Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. XII ZR 175/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8104

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 24. März 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 1578 b a) Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen. b) Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsa-chen eine sog. sekundäre Darlegungslast (Klarstellung der [X.]surteile vom 14. November 2007 - [X.] - [X.], 134; vom 16. April 2008 - [X.]/06 - [X.], 1325; vom 14. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.], 1990 und vom 28. März 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 857). c) Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbrin-gen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorge-tragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. [X.], Urteil vom 24. März 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer, Schilling und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. [X.] des [X.] vom 1. September 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die [X.]en sind geschiedene Eheleute und streiten über nachehelichen Unterhalt sowie dessen Befristung. 1 Die [X.]en heirateten im August 1990. Sie waren seinerzeit beide 22 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei Söhne (die Kläger zu 2 und 3) hervorge-gangen, die 1992 und 1995 geboren wurden. Die Ehe wurde nach Trennung der [X.]en im September 2004 auf den seit Dezember 2005 rechtshängigen Scheidungsantrag im August 2006 geschieden. Der Unterhalt für die beiden 2 - 3 - Söhne ist durch Jugendamtsurkunde aus dem [X.] mit je 135 % der da-maligen [X.] tituliert, für die [X.] ab Februar 2008 aufgrund des erstin-stanzlichen Urteils im vorliegenden Verfahren mit 112,1 % des [X.] nach § 1612 a Abs. 1 BGB. 3 Der Beklagte ist technischer Angestellter. Die Klägerin hatte bei [X.] keine Berufsausbildung. Eine nach der Eheschließung begonnene Ausbildung zur Köchin musste sie wegen einer Nickelallergie a[X.]rechen, auch eine anschließend aufgenommene Berufsausbildung zur Bürokauffrau beende-te sie unter anderem aus gesundheitlichen Gründen. Nach der Geburt des [X.] arbeitete sie zunächst nicht mehr. Von April 2004 bis April 2006 war sie geringfügig beschäftigt, von Mai 2006 bis Juni 2006 arbeitete sie in Teilzeit als Vertriebsmitarbeiterin. Sie erkrankte in dieser [X.] an einem Nasenkarzinom und wurde zweimal operiert. Später litt sie an einer Belastungsstörung und wur-de teilstationär in einer Tagesklinik behandelt. Von Mai 2008 bis August 2008 war sie mit 30 Wochenstunden im Schichtdienst beschäftigt, arbeitete [X.] aber wiederum nur einen Monat. Die Klägerin ist zu 60 % schwer-behindert. Die Klägerin hat sich für ihren Unterhaltsanspruch unter anderem auf die Betreuungsbedürftigkeit der unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Söhne berufen. Der Beklagte hat eingewandt, dass der Unterhalt bis Februar 2009 zu befristen sei. 4 Das Amtsgericht hat - neben dem Kindesunterhalt - den Ehegattenunter-halt unbefristet ab Februar 2008 in Höhe von monatlich 342 • zugesprochen. Das [X.] hat die vom Beklagten hinsichtlich des [X.] eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-5 - 4 - folgt der Beklagte weiterhin eine Befristung des Unterhalts und die entspre-chende Abweisung der weitergehenden Klage ab März 2009. Entscheidungsgründe: [X.] 6 Das Berufungsgericht ist in seinem in [X.], 519 veröffentlichten Urteil davon ausgegangen, dass sich der Unterhalt ab März 2009 allein aus § 1573 Abs. 2 BGB ergebe und ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB nicht mehr bestehe. Eine Befristung sei nicht vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des [X.] komme es für die Frage der Befristung vorwiegend darauf an, ob die Klägerin ehebedingte Nachteile erlitten habe. 7 Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nicht dargelegt, dass der Kläge-rin durch die Ehe und die dort gewählte Rollenverteilung keine Erwerbsnachtei-le entstanden seien. Die Ehe habe bis zur Rechtshängigkeit des [X.] Jahre und vier Monate bestanden. Die Klägerin habe sich nach der Geburt des ersten [X.] abgesehen von geringfügigen Beschäftigungszeiten ausschließlich der Betreuung und Erziehung der beiden Kinder gewidmet. [X.] der Auffassung des Beklagten ließen sich ehebedingte Nachteile nicht mit der Begründung verneinen, dass die Klägerin weder vor noch während der Ehe einen qualifizierten Berufsabschluss erworben habe, so dass ihr nach dem Scheitern der Ehe keine Erwerbsmöglichkeiten verschlossen seien, die sich ihr ohne die in der Ehezeit eingelegte Berufspause eröffnet hätten. Insoweit bliebe nämlich unberücksichtigt, dass die Klägerin im [X.]punkt der Eheschließung erst 22 Jahre alt gewesen sei und kurz zuvor erst den Realschulabschluss 8 - 5 - nachgeholt habe, sie also zu diesem [X.]punkt noch am Anfang ihres berufli-chen Werdegangs gestanden habe. Wie sich ihre weitere berufliche Entwick-lung ohne die Ehe gestaltet hätte, sei völlig offen. 9 Bei einer Gesamtwürdigung könne auch nicht außer [X.] gelassen wer-den, dass die Klägerin bereits "im zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschlie-ßung" [X.] eine Totgeburt erlitten habe und der nachfolgende A[X.]ruch zweier Berufsausbildungen etwa in dem [X.]raum zwischen Eheschließung und Geburt des ersten Kindes im Jahr 1992 gelegen habe. Die Annahme des [X.], dass es der Klägerin auch ohne Eheschließung und [X.] nicht gelungen wäre, im Erwerbsleben Fuß zu fassen und insbesondere eine Berufsausbildung abzuschließen, erscheine vor diesem Hintergrund als zu weitgehend. Jedenfalls wirkten sich diesbezügliche Unwägbarkeiten nach der Verteilung der Darlegungslast zu Lasten des Beklagten aus. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin aufgrund ihrer Prüfungsangst letztlich keine Berufsausbildung abgeschlossen hätte, dürfte manches dafür sprechen, dass sie ohne die praktizierte Rollenverteilung einer Berufstätigkeit nachgegangen wäre und zumindest umfassende Berufserfahrung habe sammeln können, die ihr bessere Einkommensquellen eröffnet hätte. Ins Gewicht falle in diesem Zu-sammenhang auch, dass die Klägerin bei Eheschließung und während der Schwangerschaften noch jung gewesen sei und sich nicht die Aussage treffen lasse, dass sie seinerzeit schon ihre endgültige Stellung im Erwerbsleben ge-funden hätte. Das möge anders liegen, wenn aufgrund des Alters und sonstiger Umstände zur [X.] der Eheschließung nicht ernsthaft habe erwartet werden können, dass der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe eine weitergehende [X.] habe erwerben können, was hier aber nicht der Fall sei. - 6 - I[X.] 10 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 11 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen bereits eine Unter-haltsbedürftigkeit der Klägerin jedenfalls im Umfang des zugesprochenen Un-terhalts nicht, was von der Revision im Ergebnis mit Recht gerügt wird. Einer insoweit bestehenden Bedürftigkeit der Klägerin widersprechen die vom [X.] zum [X.] getroffenen Feststellungen. Das Berufungsgericht ist - im Rahmen der Befristung - davon ausgegan-gen, dass sich der Unterhaltsanspruch ab März 2009 allein aus § 1573 Abs. 2 BGB ergebe. Einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB hat es ab diesem [X.]punkt mit der Begründung verneint, dass die Betreuung der beiden Söhne trotz deren gesundheitlicher Einschränkungen die Klägerin nicht mehr an einer vollschichtigen Tätigkeit hindere. Das steht im Gegensatz zu den vom [X.] übernommenen Feststellungen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht ist bei seiner Unterhaltsberechnung davon ausgegangen, dass die Klägerin le-diglich zu einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 [X.] verpflichtet sei. Hinderungsgründe an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hat das Amtsgericht in der Betreuungsbedürftigkeit der Söhne gesehen und weil die Klägerin aufgrund ihrer Vorerkrankung eine umfangreichere ärztliche [X.] benötige als eine nicht vorerkrankte Mutter. In seinen Ausführungen zur von ihm noch offen gelassenen Frage der Befristung hat das Amtsgericht dar-auf verwiesen, dass es sich um Betreuungsunterhalt handele, der grundsätzlich nicht zu befristen sei. 12 Bei dem vom Berufungsgericht im Gegensatz zum [X.] alleinigen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB hätte das Berufungsgericht Feststellungen zu der Frage treffen müssen, 13 - 7 - welches Einkommen die Klägerin aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit [X.] kann. Eine Bedürftigkeit der Klägerin besteht demnach jedenfalls nicht in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang und durfte daher vom [X.] nicht im [X.] an das Amtsgericht unverändert zugrunde ge-legt werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein Unterhalt in der Größenordnung des vom Amtsgericht titulierten Monatsbetrags auch bei einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit der Klägerin gerechtfertigt sei, entbehrt jeder Grundlage. 2. Das Berufungsgericht hat eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte habe nicht (ausreichend) darge-legt, dass der Klägerin durch die Ehe und die dort gewählte Rollenverteilung keine Erwerbsnachteile entstanden seien. Wie sich die weitere berufliche Ent-wicklung der Klägerin ohne die Ehe gestaltet hätte, sei völlig offen. [X.] wirkten sich nach der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des [X.] aus. Selbst ohne Abschluss einer Berufsausbildung hätten sich der Klägerin aufgrund erworbener Berufserfahrung höhere Einkommensquellen erschlossen. 14 Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken. 15 a) Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts we-gen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB hängt insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kin-des, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB). 16 - 8 - Die Berücksichtigung von Nachteilen, die auf einer ehebedingt nicht auf-genommenen oder abgebrochenen Berufsausbildung beruhen, scheitert entge-gen der Auffassung der Revision nicht schon daran, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 BGB nicht besteht oder von ihr nicht geltend gemacht worden ist. Auch wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1575 BGB nicht gegeben sind, kann durch die [X.] in der Ehe und die deswegen nicht abgeschlossene Berufsausbildung ein [X.] Nachteil entstehen, der im Rahmen von § 1578 b Abs. 1, 2 BGB zu berücksichtigen ist. Eine Obliegenheit der Klägerin, ihre Verdienstmöglich-keiten durch eine nach der Scheidung aufgenommene Ausbildung zu verbes-sern, kommt unter den Umständen des vorliegenden Falls schließlich nicht in Betracht. 17 b) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Beklagte als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen trägt ([X.]surteile vom 14. November 2007 - [X.] - [X.], 134 [X.]. 22 und vom 16. April 2008 - [X.]/06 - [X.], 1325 [X.]. 41). In die Darlegungs- und Be-weislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass der Klägerin keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 [X.] ent-standen sind. 18 Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast er-fährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. 19 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] trifft den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten [X.] - 9 - ne sogenannte sekundäre Darlegungslast ([X.]surteil [X.] 171, 232 = FamRZ 2007, 896 - [X.]. 20 f.; [X.] 128, 167, 171 = NJW 1995, 662, 663; [X.] 154, 5, 9 = NJW 2003, 1449, 1450; [X.] Urteile vom 27. September 2002 - [X.]/01 - NJW 2003, 1039; vom 18. Mai 2005 - [X.]/03 - NJW 2005, 2395, 2397; vom 14. Juli 2009 - [X.]/08 - ZIP 2009, 1654 [X.]. 38; vom 19. Mai 1958 - [X.]/57 - NJW 1958, 1188 f. und vom 4. Februar 2010 - [X.] - juris [X.]. 81; zum Unterhaltsrecht vgl. [X.]/Dose Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 6 Rdn. 721 ff.; vgl. auch Empfehlungen des [X.] des [X.]). Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen [X.] vermie-den werden. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten [X.] eine Widerlegung möglich ist. [X.]) Diese Grundsätze sind auf die Darlegung [X.] Nachteile im Sinne von § 1578 [X.] ebenfalls anzuwenden. Würde den Unterhaltspflichti-gen die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast treffen, so müsste er sämtliche auch nur theoretisch denkbaren und nicht näher bestimmten [X.] widerlegen, die aufgrund der Rollenverteilung innerhalb der Ehe möglicher-weise entstanden sind. Das würde in Anbetracht dessen, dass die Tatsachen zur hypothetischen beruflichen Entwicklung den persönlichen Bereich des [X.] betreffen, zu einer unbilligen Belastung des [X.] führen. 21 Soweit der [X.] in der Vergangenheit für den Fall, dass der Unterhalts-berechtigte eine ehebedingt unterbrochene Erwerbstätigkeit nach der Schei-dung wieder aufnehmen konnte, erwähnt hat, dass den Unterhaltsberechtigten dafür, dass ihm dennoch ehebedingte Nachteile entstanden seien, neben der Darlegungslast auch die Beweislast treffe ([X.]surteile vom 14. November 22 - 10 - 2007 - [X.] - [X.], 134 [X.]. 22; vom 16. April 2008 - [X.]/06 - [X.], 1325 [X.]. 41 und vom 14. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.], 1990 [X.]. 18), hält er daran nicht fest. In den beiden erstgenann-ten Fällen fehlte es bereits an hinreichenden Darlegungen des [X.] zu fortbestehenden ehebedingten Nachteilen und ist der [X.] in der Sache bereits nach den oben genannten Grundsätzen verfahren (ähnlich auch [X.]surteil vom 28. März 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 857, 859 f.). Für eine mit weiterreichenden Folgen verbundene Beweislastumkehr fehlt es nach der geltenden Gesetzeslage und dem [X.] von Unter-haltspflicht und Unterhaltsbegrenzung, das auch durch das [X.] vom 21. Dezember 2007 nicht verändert worden ist, an einer hinreichenden Rechtfertigung, zumal den Beweisschwierigkeiten des [X.] bereits durch die sekundäre Darlegungslast des [X.] wirksam zu begegnen ist. Die sekundäre Darlegungslast hat im Rahmen von § 1578 [X.] zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebe-dingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. 23 c) Das im Berufungsurteil zugrunde gelegte Vorbringen der Klägerin ge-nügt den Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast nicht. 24 aa) Aufgrund der vom Berufungsgericht angenommenen vollschichtigen Erwerbsobliegenheit ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu einer entspre-chenden Tätigkeit in der Lage ist. Das Amtsgericht hat der Klägerin aufgrund 25 - 11 - ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (1.470 • brutto bei 30 Wochenstunden) einen erzielbaren Verdienst von ca. 1.000 • brutto (= 2/3, bei 20 Wochenstunden) und 800 • netto zugerechnet. Diese Feststellungen sind vom Berufungsgericht nicht beanstandet worden. Für die Frage, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist demnach als Vergleichsgröße ein auf dieser Grundlage erzielbarer Verdienst aus einer vollschichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen. Hinsichtlich des vom [X.] aufgrund der aktuellen Gegebenheiten erzielbaren [X.] stellt sich die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von § 1578 [X.] nicht. Denn dieser Umstand ist bereits vorgreiflich im Rahmen der Bedürftigkeit zu überprüfen, welche vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und zu beweisen ist ([X.]surteile vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 78/08 - [X.], 1300 [X.]. 62 und vom 27. Januar 2010 - [X.] ZR 100/08 - zur Veröffentli-chung bestimmt [X.]. 42). [X.]) Hinsichtlich der weiteren Vergleichsgröße des ohne die Ehe und die praktizierte Rollenverteilung (hypothetisch) erzielbaren Einkommens hat es das Berufungsgericht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin damit bewenden las-sen, Umstände aufzuführen, die eine berufliche Qualifizierung der Klägerin und ein höheres erzielbares Einkommen lediglich möglich erscheinen lassen. Das genügt den genannten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Klägerin nicht. 26 Nach der Rechtsprechung des [X.]s hat der Unterhaltsberechtigte, der zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf in der Lage ist, Umstände dafür darzulegen, dass ihm dennoch ein Nachteil verblieben ist (vgl. [X.]surteile vom 14. No-vember 2007 - [X.] - [X.], 134 [X.]. 22; vom 16. April 2008 - [X.]/06 - [X.], 1325 [X.]. 41; vom 14. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.], 1990 [X.]. 18 und vom 28. März 1990 27 - 12 - - [X.] - FamRZ 1990, 857, 859 f.). Ähnliches gilt, wenn der Unterhalts-berechtigte - wie die Klägerin - vor der Ehe keine Berufsausbildung abge-schlossen hat, im Hinblick auf eine von ihr zu verlangende - auch [X.] - Erwerbstätigkeit. 28 Die Klägerin hätte demnach Umstände dafür vortragen müssen, dass sie ohne Eheschließung und Kindererziehung eine konkrete Berufsausbildung auf-genommen und abgeschlossen hätte, die ihr ein höheres Einkommen ermög-licht hätte, als sie es unter den heute gegebenen Verhältnissen erzielen kann. Der Hinweis auf das Alter der Klägerin bei Eheschließung, die Totgeburt und die Geburt des ersten Kindes zwei Jahre nach Eheschließung genügt hier nicht. Die Klägerin war zum [X.]punkt der Eheschließung 22 Jahre alt und somit in einem Alter, in dem unter regelmäßigen Umständen eine Berufsausbildung nach einem Haupt- oder Realschulabschluss bereits abgeschlossen gewesen wäre. Daraus, dass sie erst kurz vor der Eheschließung den [X.] nachgeholt hatte, folgt nichts anderes. Die Klägerin nahm vielmehr noch nach der Eheschließung zwei Berufsausbildungen auf, zunächst als Kö-chin, dann als Bürokauffrau. Dass sie beide Ausbildungen a[X.]rach, beruhte nach ihrem Vorbringen auf gesundheitlichen Gründen und bei der Ausbildung zur Bürokauffrau zudem auf ihrer Prüfungsangst. Hierbei handelte es sich aber nicht um Nachteile, die "durch die Ehe" im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB entstanden sind. Ein Zusammenhang des A[X.]ruchs ihrer zweiten Ausbil-dung mit der Geburt und der anschließenden Betreuung des ersten Kindes ist nicht vorgetragen. Einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt hat schließlich we-der das Berufungsgericht noch das Amtsgericht angenommen. 29 Somit fehlt es bereits an einem hinreichend konkreten Vorbringen der Klägerin, dass ihr aufgrund ihrer fehlenden beruflichen Qualifikation ein [X.] - 13 - dingter Nachteil entstanden sei. Die von ihr vorgebrachten Gründe sprechen vielmehr gegen das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils. 31 Hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten ohne einen Berufsabschluss trägt die Begründung des Berufungsgerichts die Ablehnung einer Unterhaltsbe-fristung ebenfalls nicht. Auch hier fehlt es an einem konkreten Vorbringen, dass die Klägerin durch eine kontinuierliche Erwerbstätigkeit auch ohne Berufsaus-bildung ein höheres Einkommen hätte erzielen können, als sie es heute erzielen kann. Das gilt insbesondere in Anbetracht des von beiden Vorinstanzen als [X.] unterstellten Einkommens von - hochgerechnet auf 40 Wochenstunden - brutto rund 2.000 •. Ohne Rücksicht darauf kann aber bei einer fehlenden Be-rufsausbildung ohne konkrete Anhaltspunkte jedenfalls schon nicht davon aus-gegangen werden, dass der Unterhaltsberechtigte über längere [X.] eine konti-nuierliche Beschäftigung auf einer bestimmten Arbeitsstelle überhaupt hätte ausüben können. Auch die Darlegung einer Einkommenssteigerung wegen ei-ner ohne die Ehe kontinuierlichen Erwerbstätigkeit erfordert daher die Angabe konkreter und überprüfbarer Anhaltspunkte, die diese Annahme rechtfertigen. II[X.] Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Dem [X.] ist eine ab-schließende Entscheidung in der Sache nicht möglich. Zur Bedürftigkeit bedarf es ergänzender Feststellungen zum von der Klägerin erzielbaren Einkommen. Wenn noch eine Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin auch unter Berücksichti-gung ihrer Erwerbsminderung bestehen sollte und ehebedingte Nachteile zu verneinen sind, ist die im Rahmen von § 1578 b Abs. 1, 2 BGB für eine Befris-tung sowie die Bemessung der sogenannten Schonfrist anzustellende Billig-keitsabwägung Aufgabe des Tatrichters ([X.]surteile vom 14. Oktober 2009 32 - 14 - - [X.]/08 - [X.], 1990 [X.]. 19 und vom 14. November 2007 - [X.] - [X.], 134 [X.]. 23). [X.] 33 Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: Die An-nahme des Berufungsgerichts, dass der Unterhaltsanspruch sich ab März 2009 nicht aus § 1570 BGB, sondern allein aus § 1573 Abs. 2 BGB ergebe, steht mit der Rechtsprechung des [X.]s im Einklang. Vor einer erneuten Entscheidung ist beiden [X.]en zur Frage der Bedürftigkeit der Klägerin und zu der anzustel-lenden Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB Gelegenheit zum er-gänzenden Vortrag zu geben. Dose [X.] Klinkhammer
Schilling Günter
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2008 - 107 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 01.09.2008 - 8 UF 42/08 -

Meta

XII ZR 175/08

24.03.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. XII ZR 175/08 (REWIS RS 2010, 8104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8104

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XII ZR 175/08

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