Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.07.2019, Az. 2 WD 20/18

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2019, 5784

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Gegenstand

Schießsicherheit; Schießunfall; Bemessung der Disziplinarmaßnahme


Leitsatz

Auch bei fahrlässigen Verstößen gegen Vorschriften, die speziell der Schießsicherheit dienen, bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung.

Tatbestand

1

...

2

...

3

...

4

...

5

...

6

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7

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8

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9

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...

...

...

...

Entscheidungsgründe

1. Nach ordnungsgemäßer Einleitung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens hat die [X.] dem Soldaten mit [X.] vom 18. Januar 2017 zur [X.]ast gelegt:

"[X.]ls verantwortlicher [X.] des am ... auf der Schießbahn ... des [X.] ... stattfindenden [X.]s der 1. ... in der [X.] zwischen ca. 09:20 Uhr und 09:30 Uhr, blieb er bei der schießenden ersten [X.] und ließ den Kontakt zur ausweichenden zweiten [X.] abreißen, obwohl er hätte wissen können und müssen, dass er aufgrund der Bestimmungen der Nummer 1415 der [X.] [X.]-222/0-0-4750 '[X.] mit [X.]andwaffen' beziehungsweise gemäß Nummer 624 der damals gültigen Zentralen [X.]ienstvorschrift 44/10 'Schießsicherheit' verpflichtet war, seinen Platz so zu wählen, dass er die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen jederzeit bei beiden [X.]ruppen überwachen kann und per Zuruf oder Funk auf die ihm unterstellten [X.] sowie die schießende Truppe einwirken kann.

[X.]n der Folge kam es zu einer [X.]efährdung der inneren Schießsicherheit indem der zur zweiten [X.] gehörende Zeuge [X.] [X.] entgegen den Sicherheitsbestimmungen der Nummer 302 in Verbindung mit Nummer 1307 der damals gültigen [X.] 'Schießsicherheit' im [X.] hinter der ersten [X.] in Stellung ging und den Zeugen [X.] B durch einen Schuss in den Brustbereich schwer verletzte.

[X.]urch sein Verhalten hat der Soldat die ihm obliegenden [X.]ienstpflichten fahrlässig verletzt. ..."

Mit [X.] vom 2. März 2018 hat die [X.] dem Soldaten zusätzlich vorgeworfen:

"[X.]ls verantwortlicher [X.] des am ... auf der Schießbahn ... des [X.] ... stattfindenden [X.]s der 1. ... in der [X.] zwischen ca. 09:20 Uhr und 09:30 Uhr,

a. unterbrach er zur Einhaltung der inneren Schießsicherheit das [X.] nicht, als sich, was er hätte erkennen können und müssen, die erste [X.] im [X.]efahrenbereich der Waffen der zweiten [X.] durch deren [X.]usweichen in das [X.] befand und obwohl er hätte erkennen können und müssen, dass er dazu nach Nummer 628 in Verbindung mit Nummer 302 der damals gültigen [X.] 'Schießsicherheit' verpflichtet war;

b. zündete er auf [X.]öhe der ersten [X.] circa 100 Meter vor dem [X.] einen Simulator Bodensprengpunkt, obwohl er wusste, zumindest aber hätte erkennen können und müssen, dass er gemäß der Nummer 623 der damals gültigen [X.] 'Schießsicherheit' als [X.]ngehöriger des Sicherheitspersonals während des [X.]s ausschließlich die Einhaltung der inneren Schießsicherheit zu überwachen hatte und keine anderen [X.]ufgaben wahrnehmen durfte."

2. Mit Urteil vom 15. März 2018 hat die [X.] des [X.] gegen den Soldaten ein [X.] für die [X.]auer von 10 Monaten verhängt und seine jeweiligen [X.]ienstbezüge um 1/20 für die [X.]auer von 20 Monaten gekürzt. Von dem mit der [X.] erhobenen Vorwurf sei der Soldat mangels hinreichender Konkretisierung freizustellen. [X.]as mit der [X.] angeschuldigte Verhalten sei indes erwiesen. Zum einen stehe fest, dass kein absolutes Schießverbot angeordnet worden sei, zumal auch dies noch nicht ausgereicht hätte, um den Unfall zu vermeiden; zum anderen hätte der Soldat als [X.] erkennen können und müssen, dass aus keiner der Stellungen die Bestimmungen zum [X.]efahrenbereich von Waffen einzuhalten gewesen seien.

[X.]er Soldat habe dadurch als nach § 10 [X.] verschärft haftender Vorgesetzter fahrlässig seine Pflicht verletzt, treu zu dienen (§ 7 [X.]), seine Untergebenen zu beaufsichtigen (§ 10 [X.]bs. 2 [X.]), für sie zu sorgen (§ 10 [X.]bs. 3 [X.]), seinen Vorgesetzten zu gehorchen (§ 11 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]), die Rechte der Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 [X.]) und sich so zu verhalten, dass er der [X.]chtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein [X.]ienst als Soldat erfordere (§ 17 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]).

Bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme sei bedeutsam, dass der Vorwurf b. der [X.] nicht als kausal für den [X.] angesehen werden könne, sodass allein eine einfache [X.]isziplinarmaßnahme zu verhängen gewesen wäre. [X.]iese Pflichtwidrigkeit sei jedoch Teil des [X.]es a. der [X.]; dies ergebe sich inzident aus ihr. [X.]ätte der Soldat das [X.] rechtzeitig unterbrochen, wäre es nicht zum Unfall gekommen. [X.]er Soldat hätte das [X.] spätestens unterbrechen müssen, nachdem er vernommen habe, dass der Zeuge [X.] der zweiten [X.] [X.]eckungsfeuer befohlen habe. [X.]ie [X.]uswirkungen der Tat seien sehr schwer, weil ein Kamerad fast gestorben wäre und die [X.]efahr eines "Blutbades" bestanden hätte. [X.]em Soldaten sei allerdings seine Unerfahrenheit zugute zu halten, da er erstmals die Funktion des [X.]s wahrgenommen habe. [X.]ätten die Vorgesetzten diesen Umstand berücksichtigt, hätte der [X.] jedoch möglicherweise vermieden werden können. Eine [X.]ienstgradherabsetzung sei nicht auszusprechen, weil lediglich Fahrlässigkeit vorliege. Weniger als ein [X.] zu verhängen verbiete sich jedoch, weil keine mildernden Umstände vorlägen. [X.]en Soldaten entlasten allerdings das Verhalten der [X.]eitenden, welche die höhere Verantwortung getragen habe, und der Umstand, dass er seine überdurchschnittlichen [X.]eistungen nach dem [X.]ienstvergehen noch gesteigert habe. [X.] und Reue lägen nicht vor.

3. [X.]egen das Urteil haben der Soldat uneingeschränkt und die [X.] maßnahmebeschränkt Berufung eingelegt.

[X.]er Soldat trägt im Wesentlichen vor, das [X.] habe zu Unrecht einen Ursachenzusammenhang zum [X.] als mit angeschuldigt angenommen. Zur [X.]nnahme des [X.]s, er hätte das [X.] unterbrechen müssen, nachdem er vernommen habe, dass der [X.]ruppenführer der zweiten [X.] [X.]eckungsfeuer befohlen habe, finde sich in der Sachverhaltsdarstellung des Urteils nichts.

[X.]ie [X.] trägt im Wesentlichen vor, die ausgeurteilte [X.]auer des [X.] von nur zehn Monaten sei gesetzlich unzulässig. [X.]m Übrigen habe das [X.] die gegen den Soldaten sprechenden Umstände zu gering und die für ihn sprechenden zu stark gewichtet. Nach den einschlägigen Bestimmungen sei der [X.] dem [X.]eitenden des [X.]s für die Sicherheit verantwortlich, sodass sich der Soldat nicht darauf habe verlassen dürfen, dass die [X.]eitende ihn mit überwache. [X.]uch die [X.]eistungen des Soldaten erlangten kein besonderes [X.]ewicht, zumal er weder Reue noch Einsicht gezeigt habe.

[X.]ie zulässige Berufung der [X.] ist begründet, die zulässige Berufung des Soldaten unbegründet.

[X.]a das Rechtsmittel der [X.] zum Nachteil des Soldaten und vom Soldaten in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der [X.] im Rahmen der [X.]nschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen getroffen und ein [X.]ienstvergehen festgestellt, das erstinstanzlich unzutreffend geahndet worden ist. [X.]as ausgeurteilte [X.] von zehn Monaten konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil es gemäß § 60 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] mindestens ein Jahr hätte betragen müssen.

1. [X.]ie [X.]nnahme des [X.]s, die [X.] sei unbestimmt, und die [X.] zu a. schließe auch die in der [X.] bezeichneten Folgen mit ein, trifft nicht zu.

[X.]emäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 107 [X.]bs. 1 [X.] dürfen zum [X.]egenstand der Urteilsfindung nur solche Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der [X.] dem Soldaten als [X.]ienstvergehen zur [X.]ast gelegt worden sind. [X.]ie [X.] muss dabei gemäß § 99 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] die Tatsachen, in denen ein schuldhaftes [X.]ienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. [X.]er dem Soldaten gegenüber erhobene Vorwurf muss in der [X.] so deutlich und klar formuliert sein, dass dieser sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann. Bei Zweifeln über [X.]egenstand und Umfang des zur [X.]ast gelegten Fehlverhaltens ist die [X.] aus der Sicht des Empfängers, wie sie bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist, auszulegen. Verbleiben insoweit Zweifel, fehlt es an einer wirksamen [X.]nschuldigung im Sinne des § 99 [X.]bs. 1 [X.] (vgl. BVerw[X.], Urteile vom 16. Mai 2013 - 2 [X.] 1.12 - juris Rn. 30 m.w.[X.] und vom 20. März 2014 - 2 [X.] 5.13 - juris Rn. 35).

a) Nach Maßgabe dessen ist die [X.] nicht unbestimmt und der Soldat somit zu Unrecht aus prozessualen [X.]ründen von der [X.]nschuldigung freigestellt worden.

[X.]us dem Ermittlungsergebnis, das zur [X.]uslegung der [X.]nschuldigungsformel mit herangezogen werden darf (BVerw[X.], Urteil vom 15. Mai 2014 - 2 [X.] 3.13 - juris Rn. 26), folgt hinreichend deutlich, dass dem Soldaten vorgeworfen wird, keinen Standort aufgesucht zu haben, von dem aus für ihn eine Sichtverbindung zur zweiten [X.] bestanden hätte. Verlangt worden ist von ihm, einen "Platz in der Nähe der schießenden Soldaten" (S. 7 der [X.]) aufzusuchen. Eine weitere, insbesondere positive Präzisierung des korrekten Verhaltens ist nicht erforderlich, weil es [X.]ufgabe der [X.] ist, dem Soldaten sein Fehlverhalten vorzuwerfen, nicht aber das Verhalten, das von ihm zu verlangen gewesen wäre.

b) [X.]ie [X.]nnahme des [X.]s, bei der Nachtragsanschuldigung zu a. seien hingegen ebenfalls die bereits in der [X.] mit dem Tatvorwurf einbezogenen Folgen der Pflichtverletzung mit zum [X.]egenstand der Nachtragsanschuldigung gemacht worden, beruht demgegenüber auf einer zu weiten [X.]uslegung des [X.]ngeschuldigten. Eine solche "inzidente" [X.]nschuldigung (S. 17 [X.]bs. 1 Urteil des [X.]s) tragen weder Wortlaut noch die Begründung der [X.]. Zwar hat die [X.] auf Seite 2 der [X.] einen Verstoß auch gegen jene Normen zitiert, die in der [X.] erwähnt sind; gleichzeitig heißt es in ihr jedoch auch, mit ihr werde etwas "zusätzlich" (S. 1) bzw. würden "zusätzliche Vorwürfe" (S. 4), mithin etwas nicht bereits von der [X.] Erfasstes angeschuldigt. [X.]n der [X.] ist aber bereits die Folge der Pflichtverletzung - die lebensgefährliche Verletzung des [X.] - angeschuldigt worden, sodass dies gerade dagegen spricht, sie in der [X.] als erneut angeschuldigt anzusehen. Für die [X.]usklammerung der Folge und für eine Beschränkung auf rein formale Verstöße gegen Vorschriften spricht zudem die Formulierung auf Seite 3 der [X.], durch sein Verhalten habe der Soldat jeweils gegen die "zur Tatzeit geltende Befehls- und [X.]" verstoßen. [X.]em entspricht ebenso die Formulierung, in der [X.] werde "nunmehr" (S. 3) abgestellt "auf die sich schon aus den Vorschriften ergebende Verpflichtung zum [X.]bbruch des [X.]s bei fehlender überblickbarer [X.]eschehensabläufe" (S. 4). [X.] wäre zudem inkonsistent, warum das [X.] nur zum [X.] a. einen kausalen Zusammenhang zwischen vorgeworfener [X.]andlung und dem [X.] als "inzident angeschuldigt" betrachtet, nicht aber auch beim [X.] b. [X.]amit ist die "inzidente" [X.]uslegung des [X.]es a. durch das [X.] nicht "evident" (S. 17, 1. [X.]bsatz des Urteils) und die deshalb bestehenden Zweifel wirken sich zu [X.]unsten des Soldaten aus.

2. Verfahrensfehler liegen nicht vor, insbesondere hat der Soldat ausweislich der erstinstanzlichen Sitzungsniederschrift durch seinen Verteidiger erklären lassen, auf die Einlassungsfrist zur Nachtragsanschuldigung zu verzichten.

3. Zur Überzeugung des [X.]s steht fest, dass der angeschuldigte Sachverhalt im Wesentlichen zutrifft.

a) Nach § 91 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 261 StPO hat das [X.]ericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem [X.]nbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. [X.]abei kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. [X.]er Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen [X.]eschehensablaufes nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang verschlossen. [X.]ie für die Überführung eines [X.]ngeschuldigten erforderliche persönliche [X.]ewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der [X.]ebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. [X.]abei ist - insbesondere bei einem [X.] - keine "mathematische" [X.]ewissheit erforderlich. [X.]arum können rein abstrakte oder theoretische Zweifel, für die es keine reale [X.]rundlage gibt, das für die Verurteilung nach der [X.]ebenserfahrung ausreichende Maß an Sicherheit nicht in Frage stellen. [X.]er Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen [X.]rgumenten geführt sein (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 28. März 2019 - 2 [X.] 13.18 - juris Rn. 12 m.w.[X.]).

b) Nach Maßgabe dieser [X.]rundsätze steht auf der [X.]rundlage der Einlassungen des Soldaten sowie der glaubhaften [X.]ussagen der Zeugen [X.], [X.], [X.]auptfeldwebel d. R. [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]auptmann M und der durch Verlesung eingeführten erstinstanzlichen [X.]ussagen des [X.] und des [X.]auptgefreiten O fest:

[X.]er Soldat war für das am ... durchgeführte [X.] auf der in West-Ost-Richtung ausgelegten Bahn ... des [X.] ... erstmals als [X.] eingesetzt.

aa) [X.]m ... wurde das [X.] dort zunächst geprobt. Entsprechend dem "gedachten Verlauf" führte die gesamte [X.] unter Führung des Zeugen [X.] entlang des [X.] der Schießbahn eine Patrouille durch. Nach 100 Meter wurde sie durch einen vom Soldaten gezündeten Sprengsatz "angesprengt", ohne dass die Zeugin [X.], die ebenfalls erstmals als [X.]eitende des [X.]s eingesetzt war, dagegen einschritt. [X.]ie gesamte [X.] verteilte sich anschließend auf das [X.]elände der südlich vom Schotterweg befindlichen Schießbahn, auf der zum Teil hüfthoher Schnee lag. [X.]ie [X.] ging anschließend dazu über, halbgruppenweise unter gegenseitiger [X.]eckung um jeweils einige Meter versetzt nach hinten westlich in das [X.] der Schießbahn auszuweichen (überschlagendes Zurückweichen). Jeweils abwechselnd feuerten die Soldaten der [X.] mit Übungsmunition auf die den Feind simulierenden, etwa 100 Meter von ihnen entfernt installierten [X.], die vom am unteren (westlichen) Ende der [X.] liegenden Turm aus, auf [X.]nweisung der sich in ihm aufhaltenden [X.]eitenden des [X.]s, betätigt wurden. [X.]er hohe Schnee führte dazu, dass einige Soldaten ausrutschten.

bb) Wegen des Risikos, das sich dadurch für das am nächsten Tag geplante [X.] dann mit scharfer Munition abzeichnete, entschied die Zeugin [X.] nach Rücksprache mit dem Soldaten und dem Zeugen [X.] den taktischen [X.]blauf des [X.]s für den ... abzuändern. [X.]ie [X.]bänderung bestand darin, dass sich die [X.] nach dem vom Soldaten vorgenommenen [X.]nsprengen nicht mehr vollständig im [X.]elände auffächern sollte, sondern eine [X.] unter der Führung des Zeugen [X.] (erste [X.]) auf der Schießbahn verbleiben und sich die andere [X.] unter Führung des [X.] (zweite [X.]) über den Schotterweg in das westlich gelegene [X.] der Schießbahn zurückziehen sollte.

cc) [X.]m ... fand die Schießübung mit scharfer Munition in der veränderten Weise statt. [X.]er ersten (vorderen) [X.] gehörte der Zeuge B an, der zweiten (hinteren) [X.] der Zeuge [X.]. [X.]er Soldat blieb nach dem von ihm durchgeführten [X.]nsprengen auf der [X.]öhe der ersten [X.] stehen, etwa zehn Meter entfernt vom Zeugen [X.], der Funkkontakt zum [X.] hatte und jenem taktische Befehle erteilte. Ein Funkkontakt des Soldaten zur [X.]eitenden des [X.]s im Turm bestand nicht. [X.]ie Entfernung des Soldaten zum [X.] betrug etwa 100 Meter. [X.]er [X.] hatte vom [X.] aus keinen Sichtkontakt zum Soldaten. [X.]er Soldat sah von seiner Position aus nur einen der für die Soldaten der hinteren [X.] zuständigen [X.], [X.] und [X.].

dd) Nicht alle als Schützen eingesetzten Mitglieder der zweiten [X.] fanden sogleich den Eingang in das [X.]. [X.]er Soldat [X.] bezog rechts im [X.], links neben dem Zeugen [X.], Stellung. [X.]er Zeuge [X.] forderte den [X.] über Funk dreimal auf, [X.]eckungsfeuer zu geben. [X.]ieser feuerte daraufhin kurz hintereinander dreimal mit seinem [X.] auf die zu diesem [X.]punkt vor der ersten [X.] aufgeklappten [X.], deren [X.]ufklappen nach [X.]ussage des Zeugen [X.] nicht geplant war und deren [X.] die Zeugin [X.] befohlen hatte, sobald sie vom Turm aus festgestellt hatte, dass sie aufgerichtet waren. Einer der von dem [X.] abgegebenen Schüsse verletzte den in Schießhaltung knienden [X.] zwischen 9:20 Uhr und 9:30 Uhr im Brustbereich lebensgefährlich. [X.]er Zeuge B wurde fünf Tage ins künstliche Koma versetzt und verbrachte eineinhalb Tage auf der [X.]ntensivstation, 20 Tage auf Station und einen Monat krank zu [X.]ause. Seitdem muss er alle sechs Monate zur Kontrolle, weil er noch kleine Splitter im Körper hat. [X.]er Zeuge [X.] gab keinen Schuss ab. Nach [X.]bgabe der Schüsse unterbrach der Zeuge J die Schießübung. [X.]ieser Zeuge war lediglich als Führer des nachfolgend geplanten Rennens (Beobachter) zugegen.

Sicherheitsgehilfe für den [X.] war der in dieser Funktion erstmals eingesetzte Zeuge [X.], der sich zum [X.]punkt der Schussabgabe nicht auf jenen konzentrierte, weil er sich nach anderen Schützen umschaute, für die er ebenfalls als Sicherheitsgehilfe eingeteilt war. [X.]er Zeuge [X.] hatte keine Kenntnis davon, dass sich der [X.]blauf des [X.]s gegenüber der Übung am Vortag geändert hatte und fand das Vorgehen ungeordnet. Er wusste auch nichts von einem für die zweite [X.] generell bestehenden Feuerverbot. [X.] worden war er vom [X.], der, von dem für den Zeugen [X.] als [X.] eingesetzten Zeugen [X.], als für die Sicherheitsgewährleistung mitverantwortlich angesehen wurde. [X.]er Zeuge [X.] war seinerzeit erstmals oder jedenfalls zumindest eines der ersten Male als Sicherheitsgehilfe eingesetzt.

ee) Ein generelles Feuerverbot, das erst geendet hätte, wenn - wie es die [X.]eitende in der Berufungshauptverhandlung und erstinstanzlich auch der Soldat behauptet haben - alle Soldaten wieder in das [X.] eingerückt wären, bestand zur Überzeugung des [X.]s nicht.

Selbst der Soldat hat nunmehr und abweichend von seiner erstinstanzlichen Einlassung in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, er wisse nicht mehr, ob ein absolutes Schießverbot bestanden habe. [X.]n ein generelles Schießverbot konnten sich zudem nicht mehr erinnern der Zeuge [X.], der gerade aufgefordert worden war, [X.]eckungsfeuer zu geben. [X.]uch der Zeuge [X.] konnte sich nicht an ein generelles Schießverbot für die hintere [X.] erinnern, was mit seiner sonstigen [X.]ussage stimmig ist, den [X.] gerade aufgefordert zu haben, [X.]eckungsfeuer zu geben. [X.]er als weiterer Sicherheitsgehilfe eingesetzte Zeuge E hat ebenfalls in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, er sei davon ausgegangen, dass Feuer frei gegeben worden sei. Ebenso hat der Zeuge N nach der in die Berufungshauptverhandlung eingeführten erstinstanzlichen [X.]ussage erklärt, sich nicht daran erinnern zu können, ob es ein Schießverbot gegeben habe. [X.]n diesem Sinne findet sich ebenfalls die in die Berufungshauptverhandlung eingeführte erstinstanzliche [X.]ussage des [X.], auch er könne sich nicht daran erinnern, ob die [X.] zu einem Feuerverbot der zweiten [X.] eingewiesen worden seien, daran erinnere er sich nicht mehr; zu einem ausdrücklichen Feuerverbot "ohne Wenn und [X.]ber" könne er nichts sagen. [X.]er Zeuge [X.] hat eindeutig erklärt, von der [X.]nordnung eines Feuerverbots sei ihm nichts bekannt gewesen. [X.]uch der Zeuge [X.] hat ausgesagt, er wisse nichts von einem generellen Feuerverbot. [X.]er als Sicherheitsgehilfe eingeteilte Zeuge [X.] hat zudem erklärt, er hätte auch schießen lassen. Er sei davon ausgegangen, dass im hinteren Bereich kein grundsätzliches Feuerverbot bestanden habe.

ff) Ebenso steht fest, dass der Soldat die [X.]ufforderungen des Zeugen [X.] an den [X.], er solle [X.]eckungsfeuer geben, zur Kenntnis genommen hat. Zwar hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, er könne nicht mehr sagen ob der Zeuge [X.] [X.]eckungsfeuer angefordert habe; erstinstanzlich hatte er jedoch noch ausdrücklich zunächst erklärt, er habe öfter die über Funk gestellte Frage gehört, ob die Sicherung und die [X.]eckung liege. Etwa 10 Meter hinter dem Zeugen [X.] stehend habe er den Funkkontakt von diesem mit der zweiten [X.] mitgehört und dort etwas im Sinne von "[X.]eckungsfeuer" gehört, was genau, könne er nicht sagen. Erst auf Nachfrage seines Verteidigers hat er sodann (erstinstanzlich) erklärt, konkret habe er das Wort [X.]eckungsfeuer vom Zeugen [X.] nicht gehört. [X.]a das [X.] des Soldaten erst von dem [X.]punkt schwankte, zu dem ihm vermittelt wurde, dass sich die Kenntnis von den Äußerungen des Zeugen [X.] für ihn negativ auswirken konnte, ist der [X.] davon überzeugt, dass dessen ursprüngliche [X.]ussage der Wahrheit entspricht, öfter die über Funk gestellte Frage des Zeugen [X.] gehört zu haben, ob die Sicherung stehe und die [X.]eckung liege. Zudem hat dieser Zeuge ausgesagt, seinerzeit lauter gesprochen zu haben.

gg) Zur Überzeugung des [X.]s steht des Weiteren fest, dass der Soldat die ihm unterstellten [X.] nicht umfassend und nicht eindeutig in den operativen [X.]blauf eingewiesen hat, was sogar dazu führte, dass der Sicherheitsgehilfe [X.] den [X.] als Mitverantwortlichen für die Sicherheitsgewährung ansah, obwohl dieser als [X.]eiter des nachfolgenden Rennens lediglich "stiller Beobachter" war.

Für die Einweisung der Schützen war der Zeuge [X.] und für die Einweisung der [X.] der Soldat zuständig. [X.]em [X.] unterstellt waren einige [X.], welche er am Tag der Übung nach eigener [X.]ussage nur in die grundlegenden Regelungen zur Sicherheit generell - vor allem zum 30 [X.]rad-Winkel - einwies, wobei er die [X.] zur Einweisung im Übrigen an den [X.] verwies. Nach der in die Berufungshauptverhandlung eingeführten erstinstanzlichen [X.]ussage des [X.] erfolgte durch den [X.] aber ebenfalls nur eine allgemeine Sicherheitseinweisung (etwa über den 30 [X.]rad-Winkel). [X.]er Zeuge [X.] hat schließlich erstinstanzlich erklärt, der Soldat habe die [X.] grundsätzlich in die [X.]renzen eingewiesen, es sei um den [X.] von 30 [X.]rad gegangen und ab wann die Waffen geladen werden sollten. Wenn er sich nicht täusche, sei der Soldat auch bei der [X.] anlässlich der Einweisung der Änderung des taktischen Verlaufs und des [X.]usweichens dabei gewesen. Ob der Soldat die [X.] komplett in den (geänderten) taktischen Verlauf eingewiesen habe, könne er nicht mehr sagen. [X.]er Zeuge F hat schließlich ausgeführt, es sei ihm unklar, ob er über die Veränderung des Schießablaufs aufgeklärt worden sei. [X.]er seinerzeit erstmals als Sicherheitsgehilfe - für den [X.] - eingeteilte Zeuge [X.] hat zudem erklärt, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sich der [X.]blauf gegenüber dem Vortag geändert habe; deshalb sei auch der [X.]blauf der Übung ungeordnet verlaufen. Ferner hat der Zeuge [X.] erklärt, von dem [X.] belehrt worden zu sein. [X.]er Zeuge [X.] hat schließlich ausgesagt, es habe eine (nur) generelle [X.] gegeben und seine vorgerichtliche [X.]ussage bestätigt, dass der - nach eigener [X.]ussage - erstmals als Sicherheitsgehilfe eingeteilte Zeuge [X.] ihm gegenüber geäußert habe, sie - die Schützen - sollten besser auf ihn aufpassen als er auf sie. [X.]er Zeuge [X.] hat die darin zum [X.]usdruck kommende Unsicherheit bei der Wahrnehmung seiner Funktion als Sicherheitsgehilfe in der Berufungshauptverhandlung auch bestätigt. [X.]er als Sicherheitsgehilfe eingesetzte Zeuge [X.] hat zudem ausgesagt, er sei am Tag vor der Übung über den [X.]blauf grob informiert worden. Zudem nahm er, dem im Übrigen kein vollständiger Flaggensatz zur Verfügung gestanden hat, auch an, dass der Zeuge J für die Sicherheitsgewährung mit verantwortlich gewesen sei.

4. [X.]er Soldat hat damit fahrlässig ein [X.]ienstvergehen nach § 23 [X.] begangen.

a) [X.]er in der [X.] angeschuldigte Verstoß gegen die [X.]ehorsamspflicht nach § 11 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] liegt vor, weil der Soldat entgegen Nr. 624 Satz 2 der [X.] seinen Platz nicht so gewählt hat, dass er die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für die Waffen und Munition, für die er eingesetzt war, überwachen und per Zuruf oder Funk auf das ihm unterstellte Sicherheitspersonal einwirken konnte. [X.]abei bildet die [X.] nicht lediglich eine dienstliche Weisung, sondern einen Befehl, weil er "i.V." des [X.] durch den seinerzeitigen Staatssekretär erlassen wurde (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 2. Oktober 2013 - 2 [X.] 33.12 - juris Rn. 52 m.w.[X.]). [X.]ls Folge dessen schoss der Zeuge [X.] fahrlässig dem [X.] in den Brustbereich und verletzte ihn dadurch so schwer, dass dieser operiert werden musste und über gut zwei Monate keinen [X.]ienst verrichten konnte. Ein absolutes Feuerverbot, das den Standort des Soldaten hätte rechtfertigen können, bestand nach den Feststellungen des [X.]s nicht.

aa) [X.]rundsätzlich steht dem jeweiligen [X.] ein Einschätzungsspielraum bei der Frage zu, welchen Standort er im Sinne der Nr. 624 Satz 2 der [X.] wählt. [X.]ies folgt aus dem Umstand, dass dessen [X.]uswahl in hohem Maße durch militärfachliche Faktoren bestimmt wird, die sich einer rechtlichen Überprüfung weitgehend entziehen. [X.]erade in [X.]nerkennung dieses Spielraums geht der [X.] davon aus, dass der Soldat von einem Verstoß gegen Nr. 624 Satz 2 der [X.] nicht bereits deshalb freigestellt werden kann, weil es von vornherein notwendig gewesen wäre, gemäß Nr. 621 (3) der [X.] einen weiteren [X.] zu bestellen. Er verlangt den Einsatz von [X.]en bei jeder Teileinheit dann, wenn sie beim "[X.] aufgrund der räumlichen Trennung von einem [X.] nicht überwacht werden kann". [X.]egen die Notwendigkeit eines weiteren [X.]s spricht zunächst die [X.]ussage des [X.]auptmann M. Er hat ausgesagt, ein zweiter [X.] sei nach seiner Einschätzung bei der Übung nicht nötig, weil gut eingewiesenes Personal diese [X.]ufgabe erfülle. Ebenso hat [X.] ausgeführt, bei Übungsschießen auf dieser Schießbahn gebe es immer nur einen [X.], dem jedoch - je nach Übung - eine gewisse [X.]nzahl an [X.]ehilfen zur Seite stünde. [X.]uch bei voller Nutzung der Schießbahn, die an jenem Tag allerdings nur zur [X.]älfte genutzt worden sei, sei nur ein [X.] erforderlich, weil sich ein [X.] stark auf seine [X.]ehilfen verlassen können müsse. [X.]ie [X.]ehilfen ihrerseits müssten auf die Schützen einwirken können. [X.]er [X.] sei für die Einteilung der [X.]ehilfen verantwortlich und führe vorher eine Einweisung durch. [X.]m besten Fall erkläre er jedem einzelnen [X.]ehilfen, was er tun müsse.

bb) [X.]uch bei [X.]nerkennung eines Spielraums lagen jedoch Umstände vor, die diesen dahingehend reduzierten, dass jedenfalls der vom Soldaten (so) gewählte Standort nicht mehr im Sinne der Nr. 624 [X.] geeignet war, die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für die Waffen und Munition, für die er eingesetzt war, zu überwachen und auf das ihm unterstellte Sicherheitspersonal effektiv einzuwirken. [X.]ass der Soldat behauptet, seine Stimme trage über eine [X.]istanz von etwa hundert Metern, ist dabei schon deshalb unglaubhaft, weil die in seiner Nähe stehenden Schützen der ersten [X.] wegen des [X.]ewehrfeuers [X.]ehörschutz tragen mussten.

[X.]auptmann M hat ausgesagt, sich im vorderen Bereich aufzuhalten, sei für den [X.] ungünstig. Von hinten habe man einen besseren Überblick, zumal vorliegend auch keine Funkverbindung zu den [X.]ehilfen bestanden habe. Ein [X.] müsse sich in der Nähe der Schießbahn befinden und solle seinen Platz dort wählen, wo die größte [X.]efahr sei. [X.]ier habe die höchste Kritikalität hinten gelegen. Zwar hat [X.] dem widersprochen und [X.] ausgeführt, es komme immer auf die Person und auf die jeweilige Übung an, wie sich der [X.] positionieren und Verbindung mit seinem Sicherheitspersonal halten müsse. [X.]ie meisten [X.]e stünden in dieser Schießbahn hinten oder in der Mitte. [X.]amit werden jedoch bedeutsame Umstände ausgeblendet, die den Einschätzungsspielraum des Soldaten reduzierten. Zunächst zündete der Soldat selbst - wie gesondert angeschuldigt und disziplinarrechtlich zu würdigen - den Bodensprengpunkt, wodurch er hinsichtlich seines [X.]ufenthaltsortes einen Zwangspunkt gesetzt hat, der nicht durch Sicherheits-, sondern taktische Überlegungen bestimmt war und ihn - wie im Untersuchungsbericht des Bundesamtes für [X.]usrüstung, [X.]nformationstechnik und Nutzung der [X.] ... angedeutet (S. 5) - von seiner Sicherungsaufgabe ablenkte. [X.]arüber hinaus durfte er im konkreten Fall auch nicht darauf vertrauen, dass die [X.] die durch seinen etwa 100 Meter entfernt vom [X.] gewählten Standort entstehenden [X.] würden kompensieren können. [X.]enn ausweislich der vom [X.] getroffenen Tatsachenfeststellungen steht fest, dass jedenfalls ein Teil der gerade für die zweite, mit scharfer Munition ausgestatteten [X.] zuständigen [X.] weder von ihm selbst umfassend eingewiesen war noch über Erfahrungen in dieser Funktion verfügte. [X.]amit liegt ein Verstoß gegen [X.], 8. Spiegelstrich [X.] vor, demzufolge [X.]e sicherzustellen haben, dass [X.] in ihre [X.]ufgaben eingewiesen sind. [X.]ie [X.] schließt auch ein, sie über den konkreten operativen [X.]blauf der Übung und nicht nur über allgemein zu beachtende Sicherheitsgrundsätze zu informieren.

[X.]nsbesondere der als Sicherheitsgehilfe für den - die Verletzung des [X.] unmittelbar herbeiführenden - [X.] eingesetzte Zeuge [X.] hat glaubhaft ausgesagt, diese Funktion erstmals wahrgenommen zu haben, wobei er sich auf [X.] nicht habe konzentrieren können, weil er sich nach anderen Schützen umgeschaut habe. [X.]erselbe Zeuge hat ebenfalls ausgesagt, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass sich der [X.]blauf des [X.]s gegenüber der Übung am Vortag geändert habe. [X.] worden sei er vom [X.], der wiederum ausgesagt hat, er habe am Tag der Übung einige der [X.] in die grundlegenden Regelungen zur Sicherheit nur generell - vor allem zum 30 [X.]rad-Winkel - eingewiesen und zur Einweisung im Übrigen an den [X.] - also den Soldaten - verwiesen. [X.]azu hat der Zeuge N wiederum ausgeführt, der [X.] habe nur eine allgemeine Sicherheitseinweisung (etwa über den 30 [X.]rad-Winkel) vorgenommen. [X.]er Zeuge [X.] hat ebenfalls ausgeführt, der Soldat habe die [X.] grundsätzlich in die [X.]renzen eingewiesen. Ob der Soldat die [X.] komplett in den (geänderten) taktischen Verlauf eingewiesen habe, könne er nicht mehr sagen. [X.]er Zeuge F hat schließlich ausgeführt, es sei ihm unklar, ob er über die Veränderung des Schießablaufs aufgeklärt worden sei. [X.]er Zeuge [X.] hat erklärt, vom [X.] belehrt worden zu sein. [X.]er als Schütze eingesetzte Zeuge [X.] hat schließlich ausgesagt, es habe eine (nur) generelle [X.] gegeben und seine vorgerichtliche [X.]ussage bestätigt, dass der erstmals als Sicherheitsgehilfe eingeteilte Zeuge [X.] ihm gegenüber geäußert habe, sie - die Schützen - sollten besser auf ihn aufpassen als er auf sie. [X.]er im [X.], also bei der zweiten [X.], als Sicherheitsgehilfe eingesetzte Zeuge [X.] hat zudem ausgesagt, er sei am Tag vor der Übung über den [X.]blauf grob informiert worden. Seine [X.]ussage, er sei davon ausgegangen, dass der Zeuge J für die Sicherheitsgewährung mit verantwortlich gewesen sei, rundet schließlich das Bild von besonderer Konfusion als Folge einer - wie auch im Untersuchungsbericht des Bundesamtes für [X.]usrüstung, [X.]nformationstechnik und Nutzung der [X.] ... (auf [X.]) festgestellten - unzulänglichen Kommunikation bei der Einweisung in den konkreten operativen Übungsverlauf ab, für die allein der Soldat verantwortlich war. [X.]ieser hat sich seinerzeit augenscheinlich eher als Schiedsrichter oder als ein [X.]kteur der Übung betrachtet.

[X.]er Soldat handelte auch fahrlässig. Fahrlässig handelt ein Soldat, wenn es ihm bei Beachtung der ihm objektiv nach seiner [X.]ienststellung und den Umständen des Falles obliegenden Sorgfalt und nach seinen subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen möglich gewesen wäre, den Eintritt der Pflichtverletzung vorherzusehen und zu vermeiden (vgl. BVerw[X.], Urteile vom 19. Februar 2004 - 2 [X.] 14.03 - BVerw[X.]E 120, 166 <174> und vom 21. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] 13.09 - [X.] 449 § 7 [X.] Nr. 54 Rn. 23). [X.]er Soldat war als [X.] eingeteilt und er hätte deshalb mit der [X.] vertraut sein müssen (vgl. Nr. 627, 1. Spiegelstrich der [X.]). [X.]uch liegen in seiner Person keine Umstände vor, die - ausgehend vom subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab - dazu führen müssten, niedrigere [X.]nforderungen an die [X.] zu stellen (zum subjektiven Element: [X.], St[X.]B, Kommentar, 66. [X.]ufl. 2019, § 15 Rn. 17).

[X.]er Soldat hat damit zugleich die Pflicht zum treuen [X.]ienen nach § 7 [X.], die Pflicht zur [X.]ienstaufsicht nach § 10 [X.]bs. 2 [X.], zur Sorge für Untergebene nach § 10 [X.]bs. 3 [X.] sowie die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] fahrlässig verletzt. Ob eine Verletzung der Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 [X.] hinter dem Verstoß nach § 10 [X.]bs. 3 [X.] zurücktritt, kann dahingestellt bleiben, weil die Schwere des [X.]ienstvergehens dadurch nicht mehr in einer die Zumessungsentscheidung bedeutsamen Weise beeinflusst würde.

b) [X.]er Soldat hat zudem mit dem in der [X.] beschriebenen und vom [X.] festgestellten Verhalten weitere Pflichtverletzungen fahrlässig begangen.

aa) [X.]adurch, dass nicht der Soldat, sondern der Zeuge J das [X.] unterbrochen hat, obwohl der Soldat hätte erkennen können, dass die nach [X.], 302 geforderte Schießsicherheit (durch Wahrung des 30 [X.]rad-Winkels) nicht bestand, verstieß er erneut gegen die [X.]ehorsamspflicht nach § 11 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. [X.], 12. Spiegelstrich der [X.]. [X.]anach war er verpflichtet, die innere Schießsicherheit einzuhalten, welche nicht gegeben war, weil sich die [X.]ngehörigen der ersten [X.] durch die [X.]ngehörigen der zweiten [X.] gem. Kapitel 3 der [X.] im [X.]efahrenbereich aufhielten. Spätestens zu dem [X.]punkt, zu dem der Soldat von der mehrfach geäußerten und nach den Feststellungen des [X.]s auch zur Kenntnis genommenen [X.]ufforderung des Zeugen [X.] an den [X.] hörte, [X.]eckungsfeuer zu geben, hätte er das Übungsschießen unterbrechen müssen.

[X.]ass es dem Soldaten bei Beachtung der ihm nach seiner [X.]ienststellung und den Umständen des Falles obliegenden Sorgfalt und nach seinen subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen möglich gewesen wäre, die Pflichtverletzung vorherzusehen und zu vermeiden und er somit fahrlässig handelte, wurde bereits dargelegt.

[X.]a die Folgen des [X.] im Rahmen der [X.] nicht mit angeschuldigt worden sind, liegen insoweit jedoch keine weiteren Verstöße - etwa gegen die Pflicht zum treuen [X.]ienen nach § 7 [X.], die Pflicht zur [X.]ienstaufsicht nach § 10 [X.]bs. 2 [X.], zur Sorge für Untergebene nach § 10 [X.]bs. 3 [X.] sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] - vor.

bb) [X.]es Weiteren hat der Soldat durch die eigenhändig vorgenommene Zündung des [X.] gegen § 11 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. Nr. 623 Satz 1 [X.] verstoßen, weil er neben der Funktion als [X.] keine anderen, ihn von dieser Funktion ablenkenden [X.]ufgaben hätte wahrnehmen dürfen.

[X.]er Soldat handelte auch damit - was allein angeschuldigt worden ist - fahrlässig. Seine Einlassung, er habe angenommen, die [X.]eitende habe von seinem Vorgehen wegen seines entsprechenden Verhaltens auch am Vortag gewusst und sei nicht eingeschritten, sodass er auch für den Folgetag eine [X.]enehmigung angenommen habe, lässt seine Schuld nicht entfallen. Ein solcher [X.]rrtum würde sich als Verbotsirrtum nach § 17 St[X.]B und nicht als Tatbestandsirrtum nach § 16 [X.]bs. 1 Satz 1 St[X.]B darstellen. [X.]ie [X.]bgrenzung, ob ein [X.]rrtum über die [X.]enehmigungsfähigkeit einen Tatbestands- oder Verbotsirrtum darstellt, nimmt der [X.] danach vor, ob die Tat ihren Unwert nur aus dem Fehlen der [X.]enehmigung eines im allgemeinen sozialadäquaten Verhaltens herleitet - dann Tatbestandsirrtum - oder ob es sich um ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten handelt, das im Einzelfall nur aufgrund einer [X.]enehmigung erlaubt ist - dann Verbotsirrtum -. Nach Maßgabe dessen lag beim Soldaten ein Verbotsirrtum vor, weil kein Zweifel daran bestand, dass der [X.] - so ausdrücklich auch Nr. 623 Satz 1 der [X.] - während des [X.]s keine anderen [X.]ufgaben wahrnehmen darf.

[X.]ie damit aufgeworfene Frage nach der Vermeidbarkeit des [X.] ist auch rechtlich von Bedeutung, weil nur bei einem unvermeidbaren [X.]rrtum die Schuld als Element, das den Tatbestand des [X.]ienstvergehens konstituiert entfällt, während bei einem vermeidbaren [X.]rrtum der Tatbestand eines [X.]ienstvergehens unberührt bleibt und er lediglich beim "Maß der Schuld" (§ 38 [X.]bs. 1 [X.]) Berücksichtigung finden kann (vgl. zu allem: BVerw[X.], Urteil vom 13. September 2011 - 2 [X.] 15.10 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 33 Rn. 34).

Ob ein Verbotsirrtum vermeidbar oder unvermeidbar war, bestimmt sich nach der vom Soldaten nach seiner [X.]mtsstellung (Status, [X.]ienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher [X.]nformationsmöglichkeiten. [X.]as Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt dabei in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Soldat Umfang und [X.]nhalt seiner auf diese Regelungen beruhenden [X.]ienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. [X.]avon ist im Regelfall aufgrund der [X.]usbildung des Soldaten auszugehen. [X.]m Zweifel wird von einem Soldaten erwartet, dass er sich bei seiner [X.]ienststelle rechtzeitig über Umfang und [X.]nhalt seiner [X.]ienstpflichten erkundigt. [X.]ies gilt vorliegend vor allem deshalb, als der Soldat zum einen gemäß Nr. 627 der [X.] ausdrücklich verpflichtet war, die Sicherheitsbestimmungen dieser [X.]ienstvorschrift zu kennen, und zum anderen die nach Satz 2 der Nr. 623 [X.] bestehenden [X.]usnahmen ersichtlich abschließend waren.

5. Bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. [X.]iese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen [X.]ienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der [X.]ntegrität, des [X.]nsehens und der [X.]isziplin in der [X.]", vgl. dazu BVerw[X.], Urteil vom 28. März 2018 - 2 [X.] 13.18 - juris Rn. 23 m.w.[X.]). Bei [X.]rt und Maß der [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 [X.]bs. 7 i.V.m. § 38 [X.]bs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine [X.]uswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. [X.]m Einzelnen geht der [X.] von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

a) [X.]uf der ersten Stufe bestimmt er im [X.]inblick auf das [X.]ebot der [X.]leichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im [X.]nteresse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "[X.]usgangspunkt der [X.]". [X.]anach bildet bei Verstößen gegen die hier im Zentrum der Würdigung stehende [X.]ehorsamspflicht - je nach Schwere des Verstoßes - eine [X.]ehaltskürzung, ein [X.] oder auch eine [X.]ienstgradherabsetzung den [X.]usgangspunkt der [X.], wobei bei einer Kombination von Pflichtverletzungen den Umständen des Falles auf der zweiten Stufe der [X.] getragen wird. [X.]abei hat der [X.] das disziplinare [X.]ewicht eines Ungehorsams umso höher eingestuft, je größer die dadurch drohenden [X.]efahren für ein bedeutsames Rechtsgut, insbesondere [X.]eib und [X.]eben von Kameraden, sind (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 [X.] 2.16 - juris Rn. 43 m.w.[X.]). Vor diesem [X.]intergrund hat der [X.] schon bei fahrlässigen Verletzungen von Sorgfaltspflichten nur im Umgang mit Munition ein [X.] zum [X.]usgangspunkt der [X.] genommen (BVerw[X.], Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 [X.] 13.15 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 51 Rn. 61). Bei fahrlässigen Verstößen gegen Vorschriften, die speziell die Schießsicherheit und damit [X.]eib und [X.]eben von Menschen und somit Rechtswerte mit [X.]rang betreffen ([X.]rt. 2 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.][X.]), bildet [X.]usgangspunkt der [X.] somit eine [X.]ienstgradherabsetzung (§ 58 [X.]bs. 1 Nr. 4, § 62 [X.]).

b) [X.]uf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im [X.]inblick auf die Bemessungskriterien des § 38 [X.]bs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in [X.]nsatz gebrachten [X.] gebieten. [X.]abei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens sowie dessen [X.]uswirkungen zu klären, ob es sich im [X.]inblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. [X.]iegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem [X.]usgangspunkt der [X.] die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den [X.]usgangspunkt der [X.] bildet, dem Wehrdienstgericht - wie vorliegend - hinsichtlich des [X.]isziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet (BVerw[X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 11.14 - juris Rn. 52 m.w.[X.]).

aa) Nach diesen Maßstäben begründet die Verwirklichung der mit den Vorschriften gerade abzuwehren versuchten [X.]efahr in [X.]estalt der lebensgefährlichen Verletzung des [X.] und dessen mehrmonatiger [X.]ienstausfall unter den [X.]esichtspunkten Eigenart, Schwere und Folgen des [X.]ienstvergehens einen jeweils erschwerenden Umstand; desgleichen, dass der Soldat zusätzlich die mit der [X.] angeschuldigten Pflichtverletzungen begangen hat, er sich als Oberfeldwebel in einer Vorgesetztenfunktion (§ 10 [X.]bs. 1 [X.]) befand und er jedenfalls aus einem [X.]uslandseinsatz ausgeplant werden musste.

[X.]en Übergang zur milderen Maßnahmeart des [X.]s nach § 60 [X.] gebietet jedoch seine gemäß § 38 [X.]bs. 1 [X.] einzustellende Persönlichkeit in Form einer beeindruckenden Nachbewährung. [X.]er Soldat hat - wie seine Vorgesetzten formulieren - den "Kopf nicht in den Sand" gesteckt, sondern trotz des nach den Beobachtungen seiner Vorgesetzten ihn ersichtlich bedrückenden [X.]ienstvergehens seine schon bis dahin überzeugenden [X.]eistungen noch erheblich gesteigert. Während er nach dem [X.]ienstvergehen in seiner planmäßigen Beurteilung vom 23. September 2015 für die [X.]ufgabenerfüllung auf seinem [X.]ienstposten noch einen [X.]urchschnittswert von "6,11" erhielt, weist die planmäßige Beurteilung vom 3. Mai 2017 einen [X.]urchschnittswert von "7" und die vom 19. Juni 2018 datierende Sonderbeurteilung von "6,8" aus. [X.]n der Berufungshauptverhandlung hat der aktuelle [X.]isziplinarvorgesetzte zudem ausgeführt, von den ihm unterstellten [X.] gehöre der Soldat zu den drei [X.] und dessen [X.]urchschnittswert liege aktuell bei "7,3" bzw. "7,4".

bb) Beim Umfang des [X.]s ist zwar regelmäßig zunächst vom gesetzlichen [X.]öchstmaß von vier Jahren auszugehen (§ 60 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]), weil diese Maßnahmeart vorliegend überhaupt nur wegen des Vorliegens einer Nachbewährung als klassischer Milderungsgrund zum Tragen kommt. Es liegen indes auch hier zahlreiche mildernde Umstände vor, die zu dessen Reduzierung führen müssen. [X.]azu gehört, dass der Soldat seinerzeit erstmals als [X.] eingesetzt und somit unerfahren war und er in der Folgezeit diese Funktion gleichwohl mehrfach erneut und dann ohne Beanstandung wahrgenommen hat. [X.]inzu kommt, dass sowohl die [X.]eitende des [X.]s als auch der Schütze [X.] - ausweislich der gegen sie ergangenen Urteile des [X.] - und ebenso der Zeuge [X.] nicht unmaßgeblich dazu beigetragen haben, dass es zu dem [X.] kam, und dem Soldaten bei alledem unerfahrene [X.] zugewiesen waren. [X.]m Untersuchungsbericht des Bundesamtes für [X.]usrüstung, [X.]nformationstechnik und Nutzung der [X.] ... ist denn auch (auf [X.]) insoweit zutreffend von einer "Verkettung vieler individueller Fehler Einzelner" und einem ganzheitlichen Versagen der für die innere Schießsicherheit verantwortlichen Sicherheitsorganisation als Ursache für den [X.] die Rede. Schließlich hat der Soldat Reue gezeigt, sodass ein [X.] auszusprechen war, das mit einem Monat unter dem gegen die [X.]eitende des [X.]s ausgesprochenen [X.] liegt.

Eine weitere Milderung war unter dem [X.]esichtspunkt der überlangen [X.]auer des gerichtlichen Verfahrens hingegen nicht geboten (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 28. März 2019 - 2 [X.] 13.18 - Rn. 32). [X.]ie gerichtliche Verfahrensdauer war nicht überlang, da über die unter dem 18. Januar 2017 erhobene [X.]nschuldigung vom [X.] bereits am 15. März 2018 entschieden wurde, was angesichts der umfangreichen Beweisaufnahme bemerkenswert zeitnah war. [X.]uch der [X.]raum zwischen förmlicher [X.]ufnahme der disziplinaren Vorermittlungen im Juli 2015 und dem Erlass der Einleitungsverfügung vom 18. Februar 2016 war angesichts dessen angemessen (dazu jüngst BVerw[X.], Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 [X.] 19.18 - Rn. 42 ff.).

cc) Mit dem [X.] war gemäß § 58 [X.]bs. 4 Satz 2 [X.] eine Kürzung der Bezüge zu verbinden, weil erkennbar war, dass es keine [X.]uswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben würde. [X.]er [X.] ist auch insoweit dem [X.]ntrag des [X.]disziplinaranwalts gefolgt und hat für den [X.]raum des [X.]s eine zeitgleiche Kürzung um 1/15 für angemessen gehalten. Er hat dabei berücksichtigt, dass der Soldat seine Familie finanziell allein unterhält.

6. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 139 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]albs.1, § 139 [X.]bs. 2 [X.]. [X.]ie Beschränkung der Kosten folgt aus dem Umstand, dass dort drei Verfahren gemeinsam verhandelt wurden.

Meta

2 WD 20/18

04.07.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 15. März 2018, Az: N 2 VL 1/17, Urteil

§ 7 SG, § 10 Abs 2 SG, § 10 Abs 3 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 11 Abs 2 S 2 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.07.2019, Az. 2 WD 20/18 (REWIS RS 2019, 5784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5784

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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