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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 329/15
vom
15. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015
beschlos-sen:
Der Angeklagten wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2014 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19. Ju-ni
2015, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Er kann offen lassen, ob die von der Revision bezeichneten Schriftstücke dem Zeugnisbegriff des § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO unterfallen und ob sie nicht zu einem Teil bereits Urkunden im Sinne des § 249 StPO darstellen. Denn mit Blick auf die Beweiswürdigung im Übrigen schließt der Senat aus, dass sich ein etwaiger Fehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat.
Sander Dölp Berger
Bellay Feilcke
Meta
15.10.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. 5 StR 329/15 (REWIS RS 2015, 3845)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3845
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