Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.05.2014, Az. 24 W (pat) 34/13

24. Senat | REWIS RS 2014, 5379

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "AKLIGHT (Wort-Bild-Marke)/ARCLITE" – zur Kennzeichnungskraft – zur Warenidentität – unmittelbare Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 019 473

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] am 21. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen die am 6. Mai 2010 angemeldete, am 12. Juli 2010 für die Waren

2

Klasse 6: Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten

3

[X.]: Lichtregler, Dimmer; Transformatoren (elektrische)

4

[X.]: Lampen für Beleuchtungszwecke, Lampenfassungen, [X.], Lampenschirme

5

in den Farben Blau, Grün und [X.] eingetragene und am 13. August 2010 veröffentlichte Wort-/Bildmarke Nr. 30 2010 019 473

Abbildung

6

ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 16. Dezember 2009 für die Waren und Dienstleistungen

7

[X.]: Elektrische Vorschaltgeräte, elektrische Versorgungseinheiten, elektrische Zündgeräte, elektrische Starter und elektrische Transformatoren für Beleuchtungsapparate und/oder Beleuchtungsanlagen

8

[X.]: Beleuchtungsapparate, Beleuchtungsanlagen, Leuchten für Beleuchtungszwecke, Leuchtmittel für Beleuchtungszwecke; Reflektoren für Leuchten

9

Klasse 35: Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels im Bereich Leuchten, Leuchtmittel, Beleuchtungsanlagen und deren Teile; Energieberatung als Verbraucherberatung

Klasse 42: Technische Beratung, technische Projektplanungen, Ingenieurdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Beleuchtung und Beleuchtungsanlagen; Energieoptimierung von Beleuchtungsanlagen in Form von technischer Energieberatung, technischer Beratung auf dem Energiesektor, Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung

eingetragenen Wortmarke Nr. 30 2009 059 943

[X.].

Mit Beschluss vom 22. März 2011 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] den Widerspruch zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, dass zwischen den [X.] nicht die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestehe.

Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung der Widersprechenden hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für [X.] des [X.] unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 019 473 für die Waren „[X.]: Lichtregler, Dimmer, Transformatoren (elektrische); [X.]: Lampen für Beleuchtungszwecke, Lampenfassungen, [X.], Lampenschirme" angeordnet und die Erinnerung der Widersprechenden im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, "arclight" bedeute "[X.]". Es handele es sich dabei jedoch um eine Technik aus den Anfangsjahren des vorigen Jahrhunderts, die im Zeitalter der LED und der Energiesparlampen keine praktische Bedeutung mehr habe. In den Klassen 9 und 11 beanspruchten die [X.] Schutz für identische Waren. In klanglicher Hinsicht bestehe eine enge Zeichenähnlichkeit zwischen "[X.]" und "[X.]". Trotz einer möglicherweise gegebenen gewissen Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke daher im Rahmen der maßgeblichen Gesamtbetrachtung in Bezug auf die vorgenannten Waren der Klassen 9 und 11 den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Angesichts eines gewissen Mindestschutzes für die Widerspruchsmarke bestehe bei [X.], jedoch auch nur insoweit, Verwechslungsgefahr.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, hinsichtlich der Waren „[X.]: Lichtregler, Dimmer, Transformatoren (elektrische); [X.]: Lampen für Beleuchtungszwecke, Lampenfassungen, [X.], Lampenschirme" bestehe zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr, und führt aus, die Marken seien einander nicht klanglich ähnlich. Die optische Absetzung der beiden Buchstaben „AK“ in der angegriffenen Marke durch den kegelförmigen Abschnitt in der Grafik führe dazu, dass dieses Zeichen „[X.]“ ausgesprochen werde.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 18. Juni 2012 insoweit aufzuheben, als darin die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "[X.]: Lichtregler, Dimmer, Transformatoren (elektrische), [X.] Lampen für Beleuchtungszwecke, Lampenfassungen, [X.], Lampenschirme" angeordnet worden ist.

Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin nicht gestellt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die von der Markenstelle im Erinnerungsbeschluss geäußerte Auffassung im Ergebnis für zutreffend.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. In einer verfahrensleitenden Verfügung vom 31. März 2014 hat der Senat auf Zweifel an den Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen und nach Gelegenheit zur Stellungnahme eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen. In dem von der Markenstelle festgestellten, hier beschwerdegegenständlichen Umfang besteht zwischen den [X.] eine unmittelbare markenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.], denn selbst bei einer unterstellten Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kommen sich die von der Teillöschung umfassten Waren bei erheblicher klanglicher Zeichennähe zu nahe, um eine Verwechslungsgefahr der [X.] im Umfang der Teillöschung sicher auszuschließen. Soweit die angegriffene Marke Schutz für die Waren „[X.]: Lichtregler, Dimmer, Transformatoren (elektrische), [X.] Lampen für Beleuchtungszwecke, Lampenfassungen, [X.], Lampenschirme" erworben hat, hat die Markenstelle daher zu Recht deren Löschung angeordnet, §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Nach der hier maßgeblichen [X.] kommen sich die von den [X.] jeweils beanspruchten Waren in den Klassen 9 und 11 bis zur Identität nahe. Die Ware „Transformatoren (elektrische)“ ist in beiden Warenverzeichnissen enthalten. Bei den von der Löschungsanordnung umfassten „Lichtreglern“ und „Dimmern“ der [X.] kann es sich um „elektrische Vorschaltgeräte“ handeln, für welche die Widerspruchsmarke Schutz beansprucht. Die von der Löschungsanordnung in [X.] umfassten „Lampen für Beleuchtungszwecke“ können mit den von der Widerspruchsmarke in [X.] beanspruchten „[X.], Beleuchtungsanlagen“ identisch sein. Bei den von der Löschungsanordnung umfassten „Lampenfassungen, [X.]n, Lampenschirmen“ der [X.] kann es sich um Teile von und Zubehör zu „[X.], Beleuchtungsanlagen, Leuchten für Beleuchtungszwecke“ handeln, für welche die prioritätsältere Widerspruchsmarke ebenfalls geschützt ist. Zu den insoweit angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen, zu denen der allgemeine, angemessen informierte und durchschnittlich aufmerksame Endverbraucher ebenso gehört wie der Fachverkehr für Beleuchtung und Lichtobjekte, zählen auch die Mitglieder des erkennenden Senats. Wie diesen aus eigener Erfahrung bekannt ist, werden die genannten, sich hier gegenüberstehenden Waren der Klassen 9 und 11 im Inland oftmals von denselben Herstellern produziert und in den Verkehr gebracht. Dies rechtfertigt die Annahme einer engen [X.] [X.]/Stoppel, [X.], 16. Aufl., [X.], 37 z. d. [X.]. „Beleuchtungsapparate und –geräte; Beleuchtungsgegenstände; Beleuchtungskörper“).

Angesichts dessen führt selbst bei einer - zugunsten der Markeninhaberin unterstellten - nicht unerheblichen Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke die erhebliche klangliche Nähe beider Zeichen im Umfang der mit der Beschwerde angegriffenen Teillöschung durch die Markenstelle, zur Gefahr markenrechtlicher Verwechslungen, § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Entgegen der von der Markeninhaberin geäußerten Auffassung wird diese Verwechslungsgefahr im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung in klanglicher Hinsicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass jeweils Teile der angesprochenen Verkehrskreise dazu neigen könnten, die angegriffene Marke als „[X.]“ bzw. die Widerspruchsmarke als „[X.]“ oder „[X.]“ auszusprechen. Der [X.] „[X.]“ i. S. v. „Licht“ gehört zum [X.] Grundwortschatz. „[X.]“ stellt eine lexikalisch nachweisbare und in gleicher Weise ausgesprochene Abwandlung dieses Wortes dar (vgl. [X.], 6 th edition, [X.], [X.]. „lite“; The New [X.] on Historical Principles, 1993, [X.]. „lite“; [X.]. 2002, 604 – [X.]; [X.] (pat) 355/95, Entsch. v. 24. Juli 1996 – [X.]; 24 W (pat) 518/11, Entsch. v. 8. Mai 2012 - WAX[X.]). Bei fremdsprachigen [X.], die dem [X.] Grundwortschatz entstammen, ist regelmäßig zumindest auch von einer sprachregelgerechten Aussprache auszugehen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2011, Rn. 248 zu § 9 m. w. N.). Dies führt hier zu der - einander sehr ähnlichen - Aussprache der [X.] als „[X.]“ und „Arklait“.

Anders als die Markeninhaberin ausgeführt hat, verleitet die gemeinsame optische Absetzung der Buchstaben „AK“ am Beginn der Widerspruchsmarke die angesprochenen inländischen Verkehrskreise zur Überzeugung des Senats gerade nicht dazu, diese beiden anlautenden Buchstaben einzeln voneinander abgesetzt als „[X.]“ auszusprechen. Die farbliche Absetzung dieser beiden Buchstaben vom weiteren, vor grünem Hintergrund abgebildeten Wortbestandteil „[X.]“ innerhalb der angegriffenen Marke umschließt durch ihren blauen Hintergrund nämlich beide Buchstaben gemeinsam und wirkt so einer getrennten Aussprache entgegen. Zudem ist bei der Annahme einer Vermischung von [X.] und fremdsprachiger Aussprache, wie sie die Markeninhaberin mit ihrer Ausspracheversion „[X.]“ annimmt, stets Zurückhaltung geboten (vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], Rn. 248 zu § 9 m. w. N.). Im Übrigen stellt die Aussprache „[X.]“ in Bezug auf die angegriffene Marke eine ohne weiteres im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegende Möglichkeit dar, die als solche auch relevant ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., Rn. 245 zu § 9). Somit bleibt es bei einer erheblichen klanglichen Nähe beider Zeichen mit der Folge, dass zwischen den [X.] in dem von der Markenstelle festgestellten Umfang eine unmittelbare markenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] besteht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht geboten. Die Markeninhaberin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (§ 69 Nr. 1 [X.]). Es waren auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Fragen entscheidungserheblich, die nach § 69 Nr. 3 [X.] der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten.

Meta

24 W (pat) 34/13

21.05.2014

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.05.2014, Az. 24 W (pat) 34/13 (REWIS RS 2014, 5379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5379

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