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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 291/04
vom 15. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Durch die rechtsbedenkliche Verneinung einer vollendeten Raubtat ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. [X.]
[X.]
Winkler
Becker
Hubert
Meta
15.09.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2004, Az. 3 StR 291/04 (REWIS RS 2004, 1623)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1623
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