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PDF anzeigen[X.]/00vom2. Dezember 2002in dem [X.] hat am 2. Dezember 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 5. Oktober 2000 wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sichentgegen der Meinung des Berufungsgerichts [X.] noch im Rahmen einer zulässigenKundenschutzklausel hält.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).Streitwert: 102.258,37 RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer
Meta
02.12.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2002, Az. II ZR 324/00 (REWIS RS 2002, 426)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 426
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