Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 5 StR 487/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2810

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:081116B5STR487.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 487/16

vom
8. November 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2016
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beschwert den [X.] nicht (vgl. zu den Voraussetzungen des § 21 StGB bei [X.] etwa [X.], Urteil vom 10. September 2003

1 [X.], [X.]R StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14; st. Rspr.).
2. Der Prüfung der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung hätte es [X.] (unbedingt) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei [X.] nicht bedurft (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB).

[X.]. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber [X.], Urteil vom 16. August 2016

2 StR 22/16 Rn. 40 mwN). Selbst wenn man dem [X.] wollte, kann er hier angesichts der außerordentlich milden Strafe ein Beru-hen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des [X.] ausschließen.
[X.]

König

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 487/16

08.11.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 5 StR 487/16 (REWIS RS 2016, 2810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2810

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