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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 76/15
vom
18. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 14.
Januar 2015, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2014 als unzulässig verworfen worden ist, wird verworfen.
Gründe:
Der am 23. Januar 2015 eingegangene "Widerspruch" des Angeklagten gegen den am 19. Januar 2015 zugestellten Beschluss des [X.]s
Hannover vom 14. Januar 2015 ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszu-legen (§ 300 StPO). Als solcher erweist er sich als zulässig, jedoch unbegrün-det. Da innerhalb der Frist des §
345 Abs. 1 StPO weder Revisionsanträge an-gebracht noch begründet worden waren, hat das [X.] die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO).
Eine Auslegung des Widerspruchs als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.] kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die unterbliebene Handlung bislang nicht nachgeholt worden ist (§
45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1
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Eine Kosten-
und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst
([X.]/[X.], 4. Aufl., § 346 Rn. 24 mwN).
[X.]Pfister Hubert
Mayer Gericke
3
Meta
18.03.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. 3 StR 76/15 (REWIS RS 2015, 13869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13869
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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