Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2013, Az. I ZR 180/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6499

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
180/12
Verkündet am:
18.
April 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
nein

Brandneu von der IFA
[X.] § 5a Abs. 3 Nr. 2
Zu den gemäß §
5a Abs. 3 Nr. 2 [X.] mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.
[X.], Urteil vom 18. April 2013 -
I ZR 180/12 -
OLG [X.]

LG [X.]
-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom
18. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Dr. h.c. Born-kamm und die Richter
Prof. Dr.
Schaffert,
[X.], Dr.
Koch
und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom
7.
September 2011 aufgehoben.
Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 31. Zivilkammer des [X.] vom 19.
April 2012 abgeändert:
Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie im Urteil des [X.] vom 19.
April 2012 wiedergegeben zu werben und zur Identität des Anbieters lediglich mitzuteilen,

E.

U.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte betreibt
als Einzelkaufmann unter der Firma E.

U.

e.K.
einen Einzelhandel mit Elektro-
und Elektronikgeräten. Er be-
warb am 14.
September 2011 unter der Überschrift [X.] 1
-
3
-

IFA!

Produkte in einer
mehrseitigen [X.]. Im unteren Drittel
des Deckblatts
der Beilage
befanden sich die folgenden Angaben zu dem werben-den Unternehmen:

Der Kläger ist der in [X.] ansässige Verein gegen Unwesen in
Handel und Gewerbe e.V., zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und insbesondere die Bekämpfung des unlauteren Geschäftsverkehrs gehört. Er sieht in der Angabe E.

U.

ohne den [X.] e.K.

im Sinne von §
19 Abs.
1 Nr.
1
HGB
einen Verstoß gegen §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.], weil die Identität des Wer-benden nicht deutlich werde.
2
-
4
-

Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben zu [X.] und zur Identität des Anbieters lediglich mitzuteilen,

E.

U.

(es folgt die
Ablichtung aus der Werbebeilage).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben
(OLG [X.], [X.], 191). Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, ver-folgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] [X.] hat eine im Streitfall allein in Betracht kommende Irreführung durch Unterlassen von Angaben über die Identität des anbietenden Unternehmens gemäß §
5a Abs.
3
Nr.
2 [X.] verneint. Hierzu hat es ausge-führt:
Zwar habe der Beklagte in der beanstandeten Werbung seine Waren so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen könne, so dass er nach §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.] zur Angabe über seine Identität verpflichtet sei. Welche identifizierenden Angaben nach dieser Vorschrift [X.] werden müssten, bedürfe aber der Bewertung im Einzelfall unter Berück-sichtigung der Umstände. Entscheidend sei, ob der Werbende seine Identität verschleiere oder
ob sich die Identifizierung des Unternehmens hinreichend aus den Umständen ergebe, so dass der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit ihm aufnehmen könne. Insoweit seien abkürzende und von der im Handels-register verzeichneten vollständigen Firma abweichende Unternehmensbe-zeichnungen unschädlich, wenn an der Identität des Unternehmens kein Zweifel 3
4
5
6
-
5
-

bestehe. So liege es im Streitfall. Über die
Identität des unter der in der [X.] angegebenen Adresse ansässigen Unternehmens seien unter den [X.] Umständen des Streitfalls begründete Zweifel nicht ersichtlich. Eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen tatsächlich existierenden Unterneh-men habe der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Nichts anderes gelte für den Umstand, dass der auf den bürgerlichen Namen des Inhabers zurückge-hende Firmenbestandteil U.

dem Namen eines nahegelegenen anderen
Ortsteils der [X.] entspreche.
I[X.] Die Revision hat Erfolg. Der Unterlassungsantrag ist begründet.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die fehlende Angabe über die Rechtsform des vom Beklagten als Einzelkaufmann betriebenen [X.] verstoße nicht gegen §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.], hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Gemäß §
5a Abs.
2 [X.] handelt unlauter, wer die [X.] von Verbrauchern im Sinne des §
3 Abs.
2 [X.] dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichti-gung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der [X.] wesentlich ist. Nach §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.] gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten wer-den, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den Umständen.
2. [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass
der [X.] gemäß §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.] in der
angegriffenen Werbebeilage
über 7
8
9
10
-
6
-

seine Identität informieren musste, weil in der
Beilage
Waren im Sinne dieser Vorschrift
so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Hierfür ist erforderlich,
aber auch ausreichend, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2011
-
C-122/10, [X.]. 2011, 903 = [X.],
930 Rn.
33 = [X.], 189 -
[X.]/Ving
Sverige). In der Werbebeilage
des Beklagten sind konkret bezeichnete, in ihren technischen Ei-genschaften beschriebene und abgebildete Elektronikprodukte unter Angabe des Preises und der Anschrift des Handelsgeschäfts des Beklagten beworben worden. Aufgrund dieser Angaben ist der Verbraucher in der Lage, eine [X.] zu treffen.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfordert die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.] auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens (ebenso [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011,

W
84/11, juris-Rn.
20;
[X.] vom 11.
August 2011,

W
66/11, juris-Rn.
6; [X.], [X.] vom 20.
Oktober 2011,
5
W
134/11, juris-Rn.
5; [X.], [X.], 230; Fezer/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
5a Rn.
50; Seichter in jurisPK-[X.], 3.
Aufl., §
5a Rn.
80
f.; [X.] in Götting/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
5a Rn.
140).
a) Dies ergibt sich
aus der Bestimmung des Art.
7 Abs.
4 Buchst.
b der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, die mit §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.] ins
deutsche Recht umgesetzt worden ist. Danach gilt als wesentli-che Information die Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Denn der Handelsname dient wie ein Firmenzeichen
dazu, ein Geschäft und 11
12
-
7
-

nicht Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen ([X.], Urteil vom 11.
Sep-tember
2007 -
C-17/06, [X.]. 2007, [X.] = GRUR 2007, 971 Rn.
21
= [X.], 95 -
Céline). Der [X.] ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns (§
19 Abs.
1 Nr.
1 HGB), einer [X.] (§
19 Abs.
1 Nr.
2 und 3 HGB) und einer Partnerschaftsgesellschaft (§
2 Abs.
1 [X.]). Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften (§§
4, 279 [X.]; §
4 GmbHG) und Genossenschaften (§
3 [X.]).
b) Die grundsätzliche Pflicht zur Angabe der Rechtsform folgt
ferner aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Mit dem in Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] geregelten Transparenzgebot geht es darum sicherzustellen, dass dem Verbraucher diejenigen Basisinformationen mitgeteilt werden, die er benö-tigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche
Entscheidung treffen zu können (vgl. Erwägungsgrund
14 der Richtlinie 2005/29/[X.]). Für eine solche [X.] Entscheidung muss der Verbraucher wissen, wer sein Vertrags-partner wird
(Fezer/[X.] aaO §
5a Rn.
50; [X.] in Götting/[X.] aaO §
5a Rn.
139), und zwar auf klare und unmissverständliche Weise ([X.] in Harte/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
5a Rn.
105). Diese Information
ist zum einen erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem [X.] Unternehmen aufnehmen
kann
([X.] in Köhler/[X.], [X.], 31.
Aufl., §
5a Rn.
33); das ist aber nicht gewährleistet, wenn er im Falle der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer erst dessen
exakte Identität [X.] muss (Seichter in jurisPK-[X.]
aaO §
5a Rn.
80.1). Darüber hinaus
ist die Mitteilung der Identität des Vertragspartners aber auch für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverläs-sigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch des-sen wirtschaftliche Potenz,
Bonität
und Haftung
einzuschätzen. Insbesondere die
letztgenannten Umstände können auch von der Rechtsform des [X.]
-
8
-

mens abhängen.
Dem entspricht es, dass nach §
19 Abs.
1 HGB die [X.] Angaben zur Rechtsform eines Einzelkaufmanns und einer [X.] enthalten muss. Auch dies dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs und dem Interesse der Marktteilnehmer an der Ersichtlichkeit der Kaufmannsei-genschaft und der Gesellschafts-
und Haftungsverhältnisse bei [X.]en (vgl. [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 35. Aufl., §
19 Rn.
1). Nichts anderes gilt
-
wie dargelegt -
für Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften.
c) Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass unter den Be-griff der Identität des Unternehmers im Sinne von §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.] auch die Angabe der Rechtsform fällt. So hat der Gesetzgeber
in §
312c Abs.
1 [X.] in Verbindung mit
Art.
246 §
1 Abs.
1 Nr.
1, §
2 Abs.
1 Satz
1 und Satz
2 Nr.
2 [X.][X.] ebenfalls die Pflicht zur Information über die Identität des [X.] geregelt. Diese Bestimmungen beruhen wie §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.] auf dem Grundgedanken, dass der [X.] nicht anonym erfolgen darf
(Fezer/[X.] aaO §
5a Rn.
49). Für die Erfüllung der Pflicht zur Information über die Identität gemäß §
312c [X.] ist ebenfalls erforderlich, die Rechtsform mitzuteilen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
312c Rn.
3; Münch-Komm.[X.]/Wendehorst, 6.
Aufl., §
312c Rn.
17).
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für den [X.] der nach §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.] mitzuteilenden Informationen über die Identität des Unternehmers nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür vorliegen, dass der Unternehmer ohne Angabe eines [X.]es mit einem anderen, tatsächlich existierenden Unternehmen verwechselt werden könnte. Ein solches Erfordernis lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Dem steht auch der Schutzzweck des Gesetzes entgegen, das eine klare und un-missverständliche Unterrichtung des Verbrauchers über die Identität seines Vertragspartners sicherstellen und Schwierigkeiten
bei
der Einholung von In-14
15
-
9
-

formationen über den Vertragspartner und bei der Kontaktaufnahme mit ihm verhindern will. Der Umfang der Unterrichtungspflicht muss auch für den [X.]den Unternehmer klar bestimmt
sein und darf nicht von einer mit Unsicher-heiten im Einzelfall belasteten Prüfung einer konkreten Verwechslungsgefahr abhängig gemacht werden.
Nichts anderes ergibt sich aus §
5a Abs.
2 [X.]. Das dort geregelte Er-fordernis der Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkun-gen des Kommunikationsmittels betrifft nicht die Frage, welche Anforderungen an die Mitteilung der Identität des Unternehmens zu stellen sind, sondern die Bewertung der Vorenthaltung dieser Information als unlauter. Anders als die gemäß §
5a Abs.
3 Nr.
1 [X.] mitzuteilenden Informationen enthält das [X.] der Identität des Unternehmers im Sinne von §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.] auch keine wertenden Elemente wie wesentlich

und angemessen, die eine Einzel-fallbetrachtung bereits auf [X.] notwendig machen (vgl. zu Art.
7 Abs.
4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/[X.]
[X.], [X.], 930 Rn.
55 f.

[X.]/Ving
Sverige).
II[X.] Das Berufungsurteil kann daher nicht aufrechterhalten werden. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache nach den getroffenen Feststellungen zur Ent-scheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß
§
3 Abs.
1, §
5a Abs.
2, Abs.
3 Nr.
2 [X.]
zu.
Wie dargelegt, erfordert die Pflicht zur Mitteilung
der Identität des [X.] die Angabe der Rechtsform, an der es im Streitfall
fehlt. Der Bewer-tung des
Vorenthaltens der Angabe der Rechtsform als unlauter stehen im 16
17
18
19
-
10
-

Streitfall auch nicht die
Umstände einschließlich der Beschränkungen des [X.] entgegen (§
5a Abs.
2 [X.]). Hier
geht es um eine mehrsei-tige gedruckte [X.]. Es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich, dass es dem Beklagten nicht möglich oder zumutbar ist, dort zusätzlich zu seiner Angabe E.

U.

die Bezeichnung

e.K.

zu verwenden (vgl. §
19 Abs.
1 Nr.
1 HGB). Da es im Streitfall um die Vorenthaltung
von Informationen geht, die das Unionsrecht als wesentlich ein-stuft, ist zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach §
3 Abs.
2 Satz
1 [X.] erfüllt ist (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Dezember 2011 -
I
ZR
190/10, [X.], 842
Rn.
25 = WRP
2012, 1096
-
Neue Personenkraftwagen, mwN).
Die für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der vom Berufungsgericht festgestellten Pros-pektwerbung vom 14. September 2011.
IV. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünfti-gen Zweifel an der Auslegung der Bestimmung des Art.
7 Abs.
4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/[X.] bestehen (vgl. [X.],
Urteil vom 6. Oktober 1982

283/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 -
Cilfit).
20
21
-
11
-

V. [X.] beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 19.04.2012 -
31 O 633/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.09.2012 -
6 [X.] -

22

Meta

I ZR 180/12

18.04.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2013, Az. I ZR 180/12 (REWIS RS 2013, 6499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6499

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 180/12

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