Landgericht Potsdam, Urteil vom 03.09.2020, Az. 1 O 241/18

1. Zivilkammer | REWIS RS 2020, 6419

RECHT AM EIGENEN BILD DARLEGUNGSLAST DSGVO

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zur Darlegungslast für Schäden durch die Nutzung eines Lichtbildes eines ehemaligen Mitarbeiters auf der Webseite des ehemaligen Arbeitgebers über den Beendigungszeitpunkt des Dienstverhältnisses hinaus.


Tenor

In dem Rechtsstreit
pp.
hat das [X.] - 1. Zivilkammer - durch die Richterin am [X.] als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2020 für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.453,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2018 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.759,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2018 zu zahlen.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 939,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2018 zu zahlen.
  4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.699,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2019 zu zahlen.
  5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.570,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2020 zu zahlen.
  6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.003,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
  7. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  8. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
  9. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
  10. Der Streitwert wird auf 15.348,40 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Beklagte war für die Klägerin befristet bis zum 31.05.2018 als freier Mitarbeiter tätig. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit heißt es in § 7 Vergütung:

„Entgegen der oben stehenden Provisionsregelung werden die folgenden Provisionsregelungen zu den bereits laufenden Objekten vereinbart. Die unten aufgeführten Provisionssätze beziehen sich ebenfalls auf die tatsächlich bei der Auftraggeberin eingegangenen Nettomaklerprovision und können vom Auftragnehmer nach Eingang der Provision in Rechnung gestellt werden

....

4. MFH; [X.] [X.] B.. 10 % der tatsächlich bei der Auftraggeberin eingegangenen Nettomaklerprovision.

...“

Der Beklagte stellte der Klägerin unter dem 10.06.2018 für Maklerleistung betreffend das Objekt [X.] in B. 27.239,10 € in Rechnung.Der Beklagte traf mit der Klägerin bereits unter dem 23.01.2017 eine Nutzungsvereinbarung dahingehend, dass ihm ein von der Klägerin geleaster PKW [X.] [X.] mit der FahrgestellNr. [X.] für 12 Monate überlassen wird. Der Beklagte hatte sich dieses Fahrzeug beim [X.] ausgesucht. Es war mit dem Kennzeichen „B-.. 506“ zugelassen. In der Nutzungsvereinbarung zwischen den Parteien heißt es:

„Der Kunde übernimmt sämtliche Kosten für das Fahrzeug, dazu gehören im Besonderen auch die Kosten der KFZ-Steuer, Versicherungen und alle Nachforderungen, die nach Rückgabe des Fahrzeugs aus jedwedem Rechtsgrund entstehen können.“

Die seitens der Klägerin für die Überlassung dieses PKW gelegte Rechnung vom 05.01.2018 (Anlage [X.], Blatt 18 der Akte) für den Überlassungszeitraum Januar 2018 wies neben der unstreitigen Leasingrate von 762,86 € netto eine Bearbeitungsgebühr von 2 % entsprechend 15,26 € netto und damit einen Rechnungsbetrag von 925,96 € brutto aus. Die Klägerin hat diesen Rechnungsbetrag unter dem 14.06.3018, dem 22.06.2018 sowie dem 03.07.2018 fruchtlos zur Zahlung angemahnt. Sie hat diesen Rechnungsbetrag mit dem Klageantrag zu 1) ursprünglich in voller Höhe geltend gemacht. Sie hat den Klageantrag zu 1) jedoch später mit Zustimmung des Beklagten bezogen auf die darin enthaltene Bearbeitungsgebühr zurückgenommen und macht insoweit noch einen Betrag in Höhe von 907,80 € mit dem Klageantrag zu 1) geltend.

Die Klägerin legte gegenüber dem Beklagten unter dem 25.06.2018 eine Endabrechnung betreffend die Überlassung des vorbezeichneten PKW „B-[X.]“ (Anlage [X.], Blatt 20 der Akte). Der darin geltend gemachte Betrag umfasste neben dem aus der Endabrechnung der Leasinggeberin gegenüber der Klägerin geltend gemachten Betrag von 1.298,91 € netto wiederum eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 %, entsprechend 25,98 € netto. Die Klägerin mahnte diesen Betrag gegenüber dem Beklagten unter dem 03.07.2018 sowie 23.07.2018 fruchtlos zur Zahlung an. Die der Rechnungslegung zu Grund liegende Endabrechnung der [X.] vom 24.04.2018 (Anlage [X.], Blatt 118 der Akte) stellt der Klägerin für die Überlassung des PKW über die vereinbarte Laufzeit hinaus, für den Zeitraum vom 31.01.2018 bis zum 19.03.2018 einen Betrag in Höhe von 1.485,69 € brutto sowie für eine höhere als die vertraglich vereinbarte Fahrleistung einen Betrag in Höhe von 60,00 € brutto in Rechnung. Der Rechnungsbetrag aus der Rechnung der Klägerin vom 25.06.2018 ist ebenfalls Gegenstand des gegenüber dem Beklagten mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten [X.]. Die Klägerin hat den Klageantrag zu 1) mit Zustimmung des Beklagten hinsichtlich den die Bearbeitungsgebühr ausmachenden Teilbetrag von 30,92 € zurückgenommen.

Die Parteien trafen nachfolgend eine Überlassungsvereinbarung betreffend den PKW [X.] DS AWD Geartronic mit dem amtlichen Kennzeichen „B-… 2700“. Auch dieser Wagen wurde vom Beklagten unter Einbeziehung des Autohauses Pr. GmbH ausgewählt und sodann von der Klägerin geleast. Für dieses Fahrzeug bestand im Rahmen des Leasingvertrages eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,- €. Die zwischen den Parteien getroffene Nutzungsvereinbarung vom 22.03.2018/25.06.2018 sah einen Überlassungszeitraum vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 sowie ein zu zahlendes monatliches Nutzungsentgelt in Höhe der Leasingrate vor. Der Unterschrift des Beklagten war handschriftlich der Zusatz „unter Vorbehalt siehe Anlage“ vorangestellt. Die monatliche Leasingrate für dieses Fahrzeug betrug 789,89 € netto.

Die Klägerin stellte dem Beklagten unter dem 22.03.2018 für die Überlassung des Fahrzeugs im März 2018 diese Leasingrate sowie eine Bearbeitungsgebühr von 2 %, entsprechend 15,80 € in Rechnung. Entsprechende Rechnungslegungen für die Folgemonate April 2018, Mai 2018, Juni 2018, Juli 2018 und August 2018 erfolgten unter dem 10.04.2018, 07.05.2018, 04.07.2018 (jeweils eine Rechnung für Juni und Juli 2018) sowie am 25.07.2018 (für den Monat August 2018). Der Beklagte zahlte hierauf im Zeitraum April bis Juli 2018 monatlich jeweils 469,88 € d.h. insgesamt leistete er auf den Rechnungsbetrag für die Monate März bis August 2018 in Höhe von 5.497,62 € einen Betrag in Höhe von 1.879,62 €. Den danach noch offenstehenden Differenzbetrag in Höhe von 3.618,00 € hat die Klägerin mit Schreiben vom 31.08.2018 sowie vom 25.09.2018 zur Zahlung angemahnt. Sie hat diesen Betrag als Hauptforderung mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht. Sie hat den Klageantrag zu 2) bezogen auf die darin enthaltene Bearbeitungsgebühr d.h. in Höhe von 112,81 € mit Zustimmung des Beklagten teilweise zurückgenommen. Die Klägerin hat dem Beklagten mit Rechnung vom 26.09.2018 für die Überlassung des PKW „B-… 2700“ im Monat September 2018 unter Aufschlag einer Bearbeitungsgebühr von 2 % 958,77 € in Rechnung gestellt. Diesen Rechnungsbetrag hat sie mit dem Klageantrag zu 3) als Hauptforderung geltend gemacht. Sie hat den Klageantrag zu 3), soweit es die damit geltend gemachte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18,80 € betraf, mit Zustimmung des Beklagten teilweise zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 31.08.2018 sprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Kündigung des [X.] betreffend den PKW [X.] „B-… 2700“ aus und forderten diesen fruchtlos zur Herausgabe des Fahrzeugs nebst Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugschlüssel bis zum 02.10.2018 auf. Die Klägerin legte gegenüber dem Beklagten für die Monate Oktober 2018 bis Februar 2019 für die Nutzung des Fahrzeugs „B-[X.]“ unter dem 26.09.2018, 17.10.2018, 06.11.2018, 04.12.2018, 17.01.2019 sowie [X.] jeweils monatlich Rechnung und machte diesem gegenüber jeweils einen Betrag in Höhe von 958,77 € geltend. Diese Forderungen sind Gegenstand des Klageantrags zu 5). Der PKW „B-… 2700“, der kurz zuvor in einen Verkehrsunfall verwickelt war, wurde am [X.] in [X.] von der Polizei sichergestellt und nach dessen Freigabe am [X.] an das [X.] überführt. Das Fahrzeug wies bei Überstellung an das [X.], Beschädigungen unterhalb des Stoßfängers Frontseite (Lackabplatzungen), an der rechten Fahrzeugseite (Verformung und Kratzer im Lack), an der Heckklappe (Verformung und Lackabplatzung), wie sie aus dem als [X.] Anlage [X.]5 (Blatt 246 ff der Akte) ersichtlich sind auf. Ein Mitarbeiter des [X.], der Zeuge [X.] nahm das Fahrzeug nach dessen Ankunft in Augenschein und erstellte daraufhin am 15.03.2019 wegen der vorbezeichneten Schäden einen Kostenvoranschlag, der eine Reparatursumme von 3.958,30 € netto auswies. Hierbei veranschlagte er für die Reparatur des Schadens an der Fahrerseite 438,68 € netto. Im Nachgang zu diesem Kostenvoranschlag verständigte sich die Klägerin mit dem [X.] auf eine Vergütung in Höhe von 3.000,00 € netto. Die Leasinggeberin hat gegenüber der Klägerin für die Beseitigung von Schäden am vorbezeichneten Fahrzeug mit Rechnung vom 19.03.2019 einen Betrag in Höhe von 3.570,00 € brutto geltend gemacht. Die Klägerin hat diesen Betrag zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr unter dem [X.] gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Sie hat den Beklagten mit Mailschreiben vom 16.01.2020 unter Fristsetzung bis zum 22.01.2020 fruchtlos zum Ausgleich dieser Rechnung aufgefordert.

Auch noch nach dem Auslaufen des befristeten Anstellungsverhältnisses war ein Lichtbild des Beklagten unter Nennung seines Namens im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Klägerin im [X.] abrufbar. Mit Schreiben vom 12.09.2018 forderte der Beklagte die Klägerin auf diese Einträge zu löschen. Der Beklagte fand bei [X.]recherchen unter dem 10.10.2018 sowie dem 11.10.2018 über [X.] Einträge der Klägerin mit seinem Namen und seinem Lichtbild.

Die Klägerin behauptet bezogen auf das Fahrzeug „B-[X.]“, dass die Rückgabe des PKW durch den Beklagten an das [X.] erst am 15.03.2018 erfolgt sei.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte darüber informiert gewesen sei, dass die anlässlich eines Fototermins mit sämtlichen Mitarbeitern der Klägerin gefertigten Lichtbilder neben der Verwendung auf Visitenkarten auch der [X.]präsenz gedient hätten. Sowohl die Verwendung des Lichtbilds als auch die Veröffentlichung von Informationen zum Beklagten seien in Absprache mit diesem erfolgt. Im Nachgang zum Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 25.09.2018 sei dann ein entsprechender Löschungsantrag bei [X.].de gestellt worden. Die Klägerin trägt weiter vor, dass der vereinbarte Unterprovisionsanspruch des Beklagten betreffend das Objekt [X.] 14 nicht fällig sei, da das [X.] -unstreitig -von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht, der Käufer [X.] hiergegen Widerspruch eingelegt und nunmehr eine Klage beim Verwaltungsgericht [X.] anhängig sei. Es sei wegen der erforderlichen Befriedigung weiterer Geschäftspartner auch nur mit dem Eingang einer Nettomaklerprovision bei der Klägerin in Höhe von allenfalls ca. 152.000,00 € zu rechnen.

Bei Klageerhebung am 06.11.2018 (Datum des Eingangs der Klageschrift) hatte die Klägerin in ihrer Klageschrift vom selben Tag unter Ziffer 4 und 5 die Anträge angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, das Firmenfahrzeug [X.] XC 90, amtliches Kennzeichen B-… 2700, sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Fahrzeugschlüssel herauszugeben sowie dem Beklagten zur Herausgabe eine Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen. Sie hat den Rechtsstreit betreffend die angekündigten Anträge unter Ziffer 4 und 5 der Klageschrift mit Schriftsatz vom [X.] in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dieser teilweisen Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast zugestimmt.

Die Klägerin beantragt nunmehr:

1. Den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.453,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2018 zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 3.759,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2018 zu zahlen.

3. Den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 939,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2018 zu zahlen.

4. Den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 4.699,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 3.570,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

6. Den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.064,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet bezogen auf das Fahrzeug „B-[X.]“, dass er dieses bereits am 31.01.2018 an das [X.] zurück gegeben habe. Ihm sei dann bis zum Erhalt des neuen [X.] ein Interimsfahrzeug der Marke [X.] anderen Typs überlassen worden. Der [X.] ist der Ansicht, dass die Klägerin nach Kündigung der Nutzungsvereinbarung wegen der dennoch seinerseits erfolgten Nutzung des Fahrzeugs „B-[X.]“ nur einen Schadenersatzanspruch habe, für den sie keine Umsatzsteuer berechnen könne. Er trägt weiter vor, dass das Fahrzeug am [X.], dem [X.] in einen leichten Verkehrsunfall involviert gewesen sei. Dabei sei ein drittes Fahrzeug zu nah an dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug vorbeigefahren und habe dabei mit seinem linken Außenspiegel die rechte Seite des Fahrzeugs touchiert.

Der Beklagte trägt vor, dass die ihm aus der Vereinbarung der Parteien betreffend das Mehrfamilienhaus [X.] 14 in 10997 B. zustehende Maklerprovision in Höhe von 27.239,10 € mit der streitgegenständlichen Klageforderung verrechnet werden könnte; die Klägerin diesbezüglich jedoch jegliche Verhandlung ohne Angabe von Gründen verweigere.

Der Beklagte trägt weiter vor, dass er wegen der nicht genehmigten Veröffentlichung seines Lichtbildes und seines Namens im Zusammenhang mit der Klägerin spürbar Nachteile bei seiner Tätigkeit als freier Immobilienmakler habe. Gerade wegen dieser [X.]einträge hätte mehrere potentielle Geschäftspartner eine Zusammenarbeit mit ihm abgelehnt, weil sie aufgrund des offenbar schlechten Rufs der Klägerin in der Immobilienbranche eine Zusammenarbeit mit ihm ablehnten. Er ist der Ansicht, dass der ihm dadurch erwachsene immaterielle Schaden mit mindestens 25.000,00 € zu beziffern sei und erklärt mit diesem Entschädigungsanspruch die Aufrechnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [X.]. , [X.] und [X.] . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2020 (Blatt 215 ff der Akte) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Klage ist überwiegend, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

2

Der Klägerin steht gegenüber dem [X.] aus dem streitgegenständlichen Überlassungsvertrag vom 23.01.2017 betreffend das Fahrzeug [X.] mit dem Kennzeichen „B-[X.]“ als Nutzungentgelt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.453,51 € (Klageantrag zu 1) zu. Soweit nach dem eigenen Vortrag des [X.] ihm, wie durch die glaubhaften Bekundungen des [X.]. auch bestätigt, im [X.] an die Rückgabe des Fahrzeugs „B-… 506“ in konkludenter Verlängerung des Leasingverhältnisses ein Interimsfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, ist die Geltendmachung eines Nutzungsentgelts in Höhe der Leasingrate ebenso wie die Geltendmachung einer Mehrvergütung für die höhere Fahrleistung auf Grundlage der vorbezeichneten vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien gerechtfertigt.

3

Dieser Zahlungsanspruch ist nicht durch die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des [X.] wegen der unbefugten Weiternutzung seines Lichtbilds unter Nennung seines Namens in Verbindung mit der Internetpräsenz der Klägerin erloschen. Dem [X.] steht wegen dieser Internetpräsenz mit Lichtbild und Namensangabe über den [X.]punkt der Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses mit der Klägerin hinaus kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Rechtes am eigenen Bild zu. Die Kammer geht insoweit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses von einer stillschweigenden Einwilligung des [X.] dahingehend, dass er mit Lichtbild und Namen als deren freier Mitarbeiter ausgewiesen wurde aus. Zwar war die Klägerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, die Löschung der Internetpräsenz des [X.], soweit sie einen Bezug zu der Klägerin in Form eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses suggerierte, zu löschen. Sie ist dieser Verpflichtung erst verspätet, nach einer entsprechenden Beanstandung des [X.] nachgekommen. Der pauschale Hinweis des [X.], ihm seien hieraus für seine Tätigkeit als Makler Nachteile erwachsen rechtfertigt jedoch nicht ihm hierfür eine Entschädigung zuzusprechen. Es wurden auch nach einem entsprechenden Hinweis der Klägerseite keine konkreten Umstände benannt, wonach neben den über die aus der Verletzung des Rechts am eigenen Bild erwachsenen Unterlassungs- und Löschungsansprüche dem [X.] noch ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion zuzuerkennen wäre.

4

Der Zahlungsanspruch ist auch nicht im Hinblick auf eine dem [X.] aus [X.] bezogen auf das Objekt [X.] in [X.] erwachsenen Provisionsanspruch im Wege der Aufrechnung erloschen, soweit man dem Vortrag des [X.] überhaupt eine solche Aufrechnungserklärung entnehmen kann. Ein aufrechnenbarer fälliger Provisionsanspruch ist bereits deshalb nicht gegeben, weil dieser nach der vertraglichen Vereinbarung aufschiebend bedingt erst dann entstehen soll, wenn die Nettomaklerprovision tatsächlich bei der Klägerin eingegangen ist. Dies ist jedoch wegen der Ausübung des Vorkaufsrechts und der deswegen anhängigen verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung unstreitig nicht der Fall.

5

Der Klägerin steht gegenüber dem [X.] aus dem streitgegenständlichen Überlassungsvertrag vom 22.03.2018/25.06.2018 betreffend den PKW [X.] mit dem amtlichen Kennzeichen „B-[X.]“ für die Überlassung im [X.]raum März 2018 bis August 2018 ein Nutzungsentgelt in Höhe von 3.760,20 € zu. Das unstreitig vereinbarte monatliche Nutzungsentgelt betrug entsprechend der monatlichen Leasingrate 937,97 € brutto. Dies entspricht bezogen auf den [X.]raum von März 2018 bis August 2018 5.639,92 €. Hierauf hat der Beklagte Zahlungen in Höhe von 1.879,62 € geleistet, sodass sich ein noch offener Differenzbetrag von 3.760,20 € ergibt. Dieser Betrag ist nicht im Wege der beklagtenseitig erklärten Aufrechnung erloschen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

6

Der Klägerin steht gegenüber dem [X.] aus dem Überlassungsvertrag vom 22.03.2018/25.06.2018 für den Monat September 2018 ein Nutzungsentgelt zu, dieses beträgt der Höhe nach unstreitig 937,97 €. Die Aufrechnungserklärung des [X.] hat diesen Anspruch, wie vorstehend bereits ausgeführt nicht zum Erlöschen gebracht.

7

Der Klägerin steht gegenüber dem [X.] für den [X.]raum Oktober 2018 bis Februar 2019 nach Kündigung des [X.] betreffend den PKW [X.] „B-[X.]“ ein Nutzungsentschädigungsanspruch in Höhe von 4.699,85 € analog § 577 BGB zu, der in der Höhe dem monatlich zu zahlenden [X.] für den [X.]raum von fünf Monaten entspricht, den die Klägerin an die Leasinggeberin zu zahlen hatte. Unabhängig davon wäre auch ein Nutzungsentschädigungsanspruch umsatzsteuerpflichtig (vgl. [X.], Urteil vom [X.]). Auch dieser Anspruch ist im Hinblick auf die Aufrechnungserklärung des [X.] aus den bereits dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht erloschen.

8

Der Klägerin steht wegen der bei Sicherstellung des Fahrzeugs am 18.02.2019 vorhandenen Schäden am Fahrzeug „B-[X.]“ ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem [X.] aus dem gekündigten Überlassungsvertrag in Verbindung mit § 280 BGB zu. Bei den Schäden handelt es sich um Schäden, die während der [X.] entstanden sind, als der Beklagte die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hatte. Der Zeuge [X.] der bei der Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Polizei anwesend war, hat die Schäden, wie er glaubhaft bekundete, die auch Grundlage des Kostenvoranschlags waren, an diesem Tag mit seiner Smartphone Kamera persönlich festgehalten. Es handelt sich hierbei erkennbar um Schäden, die über eine vertragsgemäße Abnutzung im Sinne von § 538 BGB hinausgehen. Es kann dahinstehen bleiben, inwieweit die Schäden an der rechten Fahrzeugseite an ein (unverschuldetes) Verkehrsunfallgeschehen am [X.] zurückzuführen sind. Die Reparaturkosten für diese Schäden lagen nach dem Kostenvoranschlag mit ca. 500,- € netto unterhalb der [X.], sodass die Frage des Bestehens eines Versicherungsschutzes für das Einstehenmüssen des [X.] keine Relevanz hat. Die Angemessenheit der Reparaturkosten sind im Hinblick auf den Kostenvoranschlag und dessen Unterschreiten nicht erheblich in Abrede gestellt worden.

9

Der Klägerin war aus [X.] die Erstattung ihrer vorgerichtliche Anwaltskosten bezogen auf den Streitwert nur in Höhe der [X.] von 1,3 zuzusprechen. Die Voraussetzungen für eine Überschreitung der [X.] liegen vorliegend nicht vor. Die klägerseitig zitierte Toleranzrahmenrechtsprechung hat der [X.] in seinen Entscheidungen vom 11. Juli 2012 VIII ZR 323/111 sowie vom [X.].: [X.]/12 nicht fortgeführt.

10

Die zuerkannte Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288, 291 BG[X.] Da es sich nicht um ein gewerbliches Geschäft handelt war der Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB maßgeblich.

11

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 a, 92 Abs. 2, 709 ZPO

G-W

Richterin am [X.]

Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

1 O 241/18

03.09.2020

Landgericht Potsdam 1. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

§ 570 BGB, § 280 BGB, Art. 82 DSGVO

Zitier­vorschlag: Landgericht Potsdam, Urteil vom 03.09.2020, Az. 1 O 241/18 (REWIS RS 2020, 6419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 6419


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 U 69/20

Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1 U 69/20, 11.08.2021.


Az. 1 O 241/18

Landgericht Potsdam, 1 O 241/18, 03.09.2020.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

15 Sa 641/04 (Landesarbeitsgericht Hamm)


19 U 216/96 (Oberlandesgericht Köln)


14 Sa 1331/07 (Landesarbeitsgericht Köln)


22 O 1801/18 (LG Kempten)

Sittenwidrige Schädigung durch Einbau eines vom Abgasskandal betroffenen Motors


12 O 3303/16 (LG München II)

Kollision beim Spurwechsel im Reißverschlussverfahren - Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 195/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.