Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2011, Az. II ZR 225/08

2. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3004

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Gegenstand

Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung eines besonderen Vertreters; Organqualität des besonderen Vertreters


Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und der Streithelfer der Beklagten zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2008 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe (mehr) vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Die Nichtzulassungsbeschwerden der Streithelfer der Beklagten waren von vornherein unbegründet. Soweit das Berufungsgericht der Anfechtungsklage stattgegeben hat, hat der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision ursprünglich hätten rechtfertigen können, kann offen bleiben. Denn diese Fragen sind nicht mehr entscheidungserheblich, da der Klägerin, die an ihrem Anfechtungsantrag festhält, das Rechtsschutzinteresse fehlt.

Durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2011 ([X.], [X.], 1508) steht rechtskräftig fest, dass der hier angefochtene Hauptversammlungsbeschluss vom 26./27. Juni 2007 durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 10. November 2008 wirksam aufgehoben worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines [X.] entfällt grundsätzlich mit dessen Aufhebung, es sei denn, er zeitigt Folgewirkungen für die Sach- und Rechtslage ([X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 246 Rn. 4; [X.] in Großkomm. [X.], 4. Aufl., § 246 Rn. 60). Ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hat die Klägerin im Streitfall nicht dargetan. Insbesondere ergibt es sich nicht daraus, dass der am 26./27. Juni 2007 bestellte besondere Vertreter für seine Tätigkeit bis zur Aufhebung des Beschlusses eine Vergütung beansprucht.

Im Rahmen seines [X.] besitzt der besondere Vertreter Organqualität ([X.], Urteil vom 18. Dezember 1980 - [X.], [X.] 1981, 178, 179;Hüffer, [X.], 9. Aufl., § 147 Rn. 7; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 147 Rn. 34, 66; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 147 Rn. 23, jeweils m.w.N.; Bezzenberger in Großkomm. [X.], 4. Aufl., § 147 Rn. 52), so dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 1964 - [X.], [X.]Z 41, 282, 286 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 188 Rn. 14) auch auf ihn anwendbar sind. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass auch bei einer (vollständigen) Nichtigerklärung des angefochtenen [X.] die bis zur Abberufung vollzogenen Rechtshandlungen des besonderen Vertreters für die Beklagte wirksam blieben und die bis dahin funktionsgerecht ausgeübte Tätigkeit des besonderen Vertreters zu vergüten wäre.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen (§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO):

die Klägerin 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 6 in vollem Umfang,

die Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 jeweils 1/39 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Im Übrigen tragen die Klägerin und die Streithelfer der Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Streitwert: 500.000 €

[X.]                                   Strohn                                   Reichart

                          Born                                     Sunder

Meta

II ZR 225/08

27.09.2011

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München , 27. August 2008, Az: 7 U 5678/07, Urteil

§ 246 AktG, § 147 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2011, Az. II ZR 225/08 (REWIS RS 2011, 3004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3004

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