Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2004, Az. XII ZR 170/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3564

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 21. April 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

BGB § 1378 Abs. 3 Satz 2, 3 Zur Wirksamkeit von Verfügungen über die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns nach § 1378 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB. [X.], Urteil vom 21. April 2004 - [X.]/01 - OLG Celle

LG Hannover - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des
21. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2001 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 6. Dezember 2000 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger verlangt vom [X.] Zahlung von 70.000 DM aus einem Vergleich. Der Kläger ist der Schwiegersohn des [X.]. Die im Mai 1993 ge-schlossene Ehe des [X.] mit der Tochter des [X.] wurde, nachdem sich die Eheleute im April 1997 getrennt hatten, im Februar 2000 rechtskräftig geschieden. - 3 - Während der Ehe bewohnten der Kläger und seine Frau ein [X.] des [X.], auf dem der Kläger bis zu seinem Auszug Umbau- und Sanierungsarbeiten durchführte. Mit notariellem Vertrag vom 19. Februar 1997 verkaufte der [X.] seiner Tochter dieses Hausgrundstück zum Preis von 123.500 DM; dabei behielt er sich das durch Vormerkung gesicherte Recht vor, von seiner Tochter jederzeit die Rückübertragung des Grundbesitzes verlangen zu können, falls diese ohne Genehmigung ihrer Eltern den Grundbesitz bela-sten oder veräußern sollte. Im Zuge des Scheidungsverfahrens erwirkte der Kläger im Wege des Ar-rests zur Sicherung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich eine Vormerkung zur Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück. In einem auf die Beschwerde der Ehefrau anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung wurden Ausgleichsansprüche des [X.] wegen seiner Arbeitsleistungen und Investitionen in das Hausgrundstück erörtert. Die Verhandlung wurde vertagt, um der Ehefrau des [X.] und ihrem Prozeßbevollmächtigten Gelegenheit zu geben, den gesamten Vorgang mit den Eltern der Ehefrau zu besprechen. Im nächsten Verhandlungstermin - am 13. Juli 1999 - erschienen neben den [X.] und deren Prozeßbevollmächtigten auch der [X.] und seine Ehe-frau. Nach Erörterung der vom Kläger auf dem Hausgrundstück durchgeführten Umbauarbeiten erklärte der [X.] zu Protokoll seine Bereitschaft, das Grundstück dem Kläger zum Preis von 365.000 DM zu verkaufen. Der Kläger erklärte, binnen einer Frist von zwei Wochen zu diesem Angebot Stellung [X.] zu wollen. Nach weiterer Erörterung erklärte der [X.] - ausweislich des Protokolls - für den Fall, daß ein Kaufvertrag über das Grundstück in Höhe von 365.000 DM nicht zustandekomme, dem Kläger zur Abgeltung sämtlicher Zugewinnausgleichsansprüche gegen seine Tochter einen Betrag von insge-samt 70.000 DM zahlen zu wollen. Nachdem seine Versuche, den Hauskauf zu finanzieren, fehlgeschlagen waren, forderte der Kläger in einem an den Pro-- 4 - zeßbevollmächtigten seiner Ehefrau gerichteten Schreiben vom 8. September 1999 den [X.] auf, die in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1999 zugesagten 70.000 DM zu zahlen. Der [X.], dem dieses Schreiben alsbald weitergereicht wurde, lehnte mit Schreiben vom 15. September 1999 jede [X.] ab und erklärte die Anfechtung seiner Erklärung wegen Drohung, Täu-schung und Irrtums. Das [X.] hat den [X.] zur Zahlung des geltend gemachten Betrags verurteilt. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er sein Klagabwei[X.]sbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Nach Auffas[X.] des [X.]s ist zwischen den Parteien ein Vertrag eigener Art mit Elementen des Vergleichs (§ 779 BGB) und der [X.] Schuldübernahme (§ 414 BGB) zustande gekommen, der den [X.] zur Zahlung des vom Kläger geltend gemachten Betrags verpflichtet. Ein Angebot des [X.] zum Abschluß eines solchen Vertrags liege in dessen Erklärung vom 13. Juli 1999; das Angebot sei dadurch bedingt gewe-sen, daß der Kläger vorab versuchen sollte, die finanziellen Mittel für den vor-rangig geplanten Kauf des Hauses seiner Ehefrau zu erlangen. Dieses Angebot habe der Kläger spätestens mit [X.] vom 8. September 1999, den der [X.] auch erhalten habe, angenommen. - 5 - Dieser Vertrag sei als Schuldübernahme formfrei gültig. Es handele sich nämlich um das Angebot auf Übernahme einer dem Grunde nach bestehenden Forderung des [X.] auf Ausgleich des Zugewinns oder auf Ansprüche we-gen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, verbunden mit dem Angebot auf Konkre-tisierung und Begrenzung der Forderung. Mit dem Angebot des [X.] habe nicht losgelöst von dem Streit des [X.] mit seiner Ehefrau um den [X.] eine neue, eigenständige Schuld des [X.] begründet, son-dern eben dieser Streit der Eheleute beigelegt werden sollen. Aber selbst wenn in dieser Vereinbarung auch Elemente des Schuldversprechens angenommen würden, seien die dann nach § 780 BGB zu beachtenden [X.] mit der Protokollierung des Angebots im Termin zur mündlichen Verhand-lung, dem erneuten Vorspielen des Angebots aus der vorläufigen Aufzeichnung und der ausdrücklichen Genehmigung seiner Erklärung durch den [X.] erfüllt. Der [X.] sei an sein Angebot auch gebunden; die von ihm [X.] Gründe für eine Anfechtung seien konstruiert, die hierzu behaupteten [X.] teilweise offenkundig falsch. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger das Angebot, das der [X.] am 13. Juli 1999 abgeben hat, mit seinem an den Prozeßbevollmächtigten der Tochter des [X.] gerichteten [X.] vom 8. September 1999 gemäß §§ 147, 148 BGB wirksam angenommen hat. [X.]so bedarf es keiner Prüfung, ob, wie das [X.] - von der Revision unbeanstandet - meint, die vom [X.] erklärte Anfechtung dieses Vertrags nicht durchgreift. Denn der Vertrag ist jedenfalls nach § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB unwirksam. - 6 - a) Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte sich nicht vor Beendigung des Güterstandes, falls nicht die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB eingreifen, zu Verfügungen über seine Ausgleichsforderung verpflichten; erst recht kann er keine Verfügung über seine Ausgleichsforderung treffen ([X.]/[X.] (2000) § 1378 Rdn. 15; [X.]/Heckelmann BGB 11. Aufl. § 1378 Rdn. 8: gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB). [X.] dies hat der Kläger aber getan; denn die [X.] umfaßt, wenn man deren revisionsrechtlich nicht angreifbare und von der Revisionserwiderung auch nicht in Zweifel gezogene Auslegung durch das [X.] zugrunde legt, eine Verfügung über die dem Kläger zustehende Ausgleichsfor-derung: Mit der vereinbarten Abfindung hat der Kläger zum einen auf einen [X.] weitergehenden Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet. Zum andern hat er in einen [X.] eingewilligt. Das [X.] geht inso-weit zutreffend von einer befreienden Schuldübernahme aus (§ 414 BGB); eine solche Schuldübernahme ist eine abstrakte Verfügung über das Forderungs-recht, bewirkt zugunsten eines [X.] (vgl. [X.] a.a.O. § 414 Rdn. 2), hier der Tochter des [X.]. b) Eine - nach Rechtskraft der Scheidung an sich denkbare - Bestätigung der zuvor unwirksamen Abrede nach § 141 BGB kommt hier nicht in Betracht: Zwar genügt, wenn die Nichtigkeit eines Vertrags aus der Nichtigkeit der [X.] nur einer der Vertragsparteien resultiert, für § 141 BGB die Bestä-tigung nur durch eben diese Vertragspartei. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Abrede dagegen als solche unwirksam, so muß die Bestätigung durch beide Vertragsparteien erfolgen ([X.]/[X.] a.a.O. § 141 Rdn. 10); dies gilt hier um so mehr, als § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht nur den über die Ausgleichsforderung verfügenden Ehegatten schützt, sondern auch den anderen Ehegatten (vor Rechtshandlungen seines Ehegatten, durch die ein Drittinteresse an der Beendigung des Güterstandes und damit an der [X.] 7 - [X.] begründet werden könnte, vgl. MünchKomm/[X.].O. § 1378 Rdn. 20). An der - danach notwendigen - übereinstimmenden Bestätigung durch beide Vertragsparteien fehlt es, weil der [X.] sich mit seinem Antwortschreiben vom 15. September 1999 gegen die Vereinbarung gewehrt und diese Haltung in der Folgezeit beibehalten hat. c) Die Vereinbarung ist auch nicht nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB wirk-sam. Diese Vorschrift erklärt Abreden der Ehegatten über den [X.] ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (hinsichtlich bereits zuvor getroffener Vereinbarungen vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1982 - [X.]/81 - FamRZ 1983, 157, 159) für zulässig, bindet sie jedoch an die notarielle Beurkundung oder an die gerichtliche Protokollierung (§ 127a BGB). Die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB liegen indes nicht vor. Zum einen fehlt es bereits an einer Vereinbarung der Ehegatten. Soweit die Revisionserwiderung in der Abrede "eine Vereinbarung unter den Ehegatten unter Einbeziehung eines [X.]fi sehen will, ist dies mit den Feststellungen des [X.]s nicht zu vereinbaren, nach denen (nur) zwischen den Par-teien des vorliegenden Rechtsstreits ein Vertrag mit den Elementen der Schuldübernahme und des Vergleichs zustande gekommen ist. Zum andern würde auch eine solche Vereinbarung unter den Ehegatten unter Einbeziehung eines [X.] nicht, wie die Revisionserwiderung meint, unter Satz 2, sondern unter Satz 3 des § 1378 Abs. 3 fallen. § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB will [X.] aus der güterrechtlichen Vereinbarung "heraushaltenfi und damit - um der Ehe willen - jedes Drittinteresse an der Beendigung des Güterstandes aus-schließen (vgl. [X.]/[X.] aaO Rdn. 16). Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn Verträge mit [X.] auch dann unter Satz 3, nicht aber unter Satz 2 des - 8 - § 1378 Abs. 3 BGB subsumiert werden, wenn beide Ehegatten an ihnen [X.] sind. Im übrigen wäre auch das Formerfordernis des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gewahrt. In der Form des § 127a BGB beurkundet ist nur das Ange-bot des [X.]; die ebenfalls (und im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1378 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB: gerade) formgebundene Annahme des [X.] ist es nicht. Die Möglichkeit einer Bestätigung nach § 141 BGB ändert an der [X.] (§ 125 Abs. 1 BGB) nichts: Die Unwirksamkeit des Vertrags ergibt sich aus der fehlenden Form der Annahmeerklärung. Mit der rechtskräfti-gen Scheidung ist zwar das Formerfordernis und damit der [X.] entfallen. Eine Bestätigung des [X.] würde jedoch - unbeschadet des § 141 Abs. 2 BGB - nur bewirken, daß dessen [X.] ex nunc wirksam wird. Das aber könnte einen Vertragsschluß wiederum nur herbeiführen, wenn der [X.] an sein Angebot vom 13. Juli 1999 noch immer - also auch noch nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung im Februar 2000 - gebunden wäre. Das ist nicht der Fall. 3. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Da weitere Feststellungen weder notwendig noch zu erwarten sind, kann der Senat selbst abschließend entscheiden. Der Vertrag zwischen den Parteien ist nicht - 9 - wirksam zustande gekommen. Das auf diesen Vertrag gestützte Zahlungsbe-gehren des [X.] ist deshalb nicht begründet und die Klage folglich abzuwei-sen. [X.] Ri[X.] [X.] ist urlaubs-

[X.] bedingt verhindert zu unter-
schreiben.
[X.] Wagenitz Dose

Meta

XII ZR 170/01

21.04.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2004, Az. XII ZR 170/01 (REWIS RS 2004, 3564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3564

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