Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2014, Az. V ZR 36/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 389

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUN[X.]ESGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]ES VOLKES

Urteil

V [X.]
Verkündet am:
12. [X.]ezember 2014
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1023 Abs. 1
Eine entsprechende Anwendung von §
1023 [X.] auf den [X.]ienstbarkeitsberechtig-ten scheidet aus, wenn die [X.] rechtsgeschäftlich zum Inhalt der [X.]ienstbarkeit gemacht worden ist.

[X.], Urteil vom 12. [X.]ezember 2014 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

[X.]er V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. [X.]ezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.]r.
Stresemann, die Richterin Prof.
[X.]r.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.],
die Richterin [X.]r.
Brückner
und den Richter
[X.]r. Göbel

für Recht erkannt:
[X.]ie Revision gegen das Urteil des [X.]

2.
Zivilkammer -
vom 4. Februar 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]er Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück 55 (nachfolgend:
Grundstück), auf dem sich eine Werkstatthalle befindet. Mit notarieller Urkunde vom 29.
Juni 1988 hatte eine Rechtsvorgängerin des Beklagten zu Gunsten der Kläger eine beschränkte persönliche [X.]ienstbarkeit
bestellt, nach der diese [X.] sein sollten, die [X.] als Abstellfläche und Werkstatt für private Zwecke zu nutzen. In derselben Urkunde hatte sie eine weitere beschränkte persönliche [X.]ienstbarkeit
bewilligtvier Meter breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück [X.]. 54 zu gehen und zu fahren, um von der [X.] zur o.g. [X.] zu .
Wegen des Verlaufs des Geh-
und [X.] nimmt die Bewilligungsurkunde zudem auf einen Lageplan
Bezug, der den Weg in ro-ter Markierung unmittelbar an der Grundstücksgrenze verlaufend zeigt. [X.]ie 1
-
3
-

[X.]ienstbarkeiten
sind
im Grundbuch unter Bezugnahme
auf diese
Bewilligungen
eingetragen.
Von der genannten Straße führt über das Grundstück ein vier Meter brei-ter befestigter Weg zur [X.], der überwiegend in einer Entfernung von mehr als vier Metern zur Grenze zum Flurstück 54 (nachfolgend: Nachbargrundstück)
verläuft. [X.]ieser Weg wurde von den Klägern seit jeher im Einvernehmen mit dem jeweiligen Eigentümer
des Grundstücks genutzt, um zur [X.] zu [X.]. Ein Zugang von der Straße zur [X.] auf einem vier Meter breiten Streifen unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze wäre nur nach Entfernung einer Mauer, von Bäumen und Rabatten sowie unter Versetzung des
[X.]ntors mög-lich.

[X.]ie Kläger
haben mit ihrer Klage sinngemäß die [X.]stellung begehrt, dass sie eine dem tatsächlich vorhandenen Weg entsprechende Fläche als Zu-weg und Zufahrt zur [X.] zu nutzen berechtigt sind. [X.]er Beklagte hat die Klä-ger widerklagend
auf Unterlassung dieser Nutzung in Anspruch genommen.
[X.]as Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. [X.]as [X.] hat umgekehrt entschieden und die Revision
zugelassen, so-weit der Widerklage stattgegeben worden ist. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter; der Beklagte [X.] die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:
I.
[X.]as Berufungsgericht meint, dem Beklagten stehe ein Unterlassungsan-spruch aus § 1004 Abs. 1
Satz
2 [X.] zu. [X.]ie Kläger seien Störer im Sinne des 2
3
4
-
4
-

§ 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.], da sie kein Recht hätten, die Zuwegung wie in der Vergangenheit geschehen zu nutzen. [X.]a sie dies in Abrede stellten, seien wei-tere Beeinträchtigungen zu besorgen. [X.]er Unterlassungsanspruch sei nicht verwirkt. [X.]enn der Beklagte habe gegenüber den Klägern zu keinem Zeitpunkt einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Entsprechendes Verhalten seiner Rechts-vorgänger
müsse er sich nicht zurechnen lassen.
Entgegen einer weit verbreite-ten Ansicht könne die Verwirkung einem Sonderrechtsnachfolger
nicht entge-gengehalten werden.
[X.]er Anspruch des Beklagten ergebe sich zudem aus §
862 Abs. 1 Satz 2 [X.].
II.
[X.]iese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
1. [X.]as Berufungsgericht geht
zutreffend davon aus,
dass dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach §
1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]
gegen die Kläger zusteht, da die Benutzung des auf seinem Grundstück gelegenen Weges sein Eigentumsrecht beeinträchtigt und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind.
Ein eigenes Recht der Kläger zur Nutzung des Weges, das den Beklagten zur [X.]uldung der Eigentumsbeeinträchtigung gemäß
§
1004 Abs.
2 [X.] ver-pflichtet, besteht nicht.
[X.]ies folgt im Revisionsverfahren bereits aus der rechtskräftigen Abwei-sung der Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen die [X.]stellung begehrt haben, dass sie berechtigt sind, das Grundstück des Beklagten
auf einem 4,0
Meter breiten Streifen entlang der Grenze zum Nachbargrundstück
mit ei-nem Seitenabstand zur Grundstücksgrenze von 3,10 Meter unten und 4,0 Meter oben zu begehen und zu befahren. Aufgrund der Klageabweisung ist die Frage, ob den Klägern ein Recht zur Nutzung des Grundstücks in dem genannten
Be-reich gegen den Beklagten zusteht, einer erneuten rechtlichen Würdigung grundsätzlich nicht zugänglich. Aus der -
vom Revisionsgericht von Amts wegen 5
6
7
-
5
-

zu beachtenden
([X.], Urteil vom 16. Januar 2008 -
XII [X.], [X.], 1227
Rn. 9) -
Rechtskraftwirkung folgt nämlich nicht nur, dass eine erneute [X.] mit identischem Streitgegenstand unzulässig
wäre. Es besteht vielmehr auch eine Bindungswirkung insoweit, als die in einem Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1995 -
V ZR
171/94, NJW 1995, 2993). Nichts anderes gilt, wenn bei einer Teilanfechtung der nicht angegriffene Teil in Rechtskraft erwächst ([X.], Urteil vom 12. [X.]ezember 2006 -
VI [X.], NJW 2007, 1466 Rn.
7 -
insoweit in [X.]Z 170, 180 nicht abgedruckt). So liegt der Fall hier.
[X.]er Unterlassungsanspruch des Beklagten wäre gemäß § 1004 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen, wenn die Kläger das Grundstück in dem Bereich des tatsächlich vorhandenen Weges benutzen dürften. [X.]iese Vorfrage ist durch die rechtskräftige Abweisung der Klage zu Lasten der Kläger abschließend ent-schieden worden.
2. Jedenfalls im Ergebnis richtig
ist auch die weitere [X.]stellung des Be-rufungsgerichts, dass der Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger nicht verwirkt ist.

a) [X.]er Prüfung dieses Einwands
steht die rechtskräftige Abweisung der Klage nicht entgegen. [X.]urch die Abweisung der Klage ist nur festgestellt, dass die Kläger kein eigenes Recht zur Nutzung des vorhandenen Weges haben, nicht dagegen auch eine Entscheidung darüber getroffen worden, ob sich die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Beklagten als [X.] erweist.
b) Auf den Gesichtspunkt der Verwirkung können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen,
weil es bereits an deren Voraussetzungen fehlt. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Verwirkung einem Sonderrechtsnach-folger entgegengehalten werden kann, kommt es deshalb nicht an.
8
9
10
-
6
-

[X.]) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätig-keit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurtei-lung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st. Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1993

V
ZR 234/91, [X.]Z 122, 308, 315 mwN; [X.], Urteil vom 21. Oktober 2005

V
[X.], NJW-RR 2006, 235
Rn. 10). [X.]ie Verwirkung ist somit ein [X.] der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 [X.]); sie kann im gesamten Privatrecht eingewendet werden
([X.], Urteil vom 30. April 1993

V ZR 234/91, [X.]Z 122, 308, 314). Auch die aus Besitz bzw. Eigentum abge-leiteten Beseitigungs-
und Unterlassungsansprüche nach § 862 Abs.
1 [X.], §
1004 Abs.
1 [X.] unterliegen der Verwirkung ([X.], Urteil vom 21.
Oktober
2005 -
V [X.], NJW-RR 2006, 235
Rn. 10).

bb) Bezogen auf den Unterlassungsanspruch des Beklagten fehlt es be-reits an dem für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment. Sollen mit einem Unterlassungsanspruch
wiederholte gleichartige Störungen abgewehrt werden, die zeitlich unterbrochen auftreten, löst jede Einwirkung einen neuen Anspruch aus ([X.], Urteil vom
22. Juni 1990 -
V [X.], NJW 1990, 2555, 2556; Urteil vom
21. Oktober 2005 -
V [X.], NJW-RR 2006, 235
Rn. 11).
[X.]ie für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt jeweils neu zu laufen, so dass es in der Regel -
mit Ausnahme besonders langer Unterbrechungen -
an dem Zeitmoment fehlt ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2005 -
V [X.], NJW-RR 2006, 235
Rn. 11).
[X.]as Befahren und das Begehen des sich auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Weges durch die Kläger stellen solche gleichartigen Störungen dar.
3. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Verlegung der Ausübung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen beschränkten
persönlichen [X.]ienstbarkeit 11
12
13
-
7
-

auf den Teil des Grundstücks, auf dem sich derzeit der Zuweg für die [X.] be-findet. Wäre dies der Fall, stellte sich die Geltendmachung des [X.] durch den Beklagten allerdings als rechtsmissbräuchlich im Sinne des §
242 [X.] dar.
[X.]ie Forderung einer Leistung ist unzulässig, wenn sie aus einem anderen Rechtsgrund an den Schuldner zurückerstattet werden muss ([X.], Urteil vom 21. [X.]ezember 1989 -
X
ZR 30/89, [X.]Z 110, 30, 33). [X.] gilt, wenn jemand einen Unterlassungs-
oder einen Beseitigungs-anspruch geltend macht, obwohl die Gegenseite
einen Anspruch auf Einräu-mung einer Rechtsposition hat, die den Unterlassungs-
oder Beseitigungsan-spruch ausschließt
(vgl. [X.], Urteil vom 5. [X.]ezember 2003 -
V
ZR 447/01,
NJW 2004, 1798, 1802).
Ein solcher Anspruch steht den Klägern jedoch nicht zu.
a) [X.]ie rechtskräftige Abweisung der Klage hinderte die
Annahme eines Anspruchs auf Verlegung der Ausübung der [X.]ienstbarkeit allerdings nicht. [X.] steht hiernach nur, dass die Kläger an der Stelle des tatsächlich vorhandenen Weges derzeit kein Nutzungsrecht haben und sie deshalb auch nicht mehr
gel-tend machen können, die zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragene
[X.]ienstbarkeit erstrecke sich auf diesen Weg. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Kläger einen Anspruch auf Verlegung der [X.]
der [X.]ienstbarkeit auf
eine andere, von der im Grundbuch eingetragenen abwei-chenden
Stelle haben.
b) [X.]as Gesetz sieht in §
1023 Abs. 1 [X.] nur einen Anspruch des [X.] auf Verlegung der Ausübung einer Grun[X.]ienstbarkeit auf eine an-dere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle vor, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn
besonders beschwerlich ist. [X.]iese Regelung gilt gemäß § 1090 Abs. 2 [X.] auch für den Eigentümer eines Grundstücks, das
-
wie hier -
mit einer beschränkten
persönlichen [X.]ienstbarkeit belastet ist. Ob auch dem [X.] in entsprechender Anwendung von
14
15
-
8
-

§
1023 Abs. 1, §
1090 Abs. 2 [X.]
oder aus § 242 [X.] in Verbindung mit die-sen Vorschriften
ein Anspruch auf Verlegung der Ausübung der [X.]ienstbarkeit auf eine andere Stelle des belasteten Grundstücks zustehen kann, ist umstrit-ten.
[X.])
Nach einer vor allem im älteren Schrifttum vertretenen Auffassung soll nur der Eigentümer die Verlegung der Ausübung beanspruchen können (RGRK/[X.],
[X.], 3. Aufl., §
1023 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], §
1023 Anm.
1; [X.][X.], Sachenrecht, 10. Bearbeitung, §
107
II, S.
441; [X.]/[X.]/[X.], Nachbarrecht im [X.] (ohne [X.]), 5.
Aufl., §
31 VI, [X.]; [X.]/Ring, [X.] [1981], §
1023 Rn. 14; Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl.,
§
1023 Rn. 1). [X.]ie Vertreter dieser Ansicht sehen in §
1023 [X.] (ausschließlich) eine besondere Ausprägung des Prinzips der schonenden Rechtsausübung

mithin einen Ausfluss der Rechte des Eigentümers aus §
1020 [X.] (RGRK/[X.], [X.], 3. Aufl., §
1023 Rn. 2; [X.][X.], Sachen-recht, 10. Bearbeitung, §
107
II, S.
441; [X.]/Ring, [X.] [1981], §
1023 Rn. 1; Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl.,
§
1023 Rn. 1; so auch [X.]/[X.], [X.], [X.] Sachenrecht, § 56 II 1 c, S.
390; [X.]/[X.]/[X.], Nachbarrecht im [X.] (ohne [X.]), 5.
Aufl., §
31 VI, [X.]).
bb)
Nach der Gegenmeinung kann sich ein Anspruch des [X.] auf Verlegung der Ausübung aus einer entsprechenden An-wendung des § 1023 [X.] ([X.]Komm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
1023 Rn.
7; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
1023 Rn.
10 und bereits [X.], JW
1933, 189) bzw. aus §
242 [X.] ([X.]/[X.], [X.] [2009], §
1023 Rn.
7; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
1023 Rn.
3; RGRK/[X.]e, [X.], 12.
Aufl., §
1023 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
1023 Rn. 2; [X.]/Prütting, [X.], 9. Aufl. §
1023 Rn.
4, die Anspruchsgrundlage offen lässt NK-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
1023 [X.] Rn. 1, 30; vgl. auch [X.] 62, 24, 35 16
17
-
9
-

zu einer Gemeindeservitut alten Rechts) ergeben. §
1023 [X.] sei Ausdruck des Gebots der schonenden Rechtsausübung (§ 1020 [X.]), wie aber auch des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme, das auf dem zwischen den [X.] bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis bei einer Grun[X.]ienstbarkeit basiere ([X.]Komm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
1023 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] [2009], §
1023 Rn.
1; NK-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
1023 Rn. 1, 30; so auch [X.], NJW-RR 2014, 401, 402; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 121 IV
3 Rn. 21; [X.]/[X.], 7. Aufl., §
1023 Rn. 7).
[X.]) Richtigerweise scheidet eine entsprechende Anwendung von §
1023 [X.] auf den [X.] aus, wenn die
[X.]

wie hier

rechtsgeschäftlich zum Inhalt der [X.]ienstbarkeit gemacht worden ist.
(1) [X.]ie Ausübung einer [X.]ienstbarkeit, die auf dem gesamten dienenden Grundstück lastet, kann auf den realen Teil des Grundstücks beschränkt wer-den. [X.]abei steht es grundsätzlich im Belieben der Beteiligten, ob sie die Be-stimmung des [X.] der tatsächlichen Ausübung überlassen oder rechtsgeschäftlich zum Inhalt der [X.]ienstbarkeit machen ([X.], Beschluss vom 16. Februar 1984 -
V [X.], [X.]Z 90, 181, 183). Im zuletzt genannten Fall ist die Vereinbarung als Inhaltsbestimmung in das Grundbuch einzutragen. Eine Verlegung der [X.] erfordert dann eine dingliche Einigung (§§ 873,
877 [X.]) über die Änderung des Inhalts der [X.]ienstbarkeit und deren Eintra-gung in das Grundbuch (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 2005 -
V [X.], NJW-RR 2006, 237 Rn. 15; Beschluss vom 16.
Februar 1984 -
V [X.], [X.]Z 90, 181, 183; Urteil vom 21. November 1975 -
V ZR 237/73, [X.], 274, 275). [X.]ie Vorschrift des §
1023 [X.], bei der es sich um einen
besonderen
Anwendungsfall der Schonpflicht aus §
1020 [X.] handelt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 1959 -
V [X.], [X.] § 242 ([X.]) [X.] Nr. 31),
sieht
einen Verlegungsanspruch auch für den Fall vor, dass die [X.] rechtsge-schäftlich bestimmt und damit Inhalt der [X.]ienstbarkeit geworden ist (§
1023 18
19
-
10
-

Abs. 1 Satz 2 [X.]). Sie legt dem [X.] also nicht nur eine Änderung des tatsächlichen Verhaltens auf dem dienenden Grundstück auf, wenn die Ausübung der [X.]ienstbarkeit an der bisherigen Stelle für den [X.] besonderes beschwerlich ist, sondern kann auch seine Verpflichtung be-gründen, an einer Inhaltsänderung der [X.]ienstbarkeit mitzuwirken (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1975 -
V ZR 237/73, [X.], 274, 275; RGRK-[X.]/[X.]e, 12. Aufl., §
1023 Rn. 4).
(2) Eine Grundlage, auch den [X.]ienstbarkeitsverpflichteten in bestimmten Fällen zu einer Inhaltsänderung des Rechts zu zwingen, bietet §
1023 [X.] [X.] nicht.
(a) Es fehlt bereits
an der für eine entsprechende Anwendung der Vor-schrift notwendigen
planungswidrigen
Regelungslücke (vgl. hierzu allgemein [X.], Urteil vom 14. [X.]ezember 2006 -
IX ZR 92/05, [X.]Z 170, 187 Rn.
15).
[X.]er Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass dem Berechtigten, der einem Anspruch
des Verpflichteten auf Verlegung eines vereinbarten [X.] ausgesetzt ist, eine [X.]ienstbarkeit anderen Inhalts aufgedrängt

wird,
und hat den Vorgang
III, [X.] = [X.], Materialien, [X.]I, S.
270; Protokolle II, S.
314 ff. = [X.], Materialien, [X.]I. S. 735 ff.). [X.]ies lässt den Ausnahmecharakter der Vorschrift erkennen und damit den Schluss zu, dass
der Verlegungsanspruch bewusst nur für den Eigentümer geschaffen
worden ist.
(b) [X.]arüber hinaus fehlt es, wenn eine bestimmte [X.] Inhalt der [X.]ienstbarkeit geworden ist, an hinreichenden sachlichen Gründen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift. [X.]as Interesse des Berechtigten an einer Ausübung der [X.]ienstbarkeit ohne Beschwernisse rechtfertigt es nicht, de-ren Inhalt zu verändern. Ist ein bestimmter
Ausübungsort Inhalt der
[X.]ienstbar-keit geworden, kann und muss
er sich darauf einrichten, dass ein weitergehen-20
21
22
-
11
-

des Recht zur Nutzung des dienenden Grundstücks als aus dem Grundbuch ersichtlich nicht besteht. Auf der anderen Seite muss sich der Eigentümer, der eine inhaltlich beschränkte [X.]ienstbarkeit bewilligt hat, darauf verlassen können, dass die Beschränkung grundsätzlich Bestand
hat. [X.]eren
Wirkungen (vgl. z.B. §
1026 [X.]) dürfen nicht durch einen Verlegungsanspruch des Berechtigten unterlaufen werden.
Entsprechendes gilt für etwaige Rechtsnachfolger; auch ihr Vertrauen darauf, dass das Grundbuch die [X.] der [X.]ienstbarkeit verlässlich wiedergibt, ist grundsätzlich schutzwürdig.
(3) [X.]as Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, aus dem ein Verlegungs-anspruch des [X.] entsprechend
§
1023 [X.] teilweise hergeleitet
wird
(siehe oben zu
II. 3. b bb), vermag eine Inhaltsänderung der [X.]ienstbarkeit gegen den Willen des [X.]ienstbarkeitsverpflichteten nicht zu [X.]. [X.]er [X.] hat bereits entschieden, dass das Begleitschuldverhältnis, welches als gesetzliche Folge der Bestellung einer [X.]ienstbarkeit zwischen den Parteien entsteht ([X.], Urteil vom 28. Juni 1985 -
V [X.], [X.]Z 95, 144, 146
f.) und eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme begründet, schon vom gedanklichen Ansatz her nicht zu einer Änderung des Inhalts der [X.]ienstbarkeit verpflichten kann, da sich die Pflichten nach Inhalt und Zweck der [X.]ienstbarkeit bestimmen ([X.], Urteil vom 19. September 2008 -
V [X.], [X.], 3703 Rn. 17). [X.]ies muss in gleicher Weise für einen unmittelbar aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme abgeleiteten Verlegungsan-spruch gelten.
[X.]) Ob und unter welchen Voraussetzungen der [X.]ienstbarkeitsberechtig-te in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Treu und Glauben (§
242 [X.]) doch einmal die Veränderung eines
rechtsgeschäftlich bestimmten [X.] einer
[X.]ienstbarkeit verlangen kann, bedarf keiner Entschei-dung. In Betracht käme
dies jedenfalls nur unter der Voraussetzung, dass die Ausübung der [X.]ienstbarkeit an der bisher vorgesehenen Stelle aufgrund nach-23
24
-
12
-

träglich eingetretener, nicht auf einer willkürlichen Benutzungsänderung (vgl. dazu [X.], Urteil vom 2.
Oktober 1998 -
V [X.], NJW-RR 1999, 166, 167) beruhender
Umstände für den [X.] mit unzumutba-ren
Nachteilen verbunden ist. Bereits hieran fehlt es. [X.]ie Revision räumt
ein, dass die Erschwernisse, die eine Ausübung der [X.]ienstbarkeit
an der vereinbar-ten Stelle entlang der Grundstücksgrenze mit sich bringt, von Anfang an [X.] haben. [X.]ann ist es aber nicht unbillig, wenn sich
die Kläger an dem
vereinbarten Inhalt der [X.]ienstbarkeit festhalten lassen müssen.

III.
[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus
§ 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Ri[X.] [X.]r. [X.]

ist infolge Krankheit an
der Unterschrift gehindert.

[X.], den 24.2.2015

[X.]ie Vorsitzende

Stresemann

Brückner Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2012 -
21 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 04.02.2014 -
24 [X.]/12 -

25

Meta

V ZR 36/14

12.12.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2014, Az. V ZR 36/14 (REWIS RS 2014, 389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 389

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 36/14 (Bundesgerichtshof)

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Anspruch auf Verlegung der Ausübung eines Geh- und Fahrrechts auf einen anderen …


V ZR 43/10 (Bundesgerichtshof)

Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs des Berechtigten auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts


V ZR 22/15 (Bundesgerichtshof)

Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit für das nunmehr belastete …


V ZR 43/10 (Bundesgerichtshof)


V ZR 140/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 36/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.