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PDF anzeigen [X.]/08 vom 2. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 2. März 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auf die von der Beschwerde gerügten Fehler kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil das Urteil des [X.] von der Hilfserwägung getragen wird, dass die Anwendung des § 740 BGB in § 17 Ziff. 2 und 3 des Sozietäts-vertrags abbedungen wurde. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 50.000,00 • [X.][X.]
Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.07.2007 - 12 O 20846/06 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2007 - 18 U 4153/07 -
Meta
02.03.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2009, Az. II ZR 75/08 (REWIS RS 2009, 4802)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4802
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