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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:200618BVZB83.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 83/18
vom
20. Juni 2018
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf
beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des [X.] vom 15.
Mai
2018 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss der 5.
Zivil-(Beschwerde)Kammer des [X.] vom 1. Juni 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
Der in entsprechender Anwendung des §
64 Abs.
3 FamFG zulässige Aussetzungsantrag ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prü-fung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag genügt in Bezug auf die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: Senat, Beschluss vom 15. September 2016
V
ZB
30/16, juris Rn.
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f.); dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Mangel ist auch nicht geheilt worden. Zwar hat die Behörde ihre Angaben auf
1
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3
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Veranlassung des [X.] ergänzt. Weitere Voraussetzung einer Heilung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aber, dass der Betroffe-ne hierzu angehört wird (vgl. näher Beschluss vom 11.
Februar
2016
V
ZB
24/14, juris Rn. 9 mwN). Daran fehlt es.
[X.] Schmidt-Räntsch
Kazele
[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2018 -
42 [X.] B -
LG Münster, Entscheidung vom 01.06.2018 -
5 [X.] -
Meta
20.06.2018
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. V ZB 83/18 (REWIS RS 2018, 7547)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7547
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