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5 StR 432/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2012
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten
wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. April 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgen-ausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur [X.]. Im Übrigen ist sie unbegründet nach §
349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (§ 64 StGB) hat keinen Bestand. Der [X.] vermag angesichts der äußerst knappen Darlegungen der [X.] nicht nachzu-vollziehen, ob das angefochtene Urteil die Tatbestandsvoraussetzung des 1
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Hangs (§ 64 Satz 1 StGB) mit Recht bejaht hat. Das [X.] bezieht sich zur Begründung auf
bereits länger zurückliegende
[X.] begangen hat, sowie auf Aussagen von Mitbewohnern des Angeklag-ten ([X.]). Eine geschlossene und hinreichend aussagekräftige Darle-gung
namentlich auch unter Mitteilung der wesentlichen Erwägungen des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen ist den Urteilsgründen hingegen nicht zu entnehmen.
l-koholisierung des Angeklagten zur Tatzeit ausgeht ([X.]) und eine Ver-minderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB im Rahmen seiner
abermals eher überschlägigen
Schuldfähigkeitsprüfung ablehnt. Dies tritt nach den hier gegebenen Umständen in Spannung zur Annahme des Hangs nach § 64 Satz 1 StGB.
Wegen des hier vorliegenden engen Zusammenhangs zwischen den §§ 21 und 64 StGB ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Das neu verhandelnde Tatgericht wird sich sorgfältiger als bislang geschehen mit den genannten Fragen auseinanderzusetzen haben. Vorab wird alsbald zu prüfen sein, ob die Anordnung der Untersuchungshaft durch eine Anordnung nach § 126a StPO ersetzt werden soll.
Im Hinblick darauf, dass der Vorwurf des versuchten Mordes wegge-fallen ist, verweist der [X.] die Sache an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurück.
[X.] Schaal
König Bellay
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Meta
11.10.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 5 StR 432/12 (REWIS RS 2012, 2412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2412
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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