Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.09.2014, Az. 1 BvR 1565/11

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2014, 3109

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bzgl der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 7c FMStBGEintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen über Kapitalmaßnahmen im beschleunigten Verfahren


Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft [X.] der [X.], die gemäß § 7c Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz ([X.]) vom Rechtspfleger in das Handelsregister eingetragen worden sind. Mit diesen Beschlüssen sollte das finanzielle Engagement des [X.] (SoFFin) zurückgeführt werden, das dieser im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise des Jahres 2008 zur Rekapitalisierung der Bank eingegangen war. Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis bestimmter Unternehmen des Finanzsektors (§ 2 Abs. 1 [X.]gesetz - FMStFG). Die Verfassungsbeschwerde wirft unter anderem die Frage auf, ob die Vorschrift des § 7c [X.] mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist.

2

§ 7c [X.] lautet:

3

In § 246a Abs. 4 [X.] heißt es:

Erweist sich die Klage als begründet, so ist die [X.], die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des [X.] entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

4

Die Beschwerdeführerin ist Aktionärin der [X.] mit einem Aktienbesitz, der mehr als dem anteiligen Grundbetrag von 500.000 € entspricht. Vorstand und Aufsichtsrat der [X.] schlugen auf der Hauptversammlung am 6. Mai 2011 unter den Tagesordnungspunkten [X.] 7 bis 9 Beschlüsse vor, mittels derer in zwei Schritten Hilfen, die die Bank in der Finanzkrise von dem [X.] (SoFFin) erhalten hatte, von noch 16,2 Milliarden € um 14,3 Milliarden € zurückgeführt werden sollten (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2011 - 3-5 O 30/11 -, juris, Rn. 8). Dazu war Gegenstand des [X.] zu [X.] 7 die Herabsetzung des Grundkapitals der [X.] von 2,60 € je Stückaktie auf 1,- € je Stückaktie (gemäß §§ 222 ff. [X.]. § 7 Abs. 6 [X.]). Die Beschlussfassung stand in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beschlüssen zu [X.] 8 und 9, mit denen dem [X.] (SoFFin) ein Umtauschrecht seiner stillen Einlage in Aktien eingeräumt und sodann das Grundkapital der [X.] erheblich erhöht wurde. Durch diese von der Hauptversammlung, auf der etwas mehr als 47 % des Kapitals vertreten waren, mit 98,9 % Zustimmung beschlossenen Maßnahmen hat sich die Zahl der Aktien an der [X.] massiv erhöht.

5

Die Beschwerdeführerin widersprach auf der Hauptversammlung den Beschlüssen zu [X.] 7 bis 9. Um eine Eintragung der angegriffenen Beschlüsse in das Handelsregister zu verhindern, wandte sie sich vergeblich mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 7. Mai 2011, einem Samstag, an das Amtsgericht - Registergericht - unter anderem mit dem Antrag, das Eintragungsverlangen der [X.] zurückzuweisen.

6

Nachdem der zuständige Notar bereits im Vorfeld der Hauptversammlung dem Amtsgericht - Registergericht - die von der Verwaltung der [X.] vorgeschlagenen Beschlüsse zur Kenntnis gegeben hatte, reichte die [X.] die Beschlussfassungen an dem Wochenende nach der Hauptversammlung vom 6. Mai 2011 beim Amtsgericht - Registergericht - ein, woraufhin die Beschlussfassungen zu [X.] 7 sowie teilweise zu [X.] 8 bereits am Montag, dem 9. Mai 2011 auf der Grundlage des § 7c [X.] in das Handelsregister eingetragen wurden. Auch die weiteren [X.] wurden zeitnah eingetragen. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Eintragungen erfolgten durch den Rechtspfleger gemäß § 17 Satz 1 Nr. 1b, § 19 Abs. 1 Nr. 6 RPflG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der [X.] Verordnung zur Aufhebung von [X.] nach dem Rechtspflegergesetz vom 29. Oktober 2008 (aufgehoben durch § 59 Nr. 8 Justizzuständigkeitsverordnung vom 3. Juni 2013 [GVBl. 2013, S. 386] und nunmehr inhaltsgleich in § 26 Abs. 2 dieser Verordnung).

7

Die Beschwerdeführerin erhob im Juni 2011 unter anderem gegen die [X.] zu den [X.] 7 bis 9 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage beim [X.] gegen die [X.]. Das [X.] Frankfurt am Main wies die Klage ab (Urteil vom 15. November 2011 - 3-5 O 30/11 -, juris); die dagegen gerichtete Berufung wies das [X.] zurück (veröffentlicht u.a. in [X.], [X.] ff. = AG 2013, [X.] ff.). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies der [X.] durch nicht näher begründeten Beschluss zurück.

II.

8

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer - bereits vor der rechtskräftigen fachgerichtlichen Entscheidung über ihre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhobenen - Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen die Eintragung der [X.] zu [X.] 7 bis 9 durch den Rechtspfleger auf der Grundlage von § 7c [X.]. Sie sieht sich in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die fachgerichtlichen Entscheidungen im Beschlussmängelverfahren, die zu dem Ergebnis gelangt sind, dass diese [X.] rechtmäßig sind, sowie die [X.] selbst werden von der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, ihr werde durch § 7c [X.] effektiver Rechtsschutz zum Schutz ihres [X.] verweigert. Eröffne der Gesetzgeber einer qualifizierten [X.] die Möglichkeit, in das Aktieneigentum anderer Aktionäre einzugreifen, so sei dies nur dann zulässig, wenn das Gesetz ausreichende Schutzvorkehrungen zugunsten der außenstehenden Aktionäre treffe. Es müssten wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden. Daran fehle es; effektiver Rechtsschutz sei wegen der Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes nicht zu erlangen. Hier hätten die beschlossenen Maßnahmen nur den wirtschaftlichen Interessen des [X.] gedient und belasteten das Aktieneigentum der außenstehenden Aktionäre. Die aktienrechtliche Anfechtungsklage sei als Rechtsschutzmöglichkeit unzureichend. Denn diese diene nur der Vorbereitung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs nach § 246a Abs. 4 [X.], könne aber die rechtswidrige Maßnahme weder verhindern noch beseitigen. Anders als in dem in § 246a [X.] geregelten Freigabeverfahren bestehe nach § 7c [X.] nicht einmal die Möglichkeit zur Äußerung vor der Eintragung oder einer Beschwerde, da die Eintragung nach § 383 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar sei. Hinzu komme, dass wegen der [X.] Verordnung zur Aufhebung von [X.] nach dem Rechtspflegergesetz noch nicht einmal ein Volljurist, sondern ein Rechtspfleger über die beschleunigte Eintragung entscheide. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für eine beschleunigte Eintragung gemäß § 7c [X.] nicht vorgelegen. Die beschlossenen Maßnahmen hätten nicht der Rekapitalisierung der [X.], sondern nur der Rückführung der staatlichen Hilfen gedient, so dass das Registergericht auch deshalb rechtswidrig effektiven Rechtsschutz verwehrt habe.

III.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 [X.]). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin im Blick auf die registerrechtliche Eintragung der [X.] nach dem rechtskräftigen Abschluss des [X.] nicht mehr feststellbar ist.

1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder wenigstens für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. [X.] 50, 244 <247 f.>; stRspr). Die Fragen der Verfassungsmäßigkeit des § 7c [X.] und der Eintragung der [X.] im beschleunigten Verfahren sind jedoch nicht mehr entscheidungserheblich. Mittlerweile steht durch die von der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen, im Beschlussmängelverfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen fest, dass die in das Handelsregister eingetragenen [X.] rechtmäßig waren.

2. Auch ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgten Begehrens ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht. Es käme dann in Betracht, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. [X.] 50, 244 <248>; 91, 125 <133>; 99, 129 <138>; 119, 309 <317 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2010 - 1 BvR 661/06 -, juris, Rn. 3).

Eine andauernde Beeinträchtigung durch die Handelsregistereintragung scheidet aus den angeführten Gründen aus, weil die [X.] die Rechtmäßigkeit der eingetragenen Beschlüsse ergeben hat.

Im Hinblick auf eine etwaige Wiederholungsgefahr, auf die sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beruft, hat sie lediglich in einem nachgereichten Schriftsatz vorgetragen, dass die von der späteren Hauptversammlung der [X.] am Freitag, dem 19. April 2013, beschlossenen weiteren Kapitalmaßnahmen in [X.] am folgenden Montag, dem 22. April 2013, durch den Rechtspfleger wiederum auf der Grundlage von § 7c [X.] in das Handelsregister eingetragen worden seien, ohne dass das Registergericht die vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am Sonntag, dem 21. April 2013, vorgebrachten Einwände zur Kenntnis genommen habe. Auch die von der Beschwerdeführerin gegen die entsprechenden [X.] vom 19. April 2013 erhobene Nichtigkeits- und Anfechtungsklage hat das [X.] Frankfurt am Main mit Urteil vom 20. Dezember 2013 abgewiesen (veröffentlicht u.a. in [X.], [X.] ff.). Ausweislich des Urteils, gegen welches die Beschwerdeführerin Berufung eingelegt hat (O[X.], [X.]. 5 U 24/14), problematisiert sie die handelsregisterliche Eintragung der [X.], die dort ebenfalls nach § 7c [X.] erfolgt ist, in jenem Rechtsstreit nicht. Anderes ist nicht dargelegt. Dieser Umstand spricht gegen ein durch Wiederholungsgefahr begründetes Rechtsschutzbedürfnis, aber auch gegen die Annahme eines besonders schwer wiegenden Grundrechtseingriffs durch die Registereintragung im beschleunigten Verfahren bei sonst ungeklärt bleibender verfassungsrechtlicher Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

3. Überdies ist die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, die Maßnahmen im Rahmen der Rückführung der Staatshilfen unterfielen nicht dem Regime des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes, auch den Erfordernissen nicht gerecht geworden, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergeben (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Danach muss ein Beschwerdeführer zuvor den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht nur formell erschöpfen. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 112, 50 <60> m.w.N.).

Das sachnächste, unmittelbar der Überprüfung der [X.] dienende Verfahren war hier das Beschlussmängelverfahren. Dieses hat die Beschwerdeführerin zwar durchgeführt. Ihren Einwand, die Beschlüsse unterfielen nicht dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz, hat sie dort im weiteren Verlauf aber nicht mehr weiterverfolgt, nachdem das [X.] die Anwendbarkeit der §§ 7 ff. [X.] als Grundlage der angefochtenen [X.] bejaht hatte, da die Beschlüsse zu [X.] 7 bis 9 die Bedingungen der Beteiligung des [X.] (SoFFin) an der [X.] ändern (§ 7f Satz 1 Nr. 2 [X.]) beziehungsweise umstrukturieren (§ 7f Satz 1 Nr. 3 [X.]) sollten. Diese Rechtsauffassung hat die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren jedoch schon mit ihrer Berufung nicht mehr angegriffen. Das [X.] hat lediglich in anderem Zusammenhang die Rechtsauffassung des [X.]s geteilt, wonach die Beschlüsse unter das Regime des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes fielen. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht dargetan, dass sie diese Frage als fachrechtlich grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig an das oberste Fachgericht herangetragen hätte. Sie hat auch ihre Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde zum [X.] nicht vorgelegt, sondern nur den formelhaften Beschluss des [X.]s über die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mitgeteilt. Wenn sie der Auffassung war, die Behandlung der in Rede stehenden [X.] nach den Vorschriften des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sei zu beanstanden, so wäre es geboten gewesen, diese Frage mit dem Ziel der Zulassung der Revision auch dem [X.] zur Entscheidung zu unterbreiten (vgl. [X.] 112, 50 <62>). Dass dies geschehen wäre, ist nicht ersichtlich.

Zudem hat die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde nicht auf diese für sie nachteiligen, im Beschlussmängelverfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen erstreckt, sondern sich darauf beschränkt, die überholten Registereintragungen zu beanstanden. Deshalb ist es der Kammer auch verwehrt, die Bewertung der Fachgerichte, wonach auf die konkreten Kapitalmaßnahmen das Finanzmarktstabilisierungsrecht anwendbar sei, nach verfassungsrechtlichen Maßstäben insbesondere auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Ebenso wenig ist der Frage nachzugehen, ob der Rechtsschutz gegen die Handelsregistereintragung - zumal wenn sie durch den Rechtspfleger erfolgt - für Fälle der hier vorliegenden Art noch hinreichend effektiv ausgestaltet ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1565/11

08.09.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 246a Abs 4 AktG, § 7c FMStBG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.09.2014, Az. 1 BvR 1565/11 (REWIS RS 2014, 3109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3109

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Wird zitiert von

2 BvR 54/19

Zitiert

1 BvR 661/06

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