Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. 5 StR 453/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3640

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Nachschlagewerk: ja BGH[X.]t : ja Veröffentlichung : ja [X.]tGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 108e, §§ 331 ff. U[X.]tG § 1 Abs. 1 Nr. 1
1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der [X.] und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.
b) Die Vorschrift des § 108e [X.]tGB enthält eine im Verhältnis

zu den §§ 331 ff. [X.]tGB abschließende [X.]onderregelung. 2. Der Empfang von [X.]chmiergeldzahlungen durch Abgeordnete kann [X.] sein. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 [X.] 5 [X.]tR 453/05

LG [X.] [X.] 5 [X.]tR 453/05 [X.]IM NAMEN DE[X.] VOLKE[X.] URTEIL vom 9. Mai 2006 in der [X.]trafsache gegen 1. 2. 3. wegen Bestechung u. a.

- 2 - Der 5. [X.]trafsenat des [X.] hat in der [X.]itzung vom 9. Mai 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in [X.], [X.], [X.], [X.]in [X.], [X.] [X.] als beisitzende [X.], Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwalt R als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt H , Rechtsanwältin [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt W als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. August 2004 mit den zugehörigen [X.]eststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte [X.]wegen Bestechlichkeit und Vorteilsannahme verurteilt worden ist; b) soweit der Angeklagte [X.]und der Angeklagte [X.]

verurteilt worden sind; c) in den Aussprüchen über den Verfall von Wertersatz. Die Angeklagten [X.] und [X.]

werden im [X.] 4 der Urteilsgründe (Vorteilsannahme bzw. [X.]) freigesprochen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] wird verworfen. 3. [X.]oweit die Angeklagten [X.]

und [X.]freigesprochen worden sind, trägt die [X.]t[X.]tskasse die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die [X.]ache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstraf-kammer des [X.] zurückverwiesen. [X.] Von Rechts wegen [X.] - 4 - [X.]Das [X.] hat den Angeklagten [X.]unter [X.]reisprechung im Übrigen wegen Bestechlichkeit und wegen Vorteilsannahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen [X.]teuerhinterziehung in sechs [X.]ällen und wegen ver-suchter [X.]teuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 [X.] verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es unter [X.]reisprechung im Übrigen wegen Bestechung und Vorteilsgewährung unter Einbeziehung der Einzel-strafen aus einem anderweitigen Erkenntnis des [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser [X.]trafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten [X.]hat das [X.] wegen [X.]trafvereitelung zu einer Geldstrafe von 180 [X.] verurteilt. Daneben hat es gegen [X.]

und [X.] den Verfall von Wertersatz in Höhe von [X.] • angeordnet. Die Angeklagten wenden sich [X.] soweit sie verurteilt wurden [X.] mit der näher ausgeführten [X.]achrüge gegen das Urteil. Ihre Rechtsmittel haben überwiegend Erfolg. 1 I. Das [X.] hat [X.]olgendes festgestellt: 2 1. Der Angeklagte [X.]ist von Beruf [X.]tatiker und war jahrelang [X.] [X.]. Aufgrund seiner Vorbildung und seiner langjährigen Erfahrungen gehörte er sowohl innerhalb des [X.] [X.]tadtrates als auch in dessen [X.] zu den ausgewiesenen Kennern des Bau- und Bauplanungsrechts. [X.]ür Investoren, die in [X.] —etwas bewegenfi wollten, galt er als [X.], als —graue [X.] Mit dem Angeklagten [X.]betrieb [X.]

[X.] neben seiner Tätigkeit im Rat der [X.]tadt [X.] [X.] ein Ingenieurbüro. Beide Angeklagte waren darüber hin-aus einander verbunden durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer verschiedener [X.]. 3 - 5 - Der Angeklagte [X.] begann Mitte der achtziger Jahre, sich an grö-ßeren gewerblichen und Wohnzwecken dienenden Bauvorhaben in [X.] zu beteiligen. In den neunziger Jahren hatte sich [X.] schließlich als [X.] der bedeutendsten Investoren für Großbauprojekte in [X.] etabliert. 4 [X.]erkannte schnell, dass [X.]

[X.] neben anderen [X.]tadträten der [X.]tadt [X.] [X.] aufgrund seiner politischen Position sehr wichtig war. Er meinte, seine Bauprojekte ohne die Unterstützung der für Baufragen in [X.] maßgeblichen Personen nicht zeitnah und reibungslos umsetzen zu können. Dabei ging es ihm nicht darum, —[X.] zu verlangen. Er wollte vielmehr —unnötige [X.]törfaktorenfi vermeiden, um schnell und kom-plikationslos —das Baurechtfi [X.] im [X.]inne einer ihm genehmen [X.]atzung [X.] zu erreichen, auf das er seiner Auffassung nach ohnehin einen Anspruch hatte. Zur [X.]örderung seiner Bauvorhaben wollte [X.]sich daher die Geneigtheit und das Wohlwollen des Angeklagten [X.] sichern. [X.]

sollte sich in seiner Partei, in den Ausschüssen und im Rat für ihn einsetzen und seine Anliegen nach Kräften unterstützen. Er sollte durch Redebeiträge im Rat den Boden für die Bauvorhaben des [X.]bereiten, notwendige Mehrheiten be-schaffen und schließlich auch selbst für die Bauvorhaben stimmen; zudem sollte er für einen geeigneten Informationsfluss zwischen [X.] und den poli-tischen Gremien der [X.]tadt [X.] sorgen. 5 Um [X.] für seine —[X.] zu —entschädigenfi, hatte [X.] [X.] vor, diesem die [X.]tatikaufträge für seine Bauvorhaben zu erteilen. Die damit offenkundig werdende Verquickung privatgeschäftlicher Interessen mit seiner politischen Tätigkeit scheute [X.]

hingegen. Andererseits mochte er nicht auf eine Entlohnung seiner Bemühungen verzichten. 6 Zur Verschleierung späterer [X.] von [X.] und zur [X.] einer Teilung der Gewinne mit seinem [X.]tatikbüro-Partner [X.]gründete [X.]1994 deshalb außerhalb [X.]s eine [X.]cheinfirma, die Beratungsgesellschaft für [X.]tandortanalyse und -erschließung (BG[X.]A). 7 - 6 - [X.] machte seine Ehefrau und einen seiner [X.]öhne zu Gesellschaftern, letzteren [X.] einen geschäftlich völlig unerfahrenen [X.]tudenten [X.] zugleich zum Geschäftsführer. Neben der steuerlichen Absetzbarkeit der an sich als Aus-bildungsunterhalt geschuldeten finanziellen Unterstützung seines [X.]ohnes in [X.]orm eines —Geschäftsführergehaltsfi bestand der vornehmliche Zweck der BG[X.]A darin, [X.]cheinrechnungen über in Wahrheit so nicht erbrachte Berater-leistungen an [X.]zu schreiben, um auf diese Weise die Tätigkeiten des [X.]für [X.]verdeckt honorieren zu lassen. 2. Den Verurteilungen der Angeklagten [X.]

und [X.] liegen fol-gende [X.]eststellungen zugrunde: 8 9 a) Zur Honorierung der Bemühungen des [X.] im Rahmen der [X.] eines Projektes —[X.] zahlte [X.]Ende 1994 einen Betrag von 90.000 DM netto, den [X.] als —politische Landschaftspflegefi bezeich-nete und den [X.]zur Verschleierung über die BG[X.]A mit dem Verwen-dungszweck —Kieshecker Weg in [X.] abrechnete. [X.]ür die Unterstüt-zung bei der Realisierung eines Projekts —[X.]fi in [X.] erhielt [X.]von [X.]weitere Beträge. Mit Rechnung der BG[X.]A vom 20. [X.]ebru-ar 1995 stellte [X.]ein pauschales Bruttohonorar von 57.500 DM mit dem willkürlich gewählten Verwendungszweck —Bauvorhaben [X.] 3, Am [X.] in Rechnung, welches von [X.]am 29. März 1995 beglichen [X.]. In seiner am 8. November 1996 abgegebenen [X.] für 1995, die zu einer erklärungsgemäßen Veranlagung führte, [X.] [X.]diese Zahlung ([X.] 1995). Mit Rechnung der BG[X.]A vom 20. [X.]ebruar 1996 stellte [X.]ein weiteres [X.] von 69.000 DM mit dem wiederum willkürlich gewähl-ten Verwendungszweck —Grundlagenermittlung und Beratung zum [X.], Lebensmittelmarkt [X.] ([X.] in Rechnung, welches von [X.]am 12. März 1996 bezahlt wurde. [X.] verschwieg auch diese Zahlung in seiner am 26. [X.]ebruar 1998 abgegebenen Einkommensteuerer-klärung für 1996; auch insoweit wurde er erklärungsgemäß veranlagt (Ein-- 7 - kommensteuerhinterziehung 1996). [X.]erner gab [X.]für 1996 weder Um-satzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab (Um-satzsteuerhinterziehung 1996). b) Am 13. Mai 1998 ließ [X.]

eine weitere Rechnung über die BG[X.]A über pauschal 64.000 [X.] 16% U[X.]t. (= 74.240 DM brutto) mit dem Verwendungszweck —Beratung bei der [X.] des ehemaligen [X.], Bauvorhaben [X.], Bauteil [X.]fi erstellen, die [X.]am 5. Juni 1998 über das Konto der BG[X.]A beglich. Wie bisher stimmte der Verwendungszweck der Rechnung nicht mit tatsächlich erbrachten Leistun-gen überein. Von den 64.000 DM sollten 5.000 DM bis 15.000 DM konkrete Bemühungen des [X.]um verschiedene Projekte des [X.]abgelten; die Differenz von 49.000 DM bis 59.000 DM wurde [X.] wegen dessen [X.] und zukünftiger politischer Arbeit im Wege der —[X.]. Ein konkretes Tätigwerden des [X.]im Rahmen seiner Mitglied-schaft im Rat der [X.]tadt [X.] lag dieser Rechnung nicht zugrunde ([X.]/Vorteilsannahme; [X.] 4 der Urteilsgründe). Auch diese Zahlung verschwieg [X.] in seiner am 15. [X.]ebruar 2002 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das [X.], die zu einer erklärungsgemä-ßen Veranlagung führte ([X.] 1998). 10 c) Unter Vermittlung des [X.] erwarb [X.] vor Ende 1998 ein in einer Villengegend von [X.] gelegenes, seit längerer Zeit ungenutztes Grundstück, welches [X.]bebauen wollte. Da die vom bestehenden [X.] gedeckte Bebauungsmöglichkeit des Grundstücks wirtschaftlich nicht lukrativ war, drängte [X.]

auf den Erlass eines vorhabenbezogenen [X.] ([X.]), der die rückwärtige Bebauung des Grundstücks und eine erhöhte Geschossflächenzahl ermöglichen würde. Auf diese Weise soll-te das Projekt —[X.] rentabler werden. Aufgrund erkennbarer Widerstände in Politik und Nachbarschaft gegen dieses Projekt sah sich [X.] veranlasst, wiederum eng mit [X.]zu kooperieren, wobei [X.] [X.] - 8 - reits zu diesem Zeitpunkt erkannte, dass der Einsatz von [X.] nicht [X.] sein würde ([X.] 2 der Urteilsgründe). [X.] , der eine Verdichtung der Wohnbebauung im Innenbereich ge-genüber einer Zersiedelung der städtischen Außenbereiche auch aufgrund eigener Überzeugung befürwortete, setzte sich in der [X.]olgezeit sowohl in der [X.] als auch im Rat und in seinen Ausschüssen für das Projekt —[X.] ein; es galt, durch entsprechende Redebeiträge die not-wendigen Mehrheiten zu beschaffen. [X.]

s Bemühungen waren trotz kl[X.] Verzögerungen erfolgreich. Der Rat der [X.]tadt [X.] stimmte schließ-lich in der [X.]itzung vom 18. [X.]eptember 2000 dem [X.] in der von [X.]ge-wünschten [X.]orm zu. Gleichwohl konnte das Projekt —[X.] dann zunächst nicht wie geplant realisiert werden, weil das [X.] aufgrund eines von einem Nachbarn angestrengten Normen-kontrollverfahrens den [X.] mit der Begründung aufhob, dass der [X.]chall-schutz nicht ausreichend berücksichtigt worden war und die [X.] Unstimmigkeiten aufwies. Die [X.] wurde vom Ober-verwaltungsgericht indes nicht beanstandet. Nach Erlass des [X.] vergab der Angeklagte [X.] den [X.]tatikauftrag an das Ingenieurbüro [X.] und [X.]. 12 Entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten wollte [X.]

für das Projekt —[X.] nämlich selbst den [X.]tatik-Auftrag von [X.] er-halten. Hiermit war [X.] , der aus Gründen der —politischen Landschaftspfle-gefi ohnehin [X.]mit der [X.]tatik beauftragen wollte, einverstanden. [X.] legte in der [X.]olgezeit ein Angebot über 119.000 DM vor, welches [X.] , der zuvor Alternativangebote über 40.000 DM und 65.000 DM eingeholte hatte, aber als weit überteuert zurückwies. Daraufhin machte [X.]deutlich, dass er nicht bereit sei, die ganze Arbeit für dieses Projekt nur für ein angemesse-nes [X.]tatikerhonorar zu erbringen; zu einem solchen —Hungerlohnfi könne er nicht arbeiten. [X.] , der diese Äußerungen als [X.]ingerzeig dahin verstand, dass [X.]die Bemühungen um —passendesfi Baurecht zukünftig stören 13 - 9 - könnte, anstatt sie fördernd zu begleiten, willigte schließlich in eine erhöhte Entlohnung des [X.]ein. Man einigte sich zunächst auf einen Betrag vom 64.500 DM für den [X.]tatikauftrag. Daneben ließ [X.] [X.] in bewährter Ma-nier [X.] über die BG[X.]A unter dem 26. März 2001 mit dem erdachten Verwen-dungszweck —Grundlagenermittlung und Beratung Bebauungsplan der [X.] Projekt [X.] weitere 44.600 DM brutto in Rechnung stellen, die [X.]am 12. April 2001 bezahlte. Diese Vorgänge hat das [X.] als Bestechung und Bestechlichkeit dem [X.]chuldpruch in [X.] 2 der Urteils-gründe zugrunde gelegt. Die an die BG[X.]A gezahlten Beträge verschwieg der Angeklagte [X.]in seiner am 13. Dezember 2002 abgegebenen Ein[X.]steuererklärung für 2001; insoweit ist eine Veranlagung noch nicht er-folgt (versuchte [X.] 2001). [X.]erner gab [X.] für 2001 weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuerjah-reserklärung ab (Umsatzsteuerhinterziehung 2001). 14 d) Der Angeklagte [X.] stand indes nicht nur dem Angeklagten [X.] bei der Realisierung von Bauvorhaben hilfreich zur [X.]eite. Auch der aus subjektiven Gründen freigesprochene frühere Mitangeklagte [X.]chn nutzte das Wissen und die Kontakte des Angeklagten [X.] . Ausschließlich für tatsächliche Beraterleistungen für Projekte außerhalb [X.]s ließ [X.] insgesamt drei Rechnungen der BG[X.]A über insgesamt 29.988 DM netto erstellen, die im Jahre 2000 von [X.]chn bezahlt wurden. Diese [X.] verschwieg [X.]wiederum in seiner am 29. April 2002 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das [X.]; auch insoweit wurde er [X.] veranlagt ([X.] 2000). 3. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]hat das [X.] folgende [X.]eststellungen getroffen: [X.]

und [X.] hatten im Rahmen ihrer lang-jährigen beruflichen Zusammenarbeit gemeinsam mehrere Immobilien er-worben. Die aus den Objekten erzielten Mietüberschüsse wurden u. a. in [X.] angelegt, bei denen entweder [X.]

oder [X.]

förmlicher Kontoinhaber und der jeweils andere Kontobevollmächtigter war. Eines [X.] - 10 - ser Depots mit einem Depotwert von 370.000 DM wurde bei der [X.]parkasse Radevormwald-Hückeswagen als Instandhaltungsrücklage unterhalten. Hier war [X.]Kontoinhaber und [X.] Kontobevollmächtigter. [X.] und [X.] hatten im Jahre 2001 mit Blick auf den [X.] Ruhestand und die damit verbundene Beendigung gemeinsamer Tätig-keit beschlossen, die gemeinsamen Grundstücke aufzuteilen. Am 11. Ju-li 2001 ließen sie einen Grundstückstauschvertrag beurkunden, der die [X.] bürgerlichen Rechts de facto liquidierte und der [X.][X.] wegen der unterschiedlichen Wertansätze bei den Grundstücken [X.] einen [X.] von 125.000 DM gewährte. Dieser Wertausgleich sollte durch die Ehe-leute [X.]Ende August 2001 ausgekehrt werden. 16 17 Am 14. August 2001 erfuhr [X.]im Urlaub, dass gegen [X.] Un-tersuchungshaft angeordnet worden war. [X.]

rechnete damit, dass der [X.]t[X.]t in irgendeiner [X.]orm Zugriff auf die Vermögenswerte des Angeklagten [X.] nehmen würde. Kurzerhand unterbrach [X.]

seinen Auslandsur-laub und übertrug [X.] in Absprache mit der Ehefrau des Angeklagten [X.][X.] den Bestand des auf [X.] lautenden [X.] auf ein eigenes Konto, um einen Zugriff auf die Depotwerte zu verhindern. [X.] wollte das Depot seines Partners —gesichertfi sehen, damit die Durchsetzung seiner Ansprü-che, die aus dem Depot realisiert werden sollten, nicht durch den Zugriff des [X.]t[X.]tes im Rahmen des Verfahrens gegen [X.] gefährdet werde. Die [X.] nach der Umbuchung erfolgte Pfändung des [X.] aufgrund des am 23. August 2001 gegen [X.]

angeordneten dinglichen Arrests nach § 111d [X.]tPO ging daraufhin ins Leere. 4. Das [X.] hat eine Amtsträgereigenschaft des Angeklagten [X.]nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c [X.]tGB bejaht und dabei zusammengefasst namentlich darauf abgestellt, dass der Rat im Wesentlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfülle und daher eine Gleichbehandlung mit [X.] oder Landtagsabgeordneten [X.] auch mit Blick auf die unterschiedliche 18 - 11 - statusrechtliche Ausgestaltung der Ämter [X.] nicht angezeigt sei. Auch § 108e [X.]tGB führe zu keiner anderen Bestimmung des Amtsträgerbegriffs. [X.] Zur Revision des Angeklagten [X.]: 19 Die Revision des Angeklagten [X.]

ist überwiegend begründet. 20 1. Die [X.]chuldsprüche wegen Bestechlichkeit und wegen [X.] in den [X.]ällen [X.] 2 und [X.] 4 der Urteilsgründe haben keinen Bestand. Der Angeklagte [X.] hat sich durch den Erhalt und das [X.]ordern von [X.]en im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rat der [X.]tadt [X.] nicht nach den §§ 331 ff. [X.]tGB strafbar gemacht. Die Zahlungen an [X.] erfolgten nach den [X.]eststellungen des [X.] allenfalls für Abstim-mungen [X.] s in einer Volksvertretung der Gemeinde (vgl. § 108e Abs. 1 [X.]tGB) oder für die Vorbereitung solcher Abstimmungen; derartiges Verhalten ist nicht nach den §§ 331 ff. [X.]tGB strafbar. 21 a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandats-tätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüs-sen hinausgehen. 22 Amtsträger ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 [X.]tGB, wer nach [X.] Recht Beamter oder [X.] ist (Buchstabe a), in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht (Buchstabe b) oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen [X.]telle oder in deren Auftrag Auf-gaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen (Buchstabe c). Diese Voraus-setzungen treffen auf kommunale Mandatsträger in der Regel nicht zu. 23 - 12 - [X.]) Kommunale Mandatsträger fallen nicht unter § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a [X.]tGB. [X.]ie stehen auch nicht in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen [X.] gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b [X.]tGB. 24 (1) Zwar lässt es der Wortlaut von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b [X.]tGB zu, kommunale Mandatsträger in der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eigener Art als Träger eines öffentlich-rechtlichen Amtes zu verstehen (vgl. Rübenstahl HRR[X.] 2006, 23, 33). Einem solchen Verständnis stehen jedoch historische, systematische und teleologische Argumente entgegen. 25 (2) Als in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ste-hende Personen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Trä-ger eines öffentlichen Amts wie etwa Minister, Wehrbeauftragte, Notare oder Notarassessoren zu verstehen sein, die in einem ähnlichen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis wie Beamte und [X.] stehen ([X.]. 7/550 [X.]. 209); darunter fallen Abgeordnete nicht (vgl. [X.]/[X.], [X.]tGB 53. Aufl. § 11 [X.]. 16; [X.]/[X.] N[X.]tZ 2006, 191, 192 m.w.N.). [X.] hat der Gesetzgeber seinen diesbezüglichen Willen in der Gesetzesbegründung zu § 108e [X.]tGB. Die systematische Einstellung des Tatbestands der [X.]bestechung, der auch kommunale [X.] erfasst, im fünften und nicht im dreißigsten Abschnitt des Beson-deren Teils des [X.]tGB wurde damit begründet, dass —– der Abgeordnete kein Amtsträger istfi (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 und 12/5927, je-weils [X.]. 5). Diese Nichtanwendbarkeit der Amtsdelikte, insbesondere der Bestechungsvorschriften in §§ 331 ff. [X.]tGB auf kommunale Mandatsträger, war für den Gesetzgeber der ausschlaggebende Grund, mit § 108e [X.]tGB einen eigenen [X.]traftatbestand der [X.]bestechung zu schaffen (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 und 12/5927, jeweils [X.]. 3 ff.). 26 (3) Die systematische Auslegung spricht ebenfalls dagegen, kommu-nale Mandatsträger als Amtsträger im [X.]inne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b [X.]tGB anzusehen. Das [X.]trafgesetzbuch unterscheidet zwischen zwei [X.]ormen [X.] - 13 - heitlichen Handelns, bei denen eine Einflussnahme durch [X.] und eine Beeinflussbarkeit durch Vorteilsannahme strafbar ist: zwischen dem [X.]timmenkauf oder -verkauf im Zusammenhang mit Wahlen oder [X.] in den Volksvertretungen ([X.]bestechung nach § 108e [X.]tGB) und der Dienstausübung oder Diensthandlung von Amtsträ-gern bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§§ 331 ff. [X.]tGB). Die [X.]chaffung dieser zwei unterschiedlichen [X.]traftatbestände, die zudem unterschiedlich verortet sind (§ 108e [X.]tGB im Abschnitt der [X.]traftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen, die §§ 331 ff. [X.]tGB im Abschnitt der [X.]traftaten im Amt), spricht dafür, dass von § 108e [X.]tGB erfasste Abgeordnete nicht gleichzeitig Amtsträger sind. [X.]onst wäre die [X.]chaffung einer [X.]onderstrafnorm für Abgeordnete systematisch unverständlich (vgl. [X.] N[X.]tZ 2003, 453, 457; Marel [X.]tra[X.]o 2003, 259, 261). Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die gesetzliche Gleichbehandlung der kommunalen [X.] mit den unstreitig nicht unter den Amtsträ-gerbegriff fallenden Parlamentariern des [X.] und der Länderparla-mente. (4) Auch teleologische Argumente sprechen dagegen, kommunale Mandatsträger als Amtsträger im [X.]inne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b [X.]tGB an-zusehen. Amtsausübung ist etwas anderes als Mandatsausübung. Zwischen dem typischen Verwaltungshandeln in behördlichen oder behördenähnlichen [X.]trukturen und dem politischen Handeln in Volksvertretungen aufgrund eines freien Mandats gibt es strukturelle Unterschiede, die eine differenzierte Be-handlung beider Handlungsformen öffentlicher Gewalt rechtfertigen (ausführ-lich hierzu [X.] DVBl 2005, 870, 871 ff. m.w.N.). Dies wird auch im Hinblick auf die handelnden Personen deutlich: Bei Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung ist der Entscheidungsträger grundsätzlich substituierbar; seine Entscheidungsbefugnis kann regelmäßig in der Verwaltungshierarchie dele-giert oder von höherrangiger [X.]telle evoziert werden. Das Amt ist nicht per-sonengebunden, der Amtsträger dafür aber zumeist weisungsgebunden. Im Gegensatz dazu trifft der Abgeordnete aufgrund seines freien Mandats im 28 - 14 - Plenum seiner Volksvertretung eine in diesem [X.]inne —unvertretbarefi Ent-scheidung. [X.]ein Amt ist personengebunden, er kann seine [X.]timmabgabe nicht auf einen Vertreter übertragen; kein anderer darf die Entscheidungsbe-fugnis des [X.] an sich ziehen. Gerade wegen der Unvertretbarkeit der Entscheidung bei der Wahl oder Abstimmung in einer Volksvertretung spielen dabei auch legitime Partikularinteressen, für deren Wahrnehmung der Mandatsträger in die Volksvertretung gewählt wurde, eine wesentliche Rolle. Die Unterschiede zwischen politischer Willensbildung in der [X.] einerseits und dienstlichem Verwaltungshandeln andererseits [X.] auf [X.] kommunaler Mandatsträger weniger den Inhalt der Ent-scheidung, als vielmehr die Art und Weise des Zustandekommens hoheitli-cher Entscheidungen (vgl. [X.] N[X.]tZ 2003, 453, 456 f.; [X.] DVBl 2005, 870, 880). Inhaltlich macht es etwa keinen Unterschied, ob die Entscheidung zum Erwerb eines Wirtschaftsguts für die Gemeinde durch Abstimmung im Gemeinderat fällt oder allein vom Bürgermeister getroffen wird; das Zustan-dekommen der Entscheidung ist indes verschieden. 29 [X.]) Kommunale Mandatsträger sind auch nicht gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c [X.]tGB sonst dazu bestellt, bei einer Behörde oder bei einer sonsti-gen [X.]telle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung [X.]. Zwar spricht viel dafür, dass kommunale Mandatsträger [X.] der öffentlichen Verwaltung im [X.]inne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c [X.]tGB wahrnehmen (dazu unter 1); es fehlt aber aufgrund ihres freien politischen Mandats an der notwendigen Ein- oder Unterordnung in ein Dienst- oder [X.] zur öffentlichen Hand (dazu unter 2). 30 (1) Kommunale Volksvertretungen sind eher der Exekutive, nicht der Legislative zuzuordnen. Die Gemeindevertretung ist im st[X.]tsrechtlichen [X.]inne kein Parlament, sondern Organ einer [X.]elbstverwaltungskörperschaft ([X.] 78, 344, 348). Damit gehört die Rechtsetzungstätigkeit der [X.] - 15 - meinden trotz eines gewissen legislatorischen [X.]harakters im [X.]ystem der grundgesetzlichen Gewaltenteilung zum Bereich der Verwaltung und nicht zum Bereich der Gesetzgebung (BVerwG NJW 1993, 411, 412; vgl. auch [X.] 65, 283, 289; Rübenstahl HRR[X.] 2006, 23, 28 ff.). Die Willensbil-dung der Gemeindevertretung ist überwiegend auf die praktische Erledigung konkreter Verwaltungsaufgaben gerichtet und nicht [X.] wie bei einem Parla-ment [X.] auf den Erlass abstrakter Normen (vgl. [X.] 1950, 629). Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden bei der Ent-scheidung von Einzelfragen im Rahmen der gemeindlichen [X.]elbstverwaltung tätig, nicht als originäre Gesetzgebungsorgane (vgl. zu dieser [X.] auch § 203 Abs. 2 [X.]atz 1 Nr. 4 [X.]tGB sowie § 353b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 [X.]tGB). 32 Die vorliegend relevante Gemeindeordnung des [X.] ([X.]) folgt in ihren Bestimmungen über Aufgaben und [X.]unk-tion des Rates dieser Einteilung (vgl. § 2, § 40 und § 41 [X.]). Mit die-ser st[X.]tsrechtlichen Einordnung korrespondiert in gewissem Umfang auch die rechtliche Ausgestaltung des Amtes der Ratsmitglieder in der [X.] (vgl. [X.] NJW 1994, 2036, 2037; [X.] [X.]tV 2003, 507, 508): Im Gegensatz zu —echtenfi Parlamentariern sind die Mitglieder des Rates nach § 43 Abs. 2 [X.]. § 30 [X.] zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die [X.] in § 31 [X.] [X.]. § 43 [X.] bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ratsmitglieder [X.] im Gegensatz zu —echtenfi Par-lamentariern [X.] bei persönlicher Betroffenheit von der Mitwirkung ausge-schlossen sind. Die Gemeindeordnung kennt auch keine Immunität oder In-demnität der Mitglieder kommunaler Volksvertretungen (vgl. Häger in [X.]. § 36 [X.]. 30); ihnen steht [X.] anders als den [X.] des [X.] und der Länderparlamente [X.] auch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 [X.]tPO zu. (2) Kommunale Mandatsträger sind aber nicht dazu bestellt, derartige öffentliche Aufgaben bei einer Behörde oder sonstigen [X.]telle oder in deren 33 - 16 - Auftrag wahrzunehmen. Der Mandatsträger handelt nicht —im [X.] einer Behörde. Er ist auch nicht im [X.]inne der ersten Variante von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c [X.]tGB —bei einer Behördefi bestellt. Mit diesem zusätzlichen Kriterium hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in derartigen [X.]ällen allein eine Amtsträgerstellung nicht begründen kann, sondern der Betreffende durch organisatorische Eingliederung in die Behör-denstruktur eine vergleichbare [X.]tellung haben muss wie die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und b [X.]tGB genannten Beamten, [X.] oder Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (vgl. BGH[X.]t 43, 96, 104; [X.] in [X.]chönke/[X.], [X.]tGB 27. Aufl. § 11 [X.]. 27). Kommuna-le Mandatsträger nehmen bei der Tätigkeit in den Volksvertretungen der Gemeinden ihre öffentlichen Aufgaben jedoch nicht im Rahmen eines Dienst- oder Auftragsverhältnisses, sondern in freier Ausübung ihres durch Wahl er-worbenen Mandats wahr (vgl. Marel [X.]tra[X.]o 2003, 259, 261; [X.] DVBl 2005, 870, 871 f.; [X.]/[X.] N[X.]tZ 2006, 191, 193). Dies unterschei-det sie grundlegend von allen sonstigen unter § 11 Abs. 1 Nr. 2 [X.]tGB fallen-den Personen. Mitglieder kommunaler Volksvertretungen haben ein freies Mandat und keinen Dienstherrn, sie sind an Weisungen nicht gebunden (vgl. § 43 Abs. 1 [X.]). Ihre Mitwirkungsrechte sind unmittelbar mit ihrer Per-son verknüpft und sie unterfallen nicht dem beamtenrechtlichen Disziplinar-recht. Dies hindert zwar nicht daran, ihre inhaltliche Tätigkeit als Erledigung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu verstehen (vgl. [X.] N[X.]tZ 2003, 453, 457). Diese Umstände belegen aber, dass kommunale [X.] nicht in den von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c [X.]tGB vorausgesetzten behörd-lich-hierarchischen, sondern in eigenbestimmt-politischen [X.]trukturen tätig werden. Ein solches Verständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers: Dieser wollte im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c [X.]tGB mit dem Begriff —bestelltfi lediglich alle möglichen Arten von Dienst- und Auftragsverhältnissen erfassen (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 7/550 [X.]. 209); hierzu zählt [X.] das freie Mandat des kommunalen Volksvertreters nicht. [X.]ür diese [X.] - 17 - terpretation von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c [X.]tGB sprechen zudem die bereits oben unter [X.]) genannten sonstigen systematischen, historischen und teleo-logischen Argumente. [X.]) Europäisches Gemeinschaftsrecht und völkerrechtliche Vereinba-rungen enthalten keine bindenden Vorgaben zur [X.]rage, ob kommunale [X.] Amtsträger im [X.]inne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 [X.]tGB sind: 35 Das Übereinkommen aufgrund von Art. K. 3 Abs. 2 lit. c des Vertrages über die [X.] über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedst[X.]ten der [X.] beteiligt sind ([X.]. [X.] 195 vom 25. Juni 1997, [X.]. 3 ff.), [X.] durch Verweis in Art. 1 lit. c die Regelung des Amtsträgerbegriffs dem innerst[X.]tlichen Recht der Mitgliedst[X.]ten. Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr ([X.] 1998, 2329 ff.) definiert den —ausländischen Amts-trägerfi als eine Person, —die in einem anderen [X.]t[X.]t durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehatfi ([X.] 1998, 2330). Die [X.] Umsetzung dieses Übereinkommens (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämp-fung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Ge-schäftsverkehr [X.] [X.], [X.] 1998, 2327 f.) führt daher in § 2 [X.] zu dem Ergebnis, dass die Bestrafung der Bestechung eines ausländischen [X.] nach [X.] [X.]trafrecht unter wesentlich weitergehenden tatbestandlichen Voraussetzungen möglich ist als die Bestrafung eines inlän-dischen [X.] nach § 108e [X.]tGB (vgl. dazu [X.] in [X.]estschrift für [X.], 2004, [X.]. 217, 228); das Verhältnis der beiden Normen bei den von beiden [X.]traftatbeständen umfassten Mitgliedern des [X.] bleibt damit unklar (vgl. auch [X.] NJW 1999, 105). Die [X.]riminal Law [X.]onvention on [X.]orruption des [X.] vom 27. Januar 1999 überlässt die Definitionsmacht im Hinblick auf den Amtsträ-gerbegriff den [X.]ignatarst[X.]ten (Art. 1 a der Konvention), verlangt aber die 36 - 18 - [X.]chaffung von [X.]traftatbeständen der aktiven und passiven Bestechung von Beamten (Art. 2 und 3 der Konvention) sowie (Art. 4 der Konvention) der ak-tiven und passiven Bestechung von Mitgliedern nationaler Volksvertretungen (—domestic public assembliesfi) mit legislativen oder administrativen Kompe-tenzen (vgl. zum Ganzen und zu weitergehenden völkerrechtlichen Ab[X.] unter der Ägide der [X.]: [X.] [X.]O [X.]. 229 ff.). b) Eine [X.]trafbarkeit des Angeklagten [X.]
nach den §§ 331 ff. [X.]tGB im Hinblick auf Vorteilszuwendungen für sein Verhalten im Rat der [X.]tadt [X.] und den zugehörigen Ausschüssen sowie für sein Verhalten im Vorfeld solcher Abstimmungen scheidet zudem auch deshalb aus, weil es sich bei § 108e [X.]tGB um eine abschließende [X.]onderregelung für sämtliche Vorteilszuwendungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände handelt (vgl. Marel [X.]tra[X.]o 2003, 259, 260; [X.]/[X.] N[X.]tZ 2006, 191, 195 f.; zu dieser [X.]orm von —[X.]pezialitätfi im weiteren [X.]inne BGH[X.]t 36, 100, 101 [Verhältnis § 370 [X.] zu § 263 [X.]tGB]; 32, 165, 176 [Verhältnis § 105 [X.]tGB zu § 240 [X.]tGB]; näher Rissing-van [X.][X.]n in [X.]. vor §§ 52 ff. [X.]. 82 f. m.w.N.). Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, aus dem historischen Willen des Gesetzgebers sowie dem [X.]inn und Zweck von § 108e [X.]tGB: 37 [X.]) [X.]chon die gesetzliche Unterscheidung zwischen zwei [X.]ormen ho-heitlichen Handelns, bei denen eine Einflussnahme durch [X.] und eine Beeinflussbarkeit durch Vorteilsannahme strafbar ist (§ 108e [X.]tGB und §§ 331 ff. [X.]tGB), durch [X.]chaffung zweier systematisch in unter-schiedlichen Abschnitten befindlichen [X.]traftatbestände spricht dafür, dass die [X.]ormen der Einflussnahme oder Beeinflussbarkeit bei hoheitlichen Ent-scheidungen nach dem Gesetz jeweils unterschiedlich behandelt werden sollen. Wäre § 108e [X.]tGB neben den §§ 331 ff. [X.]tGB prinzipiell anwendbar, käme es angesichts unterschiedlicher [X.]trafrahmen und überschneidender Tatbestandsvoraussetzungen zu kaum lösbaren Wertungswidersprüchen (vgl. [X.] N[X.]tZ 2003, 453, 454; [X.] N[X.]tZ 2005, 197, 202). 38 - 19 - [X.]) Der historische Gesetzgeber hat § 108e [X.]tGB als abschließende [X.]ondernorm für Zuwendungen an Mandatsträger auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene in Bezug auf ihr Handeln in Wahlen und Abstimmungen in den Volksvertretungen verstanden (vgl. [X.]/[X.] N[X.]tZ 2006, 191, 195 f.; Marel [X.]tra[X.]o 2003, 259, 261). Der Gesetzgeber ging in der Gesetzesbe-gründung ausdrücklich davon aus, dass er mit dem neuen [X.]traftatbestand des § 108e [X.]tGB eine —[X.]onderregelungfi, einen —[X.]ondertatbestand der [X.] (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 [X.]. 6; 12/5927 [X.]. 6) schafft. Mit der [X.]ondernorm sollten die Vorraussetzungen für eine [X.]trafbarkeit der [X.]bestechung und -bestechlichkeit für alle Mandatsträger des [X.], der Länderparlamente und der Volksvertretungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden eng und ab-schließend geregelt werden (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 [X.]. 6; 12/5927 [X.]. 6; 12/6092 [X.]. 6). 39 40 Eine [X.]assung des § 108e [X.]tGB im [X.]inne der damals geltenden §§ 331 ff. [X.]tGB wurde mit der Begründung abgelehnt, der Amtsträger solle eine Entscheidung im Rahmen der maßgeblichen Rechtsvorschriften stets unparteiisch und frei von unsachlichen Einflüssen treffen, während bei der Ausübung von [X.]timmrechten im Parlament auch politische Gesichtspunkte und Rücksichtnahmen eine Rolle spielten; es sei nicht zu beanstanden, wenn bei der [X.]timmabgabe politische Zwecke mitverfolgt würden, die dem eigenen Interesse des [X.]timmberechtigten entgegenkämen. Weil bei zahlreichen Ab-geordneten die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe von [X.] Bedeutung für ihre Aufstellung als Kandidat und die [X.] auch außerhalb des [X.] Bestandteil des politischen Kräftespiels sei, könnten die Voraussetzungen für die strafbare Bestechung und Bestechlichkeit bei der Ausübung von [X.]timmrechten nicht die gleichen sein wie bei der Tätigkeit von Amtsträgern im öffentlichen Dienst ([X.]. 12/5927 [X.]. 5). Bestechung und Bestechlichkeit des-halb nur insoweit mit [X.]trafe bedroht werden, als sie sich auf eine konkrete - 20 - [X.] hinsichtlich einer künftigen [X.]timmabgabe beziehen (BT-Drucks. 12/1630 [X.]. 6; 12/5927 [X.]. 6; 12/6092 [X.]. 6). Alle anderen [X.]ormen der Einflussnahme sollten dagegen beabsichtigtermaßen straflos bleiben. [X.]) Auch [X.]inn und Zweck des § 108e [X.]tGB sprechen für ein Ver-ständnis als abschließender [X.]onderregelung. Nach § 108e [X.]tGB soll die Ein-flussnahme auf politische Entscheidungen in geringerem Maße strafbar sein als bei der Einflussnahme auf Verwaltungshandeln. Die politische Willensbil-dung auf Gemeindeebene unterscheidet sich von der Rechtsanwendung der öffentlichen Verwaltung wesentlich dadurch, dass erstere zulässigerweise auch von Partikularinteressen beeinflusst werden darf und letztlich politische Wertentscheidungen trifft, während letztere vorhandene gesetzliche Wertent-scheidungen frei von parteipolitischen Gesichtspunkten nachzuvollziehen und ausschließlich von den Interessen der Gesamtheit geleitet umzusetzen hat (vgl. [X.]/[X.] in [X.]K-[X.]tGB 40. Lfg. § 11 [X.]. 21). 41 42 Im [X.]inne dieser Unterscheidung hat der [X.] für ein bürgerliches Mitglied eines seinerzeit nach Kontrollratsgesetz Nr. 18 einge-richteten kommunalen [X.] die strafrechtliche Beamten-eigenschaft bejaht, obwohl die Hälfte der Mitglieder des [X.] zugleich [X.]tadtverordnete waren (BGH[X.]t 8, 21, 23 f.). Der [X.] hat dies damit begründet, dass der [X.] trotz seiner Zu-sammensetzung keine politische Körperschaft, sondern ein reines Verwal-tungsorgan gewesen sei und als solches nicht parteipolitischen Gesichts-punkten habe folgen, sondern sich ausschließlich von den Interessen der Gesamtheit habe leiten lassen dürfen. c) Aus dem [X.] folgt: [X.] sich die Tätigkeit eines kom-munalen Mandatsträgers im Handeln in Wahlen und Abstimmungen in der Volksvertretung selbst, in Teilen der Volksvertretung wie den [X.]raktionen oder in den unmittelbar der Volksvertretung zugehörigen Ausschüssen (vgl. [X.]/[X.], [X.]tGB 53. Aufl. § 108e [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.]tGB 25. Aufl. 43 - 21 - § 108e [X.]. 2), kommt lediglich eine [X.]trafbarkeit nach § 108e [X.]tGB in [X.]. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Vorfeld von Wahlen und Abstimmun-gen in Volksvertretungen, also etwa für die Einflussnahme auf andere [X.] und die sonstige Beteiligung an der politischen Willensbildung auf Gemeindeebene. Wird der Mandatsträger darüber hinaus mit konkreten Ver-waltungsfunktionen auf Gemeindeebene betraut, kommt allerdings grund-sätzlich eine Amtsträgerstellung und damit eine [X.]trafbarkeit nach den §§ 331 ff. [X.]tGB in Betracht (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 11 [X.]. 23; [X.]/[X.] [X.]O § 11 [X.]. 11; [X.] in MünchKomm-[X.]tGB § 11 [X.]. 48; Gri[X.]ohm in [X.]. § 11 [X.]. 37; [X.] in [X.]chönke/[X.] [X.]O § 11 [X.]. 23). Dies kann etwa der [X.]all sein bei Entsendung oder Wahl eines Mit-glieds einer kommunalen Volksvertretung in ein anderes Gremium, das [X.] wie etwa der Aufsichtsrat eines kommunalen Versorgungsunternehmens [X.] selbst keine Volksvertretung im [X.]inne von § 108e [X.]tGB ist. Gleiches gilt für die [X.] im einem nicht der kommunalen Volksvertretung unmittelbar zu-gehörigen Ausschuss wie etwa in dem Verwaltungsausschuss nach der nie-dersächsischen Gemeindeordnung (vgl. OLG [X.]elle MDR 1962, 671). Dieser Ausschuss ist nach der Konzeption des [X.] Kommunalrechts kein organinterner Ausschuss des Rates und damit letztlich nicht der Volks-vertretung auf Gemeindeebene zugehörig. Mit dieser spezifischen Ausgestal-tung des [X.] Kommunalrechts korrespondiert die Tatsache, dass für den [X.]all der Verhinderung bei der [X.]timmabgabe in diesem Gremium Regelungen für die Vertretung bei der [X.]timmabgabe getroffen sind (vgl. § 56 Abs. 3 [X.]atz 2 GO-Niedersachsen). Bei Zweifelsfällen kann für die Abgrenzung zwischen bloßer Mitwir-kung an der politischen Willensbildung in der gemeindlichen Volksvertretung einerseits und dem [X.] mit der Erfüllung konkreter [X.] auf [X.] andererseits insbesondere auf zwei Kriterien zurückgegriffen werden: Zum einen ist zu fragen, ob der Mandatsträger in der konkreten Entscheidungssituation ersetzbar ist oder ob es rechtlich zwin-gend auf seine persönliche Entscheidung ankommt. Zum anderen ist zu [X.] - 22 - tersuchen, ob die Entscheidung inhaltlich eher dem politischen oder dem verwaltenden Bereich zuzuordnen ist; dies bestimmt sich danach, ob die zur Entscheidungsfindung Berufenen ausschließlich den Interessen der Gesamt-heit verpflichtet sind oder sich auch von ([X.] Gesichtspunkten leiten lassen dürfen (vgl. BGH[X.]t 8, 21, 23 f.). d) Im Ergebnis bleibt nach dem Willen des Gesetzgebers damit eine Reihe von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vorteilszuwendungen an kommunale Mandatsträger straflos: 45 [X.]trafbar nach § 108e Abs. 1 [X.]tGB ist lediglich das Unternehmen des [X.]timmenkaufs und -verkaufs. Die Tathandlung muss also zumindest im [X.] einer ausdrücklichen oder konkludenten [X.] in [X.] auf ein künftiges Abstimmungsverhalten in einer Volksvertretung der Gemeinden oder Gemeindeverbände durch das Angebot oder das [X.]ordern von Vorteilen bestehen (näher [X.]/[X.] [X.]O § 108e [X.]. 6 ff.). Die [X.]bestechung nach § 108e [X.]tGB erfasst deshalb [X.] anders als die §§ 331, 333 [X.]tGB [X.] nicht das —[X.] im [X.]inne der Vorteilszuwen-dung für allgemeine Gewogenheit beim Verhalten in Wahlen und Abstim-mungen, sondern nur eine konkrete —[X.] ([X.]timmenkauf und -verkauf). Deshalb können allgemeine oder belohnende Zuwendungen an kommunale Mandatsträger nur strafbar sein, wenn sie zumindest auch einem von §§ 331 ff. [X.]tGB erfassten Verwaltungshandeln gelten und nicht nur dem politischen Handeln in Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Volksvertretung bzw. bei deren Vorbereitung. [X.]traflos sind bei § 108e [X.]tGB im Gegensatz zu §§ 331 ff. [X.]tGB auch nachträgliche —belohnendefi [X.] für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Volksvertretung (vgl. Laufhütte/[X.] in [X.]. § 108e [X.]. 7). Nachträgliche [X.] können allerdings ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine vorheri-ge ausdrückliche oder konkludente [X.] sein. 46 - 23 - e) Die gesetzliche Regelung der [X.]bestechung führt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen der Gemeinden und [X.] straflos zu stellen. Der [X.]enat sieht hier gesetzgeberischen Hand-lungsbedarf: In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Le-bens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen [X.]ozial-schädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der [X.]trafbar-keit von korruptivem Verhalten geführt (insbesondere durch das Korruptions-bekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 BGBl I [X.]. 2038). Diese Entwick-lung ist bislang an dem Tatbestand der [X.]bestechung vorbeige-gangen (vgl. auch [X.] 1996, 309, 312; de With Kriminalistik 1997, 400). Der [X.]traftatbestand des § 108e [X.]tGB wird deshalb vielfach als prak-tisch bedeutungslose —symbolische Gesetzgebungfi angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick [X.] und namentlich der Öffentlichkeit [X.] vor-täuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären (vgl. Häger in [X.]. § 36 [X.]. 5 und 12a; [X.] NJW 1994, 1098, 1100; [X.]/[X.] [X.]O § 108e [X.]. 2). Indes zeigen gerade [X.]älle wie der [X.], dass die Tatbestandsfassung nicht ausreicht, um alle strafwürdigen kor-ruptiven Verhaltensweisen [X.] insbesondere auf [X.] [X.] zu [X.]. Weil sich der Inhalt der Tätigkeit einer kommunalen Volksvertretung in Teilbereichen kaum von der kommunalen Verwaltungstätigkeit unterschei-det, kommt es gerade in diesem Bereich durch die vom Gesetzgeber [X.] [X.]onderstellung des § 108e [X.]tGB zu einer Reihe von Wertungswidersprü-chen (vgl. [X.] N[X.]tZ-RR 2003, 364). Im Zusammenhang mit der ohnehin aufgrund internationaler Abkommen notwendigen Modifizierung des [X.]traftat-bestands der [X.]bestechung (näher hierzu Zypries [X.]tra[X.]o 2004, 221, 224) sollte der Gesetzgeber deshalb nach Auffassung des [X.]enats für entsprechende Abhilfe sorgen, insbesondere auch hinsichtlich einer Einbe-ziehung kommunaler Mandatsträger in strafbewehrte [X.] (vgl. § 203 Abs. 2 [X.]tGB). 47 - 24 - f) Auf dieser Grundlage ergibt sich für den Angeklagten [X.] ein [X.]reispruch im [X.] 4 der Urteilsgründe und eine Aufhebung des [X.]chuld-spruchs einschließlich der zugehörigen [X.]eststellungen im [X.] 2 der Ur-teilsgründe: 48 [X.]) Die [X.]eststellungen des [X.] tragen eine Verurteilung des Angeklagten [X.]nach den §§ 331 ff. [X.]tGB in den [X.]ällen [X.] 2 und [X.] 4 der Urteilsgründe nicht. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass der Ange-klagte [X.]in diesen [X.]ällen über seine Mandatstätigkeit hinaus konkrete Verwaltungsfunktionen auf Gemeindeebene wahrgenommen und dafür Zu-wendungen vom Angeklagten [X.]erhalten hätte. Das festgestellte Verhal-ten des Angeklagten [X.]

erschöpfte sich vielmehr in der Einflussnahme auf sowie in der Teilnahme an Abstimmungen in einer gemeindlichen Volks-vertretung, also in einem lediglich von § 108e [X.]tGB erfassten Tun. 49 50 [X.]) Der [X.]enat spricht den Angeklagten [X.]im [X.] 4 der Urteils-gründe (Vorwurf der Vorteilsannahme) frei (§ 354 Abs. 1 [X.]tPO). Die [X.]ache ist entscheidungsreif. Der [X.]enat kann ausschließen, dass das [X.] zur Annahme der Voraussetzungen des § 108e [X.]tGB gekommen wäre, wenn es einen rechtlich zutreffenden Ausgangspunkt gewählt hätte, und dass in-soweit eine neue Hauptverhandlung noch weitere Aufschlüsse erbringen könnte. Eine konkrete [X.] wenigstens konkludente und zumindest versuchte [X.] [X.] im [X.]inne des Unternehmens eines [X.]timmenkaufs oder -verkaufs nach § 108e Abs. 1 [X.]tGB ist nach den vom [X.] im Rahmen der Prüfung der §§ 331 ff. [X.]tGB getroffenen [X.]eststellungen ausge-schlossen, weil die Zahlungen an [X.]

in diesem Zusammenhang nach Auffassung des [X.] lediglich ganz allgemein der —politischen [X.] galten. [X.]olches —[X.] kommunaler Mandatsträger ist [X.] nicht nach § 108e Abs. 1 [X.]tGB strafbar (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 108e [X.]. 7). - 25 - [X.]) Im [X.] 2 der Urteilsgründe (Bestechlichkeit) hebt der [X.]enat hin-gegen die Verurteilung des Angeklagten [X.] mit den zugehörigen [X.]est-stellungen auf. Nach den bisherigen [X.]eststellungen des [X.] gerade zum Vorlauf und zur Einbettung der gegenseitigen Beziehungen in ein Ge-flecht von Zuwendungen und [X.] kann eine neue Verhand-lung möglicherweise zur [X.]eststellung eines wenigstens konkludenten [X.]tim-menverkaufs im [X.]inne von § 108e Abs. 1 [X.]tGB führen. 51 g) [X.]ür die neue Hauptverhandlung zu [X.] 2 der Urteilsgründe weist der [X.]enat auf [X.]olgendes hin: 52 Im Rahmen von § 108e Abs. 1 [X.]tGB, der keinen grundsätzlichen ver-fassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 108e [X.]. 1), sind an die [X.]eststellung einer (zumindest konkludenten) [X.] (bzw. von deren vom [X.] erfassten Versuch) keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Bestechlichkeit bzw. Be-stechung von Amtsträgern im Rahmen von §§ 332, 334 [X.]tGB. Erforderlich ist lediglich die [X.]eststellung, dass dem Empfänger ein Vorteil zumindest auch um eines bestimmten künftigen [X.] willen zugute [X.] soll, der Vorteil also nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der beiden Beteiligten seinen Grund gerade in der zukünfti-gen Wahl oder Abstimmung in der Volksvertretung hat und damit —Äquiva-lentfi oder —[X.] für das Abstimmungsverhalten ist (vgl. BGHR [X.]tGB § 334 [X.] 2). Das zukünftige Abstimmungsverhalten muss nach der Vorstellung und dem Willen der Beteiligten zwar hinreichend bestimmt sein, die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen aber auch nicht über-spannt werden. Es genügt, wenn das ins Auge gefasste Abstimmungsverhal-ten nach seinem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und fest-gelegt ist (vgl. BGHR [X.]tGB § 332 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] 4). Wenn [X.] wie hier [X.] über einen längeren Zeitraum hin einseitig Zuwendungen an einen Mandatsträger geflossen sind, die ihn für die [X.]ache des [X.] (im [X.]inne des von § 331 [X.]tGB erfassten —[X.]) einnehmen 53 - 26 - sollen, wird eine konkludente [X.] jedenfalls dann nahe liegen, wenn sich die erwartete Gegenleistung durch ein bestimmtes Projekt konkretisiert. Weil bei derartigen Beziehungen mit einseitig materiellen Zu-wendungen stets zumindest konkludent die Erwartung einer konkreten Ge-genleistung im Raum steht, kann der [X.]chluss auf ein zumindest konkluden-tes Unternehmen eines [X.]timmenkaufs oder -verkaufs häufig schon dann tragfähig sein, wenn es im Zusammenhang mit einem derartigen Zuwen-dungsgeflecht zu einem für den [X.] konkret vorteilhaften Verhalten vor oder in Wahlen und Abstimmungen in den kommunalen [X.] oder den zugehörigen Ausschüssen durch den Mandatsträger kommt. Ob sich der Mandatsträger innerlich vorbehält, sein Abstimmungsver-halten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen, ist für die [X.]traf-barkeit unerheblich ([X.]/[X.] [X.]O § 108e [X.]. 10). Entscheidend sind insoweit nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz erfasste äu-ßere Erklärungswert des Verhaltens. Wer nach außen seine [X.]timme für eine Wahl oder Abstimmung in einer kommunalen Volksvertretung gegen [X.] —[X.], kann sich nicht darauf berufen, er habe sowie-so im [X.]inne des Zuwendenden stimmen oder überhaupt nicht an der [X.]timm-abgabe teilnehmen wollen, sich schließlich der [X.]timme enthalten oder sogar dagegen gestimmt. 54 2. Die [X.]chuldsprüche wegen [X.]teuerhinterziehung in sechs [X.]ällen und wegen versuchter [X.]teuerhinterziehung sind rechtsfehlerfrei. Auch die [X.]traf-aussprüche halten im Ergebnis sachlichrechtlicher Überprüfung stand. 55 a) Hinsichtlich der [X.]chuldsprüche bedürfen lediglich die Verurteilun-gen wegen Umsatzsteuerhinterziehung näherer Erörterung. Zu Recht hat das [X.] für die [X.]teuerjahre 1996 und 2001 insoweit eine Verpflichtung des Angeklagten [X.] zur Abgabe von [X.] nach § 18 Abs. 3 U[X.]tG angenommen. Die pflichtwidrige Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung führt zur [X.]trafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 56 - 27 - [X.]. Die regelmäßigen Bemühungen des Angeklagten [X.] in seiner [X.] als Ratsmitglied im Interesse des Bauunternehmers [X.]stellen sich als entgeltlich erbrachte Dienstleistungen und damit als steuerbare Um-sätze im [X.]inne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atz 1 U[X.]tG dar. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 U[X.]tG unterliegen der Umsatzsteuer u. a. sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt, die einen wirtschaftlichen Wert haben und Gegenstand eines Leis-tungsaustausches sind (vgl. B[X.]H B[X.]tBl. II 1969, 637 f.; 1973, 171, 172). 57 Unternehmer im [X.]inne von § 2 Abs. 1 U[X.]tG ist derjenige, der eine Tä-tigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt, wobei die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers erfasst wird. Die Tätigkeit eines [X.] in einem Parlament ist nicht ohne weiteres dem umsatzsteuerrechtlichen [X.] zuzuordnen (vgl. [X.] in [X.]ölch/Ringleb/List, Umsatzsteuer [X.]tand: 1. [X.]eptember 2005 § 2 U[X.]tG [X.]. 180); indes kann dies nur für die von der Verfassung vorge-sehene eigentliche Mandatstätigkeit im Interesse der Allgemeinheit gelten. Die darüber hinausgehende von eigenem wirtschaftlichen Interesse geleitete politische Tätigkeit zur Bevorzugung Einzelner unterliegt den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Kriterien. 58 Danach bestimmt sich der Begriff der [X.]elbständigkeit nach wirtschaft-lichen Gesichtspunkten und dem Gesamtbild der Verhältnisse ([X.] [X.]O [X.]. 72); Nachhaltigkeit im umsatzsteuerrechtlichen [X.]inne liegt bei jeder auf Wiederholung angelegten Tätigkeit vor ([X.] [X.]O [X.]. 158). Die vom An-geklagten [X.]
erbrachten Leistungen bestanden in den über Jahre hin-weg erbrachten Hilfestellungen für den Investor [X.]bei der Entwicklung einzelner Bauvorhaben sowie der Aufbereitung der dafür erforderlichen poli-tischen Entscheidungen im Rat bereits im Vorfeld der Abstimmungen wie auch in der Beschaffung von Mehrheiten bei den Abstimmungen selbst. Die durch die regelmäßigen Zahlungen des [X.]

veranlassten Aktivitäten stell-59 - 28 - ten sich nicht als der Allgemeinheit verpflichtete [X.]tätigkeit dar, sondern als von eigenem wirtschaftlichen Interesse gelenkte [X.], die als solche der Umsatzsteuer unterfällt (vgl. allgemein zu [X.]chmier-geldzahlungen B[X.]H, [X.]. vom 13. Januar 1997 [X.] V B 102/96; [X.]G Nürn-berg E[X.]G 1995, 502; [X.]G Niedersachsen E[X.]G 1997, 182; [X.]G Hamburg E[X.]G 1990, 542; [X.]G München E[X.]G 2003, 965). Dem steht nicht entgegen, dass auf Veranlassung des Angeklagten [X.] die BG[X.]A [X.] vertreten durch seinen [X.]ohn [X.] —steuerehrlichfi war und die unter dem Briefkopf der BG[X.]A erstellten Rechnungen zur Grundlage ih-rer eigenen Umsatzsteuererklärungen machte. Denn insoweit handelte es sich um eine [X.]cheinfirma, die ausschließlich dazu diente, die [X.]chmiergeld-zahlungen zu verschleiern. Die Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der vom [X.] festgestellten Rechnungen der BG[X.]A folgte demnach aus § 14 Abs. 3 a.[X.]. U[X.]tG (nunmehr: § 14c U[X.]tG) und nicht aus § 1 Abs. 1 U[X.]tG, weil seitens der BG[X.]A keine Leistungen gegenüber [X.] oder anderen Perso-nen erbracht worden waren. Allerdings hat das [X.] zu Recht diese von der BG[X.]A erfolgten [X.]teuerzahlungen strafmildernd berücksichtigt. 60 b) Die Bestimmung des [X.]chuldumfangs hinsichtlich der Einkommen-steuerhinterziehungen ist hingegen nicht frei von [X.]. 61 [X.]) Mit Blick auf die Zahlung von 90.000 DM netto aus dem Projekt —[X.] (vgl. oben [X.] 2. a) vermag der [X.]enat dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass dieser Betrag dem Veranlagungszeitraum 1995 zuzurechnen ist. 62 [X.]) Im Übrigen gilt hinsichtlich der [X.]en [X.]olgendes: Rechtsfehlerfrei festgestellt hat das [X.] zusätzliche Ein-künfte des Angeklagten [X.]aus gewerblicher Tätigkeit im [X.]inne des § 15 E[X.]tG. Demnach hätte das [X.] die Berechnung der hinterzogenen [X.]teuern an sich auf der Grundlage einer Gewinnermittlung nach den §§ 4 ff. 63 - 29 - E[X.]tG vornehmen müssen. Darüber hinaus hätte das [X.] bei der Be-stimmung des Umfangs der übrigen [X.]en nicht auf die in den Rechnungen ausgewiesenen Bruttobeträge abstellen, sondern nur die Beträge ohne Umsatzsteuer in seine Berechnung einstellen dürfen. Der [X.]enat schließt indes angesichts der sehr moderaten Einzelgeldstrafen (10 bis 80 Tagessätze) und der milden Gesamtgeldstrafe aus, dass ein neu-es Tatgericht auch bei entsprechend verringertem [X.]chuldumfang rechtsfeh-lerfrei noch geringere Geldstrafen verhängen könnte. I[X.] Zur Revision des Angeklagten [X.]: 64 65 Die Revision des Angeklagten [X.]
ist begründet. Eine [X.]trafbarkeit des Angeklagten [X.] wegen Bestechung (§ 334 [X.]tGB) oder Vorteilsge-währung (§ 333 [X.]tGB) scheidet aus den zur Revision des Angeklagten [X.] erörterten Gründen aus. Hinsichtlich des unter [X.] 4 der Urteilsgründe festgestellten Geschehens ist die [X.]ache wie bei dem Angeklagten [X.] aus den dort ausgeführten Gründen im [X.]inne von § 354 Abs. 1 [X.]tPO ent-scheidungsreif. Bei dem Projekt —[X.] ([X.] 2 der Urteils-gründe) wird der neue Tatrichter das Geschehen nunmehr wie bei dem An-geklagten [X.] unter dem Gesichtspunkt einer möglichen [X.]trafbarkeit nach § 108e Abs. 1 [X.]tGB zu prüfen haben. - 30 - IV. Zur Revision des Angeklagten [X.] : 66 Die Revision des Angeklagten [X.]

ist begründet. 67 Im Ansatz zutreffend geht das [X.] zwar davon aus, dass im Verhalten des [X.]eine [X.]trafvereitelung in [X.]orm der Maßnahmevereite-lung nach § 258 Abs. 1 Alt. 2 [X.]tGB zu Gunsten des [X.]gesehen werden kann (vgl. zur Maßnahmevereitelung [X.], 186). Voraussetzung jeder [X.]trafvereitelung ist aber, dass zum Zeitpunkt der Tathandlung ein st[X.]t-licher Anspruch auf [X.]trafe oder Anordnung einer Maßnahme besteht ([X.]/[X.] [X.]O § 258 [X.]. 2). Der auf den Verdacht der Bestechlichkeit ge-stützte Arrestbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 23. August 2001 und der im angefochtenen Urteil angeordnete Verfall von Wertersatz bieten aber aus den zur Revision des Angeklagten [X.] erörterten Gründen [X.] derzeit keine tragfähige Grundlage. Die gegen den Angeklagten [X.]angeordnete Maßnahme ist mit der Aufhebung der Verurteilung des Ange-klagten [X.] weggefallen. 68 [X.]ollte das neue Tatgericht im Lichte des § 108e [X.]tGB zu [X.]chuldfest-stellungen bezüglich der Handlungen des Angeklagten [X.] im [X.] mit dem Projekt —[X.] gelangen, wird es bei der [X.] - 31 - stimmung des [X.]chuldumfangs der [X.]trafvereitelung durch [X.]zu beden-ken haben, dass [X.]im Innenverhältnis zu [X.] Eigentümer der ideel-len Hälfte des Wertpapierdepots war. [X.] Häger Basdorf Gerhardt [X.]

Meta

5 StR 453/05

09.05.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. 5 StR 453/05 (REWIS RS 2006, 3640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3640

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