Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 2 StR 213/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16107

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:170216U2STR213.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 213/15
vom
17.
Februar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17.
Februar 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.]in
am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Zeng,
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],

Staatsanwalt beim [X.]

in der Verhandlung,
[X.] beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,
der Angeklagte in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revision
des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2015 mit den Feststellungen aufge-hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskam-mer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Der Angeklagte war durch Urteil des [X.] vom 15.
März 2013 wegen versuchten Totschlags und wegen versuchter gefährlicher Körper-verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil mit [X.] vom 26.
September 2013 (2
StR 324/13)
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tat-einheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Dagegen wendet 1
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sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und mate-riellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge [X.].
I.
Das [X.] hat Folgendes
festgestellt:
1. Der Angeklagte
litt
seit September 2011 vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur an einer mittelschweren depressiven Epi-sode. Nachdem seine Ehefrau ihm offenbart hatte, sich von ihm trennen zu [X.], versuchte der Angeklagte erfolglos, sich selbst zu töten. Nach zwei ge-scheiterten Suizidversuchen plante er
im Juli 2012, sich mit Hilfe eines [X.], eines
pneumatischen Werkzeugs,
bei dessen bestimmungsgemä-ßem
Gebrauch Nägel unter erheblichem Druck in verschiedene Materialien ge-trieben werden können, zu töten. Weil er aus den vorangegangenen [X.] bereits wusste, dass es ihm schwerfallen werde, sich selbst zu töten, plante er, mit Hilfe seiner Ehefrau Polizeibeamte zu seinem Büro zu locken und sie mit dem [X.] zu beschießen, um sie zu veranlassen, zum [X.] des Eigenschutzes
von ihren Dienstwaffen Gebrauch zu machen und ihn zu erschießen.
Der Angeklagte lockte seine Ehefrau, die Zeugin des nachfolgenden [X.] werden sollte, unter einem Vorwand zu seinem Büro,
in welchem er sich verbarrikadiert hatte. Nachdem sie dort mit einem der gemeinsamen Söhne erschienen war, begab er sich
zu
einem Fenster, öffnete es, hielt sich den [X.] an den Kopf und rief
in Richtung seiner Ehefrau und seines [X.]: "Schaut her, wie ich [X.] umbringe". Anschließend zielte er mit dem [X.] auf seine Ehefrau, die sich daraufhin entfernte und die Polizei verständigte.
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Bei ihrem Eintreffen vor Ort konnten die Polizeibeamten die Lage nicht überblicken, da der Angeklagte zwischenzeitlich die Rollläden geschlossen
hat-te. Als die Zeugen [X.] M.

und [X.] P.

den Rollladen an einem der Fenster etwa einen Meter hochschoben, schoss der Angeklagte aus einer Ent-fernung von maximal zwei Metern gezielt einen Nagel in Richtung des Oberkör-pers
von [X.] M.

.
Dabei hoffte er entsprechend seines [X.]s, dieser [X.] aufgrund der vermeintlich unklaren Lage zum Eigenschutz sofort von seiner Dienstwaffe Gebrauch machen
und ihn erschießen. Tatsächlich prallte der [X.] jedoch an der Glasscheibe ab, ohne sie zu durchschlagen. [X.] M.

er-schrak und ließ den Rollladen zunächst fallen, schob ihn nach kurzer Zeit je-doch
wieder hoch. Der Angeklagte schoss nunmehr in Verfolgung seines [X.] erneut aus einer Entfernung von maximal 1,2 Metern mehrere Nägel ge-zielt in Richtung des Zeugen; ob er bei diesen Schüssen ein Durchschlagen der [X.] und eine Verletzung des Polizeibeamten für möglich hielt, konnte nicht festgestellt werden. Tatsächlich durchschlugen die Nägel die Glasscheibe nicht, sondern führten lediglich zu Rissen im Glas. Der Angeklagte hielt sich nunmehr unter den Blicken der Polizeibeamten die [X.] an die rechte Schläfe, drückte ab und schoss sich einen Nagel in den Kopf;
er sackte zusammen und fiel hinter dem Schreibtisch zu Boden.
[X.] M.

schlug nunmehr die Fensterscheibe zum Büroraum großflä-chig ein, um in das Gebäudeinnere gelangen und dem
Angeklagten erste Hilfe leisten
zu können. Nachdem ihm dies gelungen war, richtete sich der [X.] plötzlich auf und gab aus einer Entfernung von maximal 1,2 Metern mehrere Schüsse in Richtung des
nunmehr ungeschützt vor ihm stehenden
Zeugen M.

und die schräg hinter diesem stehende Polizeibeamtin B.

ab. Er schoss dabei gezielt auf den Körper-
und Kopfbereich des Zeugen M.

und nahm hinsichtlich des Zeugen M.

einen tödlichen Ausgang, hinsichtlich der Zeu-6
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gin B.

eine Körperverletzung billigend in Kauf.
Der Angeklagte
verfehlte [X.] M.

knapp, der daraufhin seine Dienstwaffe zog und auf den Angeklagten
zielte. Der Angeklagte ließ in diesem Moment den [X.] sinken, [X.] M.

steckte seine Dienstwaffe nach Zuruf eines Kollegen weg.

Der Angeklagte wandte sich nunmehr in weiterer Verfolgung seines [X.], auf alle für ihn erreichbaren Polizeibeamten zu schießen und ohne den Plan, [X.] M.

zu töten, aufzugeben, dem Polizeibeamten P.

zu, der [X.] M.

zur Seite getreten war; er beschoss diesen gezielt aus einer Entfernung von etwa 1,2 Metern
mit Nägeln
und nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass die Glasscheibe durch die Schussabgabe weiter zerstört
und
[X.] P.

durch umherfliegende Glassplitter verletzt oder
und dadurch verletzt werden könnte.
[X.] der Angeklagte den Polizeibeamten P.

beschoss, setzte [X.]
M.

Pfefferspray gegen den Angeklagten ein
und schloss den Rollladen erneut. Der Angeklagte zog sich in die hintere Ecke des Büros zurück.
Nachdem ballistische Schutzdecken zum Einsatzort gebracht worden waren, stellte sich [X.]'in B.

mit einer Schutzdecke vor [X.]
M.

, der [X.] den Rollladen erneut hochschob.
Der Angeklagte schoss nunmehr er-neut gezielt auf die Polizeibeamten M.

und B.

; die Nägel prallten an der Schutzdecke ab. Gleichzeitig begaben sich die Beamten D.

und P.

gleichfalls durch eine ballistische Schutzdecke geschützt

durch die [X.] aufgebrochene Eingangstür in das Büro. Der Angeklagte schoss im weiteren Verlauf gezielt auf die Polizeibeamten D.

und M.

, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte bei der Schussabgabe auf die Polizeibeamten, die durch die ballistischen Schutzdecken geschützt waren, für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass sie verletzt würden, oder ob er den Beschuss allein zu dem Zweck weiterführte, seine Überwältigung und Ver-8
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haftung hinauszuzögern. Als der [X.] trotz Betätigen des Abzugs keine Nägel mehr abschoss, wurde der Angeklagte von den Beamten überwäl-tigt
und festgenommen.
Der Angeklagte, der im Verlaufe des Tatgeschehens mehr als 20, rund 8,8
Zentimeter lange [X.] verschoss, hatte
sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während des Tatgeschehens zwei Nägel in das Herz geschossen, ohne dass dies sichtbare Folgen hatte.
2. Das [X.] hat angenommen, dass der Angeklagte sich des ver-suchten Totschlags (§
212 Abs.
1, §§
22, 23 StGB) zum Nachteil von [X.] M.

schuldig gemacht habe, indem er durch die mittlerweile zerstörte [X.] des Fensters gezielt Nägel in Richtung von Kopf und Körper des Zeugen schoss und diesen verfehlte. Den Tatbestand der versuchten gefährlichen Kör-perverletzung (§§
223, 224 Abs.
1 Nr.
2, 22, 23 StGB) zum Nachteil der Polizei-beamtin B.

habe er erfüllt, weil er bei dieser Schussabgabe zugleich auf die hinter [X.] M.

stehende Beamtin gezielt und damit gerechnet und dies gebilligt habe, dass sie jedenfalls an Armen und Beinen verletzt werden könnte. Das Schwurgericht sah weiterhin den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung dadurch als erfüllt an, dass der Angeklagte in Unterbrechung der Schussabgabe auf [X.] M.

auf [X.] P.

schoss und dabei jedenfalls auch dessen Verletzung billigend in Kauf nahm. Das Schwurgericht hat ange-nommen, dass die [X.] verwirklichten versuchten Taten zum Nachteil von [X.] M.

, [X.]'in B.

und [X.] P.

aus Sicht des Angeklagten fehl-geschlagen waren, nachdem [X.] M.

gegen den Angeklagten Pfefferspray eingesetzt und den Rollladen erneut geschlossen hat, so dass der Angeklagte den Beschuss der Beamten einstellen musste.
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II.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Annahme bedingten Tötungs-vorsatzes tragfähig begründet ist.
Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage [X.] Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (Senat, Urteil vom 16. September 2015 -
2 [X.], [X.], 25, 26; [X.], Urteil vom 27.
Januar 2011 -
4
StR 502/10, [X.], 699, 702). Die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist dabei ein wesentlicher Indikator für das [X.] beider Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 2015 -
5
StR 435/14, [X.], 216). Hinsichtlich des Willensele-ments sind neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die [X.], sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine [X.] mit in die erforderliche umfassende Gesamtbetrachtung einzubeziehen ([X.], Urteil vom 11.
Oktober 2000 -
3
StR 321/00, [X.]R StGB §
212 Abs.
1 Vorsatz, bedingter 51).
Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und dass er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (Senat, Beschluss vom 27.
August 12
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2013 -
2
[X.], [X.], 35). Der Schluss von einer besonders gefähr-lichen Gewalthandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz ist jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter auch die im Einzelfall in Betracht kommen-den Umstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die den Vorsatz in Frage stellen können (Senat, Urteil vom 26.
November 2014 -
2
StR 54/14, [X.], 516, 517; Urteil vom 27.
August 2013 -
2 [X.], [X.], 35). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Täter die Gefahr des Eintritts eines tödlichen Erfolgs ausnahmsweise nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, ist der Tatrichter verpflichtet, sich hiermit auseinander zu setzen
(Senat, Urteil vom 16.
September 2015 -
2
[X.], [X.], 25, 26).
Das Schwurgericht
hat zur Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes bezüglich [X.] M.

zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte aus der vorangegangenen Abgabe der Schüsse Wucht und Ge-schwindigkeit der mit dem [X.] verschossenen Nägel wahrgenom-men, ihre mögliche tödliche Wirkung erkannt und aufgrund der geringen Entfer-nung und des fehlenden Schutzes hinsichtlich [X.] M.

gebilligt habe. Bei
der Schussabgabe auf die in unmittelbarer Nähe des [X.] M.

stehenden [X.] B.

und P.

hat es diesen Schluss nicht mit der notwendigen Sicherheit

zu ziehen vermocht, weil Kopf-
und Rumpfbereich der Beamten B.

und P.

geschützt gewesen seien. In Ansehung des dynamischen [X.] und der besonderen Situation des Angeklagten hätte es sich jedoch zur näheren Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob der Angeklagte dies in sein Bewusstsein aufgenommen hatte.
2. Jedenfalls ist die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs nicht tragfähig begründet.
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a) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn es dem Täter tatsächlich un-möglich ist, den erstrebten Erfolg in unmittelbarem Fortgang des Geschehens noch herbeizuführen, und
er dies erkennt ([X.], Urteil vom 10.
April 1986
-
4
StR 89/86, [X.]St 34, 53, 56). Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt vom Versuch hinsichtlich eines Einzelakts nur ausgeschlossen, wenn dieser Teilakt bereits als fehlgeschlagener Versuch zu werten ist ([X.], Urteil vom 30. November 1995 -
5 [X.], [X.]St 41, 368, 369; Urteil vom 5.
Mai 1998 -
1 [X.], [X.]St 44, 91, 94; Beschluss vom 29.
Oktober 2002
-
4
StR 281/02,
NStZ 2003, 252, 253; Beschluss vom 8.
Oktober 2008 -
4 [X.], [X.], 628; Beschluss vom 11.
März 2014 -
1 [X.], [X.], 396; Beschluss vom 4.
Juni 2014 -
4 [X.]; Beschluss vom 27.
November 2014 -
3 [X.], [X.], 331). Sind die [X.] untereinander und mit der letzten Tathandlung durch die subjektive Ziel-richtung des Angeklagten zu einem einheitlichen Geschehen verbunden, kommt es für die Beurteilung
der Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, al-lein auf die subjektive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Aus-führungshandlung an ([X.], Urteil vom 8. Februar 2007 -
3 StR 470/06,
NStZ 2007, 399).
b) Das Schwurgericht hat angenommen, dass der Angeklagte den Tö-tungsversuch zum Nachteil von [X.] M.

nicht freiwillig aufgegeben, sondern mit der Tatbestandsverwirklichung lediglich inne gehalten
habe, als er sich von diesem ab-
und dem neben [X.]
M.

tretenden [X.]
P.

zuwandte und nunmehr mit Verletzungsvorsatz
auf diesen schoss. Diese Feststellungen [X.] in den Beweiserwägungen keine hinreichende Stütze. Zwar hat das Schwurgericht seine Annahme bloßen Innehaltens auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte wechselnd auf alle in sein Blickfeld geratenden [X.] gezielt und geschossen habe. Dies belegt jedoch in Ansehung der [X.] des Falles
noch nicht, dass der Angeklagte seinen [X.], [X.] 18
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M.

zu töten, nicht aufgab, als er sich von ihm abwandte. Denn anders als in der Fallkonstellation, die der vom Schwurgericht zitierten Entscheidung des Se-nats vom 1.
April 2009 (2
StR 571/08, [X.], 501) zugrunde gelegen hat, ist vorliegend kein äußerer Anlass dafür ersichtlich, dass der Angeklagte sich von [X.] M.

ab-
und [X.] P.

zuwandte. Nach der vom Schwurgericht festgestellten Motivlage verfolgte der Angeklagte mit der

wahllosen

Schuss-abgabe auf die im Einsatz befindlichen Polizeibeamten das Ziel, sich von den Beamten erschießen zu lassen. Vor diesem Hintergrund liegt es fern anzuneh-men, dass der Angeklagte beabsichtigte, seinen ursprünglichen [X.],
[X.] M.

zu töten, weiter
zu verfolgen. Der vom [X.] angenommene [X.] steht der Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens im Üb-rigen entgegen.
Vor diesem Hintergrund kann der Schuldspruch wegen versuchten [X.] zum Nachteil von [X.] M.

keinen Bestand haben.
Die Sache bedarf daher neuer
Verhandlung und Entscheidung. Der Se-nat hebt auch den [X.]en Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der
Zeugen B.

und P.

auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, insgesamt widerspruchsfreie Feststel-lungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten und zur subjektiven Tatseite zu treffen.
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Der Senat hat das Verfahren gemäß §
354 Abs.
2 Satz
1 StPO an eine Schwurgerichtskammer des [X.] verwiesen.
Fischer [X.] [X.]

Zeng [X.]

22

Meta

2 StR 213/15

17.02.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 2 StR 213/15 (REWIS RS 2016, 16107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16107

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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2 StR 213/15

2 StR 483/14

2 StR 148/13

1 StR 735/13

3 StR 458/14

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