Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2003, Az. II ZR 271/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2467

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:7. Juli 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 398; KO § 54Zur Auslegung einer Abtretungsvereinbarung in bezug auf künftige Forderun-gen des Zedenten aus einem Rechtsverhältnis mit dem Schuldner.[X.], Urteil vom 7. Juli 2003 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. Juli 2003 durch [X.] h.c. Röhricht [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 10. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 21. Juli 2000 aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 10. Zivilkammerdes [X.]s [X.] vom 22. Februar 1999 wird [X.].Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des [X.].Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Januar 1997 eröffneten [X.] das Vermögen einer KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Diese betriebeinen Küchenfachhandel und war Kommanditistin der [X.] (V.), in [X.] zahlreiche Einzelhändler zu einem Einkaufsverband zusammengeschlos-sen hatten. Die Zentralregulierung des Zahlungsverkehrs zwischen den [X.] 3 -händlern und den Lieferanten hatte die Beklagte einer Tochtergesellschaft, [X.], übertragen, die auch eine [X.]haftung gegenüber [X.] übernahm. Ihr gegenüber erklärte die Gemeinschuldnerin [X.] "Mitgliedserklärung" vom 1. Januar 1988 den Beitritt zu dem [X.]. Die [X.] trat ihrerseits ebenfalls unter dem 1. Januar 1988 "[X.]" gegenüber der Gemeinschuldnerin an die Beklagte ab. Die [X.] schied mit Konkurseröffnung aus der [X.] aus. Ihr ste-hen unstreitig Ansprüche auf Abfindung sowie auf Zinsen, Gewinn und Boni [X.] in Höhe von insgesamt 209.777,33 DM gegen die Beklagte zu. Diese hatmit Schreiben vom 30. Juni 1997 mit unstreitigen, ihr angeblich am 1. Januar1988 vorausabgetretenen Ansprüchen der [X.] wegen verauslagter Zah-lungen an Lieferanten der Gemeinschuldnerin in Höhe von 239.724,35 [X.] erklärt.Mit der Klage verlangt der Kläger von der [X.] Zahlung von209.777,33 DM. Er meint, die Forderungsabtretung der [X.] an die [X.] vom 1. Januar 1988 habe sich nicht auf künftige Forderungen gegenüberder Gemeinschuldnerin bezogen. Zudem seien die Forderungen der [X.]gegen die Gemeinschuldnerin aufgrund der Zahlungen an deren [X.] zum Teil erst nach Konkurseröffnung entstanden, so daß der [X.] auch § 55 Nr. 1 KO entgegenstehe. Das [X.] hat die [X.]; das Berufungsgericht hat ihr im wesentlichen entsprochen. [X.] richtet sich die Revision der [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.- 4 -I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird die von der [X.] zurAufrechnung gestellte Forderung von der Abtretungsvereinbarung zwischen der[X.] und der [X.] nicht erfaßt, weil aus ihr eine Abtretung künftigerForderungen nicht hervorgehe und solche Forderungen sowie ihre [X.] auch nicht hinreichend bezeichnet seien.II. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.Nach dem von dem Berufungsgericht angeführten Urteil des [X.] vom 16. März 1995 ([X.], NJW 1995, 1668) ist zwar die Ab-tretung "der Ansprüche" eines Sicherungsgebers aus der Sicht eines unvorein-genommenen Erklärungsempfängers "im Zweifel" nur auf bestehende Forde-rungen zu beziehen. Die Erstreckung auf künftige Ansprüche müsse "beson-ders zum Ausdruck kommen". Das erfordert aber nicht unbedingt eine [X.] Erklärung. Vielmehr kann sich ein entsprechender, übereinstimmen-der Parteiwille - wie auch sonst bei der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) -auch aus den Umständen des Falles mit der erforderlichen Eindeutigkeit erge-ben. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit wesentli-ches Auslegungsmaterial, insbesondere das spezielle Verhältnis zwischen der[X.] und der [X.] und die sich daraus ergebende Interessenlage,außer acht gelassen hat.1. Die Beklagte stand der [X.] nicht als außenstehende Dritte ge-genüber. Die [X.] war vielmehr die von dem Geschäftsführer der Komple-mentär-GmbH der [X.] in Personalunion geleitete Tochtergesellschaft der[X.], deren diese sich zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgabe [X.] des Zahlungsverkehrs zwischen ihren Mitgliedern und deren- 5 -Lieferanten bediente. Unter den gegebenen Umständen kann sich die am [X.] Beitritts der Gemeinschuldnerin zu dem Regulierungsverbund (und in inne-rem Zusammenhang damit) abgegebene Abtretungserklärung der [X.] alsRegulierungstochter gegenüber der [X.] als ihrer Muttergesellschaft alleinauf Forderungen aus dem zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin begründe-ten [X.] bezogen haben. Ein sonstiges Rechtsverhältnis zwi-schen beiden ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Da am Tag des [X.] Gemeinschuldnerin in das [X.] noch keine aktuellenForderungen der [X.] ihr gegenüber bestanden haben können, sondernerst künftig entstehen sollten, können Gegenstand der Abtretung vom [X.] nur diese künftigen Forderungen gewesen sein. Diese sind damit zugleichhinreichend bestimmt bzw. zum Zeitpunkt ihres Entstehens bestimmbar (vgl.dazu [X.]Z 70, 86, 89; 71, 75, 78).2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich Gegenteiligesauch nicht daraus herleiten, daß die dem [X.] gemäß Ziffer 1 der von der [X.] vorformulierten "[X.]" Zahlungen auf Verbindlichkeiten gegenüber ihren Lieferanten mitschuldbefreiender Wirkung nur an die [X.] GmbH leisten konnten, soweitdie [X.] die Abwicklung und/oder die [X.]haftung gegenüber [X.] übernommen hatte. Denn durch diese Bestimmung sollte lediglichklargestellt werden, daß die Mitglieder nicht an die Lieferanten direkt, sondernan die [X.] zu zahlen hatten, wie das Berufungsgericht selbst ausführt. [X.] vorgetragen oder ersichtlich ist, daß die Gemeinschuldnerin von der Ab-tretung der Forderungen der [X.] an die Beklagte in Kenntnis gesetzt wordenist, konnte sie gemäß § 407 Abs. 1 BGB weiterhin mit schuldbefreiender Wir-kung an die [X.] leisten. Zudem ist davon auszugehen, daß diese im Hin-- 6 -blick auf die der [X.] bekannte Regelung in der "Mitgliedserklärung" er-mächtigt blieb, Zahlungen der Gemeinschuldnerin entgegenzunehmen.III. Zu den Voraussetzungen der Aufrechnung gemäß den in vorliegenderSache (noch) anzuwendenden §§ 54, 55 KO hat das Berufungsgericht - vonseinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. [X.] ist gleichwohl auf der Grundlage des von den Parteien in der [X.] in Bezug genommenen Sachvortrags entscheidungsreif.Gemäß § 54 KO sind auch mit oder nach Konkurseröffnung fällig gewor-dene Forderungen gegeneinander aufrechenbar, wenn sie schon vorher [X.] nach vorhanden waren (vgl. [X.].Urt. v. 11. Juli 1988 - [X.], [X.], 453). Das gilt hier sowohl für die Klageforderung auf Zahlung des [X.] der mit Konkurseröffnung aus der [X.] ausgeschiedenenGemeinschuldnerin (vgl. [X.]at aaO) als auch für die mit der Klage geltend ge-machten Ansprüche auf Zinsen, Gewinn und Boni für 1996, ohne daß es aufden Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses ankommt. Für alle [X.] gilt, daß ihr Rechtsgrund auf der ehemaligen Mitgliedschaft der [X.] (als Kommanditistin) bei der [X.] basiert und damit vorKonkurseröffnung gelegt worden ist (vgl. [X.]at aaO). Im Ergebnis ebenso [X.] aber auch die an die Beklagte abgetretenen, von ihr zur Aufrechnung ge-stellten Ansprüche der [X.] GmbH wegen der von ihr verauslagten Zahlun-gen für die von der Gemeinschuldnerin bezogenen Waren dem Grunde nachvor Konkurseröffnung zumindest bedingt entstanden, ohne daß es - entgegender Ansicht der Revisionserwiderung - darauf ankommt, inwieweit die [X.]GmbH die Lieferantenforderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin bei [X.] bereits bezahlt hatte. Soweit gemäß § 23 KO ein Auftrag - wiehier der Regulierungsauftrag der Gemeinschuldnerin gegenüber der [X.]- 7 -GmbH - mit Konkurseröffnung erlischt, gilt das nicht für die bürgenähnliche Ver-bindlichkeit der [X.] GmbH aus dem "[X.]" gegenüber den Liefe-ranten der Gemeinschuldnerin (vgl. zur Bürgschaft [X.], Insolvenzrechts-handbuch 1. Aufl. § 47 Rdn. 37; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 54 Rdn. 5 c,d). Da die Rechtsgrundlage für die - an die Beklagte vorausabgetretenen - Er-stattungsansprüche der [X.] gegenüber der Gemeinschuldnerin aus [X.] beiden vereinbarten [X.] ersichtlich vor der Vor-ausabtretung der hieraus resultierenden Ansprüche der [X.] gegenüber [X.] (wenn auch offenbar am selben Tag) gelegt worden war,fand - entgegen der Ansicht der Revision - mit Bezahlung der [X.] durch die [X.] bei ihr auch kein Durchgangserwerb der Regreßfor-derung gegen die Gemeinschuldnerin statt (vgl. [X.]/Busche, [X.]. § 398 Rdn. 73), welcher die Aufrechnung der [X.] mit den ihrvorausabgetretenen Forderungen der [X.] wegen nachkonkurslich veraus-lagter Zahlungen möglicherweise gemäß § 55 Nr. 1, 2 KO ausschlösse.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Graf

Meta

II ZR 271/00

07.07.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2003, Az. II ZR 271/00 (REWIS RS 2003, 2467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2467

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