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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 329/15
vom
15. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2015
beschlos-sen:
Der Angeklagten wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2014 gewährt.
Damit ist der Beschluss des [X.] vom 19. Ju-ni
2015, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Er kann offen lassen, ob die von der Revision bezeichneten Schriftstücke dem Zeugnisbegriff des § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO unterfallen und ob sie nicht zu einem Teil bereits Urkunden im Sinne des § 249 StPO darstellen. Denn mit Blick auf die Beweiswürdigung im Übrigen schließt der Senat aus, dass sich ein etwaiger Fehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat.
[X.]Berger
Bellay Feilcke
Meta
15.10.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. 5 StR 329/15 (REWIS RS 2015, 3845)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3845
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