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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Werkvertrag: Pflichten des Installateurs im Rahmen eines Auftrags zum Anschluss einer Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung
Ein Installateur, der den Auftrag hat, eine Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung anzuschließen, muss prüfen, ob die von ihm ausgewählte Grundleitung eine solche Sicherung hat .
Auf die Revision des [X.]wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.]vom 1. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Wassereinbruchs in seine Souterrainwohnungen. Er ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese beauftragte im Dezember 2004 die Beklagte zu 1, ein Tiefbauunternehmen, mit der Neuorganisation der Entwässerungsanlage für das insgesamt acht Wohneinheiten aufweisende Wohngebäude. Gegenstand des Auftrags war die Trennung der Abwasserleitungen. Für die beiden [X.]sollte eine Ableitung mit Rückstauklappe erfolgen. Für die Wohnungen darüber war eine Leitung ohne eine solche Klappe vorgesehen. Die Beklagte zu 1 verlegte zwei Entwässerungsleitungen vom öffentlichen Kanal bis an die Rückseite des Hauses, von der nur eine mit einem Rückstauventil ausgestattet war. Nachdem ein [X.]dieser Grundleitungen zum Haus hin noch nicht erfolgen konnte, versah sie die Grundleitungen jeweils mit zwei Abzweigungen und verschloss diese mit Anschlussstopfen. Die Abzweigungen von der [X.]mit der Rückstausicherung befanden sich zwischen den Abzweigungen der [X.]ohne Rückstausicherung. Dies hatte zur Folge, dass die Hausleitung der einen Souterrainwohnung an den gegenüberliegenden Abzweig der [X.]mit der Rückstausicherung anzuschließen war, während der [X.]der Hausleitung der anderen, an [X.]vermieteten, Souterrainwohnung "über Kreuz" an diese [X.]vorzunehmen war. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte den Beklagten zu 2, einen Installateur, in dem Gebäude die erforderlichen Installations- und Anschlussarbeiten durchzuführen und die Verbindungen der Grundleitungen mit den Hausanschlüssen vorzunehmen. Der Beklagte zu 2 nahm den erforderlichen [X.]über [X.]nicht vor, sondern schloss die von [X.]gemietete Wohnung an den gegenüberliegenden Abzweig der [X.]ohne Rückstausicherung an. Im [X.]2007 kam es deshalb in dieser Wohnung zu einem Wassereinbruch, von dem im weiteren Verlauf auch die andere Souterrainwohnung des [X.]betroffen war.
Den dadurch entstandenen Schaden hat der Kläger teils beziffert, teils als Freistellungsanspruch gegen die Beklagten geltend gemacht.
Das [X.]hat mit Grundurteil festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm durch den Wassereinbruch entstanden sind, zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des [X.]zugelassen, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist. Insoweit verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Revision des [X.]führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob das Grundurteil verfahrensfehlerfrei ergangen ist und der Kläger im Hinblick darauf, dass der Werkvertrag mit dem [X.]zu 2 (im Folgenden: Beklagter) von der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen wurde, aktivlegitimiert ist. Denn dem Kläger stehe weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht ein Schadensersatzanspruch zu. Der Beklagte habe weder vertragliche Pflichten verletzt noch sei ihm eine rechtswidrige Eigentumsverletzung vorzuwerfen. Grundsätzlich könne ein Werkunternehmer verpflichtet sein, die Arbeiten des Vorunternehmers zu überprüfen. Jedoch stecke der Rahmen der von dem Unternehmer vertraglich übernommenen Verpflichtung zugleich den Umfang der ihn treffenden Obhutspflichten ab. Hier sei dem [X.]bei Auftragserteilung erklärt worden, die Grundleitungen seien "vorgerichtet". Der Zustand der Leitungen habe ihm unverdächtig in dem Sinne erscheinen dürfen, dass die jeweilige Grundleitung an den ihr gegenüberliegenden Hausanschluss anzuschließen sei. Der Beklagte habe weder Anlass gehabt, die von dem [X.]verlegten Grundleitungen in weiterem Umfang als geschehen freizulegen, noch habe er sich veranlasst sehen müssen, bei diesem wegen des Verlaufs der Grundleitungen nachzufragen. Bei dem ihm erteilten [X.]sei der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, nach Beendigung seiner Arbeiten Überprüfungen vorzunehmen, die über sein eigenes Werk hinausgingen. Zudem hätte er besorgen müssen, dass die Eigentümergemeinschaft nicht bereit gewesen wäre, solchen zusätzlichen, nicht in Auftrag gegebenen Aufwand zu bezahlen.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Abweisung des von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht.
Der Beklagte haftet dem Berechtigten gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB für den geltend gemachten Schaden, wenn sein Werk mangelhaft war, er diesen Mangel zu vertreten hat und der Schaden durch den Mangel verursacht worden ist. Denn eine mangelhafte Leistung ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Diese Voraussetzungen können nach dem Sachverhalt, von dem in der Revision auszugehen ist, nicht verneint werden.
1. In der Revision ist davon auszugehen, dass der Beklagte beauftragt wurde, die Hausanschlüsse fachgerecht an die Grundleitungen anzuschließen. Er hatte deshalb einen [X.]zu errichten, der die Abflüsse der [X.]mit dem Entwässerungsrohr verband, das ein [X.]hatte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, er habe lediglich den "Durchschluss" zu den Hausanschlüssen vorzunehmen, stehen dem nicht entgegen. Dem [X.]war, wovon in der Revision angesichts der vorgegebenen Anschlüsse ohne weiteres auszugehen ist, bekannt, dass die [X.]an die bereits verlegte Grundleitung mit [X.]anzuschließen und die darüber liegenden Wohnungen mit der anderen Grundleitung zu verbinden waren. Wenn ihm der Auftrag erteilt wurde, "den Durchschluss" vorzunehmen, so musste er diesen Auftrag dahin verstehen, dass die von der [X.]zu 1 nicht fertig gestellte Leistung zu vollenden, also die richtigen Anschlüsse vorzunehmen waren. Er schuldete danach nicht allein die Verbindung der gegenüberliegenden Rohre, sondern als Werkerfolg einen funktionierenden [X.]an die Grundleitung mit Rückstauklappe. Das gälte selbst dann, wenn er von der Eigentümergemeinschaft unzutreffende Informationen zu den von der [X.]zu 1 verlegten Abzweigen erhalten hätte. Denn der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 15).
2. Auf dieser Grundlage entspricht die Werkleistung des [X.]nicht der vereinbarten Beschaffenheit, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Er hat die geschuldeten Anschlüsse nicht vorgenommen.
3. Der Unternehmer ist für einen Folgeschaden allerdings nicht verantwortlich, wenn er den Mangel der Werkleistung nicht zu vertreten hat. Das Berufungsgericht will dies offenbar annehmen, weil es davon ausgeht, der Beklagte habe nicht erkennen können, dass der [X.]falsch gewesen sei. Seine Ausführungen dazu sind jedoch rechtsfehlerhaft.
a) Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 24; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, [X.]1987, 79, 80 = [X.]1987, 32). Zu Unrecht wendet das Berufungsgericht diese Grundsätze unter Hinweis auf die Entscheidung des [X.]vom 3. Mai 2000 (X ZR 49/98, NZBau 2000, 328 = [X.]2000, 411) nicht an. Es übersieht, dass in jenem Fall der geltend gemachte Folgeschaden, der infolge einer fehlerhaft montierten Rücklaufleitung entstanden war, dem Unternehmer deshalb nicht zugerechnet werden konnte, weil er die Installation dieser Leitung nicht geschuldet hatte und es deshalb allein um die Frage ging, inwieweit eine [X.]bejaht werden konnte. Darum geht es hier nicht. Der Beklagte schuldete den [X.]an das Entwässerungsrohr mit Rückstauventil. Diese Pflicht hat er verletzt. Es geht also lediglich darum, ob der fehlerhafte [X.]schuldhaft erfolgt ist.
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Beklagte habe keinen Anlass gehabt, Nachforschungen hinsichtlich der richtigen Grundleitungen anzustellen. Die von dem [X.]zu erbringende Leistung baute unmittelbar auf derjenigen der [X.]zu 1 auf. Ihm war nicht bekannt, welcher der Abzweige zur Grundleitung mit [X.]führte. Er hatte daher, sollte seine Werkleistung mangelfrei erstellt werden, zwingend zu überprüfen, welche der von der [X.]zu 1 erstellten Abzweige zu der Grundleitung mit der Rückstausicherung führten. Denn nur dann konnte er seine vertragliche Pflicht, die Hausleitungen der [X.]an die Grundleitung mit der Rückstausicherung anzuschließen, verlässlich erfüllen. Der Beklagte durfte sich daher nicht darauf verlassen, dass der [X.]der Hausleitungen jeweils an die gegenüberliegenden Abzweige der Grundleitungen zu erfolgen hatte.
Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Umstände sind nicht geeignet, den [X.]von der Prüfpflicht zu befreien.
aa) Dies gilt insbesondere für die Tatsache, dass der Beklagte bei der von ihm vorgefundenen baulichen Situation nicht ohne weiteres wissen konnte, dass aufgrund der Vorarbeiten der [X.]zu 1 die von [X.]gemietete Wohnung "über Kreuz" angeschlossen werden musste. Auf die Unüblichkeit oder Üblichkeit eines solchen, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Übrigen nicht mangelhaften, Anschlusses, kommt es nicht an. Denn der Beklagte konnte nur dann eine vertragsgerechte Leistung erbringen, wenn er feststellte, welche Abzweige zu welcher Grundleitung führten. Dies setzte eine entsprechende Prüfung voraus.
bb) Auch aus der Mitteilung, die Grundleitungen seien von der [X.]zu 1 "vorgerichtet", ergab sich für den [X.]nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die von jener angebrachten Abzweige von der Grundleitung mit der Rückstausicherung den Hausanschlüssen der [X.]direkt gegenüber lagen. Er hätte sich bei der [X.]zu 1 oder auf andere Weise Gewissheit verschaffen müssen, welcher Abzweig der richtige war. Die Angabe der Eigentümergemeinschaft, die Leitungen seien "vorgerichtet", barg ihrerseits erhebliche Unsicherheiten, weil nicht erkennbar war, inwieweit sie auf verlässlichen Informationen beruhte und deshalb auch dem [X.]die Sicherheit verschaffen konnte, die gegenüberliegenden Leitungen könnten angeschlossen werden. Eine verlässliche Prüfung war - wovon nach der in der Revision als richtig zu unterstellenden Behauptung des [X.]auszugehen ist - ohne weiteres und ohne großen technischen Aufwand durch eine Spülung möglich. Das hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt.
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entlastet es den [X.]auch nicht, wenn er infolge der unklaren Situation Leistungen hätte erbringen müssen, die von dem ihm erteilten Auftrag nicht erfasst waren. Der erforderlichen Prüfung konnte er sich nicht deshalb entziehen, weil er die Besorgnis hätte haben können, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei möglicherweise nicht bereit, notwendige zusätzliche Leistungen zu vergüten. Der Beklagte hätte für den Fall erforderlicher zusätzlicher vergütungspflichtiger Leistungen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf diesen Umstand hinweisen müssen. Wenn diese sich geweigert hätte, die entsprechenden Leistungen zu beauftragen und trotz eines Hinweises auf die Gefahr einer fehlerhaften Verbindung der Hausanschlüsse mit den Grundleitungen darauf bestanden hätte, dass die jeweiligen Anschlüsse ohne die vom [X.]als erforderlich angesehene Überprüfung vorzunehmen seien, wäre dieser von der Haftung für den fehlerhaften [X.]befreit gewesen, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
III.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht keine weiteren Feststellungen getroffen hat, die für eine abschließende Entscheidung notwendig wären.
Kniffka Kuffer Bauner
Safari Chabestari Eick
Meta
30.06.2011
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Köln, 1. Juni 2010, Az: 22 U 152/09, Urteil
§ 280 Abs 1 BGB, § 633 BGB, § 634 Nr 4 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2011, Az. VII ZR 109/10 (REWIS RS 2011, 5205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5205
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 109/10 (Bundesgerichtshof)
21 U 92/19 (Oberlandesgericht Hamm)
X ZR 25/09 (Bundesgerichtshof)
III ZR 134/19 (Bundesgerichtshof)
Haftung bei Rückstauschaden durch Verengung des öffentlichen Abwasserkanals: Verstoß des Hauseigentümers gegen die nach der …
7 U 117/01 (Oberlandesgericht Köln)