des [X.] erfüllt hat, ist der [X.] des ersten Rechtszu-ges.Die Frage, ob für diese Entscheidung der [X.] des ersten Rechtszu-ges oder der Jugendrichter als [X.] zuständig ist, ist in der [X.] (vgl. einerseits Ostendorf [X.] 5. Aufl. § 65 Rdn. 2; [X.] [X.]9. Aufl. § 11 Rdn. 24; sowie andererseits [X.]/[X.] [X.] 11. Aufl. § 11Rdn. 8 und § 87 Rdn. 2a; [X.]/[X.] 1991, 7, 8; so wohl auchLandmann Rpfleger 1999, 251, 256 und [X.]/Schoreit/Sonnen [X.] 3. Aufl.§ 11 Rdn. 19, die jeweils aber das Nebeneinander von erkennendem [X.]und [X.] betonen). Die Ansicht, die nach Abgabe der Vollstre-ckung den [X.] der [X.] für zuständig erachtet,begründet dies insbesondere damit, daß die Erfüllung der Auflage nur ein [X.] geregelter Ausschnitt aus dem Kreis neuer Umstände, die aus erzie-herischen Gründen zur Nichtvollstreckung des [X.] führen können(§ 87 Abs. 3 [X.]), darstelle. Danach wäre es wenig sinnvoll dem [X.] gerade über diesen Ausschnitt vor-zuenthalten. Vielmehr sollte die Entscheidung über die Vollstreckung oder [X.] von ihr insgesamt in einer Hand liegen (vgl. [X.]/[X.] und[X.]/[X.] jeweils aaO). Die Gegenmeinung, der sich auch der [X.] angeschlossen hat, hält unter Bezugnahme auf den [X.] 5 -des § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] den [X.] des [X.] für zuständig.Letzterem folgt der Senat.Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] trifft der [X.] des [X.]nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oderAuflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen. Da in § 11 Abs. 3 Satz 3 [X.], der über § 15Abs. 3 Satz 2 [X.] auch für Auflagen gilt, ausdrücklich der Fall geregelt ist,daß der [X.] von der Vollstreckung des [X.] absieht, wenn [X.] nach Verhängung des [X.] der Weisung (bzw. Auflage) nach-kommt, ist durch § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] klargestellt, daß hierzu der [X.]des [X.] berufen ist.Die Abgabe und der Übergang der Vollstreckung an den Jugendrichter,der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] als [X.] zuständig ist (§ 85 Abs. 1[X.]), läßt die Frage, wer für die nachträgliche Aufhebung des [X.] zuständig ist, unberührt. Denn diese Entscheidung betrifft [X.] der Vollstreckung und nicht die Vollstreckung selbst. Nur letztere istabgegeben worden.Auch § 87 Abs. 3 [X.] legt nicht nahe, daß der [X.] fürdie nachträgliche Entscheidung gemäß (§ 15 Abs. 3 Satz 2 i.[X.].) § 11 Abs. 3Satz 3 [X.] zuständig ist. Denn dem [X.] wird hier die [X.], von der Vollstreckung des [X.] abzusehen, nur unter genaubezeichneten Voraussetzungen, insbesondere auch der Prüfung erzieherischerGründe, übertragen. Da der hier streitige Fall der nachträglichen Entscheidunggemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 [X.] in § 87 Abs. 3 [X.] nicht erwähnt ist, ergibt dergebotene Gegenschluß, daß der [X.] hierfür nicht [X.] soll. Für letzteres spricht auch der Umstand, daß in der Begründung zumEntwurf eines [X.] zur Änderung des [X.] 6 -(1. [X.] [X.] vom 30. August 1990 BGBl. I 1990, 1853 ff.), durch welches§ 87 Abs. 3 [X.] neugefaßt wurde, sorgfältig zwischen Zuständigkeit des[X.]s des [X.] einerseits und der des [X.]sandererseits unterschieden wird. Der Begründung (vgl. [X.]. 11/5829S. 35) läßt sich nicht entnehmen, daß für die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 3[X.], für die bis zu diesem Zeitpunkt der [X.] des [X.] fürzuständig erachtet wurde (vgl. [X.]/[X.] aaO Fußnoten 72), jetzt neu der[X.] zuständig sein soll. Zutreffend weist der [X.] in diesem Zusammenhang auch auf die Unterschiedlichkeit der zu [X.] Entscheidungen hin. Während das Gesetz in § 11 Abs. 3 Satz 3 [X.]dem [X.] keinen Spielraum läßt, gibt § 87 Abs. 3 [X.] dem [X.] bei der Wertung der Voraussetzungen für das Absehen von der Vollstre-ckung des [X.] einen Beurteilungsspielraum. Über die [X.] der Entscheidungsmöglichkeit hinaus können auchdie Argumente der Entscheidungskonzentration und [X.] nicht zu einerAbweichung von der eindeutigen Zuständigkeitsregelung des Gesetzes führen.Denn dieses geht ohnehin von einer weiteren Beteiligung des [X.]s des[X.] aus. Zum einen ist er vor der Entscheidung des [X.] nach § 87 Abs. 3 [X.] zu hören (§ 87 Abs. 3 Satz 4 [X.]). [X.] bleibt er gemäß (§ 65 Abs. 1 Satz 1 i.[X.].) § 15 Abs. 3 Satz 3 [X.] fürdie Entscheidung darüber zuständig, ob die Auflagen ganz oder zum Teil fürerledigt erklärt werden, wenn Jugendarrest vollstreckt worden ist. Insoweit istauch nach Abgabe der Vollstreckung nicht alles in der Hand des [X.].- 7 -Daher bleibt es im vorliegenden Fall bei der sich aus § 65 Abs. 1 Satz 1[X.] ergebenden Zuständigkeit des [X.]s des [X.].[X.] Detter Otten [X.]

Meta

2 ARs 218/02

04.09.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. 2 ARs 218/02 (REWIS RS 2002, 1728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1728

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