Bundessozialgericht, Urteil vom 27.05.2014, Az. B 8 SO 26/12 R

8. Senat | REWIS RS 2014, 5250

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Hilfe bei Krankheit - Leistungsbewilligung durch den Sozialhilfeträger gem § 264 SGB 5 mit der Maßgabe des Aufwendungsersatzes nach § 19 Abs 5 SGB 12 - gesetzliche Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung nicht versicherter Sozialhilfeempfänger durch die Krankenkasse gegen Kostenerstattung - Unzuständigkeit des Sozialhilfeträgers - kein Auftragsverhältnis im eigentlichen Sinne - Nichtvorliegen der Leistungsvoraussetzungen - keine Umdeutungsmöglichkeit - Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 wegen Abschlusses einer privaten Krankenversicherung)


Leitsatz

1. Bei der Erbringung von Krankenbehandlung durch die Krankenkasse an Sozialhilfeempfänger gegen Erstattung der Aufwendungen durch den Sozialhilfeträger ("Quasiversicherung" mit Krankenversichertenkarte) und der Hilfe bei Krankheit nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (juris: SGB 12) - Sozialhilfe - durch den Sozialhilfeträger handelt es sich um unterschiedliche Leistungsbeziehungen.

2. Bei der "Quasiversicherung" bestehen keine Leistungsbeziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Krankenbehandlungsberechtigten (Anschluss an BSG vom 17.6.2008 - B 1 KR 30/07 R = BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr 1 und BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 4/10 R = SozR 4-2500 § 264 Nr 3).

3. Zur Frage der Rechtsbeziehungen zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse im Rahmen der "Quasiversicherung" (Abgrenzung zu BSG vom 17.6.2008 - B 1 KR 30/07 R = BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr 1 sowie BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 4/10 R = SozR 4-2500 § 264 Nr 3 und BSG vom 12.11.2013 - B 1 KR 56/12 R = SozR 4-2500 § 264 Nr 4).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 29. Juni 2011 und des [X.] vom 20. Oktober 2009 dahin abgeändert, dass der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2007 aufgehoben und die Berufung ansonsten zurück- und die Klage insoweit zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist das (Fort-)Bestehen einer sog "Quasiversicherung" (Leistungen durch die Krankenkasse bei [X.] unter Erstattung der Kosten durch den Sozialhilfeträger) nach § 264 Abs [X.] - ([X.]) ab [X.].

2

Die 1926 geborene Klägerin erhielt bis Ende 2003 (nur) im Einzelnen vom Sozialleistungsträger bewilligte Hilfen bei Krankheit nach dem [X.]. Zum 1.1.2004 meldete sie der Beklagte wegen der Einführung der "Quasiversicherung" bei der [X.] ([X.]) zur Durchführung der Krankenbehandlung im Rahmen dieses neuen [X.] an. Weitere Sozialhilfeleistungen bezog die Klägerin damals und danach bis 31.12.2006 nicht.

3

In der Folgezeit wurden der Klägerin unter Benutzung der im Gesetz vorgesehenen Versichertenkarte aufgrund dieser "Quasiversicherung" von der [X.] Krankenversicherungsleistungen erbracht. Der Beklagte meldete die Klägerin jedoch zum [X.] wieder ab und teilte ihr mit, "aufgrund einer Gesetzesänderung" werde "die Leistung auf [X.] zum [X.] eingestellt", weil sie gemäß § 5 Abs 1 Nr 13 [X.] (Personen, die keinen anderen Krankenversicherungsschutz haben) nunmehr pflichtversichert sei (Bescheid vom 30.3.2007). Nach einem Widerspruch der Klägerin hiergegen hob der Beklagte diesen Bescheid auf und erklärte, es würden "ab dem [X.] laufende Leistungen in Form von Kapitel 5 Hilfen zur Gesundheit Hilfe bei Krankheit (§ 48 [X.]) in Verbindung mit § 264 [X.] bis auf Weiteres bewilligt" (Bescheid vom [X.]).

4

Noch im Mai 2007 verfügte der Beklagte dann, "ab [X.] stelle er die Leistungen wiederum ein, weil die Klägerin nach § 315 [X.] ab [X.] einen vorrangigen Anspruch auf [X.] gegenüber einer privaten Krankenversicherung habe" (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 18.9.2007 unter Beteiligung eines sozial erfahrenen Dritten). Im Juli 2007 erließ er jedoch einen Änderungsbescheid, mit dem er "ab dem [X.] bis [X.] Leistungen in Form von Hilfen zur Gesundheit Hilfe bei Krankheit (§ 48 [X.]) in Verbindung mit § 264 [X.]" mit der Maßgabe des Aufwendungsersatzes gemäß § 19 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]) bewilligte, falls in diesem Zeitraum, ggf auch rückwirkend zum [X.], ein vorrangiger Versicherungsschutz über eine private Krankenversicherung eintrete (Bescheid vom [X.]). Seit dem [X.] ist die Klägerin privat versichert (Versicherungsvertrag vom 25.7.2007) und erhält vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kap des [X.] (Grundsicherungsleistungen) unter Übernahme von Beiträgen für die private Krankenversicherung (Bescheid vom 19.9.2007).

5

Klage und Berufung der Klägerin, gerichtet auch auf die "Weitergewährung von Leistungen durch den Beklagten" über den [X.] hinaus, blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> Lübeck vom 20.10.2009; Urteil des [X.] <[X.]> vom 29.6.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, der Beklagte habe den Bescheid vom 23.4.2004, mit dem der Klägerin bis auf Weiteres wieder Hilfe bei Krankheit gewährt worden sei, zutreffend nach § 48 Zehntes [X.] - ([X.]) aufgehoben. Ab [X.] habe die Klägerin nämlich keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach § 48 [X.], weil in § 315 [X.] ein Kontrahierungszwang für Unternehmen der privaten Krankenversicherung aufgenommen worden sei. Aufgrund des Nachrangigkeitsgrundsatzes des § 2 [X.] dürften daneben keine Sozialhilfeleistungen mehr gewährt werden. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 48 [X.] iVm § 264 [X.]. Durch die zum [X.] entstandenen Beitragspflichten mit Abschluss des privaten Krankenversicherungsvertrags sei sie erst hilfebedürftig geworden, sodass der ihr aufgezwungene Vertrag keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit darstelle. Die Einstellung der "[X.]" zum [X.] sei überdies systemwidrig und entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.

7

Sie beantragt nunmehr,
die Urteile des [X.] und des [X.] sowie die Bescheide des Beklagten vom [X.] und [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.9.2007 aufzuheben,
hilfsweise,
die Urteile des [X.] und des [X.] abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das Bestehen einer "Quasiversicherung" für Juli 2007 iS des § 264 Abs 2 bis 7 [X.] festzustellen,
abermals hilfsweise,
festzustellen, dass die "Quasiversicherung" aufgrund des Bescheids vom [X.] im Juli 2007 fortbestand.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Entscheidung des [X.] für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet (§ 170 [X.] 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>); teilweise ist sie - mit anderer Begründung als der des [X.] - nicht erfolgreich (§ 170 [X.] 1 Satz 2 [X.]). Die Entscheidung des [X.] war deshalb vom nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] (BSG) für die Sozialhilfe zuständigen erkennenden [X.] - der Beklagte hat die Bewilligung von "Sozialhilfeleistungen" aufgehoben - abzuändern. Gleichwohl ergibt sich letztlich kein Teilerfolg der Klägerin in der Sache, weil sich die von ihr erstrebte Weiterführung einer "[X.]" daraus nicht ergibt.

Streitgegenstand ist formal zunächst der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.9.2007 (§ 95 [X.]), mit dem der Beklagte den davor ergangenen Bescheid vom [X.] mit Wirkung ab [X.] wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse (vorrangiger Anspruch auf privaten Krankenversicherungsschutz nach § 315 [X.]) aufgehoben hat. Dieser Bescheid hat sich indes für Juli 2007 aufgrund des Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen (§ 86 [X.]) Bescheids vom [X.] erledigt (§ 39 [X.] 2 [X.]). Mit dem Änderungsbescheid hat der Beklagte den Aufhebungsbescheid für Juli 2007 ersetzt, sodass der Bescheid vom [X.] den Bescheid vom [X.] dadurch erst mit Wirkung ab 1.8.2007 aufgehoben hat.

Gegen diesen Bescheid vom [X.] wendet sich die Klägerin in der Revisionsinstanz nur noch mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 [X.] 1 Satz 1 1. Alt [X.]), mit der ihr Klageziel für die [X.] ab 1.8.2007 einer umfassenden Klärung zugeführt werden kann. Einer weiteren - kumulativen - Verpflichtungs- oder Feststellungsklage im Wege der Klagehäufung (§ 56 [X.]) bedarf es deshalb für diese [X.] nicht; dem trägt der Antrag der Klägerin in der Revisionsinstanz Rechnung. [X.] Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist daneben der die Regelung für Juli 2007 ersetzende Bescheid vom [X.] (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids), mit dem der Beklagte - ebenfalls wegen Änderung der Sach- und Rechtslage - den "Bewilligungsbescheid" vom [X.] für Juli 2007 durch einen anderen "Bewilligungsbescheid" (dazu später) ersetzt hat.

In der Sache geht es der Klägerin um den Fortbestand einer "[X.]" nach § 264 [X.] 2 [X.]. Im Hinblick hierauf beantragt sie hilfsweise für den Fall, dass der Bescheid vom [X.] (für Juli 2007) ohne abschließende Klärung der materiellen Rechtslage zur "[X.]" aufgehoben wird, mit einer zulässigen Eventualverpflichtungsklage (§ 54 [X.] 1 Satz 1 2. Alt [X.]) eine Verurteilung des Beklagten, das Bestehen einer "[X.]" für Juli 2007 festzustellen, und abermals hilfsweise für den Fall, dass der Beklagte zu einem solchen Anspruch nicht verpflichtet werden könnte, in zulässiger Weise (§ 55 [X.] 1 [X.] [X.]: Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses) die Feststellung durch das Gericht selbst, dass die "[X.]" aufgrund des Bescheids vom [X.] im Juli 2007 fortbestand. Da das Gericht an die Formulierung der Anträge nicht gebunden ist (§ 123 [X.]), umfasst dies auch die Feststellung des Bestehens einer "[X.]" ohne Bezug zum bezeichneten Bescheid. Soweit die Klägerin mit diesen im Revisionsverfahren gestellten Anträgen von den instanzgerichtlichen Anträgen abweicht, handelt es sich um auch in der Revisionsinstanz zulässige Antragsbeschränkungen iS des § 99 [X.] 3 [X.] [X.]; denn die Entscheidung über die geänderten Anträge erfordert keine neuen Tatsachenfeststellungen (s dazu nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 168 Rd[X.]b mwN zur Rechtsprechung ).

Gegenüber der Entscheidung des [X.] war allerdings eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen, weil richtiger Beklagter nicht die [X.] als juristische Person und Träger der Sozialhilfe, sondern wegen des gemäß § 70 [X.] [X.] in [X.] angeordneten [X.]s (vgl § 5 Ausführungsgesetz zum [X.] in der Bekanntmachung vom 4.8.1965 - Gesetz- und Verordnungsblatt 53) der Bürgermeister der [X.] ist (vgl zum [X.] nur Söhngen in juris [X.] [X.], 2. Aufl 2014, § 99 [X.] Rd[X.]2 ff mwN zur Rspr).

Andere Verfahrensmängel, die einer Sachentscheidung entgegenstünden, liegen nicht vor. Insbesondere gilt dies für die Frage, ob die [X.] als Träger der gesetzlichen "Quasikrankenversicherung" notwendig beizuladen war (§ 75 [X.] 2 [X.]). Dabei kann dahinstehen, ob diese als Dritte am streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung vorliegend auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (1. Alt); selbst wenn dies der Fall wäre und das [X.] deshalb hätte [X.] müssen, braucht die Beiladung nicht nachgeholt zu werden, weil die Entscheidung des [X.]s keinerlei nachteilige Auswirkungen für die [X.] haben kann (vgl nur [X.], aaO, § 75 Rd[X.]3c mwN zur Rspr).

Der Bescheid des Beklagten vom [X.] ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben (§ 54 [X.] 2 Satz 1 [X.]). Die entsprechende Änderung des Bescheids vom [X.] durch ihn entbehrt unabhängig davon, ob eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage iS des § 48 [X.] 1 [X.] vorlag, einer im [X.] für eine solche "Bewilligung" vorgesehenen Rechtsgrundlage; der ändernde Bescheid muss insoweit auch den allgemeinen materiellrechtlichen Voraussetzungen genügen. Unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (vgl zu diesem Kriterium nur [X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 31 Rd[X.]5 mwN zur Rspr) ist der Bescheid vom [X.] dahin auszulegen, dass er für Juli 2007 unter Abänderung des früheren Bescheids (vom [X.]) sog unechte (oder erweiterte) Sozialhilfe nach § 19 [X.] 5 [X.] "bewilligt" hat. Danach dürfen Sozialhilfeleistungen unter weiteren - allerdings nicht im Gesetz genannten - Voraussetzungen (s dazu nur [X.] in jurisPK [X.], 2. Aufl 2014, § 19 Rd[X.]8 mwN) auch erbracht werden, wenn die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen (eigentlich) möglich und zumutbar ist; in diesem Fall sind die Aufwendungen jedoch in entsprechendem Umfang zu ersetzen (sog Bruttoprinzip).

Der Beklagte hat, wie sich aus der Formulierung des Bescheids ("iVm § 264 [X.]") unter Berücksichtigung der seit 1.1.2004 zwischen den Beteiligten gehandhabten Praxis ergibt, insoweit keine [X.] im Einzelfall nach den §§ 47 ff [X.] bewilligt, sondern "Leistungen" nach § 264 [X.] 2 bis 7 [X.]. Dabei ist der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Leistungen nach § 48 [X.] rechtlich auch die des § 264 [X.] 2 [X.] sind. Es handelt sich jedoch - anders als nach der vor dem 1.1.2004 geltenden Rechtslage (§ 264 [X.] aF) - im Rahmen des § 264 [X.] 2 [X.] nicht um ein Leistungsgeschehen zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sozialhilfeempfänger, für den die Krankenkassen bei entsprechender Beauftragung die erforderlichen [X.] erbringen, sondern vielmehr um ein den [X.] (§§ 47 ff [X.]) vorgehendes (§ 2 [X.]) eigenes Leistungssystem ausschließlich zwischen Krankenkasse und Sozialhilfebezieher. Dies wird in § 48 Satz 2 [X.] für die Hilfe bei Krankheit besonders betont. Nur soweit keine Leistungen über die "[X.]" erbracht werden müssen bzw ggf erbracht werden, kommen (Einzel-)Hilfen nach den §§ 47 ff [X.] in Betracht. Diese können allenfalls nach § 264 [X.] 1 [X.] (im Auftrag) durch schriftlichen Vertrag (§§ 88, 56 [X.]) von der Krankenkasse - wie vor dem 1.1.2004 nach § 264 [X.] aF - übernommen werden (vgl etwa [X.]-2500 § 264 [X.] Rd[X.]4, allerdings ohne Unterscheidung zwischen [X.] 1 und 2 bis 7), was hier indes nicht geschehen ist.

Dass im Rahmen der "[X.]" entgegen der Ansicht der Beteiligten die Leistungen durch die Krankenkasse auch ohne Mitgliedschaft im Rahmen eines zwischen (nur) ihr und dem Sozialhilfebezieher bestehenden [X.] erbracht werden, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 15/1525, [X.] f zu [X.]52: "Leistungsverpflichtung der Krankenkasse"; "leistungsrechtliche Gleichstellung mit gesetzlich Krankenversicherten"). Insoweit ist in § 264 [X.] 2 [X.] formuliert, die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem 3. bis 9. Kapitel des [X.], von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von [X.] nach dem [X.], die nicht versichert sind, werde von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt (jedoch) nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 [X.] 5 Satz 3 und § 33 des [X.] beziehen, sowie für die in § 24 des [X.] genannten Personen. Die "Quasiversicherten" erhalten zwar eine Krankenversichertenkarte, für sie wird jedoch ein Versichertenstatus (§ 264 [X.] 4 [X.]) nur fingiert ("gilt"). In das unmittelbare krankenversicherungsrechtliche Leistungsgeschehen ist der Sozialhilfeträger in keiner Weise eingebunden; ihm obliegen lediglich Meldeverpflichtungen und die Verpflichtung zur Einziehung der Krankenversichertenkarte für die Krankenkasse (§ 264 [X.] 5 und [X.] 3 Satz 3 [X.]), und er muss den Krankenkassen die Aufwendungen für die Durchführung der Krankenbehandlung erstatten (§ 264 [X.] 7 [X.]).

Dies hat bereits der 1. [X.] des BSG zu Recht entschieden ([X.], 42 ff Rd[X.]8 = [X.]-2500 § 264 [X.]; [X.]-2500 § 264 [X.] Rd[X.]9). Soweit darüber hinaus - nicht tragend - als denkbare Ausnahme davon für [X.] der Krankenkasse auf § 52 [X.] 1 Satz 2 [X.] verwiesen wurde, kann dem nur insoweit gefolgt werden, als der Sozialhilfeträger eine eigene Entscheidungsbefugnis allenfalls im Rahmen der [X.] (§§ 47 ff [X.] ggf iVm § 264 [X.] 1 [X.]) besitzt. Um [X.] geht es hier ohnedies nicht.

Man mag das Rechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse bei der "[X.]" wie der 1. [X.] des BSG als Auftragsverhältnis bezeichnen ([X.], 42 ff Rd[X.]0 ff = [X.]-2500 § 264 [X.]; [X.]-2500 § 264 [X.] Rd[X.]2 ff; [X.]-2500 § 264 [X.] Rd[X.]0 und 14); ein Auftragsverhältnis im eigentlichen Sinne ist es indes nicht (noch offen gelassen im Urteil des [X.]s: [X.], 10 ff Rd[X.]3 = [X.]-2500 § 264 [X.]; wie hier Söhngen in jurisPK [X.], 2. Aufl 2014, § 48 [X.] Rd[X.]6 mwN: auftragsähnliches Verhältnis). Denn die Krankenkasse erbringt gerade keine Leistungen, zu deren Gewährung der Sozialhilfeträger verpflichtet ist. Allenfalls würde sich regelmäßig eine solche Verpflichtung ergeben, wenn es die "[X.]" nicht gäbe. Gedanklich zwingend ist dies andererseits nicht; denn bei vorhandenem Einkommen oder Vermögen ist schon wegen des Bestimmungsrechts des Sozialhilfeträgers, bei welchem Bedarf dieses zu berücksichtigen ist (vgl nur: § 89 [X.]; [X.] in jurisPK [X.], 2. Aufl 2014, § 27 [X.] Rd[X.]4 ff), nicht ausgeschlossen, dass besondere Sozialhilfeleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang, Leistungen für den Lebensunterhalt aber trotz ungünstigerer [X.] zu erbringen sind, weil dafür kein anrechenbares Einkommen mehr bleibt.

Der Gesetzgeber hat mit § 264 [X.] 2 bis 7 [X.] für die Berechtigten einen Status normiert, der einer Versicherungspflicht bei Bezug sonstiger Sozialleistungen gleicht (s etwa § 5 [X.] 1 [X.] und 2a [X.]). Während bei letzterer der Träger von Sozialleistungen Beiträge zu entrichten hat, hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 264 [X.] 2 bis 7 [X.] allerdings wegen Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen einer Beitragspflicht die Variante der unmittelbaren Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger gewählt (BT-Drucks 15/1525, [X.] zu [X.]52). Diese Kostenerstattung ist mangels individueller Begünstigung des Hilfeempfängers keine Sozialleistung an den "Quasiversicherten" (vgl zum Begriff der Sozialleistung zuletzt BSG, Urteil vom [X.] - B 11 AL 7/13 R - Rd[X.]4 ff mwN).

Hat der Beklagte vor diesem rechtlichen Hintergrund "Leistungen nach § 264 [X.]" bewilligt, so kann dieser Bescheid nur so verstanden werden, dass er - unabhängig davon, ob dies überhaupt rechtlich zulässig oder möglich ist - ein Vorgehen durch ihn selbst im Rahmen der gesetzlichen Konstruktion des § 264 [X.] 2 bis 7 [X.] zusichert und dadurch die Voraussetzungen für eine [X.] schafft. Eine Leistung, die § 19 [X.] 5 [X.] voraussetzt, ist dies nicht. Ein Vorgehen nach § 264 [X.] 2 bis 7 [X.] darf deshalb nicht mit dem Vorbehalt des Aufwendungsersatzes durch den Hilfeempfänger verbunden werden. Eine Rechtsgrundlage dafür ist auch ansonsten nicht vorhanden.

Der Bescheid vom [X.] kann nicht in einen Statusbescheid über eine "[X.]" umgedeutet werden. Dies wäre nach § 43 [X.] 1 [X.] nur möglich, wenn er vom Beklagten selbst, gerichtet auf das gleiche Ziel wie der fehlerhafte Verwaltungsakt, in der geschehenen Verfahrensweise und in der Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt wären. Eine Umdeutung scheitert vorliegend bereits daran, dass der Beklagte als Sozialhilfeträger im Rahmen der "[X.]" des § 264 [X.] 2 bis 5 [X.] für den Erlass eines Statusbescheides unzuständig ist; seine Aufgabe ist gerade nicht die Erbringung eigener Leistungen (s oben). Abgesehen davon ist die "[X.]" nicht verbunden mit einem Aufwendungsersatz durch den Hilfeempfänger.

Mit seiner Entscheidung teilt der [X.] zwar nicht die in den bezeichneten Entscheidungen des 1. [X.]s geäußerte Rechtsansicht, das Verhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse sei ein Auftragsverhältnis (der Krankenkasse für den Sozialhilfeträger); daraus ergibt sich jedoch keine Pflicht zur Anfrage nach § 41 [X.] 3 Satz 1 [X.]. Denn in seinen Entscheidungen musste sich der 1. [X.] nicht mit der Zulässigkeit von Bescheiden des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Hilfeempfänger auseinandersetzen. Er hat sogar ausdrücklich selbst ein Leistungsgeschehen zwischen den beiden in den tragenden Teilen seiner Urteile abgelehnt. Die vom erkennenden [X.] geäußerte Rechtsansicht (auftragsähnliches Verhältnis) würde in den vom 1. [X.] entschiedenen Fällen ohnedies zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen.

Die Revision hat somit zwar formal insoweit Erfolg, als der Bescheid des Beklagten vom [X.] aufzuheben ist; im Übrigen ist die Revision jedoch zurückzuweisen. Dies gilt sowohl für die beiden Hilfsanträge als auch für den streitgegenständlichen Bescheid vom [X.] für die [X.] ab 1.8.2007.

Die von der Klägerin geforderte Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung, dass im Juli 2007 eine "[X.]" bestand, scheitert schon an der fehlenden Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass eines solchen Statusbescheids. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit eine derartige Verfügung überhaupt zulässig wäre; jedenfalls wäre dafür nach den obigen Ausführungen nicht der Beklagte zuständig, sondern die Krankenkasse. Auch der Antrag der Klägerin auf Feststellung einer "[X.]" für den Monat Juli 2007 durch das Gericht selbst hat keinen Erfolg. Insbesondere ergibt sich dieser Status nicht - wie die Klägerin meint - aus dem durch die Aufhebung des Bescheids vom [X.] wieder auflebenden Bescheid vom [X.], mit dem der Beklagte "laufende Leistungen in Form von Hilfe bei Krankheit (§ 48 [X.] iVm § 264 [X.]) bis auf Weiteres bewilligt" hat. Ob und inwieweit es sich überhaupt um einen Statusbescheid oder nur einen unzulässigen Grundlagenbescheid handelt, ist ohne Bedeutung; die Feststellung eines Status der "[X.]" ist jedenfalls damit nicht verbunden. Es gelten die gleichen Überlegungen wie bei der "Leistungsbewilligung" durch den Bescheid vom [X.] für Juli 2007: Der Beklagte hat nicht einmal Einzelleistungen der [X.] nach §§ 47 ff [X.] - dem Grunde nach - bewilligt, sondern ein Vorgehen im Rahmen des § 264 [X.] 2 bis 7 [X.] zugesichert, ohne dass dadurch rechtlich die zuständige Krankenkasse in Bezug auf das Leistungsgeschehen im Rahmen des [X.] in irgendeiner Weise gebunden wurde.

Die Voraussetzungen einer "[X.]" lagen ohnedies weder vor dem [X.] noch danach vor. Denn vor dem [X.] hat die Klägerin zu keinem [X.]punkt Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen, wie dies in § 264 [X.] 2 Satz 2 [X.] aus "Praktikabilitätsgründen" für mindestens einen Monat (vgl dazu BT-Drucks 15/1525, [X.]) vorausgesetzt ist; die Durchführung der "[X.]" zu ihren Gunsten in dieser [X.] war mithin ohnedies rechtswidrig. Dem kann nicht entgegengehalten werden, § 264 [X.] 2 Satz 2 [X.] erfasse aus systematischen Gründen nur Personen, die diese Leistung überhaupt erhalten, nicht aber diejenigen - wie die Klägerin -, die nur [X.] benötigen. Abgesehen davon, dass damit die beabsichtigte Praktikabilität konterkariert würde, ergibt sich diese Rechtsfolge nicht wegen der sonstigen in Satz 2 genannten Ausnahmen.

Vielmehr sind [X.] im Ausland (§ 24 [X.]) generell und Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 33 [X.] ([X.]) beziehen, auch dann von der "[X.]" ausgeschlossen, wenn sie nur diese Leistungen für mindestens einen Monat beziehen. Alt 1 des Satzes 2 behält damit in allen anderen Fällen seine Bedeutung. Dies gilt auch für den Ausschluss der Personen, denen ausschließlich Leistungen nach § 11 [X.] 5 S 3 [X.] (angemessene Kosten einer Beratung) gewährt werden. Zwar ist eine Beratung ausschließlich in Zusammenhang mit besonderen Sozialhilfeleistungen möglich, und der Ausschluss von der "[X.]" ergäbe sich dann schon aus Alt 1; jedoch stellt § 264 [X.] 2 Satz 2 [X.] insoweit zumindest klar, dass eine Beratung in Zusammenhang mit der Hilfe zum Lebensunterhalt, gleichgültig wie lange sie gewährt wird, nicht als Hilfe zum Lebensunterhalt zu verstehen ist.

Für die [X.] ab [X.] scheitert eine "[X.]" daran, dass die Klägerin ab diesem [X.]punkt privat versichert war und so die in § 264 [X.] 2 Satz 1 [X.] normierte Anspruchsvoraussetzung einer fehlenden Versicherung nicht erfüllt ist. Nach Sinn und Zweck des § 264 [X.] 2 Satz 1 [X.] werden nur Personen erfasst, die weder in der gesetzlichen noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wie dies der Wortlaut der Regelung verdeutlicht (so auch [X.] in [X.], Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, § 264 [X.] Rd[X.] 55, Stand September 2013); im Gegensatz zu § 264 [X.] 1 [X.], in dem ausdrücklich eine "gesetzliche" Versicherung angeführt ist, spricht nämlich [X.] 2 nur allgemein von "Versicherung". Ist jemand privat gegen Krankheit versichert, bedarf es keiner zusätzlichen Leistungen der "[X.]". Ohne dies ausdrücklich auszusprechen, geht davon auch der Gesetzgeber aus, wie nicht zuletzt die Gesetzesbegründung mit der Unterscheidung zwischen "Krankenversicherten" und "gesetzlich Krankenversicherten" belegt (BT-Drucks 15/1525, [X.] zu [X.]52). Dass die Klägerin mit den Grundsicherungsleistungen, die trotz des ungenauen Wortlauts nach Sinn und Zweck der Regelung als "Hilfe zum Lebensunterhalt" iS des § 264 [X.] 2 Satz 2 [X.] verstanden werden müssen, ab [X.] nicht mehr nach dieser Vorschrift von der "[X.]" ausgeschlossen wäre, ist daneben ohne Bedeutung.

Der Beklagte war auch verpflichtet, seinen Bescheid vom [X.] durch den Bescheid vom [X.] mit Wirkung ab August 2007, also mit Wirkung für die Zukunft, nach § 48 [X.] 1 Satz 1 [X.] wegen einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage aufzuheben. Zum Erlass dieses Bescheids war er nach § 48 [X.] 4 [X.] iVm § 44 [X.] 3 [X.] zuständig. Ob eine "Bewilligung von Leistungen" der Sozialhilfe ohnedies nur - was naheliegt - durch ihn als den den Bescheid erlassenden Sozialhilfeträger aufgehoben werden kann, weil mit dem Bewilligungsbescheid eine Leistung im eigentlichen Sinne überhaupt nicht bewilligt wurde und auf diese Weise auch keine Zuständigkeit eines anderen Sozialhilfeträgers begründet werden kann, bedarf keiner Entscheidung; ebenso kann offen bleiben, wonach sich die sachliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für seine Mitwirkung im Rahmen der "[X.]" richtet (hypothetische [X.], Leistung zum Lebensunterhalt oder sonstige tatsächlich bezogene Sozialhilfeleistungen), bzw woran sich in der Folge die örtliche Zuständigkeit (tatsächlicher Aufenthalt auch bei Entscheidungen, die keine Leistungen bewilligen) misst. Vorliegend war und wäre nach allen denkbaren Varianten die kreisfreie Stadt L als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig (§§ 3, 46b, 97, 98 [X.] iVm den landesrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des [X.] vom 15.12.2005 - GVBl 568). Mangels Zuständigkeitswechsels - auch nicht bei den Grundsicherungsleistungen ab 1.1.2013 (s dazu § 46b [X.]) - ergab sich damit kein [X.] auf der Beklagtenseite. Formelle Verfahrensfehler liegen auch ansonsten nicht vor.

Zwar war der "Bewilligungsbescheid" vom [X.] als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung von Anfang an rechtswidrig, wie oben ausgeführt ist; jedoch ist gleichwohl § 48 [X.] dann anwendbar, wenn ein Bescheid ursprünglich nicht hätte ergehen dürfen, nachträglich aber eine weitere von dem Träger zu Recht als erfüllt angesehene [X.] vollständig weggefallen ist (vgl nur Schütze in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 48 Rd[X.]2a mwN zur Rspr). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Ausgehend von der falschen Rechtsansicht des Beklagten, er dürfe einen "Bewilligungsbescheid" über "Leistungen nach § 264 [X.]" erlassen und dessen Voraussetzungen hätten vorgelegen, obwohl die Klägerin keine Leistungen zum Lebensunterhalt bezogen hat, ist mit [X.]chluss des [X.] im Juli 2007 eine wesentliche Änderung auf der Basis des rechtswidrigen Ausgangsbescheids eingetreten, weil die Klägerin nunmehr versichert war.

Ob § 48 [X.] auch bei einem nichtigen Ausgangsbescheid Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung; denn der Bescheid vom [X.] war zwar rechtswidrig, jedoch nicht nichtig. Nichtigkeit würde in diesem Fall nach § 40 [X.] 1 [X.] nur anzunehmen sein, wenn er an einem besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler leiden würde. Dies kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Beklagte als Sozialhilfeträger in die "[X.]" mit eingebunden ist.

Die Klägerin kann der Rechtmäßigkeit des [X.] schließlich nicht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entgegenhalten. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte auf fehlerhafte Art und Vorgehensweise die Klägerin dazu gezwungen hat, eine private Krankenversicherung abzuschließen, mit deren [X.]chluss die Voraussetzungen für die Aufhebung des früheren Bescheids mit Wirkung ab August 2007 geschaffen wurden. Jedenfalls ist der Herstellungsanspruch nicht geeignet, rechtswidrige Rechtsfolgen herbeizuführen (vgl dazu und zur Anwendung im Sozialhilferecht nur: Grube in Grube/[X.], [X.], 5. Aufl 2014, Einl Rd[X.]52 ff; Holzhey in jurisPK [X.], § 10 [X.] Rd[X.] 69 ff mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]. Zwar hatte die Revision der Klägerin teilweise Erfolg, ohne dass dieser Erfolg ihr in der Sache dienen würde; jedoch war zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch sein fehlerhaftes Verhalten im Rahmen der tatsächlich durchgeführten "[X.]" und der darauf aufbauenden Bescheide wesentlich dazu beigetragen hat, dass es zu dem Rechtsstreit kam.

Meta

B 8 SO 26/12 R

27.05.2014

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Lübeck, 20. Oktober 2009, Az: S 31 SO 193/07, Urteil

§ 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 19 Abs 5 SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 48 S 2 SGB 12, § 264 Abs 2 S 1 SGB 5, § 264 Abs 2 S 2 SGB 5, § 43 Abs 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.05.2014, Az. B 8 SO 26/12 R (REWIS RS 2014, 5250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5250

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