Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.10.2017, Az. 26 W (pat) 54/13

26. Senat | REWIS RS 2017, 3318

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – Beschwerde gegen Kostenentscheidung - "Freiherr von Göler (Wort-Bild-Marke)" – zur Auferlegung der Kosten im patentamtlichen Löschungsverfahren - keine Rückzahlung der Löschungsantragsgebühr oder der Beschwerdegebühr – keine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 066 933 ([X.]/11 Lösch)

(hier: Beschwerde gegen Kostenentscheidung)

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 25. Oktober 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

1. [X.] [X.] vom 19. Februar 2013 wird aufgehoben, soweit dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zurückgewiesen.

2. Die wechselseitigen Kostenanträge werden zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Abbildung

2

Den am 5. November 2011 eingegangenen Löschungsantrag des Beschwerdeführers hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] ([X.]) mit Beschluss vom 19. Februar 2013 zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens wegen mangelhafter Verfahrensführung sowie verfahrensfremder Argumente zur Begründung des [X.] auferlegt. [X.]eine Verfahrensbevollmächtigte habe für Verwirrung gesorgt, weil sie in das vorliegende Löschungsverfahren drei weitere [X.] eingeführt und in deren Namen [X.]chriftsätze eingereicht habe. In einem [X.]chriftsatz habe sie sogar insgesamt sieben Antragsteller aufgeführt. Dies habe bei der Antragsgegnerin unnötige Zeit und Kosten verursacht. Ferner habe seine Bevollmächtigte den Löschungsantrag auf Gründe gestützt, für die es weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auch nur ansatzweise eine Bestätigung gebe. [X.]o habe sie sich auf die Verletzung von Namens- und namensähnlichen Rechten berufen, obwohl ihr in einem bereits anhängigen Widerspruchsverfahren mitgeteilt worden sei, dass dafür die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Ferner habe sie auf aufgehobene Gesetze und veraltete Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der [X.] Bezug genommen.

3

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller allein gegen die Kostenentscheidung, die er für unbillig hält. Er ist der Ansicht, dass er die Kosten des [X.] nicht zu tragen habe. Die Rechtsfindung sei Aufgabe des [X.]. [X.]eine [X.] hätten nur der Unterstützung des Amtes gedient. [X.]oweit in seinen [X.]chriftsätzen unzutreffende Aktenzeichen oder Verfahrensbeteiligte aufgeführt gewesen seien, könne ein etwaiges Versehen seiner Verfahrensbevollmächtigten ihm nicht zur Last gelegt werden. Vielmehr seien die Kosten des [X.] der Inhaberin der angegriffenen Marke aufzuerlegen, weil sie trotz einer ersichtlich begründeten Löschungsaufforderung an einer schutzunfähigen Marke festgehalten und somit den Löschungsantrag provoziert habe. Ferner begehrt er die Rückzahlung der Amtsgebühren für das Löschungs- und das Beschwerdeverfahren.

4

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

5

1. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 19. Februar 2013 aufzuheben, soweit ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, und die patentamtlichen Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen;

6

2. der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen;

7

3. die Rückzahlung der Löschungsgebühr und der Beschwerdegebühr anzuordnen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

1. die Beschwerde zurückzuweisen;

2. die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

[X.]ie verteidigt die angefochtene Kostenentscheidung des [X.] und vertritt die Auffassung, dass der Antragsteller in einer nach anerkannten Beurteilungsmaßstäben aussichtslosen [X.]ituation sein Löschungsbegehren durchzusetzen versucht und das Verfahren in einer Art und Weise geführt habe, die bei ihr erhebliche und unnötige Kosten verursacht habe. Er habe wahllos und wirr Argumente vorgebracht, sich nicht auf die gesetzlich vorgesehenen Löschungsgründe beschränkt und rechtliche Hinweise des [X.] ignoriert. Die eingereichten [X.]chriftsätze hätten zu einem Chaos geführt, welches nur durch mühevolle Recherchen und Rückfragen beim [X.] aufzulösen gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des [X.] nach § 66 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] statthaft. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO, die ein Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung vorsieht und aufgrund der Verweisungsnorm in § 82 Abs. 1 [X.]atz 1 Halbsatz 1 [X.] grundsätzlich Anwendung finden könnte, ist wegen der Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens vor dem Patentgericht nach § 82 Abs. 1 [X.]atz 1 Halbsatz 2 [X.] nicht anwendbar. Da das [X.] die erste gerichtliche Instanz ist, die einen Verwaltungsakt des [X.] überprüft, handelt es sich beim markenrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht um ein Rechtsmittel im [X.]inne von § 99 ZPO (vgl. [X.] W (pat) 9/09 – [X.]/ [X.]; 24 W (pat) 47/13 – Macon Relax Vital).

2. Die Beschwerde ist auch begründet, soweit die Markenabteilung 3.4 des [X.] dem Antragsteller die Kosten des patentamtlichen [X.] auferlegt hat. Im Übrigen hat die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung keinen Erfolg. Dies gilt auch für die wechselseitig gestellten Kostenanträge. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt ebenfalls nicht in Betracht.

a) Entgegen der Ansicht der Markenabteilung des [X.] waren die der Antragsgegnerin im patentamtlichen Löschungsverfahren entstandenen Kosten nicht dem Antragsteller aufzuerlegen. Die angefochtene Kostenentscheidung war daher aufzuheben, mit der Folge, dass jeder Beteiligte die ihm im Löschungsverfahren erwachsenen Kosten gemäß § 63 Abs. 1 [X.]atz 3 [X.] selbst zu tragen hat, was keines ausdrücklichen Ausspruches bedarf ([X.] W (pat) 517/11).

aa) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im patentamtlichen Verfahren ist § 63 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.], wonach das [X.] die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. § 63 Abs. 1 [X.]atz 3 [X.] geht im Grundsatz davon aus, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände ([X.], 600, 601 – [X.]). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus [X.]n nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen ([X.], 600, 601 – [X.]).

bb) [X.]olche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn der [X.]chluss nahe liegt, dass ein Beteiligter unter Verstoß gegen seine prozessualen [X.]orgfaltspflichten allein verfahrensfremde Ziele wie die Verzögerung einer Entscheidung oder die Behinderung der Gegenseite verfolgt, etwa in dem er in einer nach allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsätzen aussichtslosen [X.]ituation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem [X.] vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. 27 W (pat) 40/12 – [X.]/[X.]; [X.] 12, 238, 240 – [X.]/Garsette).

cc) Keiner der vorgenannten besonderen Umstände kann hier festgestellt werden.

aaa) [X.]oweit der Antragsteller zur Begründung seines [X.] auf veraltete Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der [X.] und auf eine aufgehobene [X.] gestützt hat, ist es in erster Linie Aufgabe des [X.] gewesen, die richtige rechtliche Beurteilung des zu entscheidenden [X.]achverhaltes vorzunehmen. Auch wenn der Antragsteller aufgrund des [X.]chreibens des [X.] vom 23. [X.]eptember 2011 gewusst hat, dass die Verletzung von Namens- und namensähnlichen Rechten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind, blieb es ihm zumindest unbenommen, die Markeneintragung auch noch unter anderen Gesichtspunkten, insbesondere ob die [X.]chutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 9 und 10 [X.] vorliegen, überprüfen zu lassen. Die Prüfung eines [X.] obliegt umfassend in rechtlicher Hinsicht und aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes auch in tatsächlicher Hinsicht allein dem [X.], auch wenn den [X.] eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. [X.], 833, 835 – digital; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 54 Rdnr. 20). [X.] der Verfahrensbeteiligten können nur Anregungen sein. Der Grundsatz „iura [X.]“ (das Gericht kennt das anzuwendende Recht) gilt entsprechend im justizförmig ausgestalteten Patentamtsverfahren.

[X.]oweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] ([X.] 2006, 172, 175 – [X.]) die Auffassung vertreten wird, dass im Löschungsverfahren besondere Umstände dann vorliegen, wenn der Antragsteller sein Löschungsbegehren ausschließlich auf Löschungsgründe stützt, für die er weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auch nur ansatzweise eine Bestätigung hat finden können, handelt es sich zum einen um eine Einzelfallentscheidung, zum anderen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Kostenauferlegung dort letztlich nur erfolgt ist, weil das [X.] die alleinige Absicht der Verfolgung zweckfremder Ziele bei der [X.]tellung des [X.] festgestellt hat.

Abgesehen davon, dass aufgrund der vom Antragsteller behaupteten Unbefugtheit der Antragsgegnerin zur Anmeldung der angegriffenen Marke insbesondere der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit nicht von [X.] ausgeschlossen war, fehlt es an einer eindeutigen Verfolgung verfahrensfremder Ziele. Hinzu kommt, dass die angegriffene Marke den wesentlichen Teil des Namens des Antragstellers enthält, so dass dieser sogar ein eigenes und nicht nur ein öffentliches Interesse am Löschungsverfahren hatte.

bbb) [X.]oweit die Kostenauferlegung vom [X.] auch mit mangelhafter Verfahrensführung begründet wird, ist, abgesehen davon, ob eine mangelhafte Verfahrensführung allein bereits eine Kostenauferlegung rechtfertigen kann, zu berücksichtigen, dass das [X.] an der durch die [X.]chriftsätze des Antragstellers gestifteten „Verwirrung“ mitgewirkt hat. Nach Eingang dieser [X.]chriftsätze hätte es dem [X.], darauf hinzuweisen, dass diese neuen [X.] nicht auf diese Weise, sondern nur unter Benutzung des entsprechenden Formulars nach § 41 [X.] bei gleichzeitiger Einzahlung weiterer Löschungsgebühren eingereicht werden müssen. Ferner hätte es neue Verfahren anlegen, eigene Aktenzeichen vergeben und selbständig darüber entscheiden müssen. Wenn das [X.] diese für das vorliegende Verfahren gegenstandslosen [X.]chriftsätze dennoch an den Gegner weiterleitet, hätte sie diesen zumindest darüber informieren müssen, dass sich diese nicht auf das vorliegende Löschungsverfahren [X.] 308/11 Lösch beziehen, sondern der – bisher unzulässigen – Einleitung weiterer, davon unabhängiger Löschungsverfahren dienen, weshalb sie für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Dann hätte der Gegner sie auch nicht zur Kenntnis genommen und Zeit gespart.

dd) Der Antragsteller hat darüber hinaus keine hinreichenden Gründe dargelegt, warum die Kosten des patentamtlichen [X.] nach § 63 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] der Antragsgegnerin aufzuerlegen wären. Allein der Umstand, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke der „Löschungsaufforderung“ des Antragstellers – wie das Löschungsverfahren gezeigt hat – zu Recht nicht nachgekommen ist, kann eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten nicht rechtfertigen.

b) Der Antrag auf Rückzahlung der patentamtlichen Löschungsgebühr nach § 63 Abs. 2 [X.] ist unzulässig. Die Entscheidung über die Rückzahlung der Löschungsgebühr kann erstmalig nur vom [X.] im Rahmen des [X.] getroffen werden, aber nicht vom [X.] in einem Beschwerdeverfahren.

Dieser unzulässige Antrag kann aber im Wege der Umdeutung als Beschwerde gegen die stillschweigende Entscheidung des [X.], die Löschungsgebühr einzubehalten, gewertet werden.

aa) Nach § 63 Abs. 2 [X.] kann das Patentamt anordnen, dass die Gebühr für das Löschungsverfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht. Von dieser Möglichkeit hat die Markenabteilung im angefochtenen Beschluss keinen Gebrauch gemacht. Damit hat sie entschieden, dass eine Rückzahlung der Löschungsgebühr nicht stattfinden soll. Eines Ausspruches zur Frage der Rückzahlung der Löschungsgebühr bedarf es nur dann, wenn das [X.] die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückzahlung für gegeben hält, also wenn es die Löschungsgebühr zurückzahlen will, oder wenn der Antragsteller die Rückzahlung beantragt und das [X.] diesem Antrag nicht stattgeben will. Keiner dieser Fälle lag hier jedoch vor. Weder wollte die Markenabteilung die Löschungsgebühr zurückzahlen, noch hatte der Antragsteller im patentamtlichen Verfahren einen förmlichen Rückzahlungsantrag gestellt. [X.]chweigt der Beschluss zur Frage der Rückzahlung der Löschungsgebühr, so ist damit entschieden, dass die Löschungsgebühr – wie regelmäßig – einbehalten wird.

Im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist (analog § 140 BGB), wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem maßgeblichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht ([X.], 279; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., vor § 511 Rdnr. 37).

Danach ist die Umdeutung des [X.] in eine Beschwerde deshalb geboten, weil der als unzulässig anzusehende Antrag auf Rückzahlung der Löschungsgebühr den Erfordernissen einer zulässigen Beschwerdeerhebung entspricht, die bei entsprechender Kenntnis des Antragstellers gewollt sein würde.

bb) [X.] hat jedoch zu Recht die Löschungsgebühr einbehalten.

ersichtlich absolute [X.]chutzhindernisse missachtet hat und deshalb dem Löschungsantrag ohne weiteres stattzugeben ist ([X.] 30 W (pat) 20/08 – [X.]ignalblau und [X.]ilber). Das ist im vorliegenden Fall eindeutig zu verneinen.

c) Die Anträge der Verfahrensbeteiligten, der jeweiligen Gegenseite die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, haben ebenfalls keinen Erfolg.

Es bleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]).

Zwar entspricht es in Nebenverfahren, insbesondere bei isolierten Kostenbeschwerden wie hier, im Regelfall der Billigkeit, das Unterliegensprinzip anzuwenden, weil andernfalls der durch die erfolgreiche Beschwerde erzielte Vorteil durch die Belastung mit den eigenen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aufgezehrt würde ([X.] 30 W (pat) 32/14 – Chem[X.]eal). Aber insoweit verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Es sind vielmehr alle Umstände des konkreten Einzelfalles abzuwägen ([X.] W (pat) 517/11 – [X.]/TÜRK KAVEH[X.]I). Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die fehlerhafte Kostenentscheidung der Markenstelle teilweise mitverursacht hat und zum anderen, dass die Tragung der Kosten im Beschwerdeverfahren für ihn nicht zu einem wirtschaftlich nur schwer akzeptablen Ergebnis führt in der Form, dass er nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens wirtschaftlich im Ergebnis schlechter dastünde als ohne Beschwerdeverfahren. Im Hinblick auf den Gegenstandswert im patentamtlichen Löschungsverfahren mit einem [X.]treitwert von mindestens 50.000 € ist der wirtschaftliche Vorteil für den Antragsteller angesichts des [X.] für das Beschwerdeverfahren, der sich nur nach den zu errechnenden auferlegten Kosten richtet, bei einer erfolgreichen Beschwerde auch dann noch gegeben, wenn er seine Kosten im Beschwerdeverfahren selbst zu tragen hat.

d) Die vom Antragsteller begehrte Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 [X.] kann nicht angeordnet werden.

aa) Die Rückzahlung ist anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der [X.]taatskasse andererseits unbillig wäre. Dabei ist der Erfolg der Beschwerde kein Rückzahlungsgrund. Es müssen auch hier besondere Umstände hinzukommen. [X.] für die Rückzahlung können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern des [X.] wie der Verletzung rechtlichen Gehörs ergeben. Die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rechtfertigt die Rückzahlung nur dann, wenn die Rechtsanwendung als völlig unvertretbar erscheint, z. B. weil eindeutige gesetzliche Vorschriften oder eine gefestigte [X.] bzw. eine ständige Rechtsprechung unbeachtet geblieben sind ([X.] 30 W (pat) 20/08 – [X.]ignalblau und [X.]ilber; 26 W (pat) 20/15 - Goldkehlchen).

bb) Weder können schwere Verfahrensfehler des [X.] noch eine völlig unvertretbare Rechtsanwendung festgestellt werden.

aaa) Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller durch seine in diesem Verfahren eingereichten, neuen [X.] die Verwirrung im Verfahren erst ausgelöst hat, rechtfertigt das weitere, diese Verwirrung nicht auflösende Verhalten des Amtes nicht die Annahme eines schweren Verfahrensfehlers.

bbb) Die Annahme besonderer Umstände durch das [X.], wenn der Antragsteller sein Löschungsbegehren ausschließlich auf Gründe stützt, für die es weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auch nur ansatzweise eine Bestätigung gibt, war nicht völlig unvertretbar, weil diese Annahme losgelöst vom konkreten Einzelfall in dieser Allgemeinheit auch in der Kommentarliteratur zu finden ist (vgl. [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 71 Rdnr. 15).

Meta

26 W (pat) 54/13

25.10.2017

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 140 BGB

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.10.2017, Az. 26 W (pat) 54/13 (REWIS RS 2017, 3318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3318

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