Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 135/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4371

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BUN[X.]ESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom27. Februar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:ja[X.]R:ja [X.] § 74a Abs. 1 Satz 1Eine Grundschuld ist in den nach § 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] aufzustellenden fiktivenVerteilungsplan mit ihrem Nominalbetrag (Kapital nebst Zinsen und anderen Ne-benleistungen) einzustellen.[X.], Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa [X.]/03 - [X.]AG [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin[X.]r. Kessal-Wulfam 27. Februar 2004beschlossen:[X.]ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 4. März 2003 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.[X.]er Gegenstandswert für das [X.] 994.200 Gründe:[X.] Schuldnerin ist als Eigentümerin des im Rubrum genannten [X.] eingetragen. [X.]ie Beteiligte zu 3 (fortan Gläubigerin) be-treibt aus vollstreckbaren Urkunden wegen persönlicher Ansprüche und wegendinglicher Ansprüche aus einer Grundschuld ([X.]) in Höhe von2.121.617 ˛˝#!$&%e-benleistungen) und aus einer weiteren Grundschuld ([X.] Nr. 4) in Höhe von4.969.755,77 - 3 -Nebenleistungen) die Zwangsversteigerung des Grundstücks, dessen Ver-kehrswert das [X.] auf 5.606.000 ?[X.] dingliche Ansprüche aus Grundschulden ([X.] Nr. 2, 3 u. 5) in [X.] insgesamt 1.968.846,12 einen [X.] über 911.850,68 KK6O$ November 2002meldete die Schuldnerin einen dinglichen Anspruch in Höhe von 1.000.000 aus der am selben Tag zu ihren Gunsten auf ihrem Grundstück eingetragenenGrundschuld ([X.] Nr. 6) an. [X.]ie [X.] blieb mit einem [X.] PˇKKLKüber den Zuschlag am 16. [X.]ezember 2002 zur Begründung ihres Antrags, [X.] gemäß § 74a [X.] zu versagen, geltend, die betreibende Gläubigerinhabe ihre Forderungen insoweit falsch angemeldet, als ihre persönlichen [X.] weit unter den dinglichen lägen. Mit Beschluß vom 23. [X.] hat das Amtsgericht den Grundbesitz der Meistbietenden zugeschlagen.Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin vorge-tragen, aus dem [X.] habe sie im Zeitpunkt des [X.] nur noch einen Restbetrag von 2.187.457 ?KFZFür die nicht mehr valutierten Grundschulden der [X.] hätten bereits Lö-schungsbewilligungen vorgelegen. [X.]as [X.] hat die sofortige Be-schwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen "zur [X.] Frage, inwieweit der Rechtspfleger dem behaupteten Zurückbleiben derpersönlichen Forderung des betreibenden Gläubigers hinter der [X.] muß".- 4 -I[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im übri-gen gemäß § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat kei-nen Erfolg.1. Nach Auffassung des [X.]s ist die Schuldnerin nicht berech-tigt, gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] die Versagung des Zuschlags zu bean-tragen, weil ihr Anspruch aus der [X.] auch bei einem Ge-bot in Höhe von 7/10 des Verkehrswertes (3.924.200 [Für die Frage, ob ein Berechtigter bei Erreichen der 7/10 Grenze im Sinne von§ 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] ganz oder teilweise [X.]eckung hätte erlangen können,sei allein die dingliche Rechtsstellung, also die formale durch das Grundbuchbelegte Berechtigung der in der [X.] 4 vollstreckenden Gläubigerinmaßgeblich. [X.]em Amtsgericht als Versteigerungsgericht sei es verwehrt undohnehin nicht möglich, die materiell-rechtliche Berechtigung der angemeldetenund sich aus dem Grundbuch ergebenden Rechte und Ansprüche [X.] prüfen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen.[X.]emgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, maßgeblich sei,in welcher Höhe die der betreibenden Gläubigerin zur Sicherung schuldrechtli-cher Ansprüche bestellte Grundschuld noch valutiere. [X.]as müsse [X.] gelten, wenn die Höhe der persönlichen Forderung unstreitig sei. [X.]ies seider Fall, weil das Vorbringen der Schuldnerin in der Beschwerdeinstanz nichtbestritten worden sei.- 5 -2. Amtsgericht und Beschwerdegericht haben die [X.] Schuldnerin zu Recht verneint.a) Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] kann den Antrag auf Versagung [X.] nur ein Berechtigter stellen, dessen Anspruch ganz oder teilweisedurch das [X.] nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in Höhe von 7/10des [X.] ganz oder teilweise gedeckt sein würde. Bei der [X.] zur Prüfung der Antragsberechtigung erforderlichen hypothetischen Be-rechnung der Höhe der aus dem [X.] vorrangig zu befriedigen-den Ansprüche (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 85aRn. 23 ff; [X.], [X.] 3. Aufl. § 74a Rn. 3: "fiktiver Teilungsplan";[X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. § 74a Rn. 34: "fiktive Verteilung") ist aber bei einerGrundschuld entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auf deren [X.] (Kapital der Grundschuld, vgl. § 1191 Abs. 1, § 1194 BGB, nebstZinsen und anderen Nebenleistungen, vgl. § 1191 Abs. 2, § 1194 BGB) abzu-stellen, nicht auf die Höhe der dem Grundschuldgläubiger noch zustehendenschuldrechtlichen Forderung. [X.]emgemäß wäre der dingliche Anspruch [X.] aus der [X.] auch bei einem [X.] in [X.] von 7/10 des Verkehrswertes des Grundstücks (3.924.200 [?[X.]er Anspruch ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht dervierten, sondern der sechsten [X.] des § 10 Abs. 1 [X.] zuzuordnen,weil er gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegenüber der betreibenden Gläubige-rin und dem Beteiligten zu 2 (Gläubiger [X.], Anspruch der [X.] 5)unwirksam ist ([X.], [X.] 17. Aufl. § 10 Rn. 10.1). Schon die Nominalbeträgeder nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 und, soweit es die älteren Rückstände wegen Zin-sen und anderer Nebenleistungen betrifft, nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 (vgl. [X.] § 10 Rn. 9.1 und 9.2) vorrangigen Grundschulden der betreibenden Gläu-bigerin übersteigen diesen Betrag deutlich.b) [X.]ie Rechtsfrage, ob bei der nach § 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderli-chen Berechnung bei einer Grundschuld auf deren Nominalbetrag oder dieHöhe der dem Grundschuldgläubiger noch zustehenden Forderung (schuld-rechtliche Lösung) abzustellen ist, stellt sich in gleicher Weise auch bei [X.] § 85a Abs. 3 [X.] erforderlichen Berechnung des Ausfalls eines Meist-bietenden, der zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt ist. Sie [X.] beide Vorschriften nur einheitlich beantwortet werden (vgl. [X.], Praxis [X.] 8. Aufl. [X.] 4.3.1 [S. 535]). [X.]er [X.] des § 74a [X.] soll ebenso der Gefahr von Grundstücksverschleuderun-gen begegnen wie der - im Gegensatz zu § 74a [X.] - von Amts wegen zu [X.] Versagungsgrund des § 85a [X.]. Allerdings dient die 7/10-Grenzedes § 74a [X.] dem Schutz nachrangiger Gläubiger (vgl. bereits [X.] 1933,2295; [X.], aaO § 74a Rn. 1.1, 1.4; [X.], [X.] 2. Aufl. § 17 III 1 [S. 207 f]), die 5/10-Grenze des§ 85a Abs. 1 [X.] dagegen dem Schutz des Schuldners (vgl. BT-[X.]rucks.8/2152, [X.]; [X.]/[X.] aaO § 85a Rn. 1;[X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 85a Rn. 1). Beide [X.] aber trotz der insoweit unterschiedlichen Zielsetzung in einem engen Zu-sammenhang. So darf der Zuschlag, wenn er nach einer der [X.] worden ist, im neuen Versteigerungstermin weder nach der einen noch deranderen Vorschrift versagt werden (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 Satz 2 [X.]).Zudem kann der Zuschlag, wenn nach § 85a Abs. 3 [X.] der Versagungsgrundvon Absatz 1 nicht anwendbar ist, in demselben Versteigerungstermin auf [X.] eines Berechtigten nach § 74a Abs. 1 [X.] zu versagen sein. [X.]a es [X.] 7 -dernfalls zu Wertungswi[X.]prüchen käme, können die §§ 74a, 85a [X.], so-weit es die Berücksichtigung einer Grundschuld bei den vorzunehmenden Be-rechnungen betrifft, nur einheitlich ausgelegt werden.c) Für die nach § 74a Abs. 1 Satz 1 erforderliche Berechnung kann [X.] nichts anderes gelten als für die Berechnung des Ausfalls des Meistbieten-den nach § 85a Abs. 3 [X.], bei der nach nunmehr überwiegend vertretenerAuffassung auf den Nominalbetrag der Grundschuld abzustellen ist (vgl. [X.], mitgeteilt in Rpfleger 1985, 373 = [X.] 1986, 83; [X.] 1986, 188; [X.] Rpfleger 1988, 35; [X.], 77; [X.] Rpfleger 2001, 366, 367; [X.] aaO § 85a, Rn. 9;[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 85a Rn. 25; [X.] aaOS. 535 ff; [X.] aaO § 85a, Rn. 4 m.w.[X.]; [X.] Rpfleger 1985, 45, 47; 1987,89, 96 f; [X.] Rpfleger 1986, 234; [X.], [X.] 2. Aufl. § 17 I 2 [S. 201]; [X.]. [X.] 1987, 617, 621;Hintzen Rpfleger 1991, 469). [X.]ie schuldrechtliche Lösung, die zu § 85a Abs. 3[X.] vertreten wird ([X.] Rpfleger 1991, 468; [X.], 372, bestätigt durch [X.], mitgeteilt in Rpfleger 1985, 373 = [X.]1986, 83; [X.] Rpfleger 1985, 451, 452; [X.] Rpfleger 1984, 259; 1985,181; [X.] Rpfleger 1985, 279, 280; 1987, 123), ist weder mit Wortlaut undSystematik der §§ 74a, 85a [X.] noch mit den allgemeinen Grundsätzen desauch für das Zwangsversteigerungsverfahren geltenden Zwangsvollstreckungs-rechts zu vereinbaren:aa) Ob der Grenzwert des § 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] (7/10 des [X.]) oder der des § 85a Abs. 1 [X.] (Hälfte des Verkehrswerts) erreicht ist,hängt nach beiden Vorschriften von der Höhe des abgegebenen [X.]s- 8 -"einschließlich des Kapitalwertes der nach den [X.] Rechte" ab. Ist das bestehenbleibende Recht (§ 52 [X.])eine Grundschuld, bestimmt sich ihr Kapitalwert nach ihrem Nominalbetrag(vgl. [X.] aaO § 17 I 1 [S. 196]; [X.] aaO S. 535), denn nach § 45 Abs. 1Satz 1 [X.] ist ein solches Recht bei der Feststellung des Anspruchs nach demInhalte des Grundbuchs zu berücksichtigen.bb) Auch soweit bei der nach § 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] fiktiv [X.] Erlösverteilung eine durch den Zuschlag erlöschende (§ 91 Abs. 1[X.]) Grundschuld und bei der nach § 85a Abs. 3 [X.] erforderlichen Berech-nung des Ausfalls des Meistbietenden dessen ebenfalls durch den Zuschlagerlöschende Grundschuld zu berücksichtigen sind, ist nach Wortlaut und Sinn-zusammenhang der Regelungen der Nominalbetrag der Grundschuld maßgeb-lich. Ein solcher aus dem Grundbuch ersichtlicher Anspruch ist gemäß § 114Abs. 1 Satz 1 [X.] nach dem Inhalte des Buches in den Teilungsplan aufzu-nehmen. [X.]a die Grundschuld in ihrem dinglichen Bestand forderungslos ist(§ 1192 Abs. 1 BGB), ist es dabei unbeachtlich, ob eine durch die Grundschuldzu sichernde Forderung entstanden oder ob sie - teilweise - erloschen ist (vgl.[X.] aaO § 114 Rn. 7.2). Auch dann steht eine Grundschuld dem Gläubigerzu (vgl. [X.], Urt. v. 27. Februar 1981 [X.] 9/80, NJW 1981, 1505). [X.]ies giltauch für den ebenfalls abstrakten Anspruch auf Grundschuldzinsen (vgl. [X.]aaO). Ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch des Schuldners gegen [X.] aus dem der Grundschuldbestellung zugrundeliegendenSicherungsvertrag oder aus § 812 BGB (vgl. dazu [X.] aaO § 114 Rn. 7.7)kann vom Schuldner nach § 115 Abs. 3 [X.] iVm. §§ 767,769, 770 ZPO nur beidem Prozeßgericht geltend gemacht werden. Hat sich ein nachrangiger [X.]gläubiger Rückgewähransprüche des Schuldners gegen vorrangige- 9 -Grundschuldgläubiger abtreten lassen, steht dem nachrangigen Gläubigerzwar der Wi[X.]pruch gegen den Teilungsplan nach § 115 Abs. 1 [X.] iVm.§ 878 ZPO zu (vgl. [X.], Urt. v. 20. [X.]ezember 2001 [X.], [X.], 1578, 1579 m.w.[X.]); dieser kann aber ebenfalls nur im Wege einer Klagebei dem Prozeßgericht geltend gemacht werden.cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann im Falle einerGrundschuld auch bei der vom Vollstreckungsgericht vor der [X.] vorzunehmenden Prüfung der Versagungsgründe der §§ 74a, 85a [X.]selbst dann nicht auf die gesicherte persönliche Forderung abgestellt werden,wenn deren Höhe unstreitig ist. Zwar würden sich dann nicht die mit [X.]chuldrechtlichen Lösung grundsätzlich verbundenen erheblichen praktischenProbleme stellen (vgl. [X.] Rpfleger 1986, 188, 189; [X.] Rpfle-ger 1988, 77, 78; [X.], Rpfleger 2001, 366, 367; [X.] aaO § 85a,Rn. 4.4), die sich unter anderem daraus ergeben, daß der Gläubiger nicht ver-pflichtet ist, dem Vollstreckungsgericht Auskunft über die Höhe der gesichertenForderung zu erteilen (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 85aRn. 25; [X.] Rpfleger 1985, 45, 47; [X.] Rpfleger 1986, 61; [X.] Karls-ruhe Rpfleger 1981, 407, allerdings für den Fall, daß der Sicherungsgebernicht auch der Schuldner ist). Gleichwohl ist eine Grundschuld, die unstreitignur teilweise valutiert, bei der Prüfung der Vorraussetzungen der §§ 74a, 85a[X.] mit ihrem vollen Nominalbetrag zu berücksichtigen. Es gehört zu den [X.] Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsrechts, zu dem auch [X.] gehört (§ 866 Abs. 1, § 869 ZPO), daß die Voll-streckbarkeit eines Titels von dem Schicksal des [X.] unabhängig ist (vgl. [X.]Z 110, 319, 322). Einwendungen gegen ei-nen durch Titel oder Grundbucheintragung belegten sachlich-rechtlichen An-- 10 -spruch können nur außerhalb des [X.] im [X.] geltend gemacht werden ([X.]Z aaO; [X.]/[X.], ZPO 24. [X.] § 704 Rn. 3, 13 f m.w.[X.]). Mit dieser verfahrensrechtlich vorgegebenen [X.] von Vollstreckungsverfahren und Erkenntnisverfahren läßt sich [X.] der schuldrechtlichen Lösung erforderliche - aus den genannten Gründensystemwidrige - Befassung des Vollstreckungsgerichts mit den einer [X.] zugrundeliegenden schuldrechtlichen Innenbeziehungen nicht vereinba-ren (vgl. [X.] [X.] 1987, 617, 621 f).Wäre das Vollstreckungsgericht gehalten, im Zwangsversteigerungs-verfahren bei der Prüfung der §§ 74a, 85a [X.] eine Grundschuld nicht mitdem Nominalbetrag zu berücksichtigen, sondern nur mit dem (noch) valutiertenTeil, würde zudem der Unterschied zwischen der in ihrem dinglichen [X.] (abstrakten) Grundschuld (vgl. [X.], Urt. v. 27. Februar 1981- V ZR 9/80, aaO) und der akzessorischen Hypothek verwischt (vgl. [X.]aaO § 85a Rn. [X.]) [X.]ie nach Wortlaut und Systematik der Vorschriften gebotene Be-rücksichtigung einer Grundschuld mit ihrem Nominalbetrag steht [X.] mit den Schutzzwecken der §§ 74a, 85a [X.] im Einklang. Beide [X.] gehören zum Zwangsversteigerungsverfahren und schützen einennachrangigen Gläubiger oder den Schuldner nur in diesem Verfahren und nureinmal (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 Satz 2 [X.]) vor einer Verschleuderung [X.]. [X.]aß eine vorrangige Grundschuld im Rahmen des § 74a Abs. 1Satz 1 [X.] mit ihrem Nominalbetrag zu berücksichtigen ist, obwohl sie nicht(mehr) oder nur (noch) zum Teil valutiert, ist ein für den nachrangigen Siche-rungsnehmer typisches Realisierungsrisiko seines dinglichen Anspruchs. [X.] -kann zudem durch entsprechende Vereinbarungen in der [X.] durch Pfändung des Rückgewähranspruchs des Sicherungsgebers ver-ringert werden. Eine Ausdehnung des Schutzbereichs des § 74a [X.] gegenWortlaut und Systematik der Vorschrift ist deshalb nicht geboten. [X.] gilt für § 85a Abs. 3 [X.], dessen Schutzbereich das für den Geber einernicht akzessorischen Sicherheit typische Realisierungsrisiko seiner [X.] gegen den meistbietenden Grundschuldgläubiger nicht umfaßt(vgl. [X.] [X.] 1987, 617, 621). [X.]er Schuldner hat insoweit die Möglich-keit, seine Rückgewähransprüche nach §§ 767, 769 ZPO geltend zu machen(vgl. [X.], [X.], 112; [X.] Rpfleger 1985, 45, 48; [X.] aaO § 114Rn. 7.10, § 115 Rn. 6.1, 6.2); zudem kann ihm ein Bereicherungsanspruch ge-gen den Grundschuldgläubiger zustehen (vgl. [X.], Rpfleger 1988, 77,78; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 85a Rn. 27; [X.] aaO § 85aRn. 9; [X.] [X.], 506, 510; [X.] [X.] 1987, 617, 623 ff). [X.]arüberhinaus ist er nach § 765a ZPO vor einer Verschleuderung des Grundstücksgeschützt.[X.] [X.] [X.] Boetticher Kessal-Wulf

Meta

IXa ZB 135/03

27.02.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 135/03 (REWIS RS 2004, 4371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4371

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