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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:211216B1STR603.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 603/16
vom
21. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. Dezember
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. August 2016 im Ausspruch über den Verfall
von Wertersatz aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten
Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit un-erlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in [X.] von 4.500 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung der Verfallsentscheidung (§
349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbe-gründet.
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Die Verfallsentscheidung kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das [X.] bei der Bemessung des Verfalls von Wertersatz als Ausgangs-punkt zunächst zutreffend sämtliche dem Angeklagten aus seinen Rauschgift-geschäften zugeflossenen Erlöse in Höhe von 4.500 Euro eingestellt. [X.] der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
er lebt von [X.] und hat 200.000 Euro Schulden, Erlöse aus dem Drogenhandel sind offensichtlich nicht mehr vorhanden
hätte aber [X.] gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB geprüft werden müssen, ob und ggfs. in welcher Höhe die Verfallsanordnung unterbleiben kann. Erst im zweiten Schritt wäre sodann nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zu prüfen gewesen, ob sich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Angeklagten als unbilli-ge Härte erweist (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Beschluss vom 13. Februar 2014
1 StR 336/13 mwN, BGHR StGB § 73c Härte 16). Dem genügen die Ausfüh-rungen des [X.]s nicht, das lediglich pauschal darauf abgestellt hat, die Resozialisierung des Angeklagten sei durch die Verfallsanordnung nicht [X.] und es seien ungeachtet der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Angeklagten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, weshalb die Anordnung aus Billigkeitsgründen unterbleiben solle.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei zutreffen-dem Vorgehen zumindest teilweise von der Anordnung des Verfalls von [X.] abgesehen hätte. Die Sache bedarf daher insoweit erneuter Prüfung.
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Nicht betroffen von dem Rechtsfehler sind die Feststellungen, die [X.] bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Raum Radtke Mosbacher
Fischer Bär
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Meta
21.12.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 1 StR 603/16 (REWIS RS 2016, 287)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 287
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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