Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 346/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1709

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 556 Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der [X.] "Versicherung" abrechnen. [X.], Urteil vom 16. September 2009 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.], [X.] Achilles und die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 18. Dezember 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] er-kannt ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des [X.] in [X.]. Der Kläger macht Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2004 geltend. 1 Der Kläger hat Zahlung von 3.385,90 • nebst Zinsen begehrt. Das [X.] hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur [X.] - 3 - lung von 3.164,38 • nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Beklagten zu mehr als 2.355,10 • nebst Zinsen verurteilt worden sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Die Klage sei in Höhe des auf die Position "Versicherung" entfallenden Betrages von insgesamt 809,28 • unbegründet, weil die Abrechnungen des [X.] insoweit mangels Aufschlüsselung der unterschiedlichen Versicherungsarten formell unwirksam seien. Eine Aufgliederung sei erforderlich, damit sich der Mieter Gedanken zur Umlagefähigkeit und Plausibilität der Höhe der einzelnen Kosten machen kön-ne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die streitigen Betriebskostenabrech-nungen der Unterteilung der Anlage 3 zu § 27 I[X.] BV entsprächen. Da die Be-triebskostenabrechnungen des [X.] bezüglich der Position Versicherung schon wegen unzureichender Aufschlüsselung formell unwirksam seien, [X.] es auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Position Versicherung, soweit sie auch das Nachbarhaus betreffe, nicht mehr an. 4 - 4 - I[X.] 5 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des [X.] auf Zahlung restlicher 809,28 • aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2004 nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts genügt es, nach den Betriebskostenarten zu differenzieren, die jeweils unter einer Ziffer im Katalog der Anlage 3 zu § 27 I[X.] BV oder in § 2 BetrKV zu-sammengefasst sind. Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsicht-nahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist; die Pflichten zur Spezifizierung der Kosten dürfen nicht überspannt werden (Senatsurteil vom 23. November 1981 - [X.] ZR 298/80, NJW 1982, 573, unter [X.]). 6 Die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung für den Mieter ist auch dann gewährleistet, wenn der Vermieter eng zusammenhängende Kosten - wie hier die Kosten für Sach- und Haftpflichtpflichtversicherung - in einer Summe zu-sammenfasst, ohne die auf die jeweilige Versicherungsart entfallenden Einzel-beträge anzugeben (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 340/08, [X.], 516, [X.]. 19, zur Abrechnung der Kosten für Frischwasser und Abwasser in einer Position). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es auch unschädlich, dass der Kläger diese [X.] nur allgemein als "Ver-sicherung" bezeichnet und nicht ausdrücklich die in Nr. 13 der Anlage 3 zu § 27 I[X.] BV und § 2 Nr. 13 BetrKV genannte Bezeichnung "Kosten der Sach- und 7 - 5 - Haftpflichtversicherung" verwendet hat. Eine Kontrolle der [X.] "Ver-sicherung" daraufhin, ob für das Mietobjekt Kosten der Sach- und Haftpflicht-versicherung in dieser Höhe tatsächlich angefallen sind und wie sie sich auf die beiden Versicherungsarten verteilen, braucht die Abrechnung nicht zu ermögli-chen; hierfür steht dem Mieter die Möglichkeit der [X.] zur Verfügung. II[X.] Das Berufungsurteil kann deshalb, soweit zum Nachteil des [X.] er-kannt worden ist, mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung, soweit die Position Versicherung auch das Nachbarhaus betrifft, offen gelassen hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 8 Ball [X.] [X.] [X.] Dr. Fetzer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.10.2007 - 230 C 9555/06 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 21 S 496/07 -

Meta

VIII ZR 346/08

16.09.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 346/08 (REWIS RS 2009, 1709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1709

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