Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2010, Az. 5 StR 23/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9034

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5 StR 23/10 [X.] vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handel- treiben mit Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Februar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen 2 und 3: Die Rüge, das Selbstleseverfahren sei unter Verstoß gegen § 249 Abs. 2, § 261 StPO durchgeführt worden, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision bezeichnet die Urkunden, die den Verfahrensmangel begrün-den sollen, nicht hinreichend. Die Verfahrensrüge, die auf dem [X.] nicht verbeschiedenen [X.] vor Eröffnung des Hauptverfahrens gestellten Antrag des Angeklagten auf Auswechselung des Pflichtverteidigers aufbaut, ist nach den Maßstäben von BGHR StPO § 218 Ladung 6 und § 24 Revision 1 unzulässig. Der hier vorliegende Fall, in dem der Angeklagte nach beantragtem Pflichtverteidigerwechsel in dem [X.] vom 14. September 2009 unter ausschließlicher Mitwirkung des bisherigen Pflichtverteidigers eine Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 2 StPO getroffen hat, und die Nichtverbescheidung seines Antrags aus dem Zwischenverfahren gleichwohl mit der Revision rügt, ist nicht anders zu behandeln als das Beharren auf einer Verletzung von § 218 Satz 1 StPO oder § 24 Abs. 1 StPO nach einer wirksamen Verständigung. Ob Rechtsprechung des [X.] ([X.], 628, 629) dem entgegen stünde, bedarf keiner Vertiefung. Die Rüge ist nämlich auch unbegründet. Im - 3 - Abschluss einer Verständigung unter Mitwirkung des allein tätig gewordenen Pflichtverteidigers liegt eine wirksame konkludente Rücknahme des Antrags auf Auswechselung des Pflichtverteidigers (vgl. BGHR StPO § 218 La-dung 6). [X.]Brause [X.]

Meta

5 StR 23/10

24.02.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2010, Az. 5 StR 23/10 (REWIS RS 2010, 9034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9034

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