Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2003, Az. 3 StR 137/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1953

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Nachschlagewerk: ja[X.]St: ja [X.] und [X.]: ja___________________________StGB §§ 16, 239 a, 253BGB § 2421. Überläßt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine [X.] und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kauf-preiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derar-tige Forderung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung mit [X.] und [X.]. Ihm steht daher nach Verbrauch der Drogen durch den Kunden [X.] Anspruch auf Geldersatz zu. [X.] er die Bezahlung der Betäubungsmittel [X.] durchsetzen, erstrebt er demgemäß eine unrechtmäßige Berei-cherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB.2. [X.] über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Be-reicherung liegt nicht schon dann vor, wenn er sich nach den Anschauungen dereinschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegendas Opfer fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, daß dieser [X.] von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäßmit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozeß durchsetzen könnte.[X.], [X.]. vom 7. August 2003 - 3 [X.] - [X.] NAMEN DES VOLKESURTEIL3 [X.]vom7. August 2003in der [X.] zu 1. und 2.: gefährlicher Körperverletzung u. a. zu 3.: Beihilfe zur gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 3 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.]eil [X.] vom 21. Januar 2003 mit den Feststellun-gen aufgehobena) in vollem Umfang, soweit es die Angeklagten [X.]) bezüglich des Angeklagten [X.], soweit dieser wegengefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsbe-raubung und Bedrohung verurteilt wurde, sowie im Strafaus-spruch.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen gefährlicher Kör-perverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Bedrohung, Nötigung, ver-suchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl und mit Beleidigung zu einer Jugend-strafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten [X.]we-gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mitBedrohung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr mit- 5 -Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hatdas [X.] wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und Frei-heitsberaubung auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erkannt. Mit ihrerzuungunsten der Angeklagten eingelegten, hinsichtlich des Angeklagten [X.]zwar nicht nach dem Revisionsantrag, jedoch nach dem Inhalt der Revisions-begründung eindeutig und wirksam (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3;[X.] bei [X.] NStZ-RR 2003, 6 Nr. 18) auf den Fall der Verurteilung wegengefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedro-hung beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung mate-riellen Rechts. Sie beanstandet namentlich, daß die Angeklagten nicht wegenerpresserischen Menschenraubs und räuberischer Erpressung bzw. (Ange-klagter [X.]) wegen Beihilfe zu diesen Delikten verurteilt worden sind. [X.] hat Erfolg.[X.] Das [X.] hat - soweit für die Revision von Bedeutung - folgen-de Feststellungen getroffen:Die Angeklagten [X.] und [X.]hatten dem [X.]. , den [X.] hielten, Haschisch zum Preis von 250 [X.]. war mit dem Angebot einverstanden, nahm die Drogen noch im Juni 2002entgegen und versprach, den Kaufpreis in den nächsten Tagen zu zahlen. [X.] konnte und wollte er jedoch die 250 e-benen Betäubungsmittel verbrauchte er in der Folgezeit. Als ihn die Angeklag-ten [X.] und [X.] mehrfach zur Zahlung aufforderten, vertröstete er [X.] schaltete schließlich sein Mobiltelefon ab, um nicht mehr erreichbar zusein.Am Abend des 7. August 2002 trafen die Angeklagten [X.]und [X.]- dieser hatte bis dahin von dem Betäubungsmittelgeschäft nichts gewußt -- 6 -zufällig auf [X.]. . Zusammen mit diesem und dem vom Angeklagten [X.] telefonisch informierten Angeklagten [X.] fuhren sie im Pkw des Ange-klagten [X.]zu einem einsam gelegenen Betonwerk. Dort wollten die Ange-klagten [X.] und [X.]mit [X.]. die Zahlungsmodalitäten bespre-chen. Da sich [X.]. jedoch weiterhin hinhaltend äußerte, wurden [X.] [X.]und [X.]zunehmend erboster. Sie bedrohten [X.]. zunächst, er werde nicht mehr lange leben und solle schon einmal [X.] machen. Dann schlugen sie ihm - um ihrer Forderung Nachdruck zuverleihen - abwechselnd mit der flachen Hand ins Gesicht. Außerdem schlugder Angeklagte [X.] mit einer hölzernen Gardinenstange auf den [X.]. ein und drückte der Angeklagte [X.] eine brennende Ziga-rette auf dessen Hand aus.Um den Druck auf den verängstigten und wehrlosen [X.]. zu er-höhen, fuhren die drei Angeklagten gegen 23.00 Uhr zu der von den Ange-klagten [X.]und [X.]genutzten Wohnung. Dort wurde [X.]. in derfolgenden Nacht zeitweise auf einen Küchenstuhl gefesselt sowie von den [X.] [X.]und [X.] sowie dem später hinzugekommenen - bereitsrechtskräftig abgeurteilten - früheren Mitangeklagten [X.]in verschie-denster Weise bedroht, geschlagen und gedemütigt, um ihn zur Bezahlung [X.] zu veranlassen. [X.]. war hierdurch letztlich so [X.], daß er vorschlug, die Forderung der Angeklagten [X.]und [X.] statt mit Geld mit persönlichen Wertgegenständen zu begleichen und zudiesem Zweck zu sich nach [X.] zu fahren. Die Angeklagten [X.] und[X.] waren hiermit einverstanden. Noch in der Nacht fuhr der Angeklagte[X.] mit [X.]. zu dessen Elternhaus, wo [X.]. dem Ange-klagten [X.] verschiedene ihm gehörende Gegenstände, unter [X.] mit Spielen, DVD-Filme und [X.] aushändigte. Weil diese- 7 [X.] zur Begleichung der Forderung nicht ausreichten, bot [X.]. dem Angeklagten [X.]am nächsten Morgen an, aus dem [X.] seiner Eltern zusätzlich [X.] zu besorgen, obwohl [X.], daß dieser kein Geld enthielt. Beide begaben sich nochmals zum El-ternhaus des [X.]. . Zu einer Übergabe des Tresors kam es jedochnicht mehr, weil sie von dem Stiefvater von [X.]. überrascht wurden.I[X.] Das [X.] hat eine Verurteilung der Angeklagten wegen er-presserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB) und räuberischer Erpressung(§§ 253, 255 StGB) bzw. wegen Beihilfe hierzu für ausgeschlossen erachtet,weil es an der in beiden Straftatbeständen vorausgesetzten Unrechtmäßigkeitder von den Haupttätern beabsichtigten Bereicherung fehle. Es ist im [X.] den Beschluß des Senats vom 12. März 2002 (3 [X.] = [X.], 151m. Anm. [X.]/[X.] = [X.] 2003, 163 m. Anm. [X.]) der [X.], daß den Angeklagten [X.]und [X.]aufgrund des von [X.]. bei Abschluß des Betäubungsmittelgeschäftes begangenen Betruges [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB zugestandenhabe. Sie hätten daher zur Durchsetzung einer berechtigten Forderung gehan-delt. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin zu Recht.1. Die für den Tatbestand der Erpressung erforderliche Absicht des [X.], sich oder einen Dritten aus dem Vermögen des Genötigten zu Unrecht zubereichern (§ 253 Abs. 1 StGB), deckt sich inhaltlich mit der beim Betrug(§ 263 Abs. 1 StGB) vorausgesetzten Absicht, sich oder einem Dritten aus demVermögen des [X.] einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu [X.] ([X.] bei [X.] 1972, 197; [X.] NJW 1988, 2623). Die [X.] Vermögensverschiebung geschieht zu Unrecht, wenn dem Täter keinmateriell-rechtlicher Anspruch auf die geforderte Leistung zusteht. Ob dies der- 8 -Fall ist, bestimmt sich nach zivil- oder gegebenenfalls auch öffentlich-rechtlichen Maßstäben (vgl. [X.]St 19, 206, 214 f.; [X.] NStZ 1993, 388;[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 172; [X.]/[X.],StGB 24. Aufl. § 263 Rdn. [X.] Angeklagten [X.]und [X.] verfolgten mit ihren [X.] das Ziel, [X.]. zur Bezahlung des ihm überlassenen [X.] zu veranlassen. Ein derartiger Zahlungsanspruch stand ihnen [X.] jedoch nicht zu (so bereits - ohne nähere Begründung - [X.] bei [X.] 1980, 106). Sie erstrebten daher eine unrechtmäßige Bereicherung.a) Einen Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) über 250 Angeklagten [X.] und [X.] (im folgenden: die beiden Angeklagten) durchAbschluß des Betäubungsmittelgeschäfts mit [X.]. nicht erworben. [X.] verstieß, da weder die beiden Angeklagten noch [X.]. über [X.] Erlaubnisse verfügten, gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3Abs. 1 Nr. 1 BtMG), und die daran Beteiligten machten sich strafbar (§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG). Der Kaufvertrag war daher nichtig (§ 134 BGB).b) Bereicherungsrechtliche Zahlungsansprüche der beiden Angeklagtenwaren ebenfalls nicht entstanden. Allerdings hatten sie [X.]. wegen derNichtigkeit des Kaufvertrages das Haschisch ohne Rechtsgrund übergeben(§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), wodurch dieser wegen der Nichtigkeit auchdes [X.] (vgl. [X.]St 31, 145, 146 ff.) zwar kein Eigentum,jedoch den Besitz erlangte. Diesen konnten die Angeklagten aber gemäß § 817Satz 2 BGB nicht zurückfordern. Durch den Verbrauch des Haschisch entstanddaher auch kein Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB.- 9 -c) Den beiden Angeklagten stand auch kein [X.] § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB zu.Dabei bedarf es hier keines näheren [X.] auf die Frage, ob [X.] unter Strafandrohung stehende Besitz an dem Haschisch (§ 29 Abs. 1 [X.] Nr. 3 BtMG) strafrechtlich als Vermögensbestandteil der beiden [X.] werten war, so daß sie durch dessen unentgeltliche Weggabe einen [X.] im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erlitten (so auf der Grundlagedes faktisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriffs - vgl. allgemein [X.], 230;[X.]St 2, 364; 8, 254; 15, 83 - für den konkreten Fall des [X.]: [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Sichverschaffen 2; [X.]R StGB § 263Abs. 1 Versuch 1; [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3). Ebenfalls [X.] bleiben, ob bei zivilrechtlicher Betrachtung gleichfalls ein Schaden derbeiden Angeklagten vorlag, und ob, falls dies wegen der Strafbarkeit des Besit-zes und der Verwertung des Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BtMG)zu verneinen sein sollte, bei gleichzeitiger Annahme eines Schadens im Sinnedes § 263 Abs. 1 StGB der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnungverletzt wäre (so die Vertreter des [X.]. statt vieler [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 82 f. m.w. N.; [X.] JZ 2002, 970, 973), schließlich auch, ob ein unauflöslicher [X.] entstünde, wenn über § 823 Abs. 2 BGB der abweichende straf-rechtliche Vermögensbegriff in das Zivilrecht inkorporiert würde (vgl. Berg-mann/Freund [X.] 1988, 189, 190; [X.] in Festschrift für H.-J. HirschS. 831, 833 f.).Auch wenn der Verlust des Besitzes an den Betäubungsmitteln [X.] im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB zu bewerten war,stand den beiden Angeklagten nämlich kein Anspruch auf dessen Ersatz [X.] -weder im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) noch - nachVerbrauch des Haschisch durch [X.]. - in Form von Geldersatz (§ 251Abs. 1 BGB). Die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs war wegen unzu-lässiger Rechtsausübung nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlos-sen (vgl. [X.] aaO S. 830, 833). Das Verlangen der beiden Angeklagtenan [X.]. , ihnen das Haschisch zurückzugeben (§ 249 Abs. 1 Satz 1BGB), wäre rechtsmißbräuchlich gewesen, da es auf die Herstellung einesstrafrechtlich verbotenen Erfolges zielte. Dabei ist ohne Belang, ob sich [X.]. und die beiden Angeklagten durch die Rückabwicklung wegen Abgabebzw. Erwerbs von Betäubungsmitteln strafbar gemacht hätten (ablehnend [X.], BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 646 und 726 unter Berufung auf [X.]St 37, 147,149; [X.] StV 1984, 248). Jedenfalls hätten die beiden Angeklagten mit [X.] des Haschisch den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 [X.] Nr. 3 BtMG - erneut - erfüllt. Die Geltendmachung eines Schadensersatzan-spruchs zur Herbeiführung eines derartigen rechtswidrigen Zustands ist mit[X.] und Glauben unvereinbar; denn ebenso, wie es rechtsmißbräuchlich ist,ein Recht, das durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten er-worben wurde, auszuüben (vgl. [X.]Z 57, 108, 111; BVerwG NJW 1994, 954,955; [X.]/[X.], [X.]. § 242 Rdn. 43 f.), ist es mißbräuchlich,ein Recht geltend zu machen, um einen gesetzwidrigen, strafbaren Zustandherbeizuführen. Bestand danach kein Anspruch auf Rückgabe des Haschischim Wege der Naturalrestitution, konnte aber auch ein Geldersatzanspruch nach§ 251 Abs. 1 BGB nicht zur Entstehung gelangen. Dem steht im übrigen auchentgegen, daß durch eine derartige Zahlung wirtschaftlich zumindest teilweise - nämlich in Höhe des negativen Interesses - die Rechtsfolge herbeigeführtwürde, die der Gesetzgeber durch das Verbot des ungenehmigten [X.] unterbinden [X.]) Jedenfalls aus diesem Grunde konnten die beiden Angeklagten- unabhängig vom Vorliegen der jeweiligen sonstigen Voraussetzungen - auchnach allen sonstigen denkbaren Anspruchsgrundlagen (§ 311 Abs. 2, § 241Abs. 2, § 280 Abs. 1; § 249 Abs. 1 BGB - culpa in contrahendo -; §§ 826, 249Abs. 1 BGB; § 861 Abs. 1 BGB; § 1007 Abs. 1 BGB) die Rückgabe des [X.] nicht verlangen, so daß auch insoweit ein Sekundäranspruch [X.] ausschied.2. Entgegen der Ansicht des [X.] kann dem [X.] [X.]eil auch nicht entnommen werden, daß sich die beiden Ange-klagten zumindest in einem Irrtum über die Berechtigung ihrer Forderung an [X.]. befanden und daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht wegenerpresserischen Menschenraubs und räuberischer Erpressung verurteilt [X.].Allerdings ist bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des [X.] ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der- zumindest bedingte - Vorsatz des [X.] erstrecken muß. Stellt er sich für dieerstrebte Bereicherung einen Anspruch vor, der in Wirklichkeit nicht besteht, sohandelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB([X.] NStZ-RR 1996, 9 m. zahlr. N.). Ein solcher Irrtum wird hier aber [X.] vom [X.] im Rahmen der Strafzumessung getroffene Feststellung,daß sich die beiden Angeklagten "in naiver Verkennung ihres Tuns berechtigtfühlten, ihre Forderung gewaltsam durchzusetzen" ([X.]), nicht belegt.Das [X.] hat sich - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung konse-quent - nicht damit auseinandergesetzt, ob nach dem Vorstellungsbild der [X.] ein Tatbestandsirrtum im dargestellten Sinne vorlag. Auf die ge-nannte Strafzumessungserwägung, die sich zudem weniger auf die Vorstellung- 12 -der beiden Angeklagten über ihre Forderung, als vielmehr auf ihre vermeintli-che Berechtigung zu deren gewaltsamer Durchsetzung bezieht (vgl. § 17StGB), kann der Senat daher die Feststellung eines Tatbestandsirrtums nichtstützen.Es kommt hinzu, daß ein solcher Irrtum bei Zugrundelegung der insoweitzu beachtenden rechtlichen Maßstäbe in Konstellationen wie der vorliegendenohnehin in der Regel nicht gegeben sein wird. In subjektiver Hinsicht erstrebtder Täter eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGBschon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, daß seineForderung nicht oder nicht im Umfang des [X.] besteht oder abervon der Rechtsordnung nicht geschützt wird ([X.] aaO). Dies ist - wegen dernormativen Natur dieses Tatbestandsmerkmals - nicht bereits dann der Fall,wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, daßihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob ersich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch [X.] erstrebte Leistung nicht zumißt oder für zweifelhaft hält. Ein Irrtum über dieRechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung liegt demgegenüber aber [X.] dann vor, wenn sich der Nötigende nach den Anschauungen der [X.] kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegendas Opfer fühlt. Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, daß dieser [X.] von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung [X.] mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozeß durchsetzen könnte. Hierbei [X.] auf die Vorstellung des [X.] über die materielle Rechtslage abzustel-len. Dagegen ist es ohne Belang, ob der Täter die Forderung etwa wegen Be-weisschwierigkeiten oder deswegen nicht für gerichtlich durchsetzbar hält, weiler durch eine Klage [X.] offenbaren [X.] -Hier liegt es eher fern, daß die beiden Angeklagten angenommen habenkönnten, ihnen stünden aus dem Betäubungsmittelgeschäft mit [X.]. eine Forderung zu, die mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich einklagbar sei (vgl.die Einlassung der Angeklagten [X.]: "keine legale Möglichkeit ..., den [X.] aus dem vorangegangenen Drogendeal durchzusetzen").3. Der Senatsbeschluß vom 12. März 2002 ([X.], 151 = [X.] 2002,163) steht hiesiger Entscheidung nicht entgegen. Dort hat der Senat für denumgekehrten Fall, daß der betrogene Betäubungsmittelkäufer dem [X.] den ertrogenen Kaufpreis wieder [X.], eine Verurteilungwegen erpresserischen Menschenraubs bzw. Erpressung für rechtsfehlerhafterachtet, weil der Käufer seinen berechtigten Schadensersatzanspruch aus§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB habe durchsetzen und sich daher nicht im [X.] des § 253 Abs. 1 StGB zu Unrecht habe bereichern wollen (offen [X.]: [X.] NStZ 2002, 597, 598). Dieser Sachverhalt und das hierzu beurteilende Geschehen unterscheiden sich in einer für die rechtliche Be-wertung erheblichen Weise: Der Besitz von Betäubungsmitteln ohne die erfor-derliche Erwerbserlaubnis ist verboten und strafbar. Der Betäubungsmittel-händler, der seine gelieferten Betäubungsmittel zurückfordert, erstrebt daherdie Herstellung eines strafbaren Zustands. Hierauf billigt ihm das Zivilrecht kei-nen Anspruch zu. Dagegen ist allein der Besitz des [X.], auch wenn eszu strafbaren Zwecken bestimmt ist oder eingesetzt wurde, für sich nicht ver-boten und strafbewehrt. Verlangt der betrogene Betäubungsmittelkäufer seinKaufgeld zurück, begehrt er daher nicht die Herbeiführung eines strafrechtlichrelevanten Zustandes, sondern den berechtigten Ausgleich seines durch dasbetrügerische Betäubungsmittelgeschäft erlittenen Schadens, der ihm durch[X.] und Glauben nicht versagt [X.] ist festzuhalten. Entgegen [X.]/[X.] ([X.],152 ff.) sind die Beteiligten an einem Betäubungsmittelgeschäft nicht aus demSchutzbereich des § 263 StGB ausgenommen. Ein wegen seiner Herkunft,Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen kenntdie Rechtsordnung im Bereich der Vermögensdelikte nicht (vgl. [X.]R [X.] 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 m. w. N.). Auch können ein Betrugsschadendes Betäubungsmittelkäufers und daran anknüpfend ein Ersatzanspruch nach§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB nicht deswegen verneint werden, weil [X.], da zu strafbaren Zwecken eingesetzt bzw. aus [X.] er-langt, gegebenenfalls der Einziehung (§ 74 StGB) oder dem Verfall (§ 73StGB) unterliegt. Die Einziehung und der Verfall knüpfen an das Vorliegen [X.] an. Für die Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen [X.] 253, 263 StGB können sie daher keine tauglichen Kriterien liefern. Dies [X.] den Verfall an der Argumentation von [X.]/[X.] besonders au-genfällig. Da diese wegen der Möglichkeit des Verfalls den Betrugsschadendes getäuschten Betäubungsmittelkäufers verneinen, läge ein Betrug des [X.] nicht vor, so daß es wiederum an den Voraussetzungfür die Anordnung des Verfalls fehlen würde.II[X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes [X.] Die Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen versuchten [X.] (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB) wird von denbisherigen Feststellungen nicht getragen. Das [X.] teilt nicht mit, durchwelches Verhalten des Angeklagten [X.] es diesen Tatbestand für erfüllterachtet. Aus den Feststellungen erschließt sich dies nicht. Als der [X.] mit [X.]. zum [X.] dessen Elternhaus aufsuchte, ist [X.] in das Haus eingestiegen, hat dort jedoch keine fremden Gegenstände [X.] eines Gewahrsamsbruchs weggenommen; vielmehr hat er sich von [X.]. Gegenstände, die in dessen Eigentum standen, übergeben lassenoder hat sie mit dessen Einverständnis an sich genommen (vgl. [X.]). [X.] Angeklagte das Elternhaus von [X.]. zum [X.] aufsuchte,hat er dieses nicht einmal betreten. [X.]. ist von seinem Bruder einge-lassen worden. Ein versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl scheidet daheraus.Ob die Wegnahme des kleinen Tresors durch [X.]. dem Ange-klagten [X.]überhaupt als Mittäter, mittelbarer Täter oder Gehilfe zugerech-net werden kann, wird in der neuen Verhandlung näherer Überprüfung bedür-fen. Ein fehlender Strafantrag gegen [X.]. (§ 247 StGB) stünde einerentsprechenden Verurteilung des Angeklagten [X.] jedenfalls nicht entge-gen ([X.]/[X.] aaO § 247 Rdn. 3).2. Bedenken bestehen auch im Hinblick darauf, daß das [X.]den Angeklagten [X.]nicht nur wegen Nötigung (§ 240 StGB), [X.] auch wegen tateinheitlicher Bedrohung (§ 241 StGB) verurteilt hat.Die Todesdrohungen dienten allein der Durchsetzung des Endzieles des [X.], [X.]. zur Geldzahlung zu zwingen. Die Bedrohung tritt [X.] im Wege der [X.] hinter den Tatbestand der [X.] § 240 StGB zurück ([X.]R StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2).Tolksdorf [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 137/03

07.08.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2003, Az. 3 StR 137/03 (REWIS RS 2003, 1953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1953

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 335/15 (Bundesgerichtshof)

Anfrage bei den anderen Strafsenaten: Erfüllung des Tatbestands der Erpressung bei Nötigung zur Herausgabe von …


3 StR 4/02 (Bundesgerichtshof)


3 StR 71/04 (Bundesgerichtshof)


1 StR 167/01 (Bundesgerichtshof)


2 StR 335/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.