Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2022, Az. 1 ARs 13/21

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 3620

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Gegenstand

Selbständiges Einziehungsverfahren: Antrag auf Einziehung des durch eine verjährte Erwerbstat erlangten Wertes von Taterträgen


Tenor

Auf den [X.] des [X.] vom 10. August 2021 – 3 StR 474/19 – erklärt der Senat, dass er an seiner Rechtsprechung festhält.

Gründe

1

Nach der gesetzlichen Konzeption kann der durch eine verjährte Straftat erlangte Wert von Taterträgen nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB (nur) dann eingezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Ermessens einen Antrag auf Einziehung im selbständigen Verfahren stellt, der den Anforderungen des § 435 [X.] entspricht. In Fällen, in denen sich – nach Anklageerhebung – im durchgeführten subjektiven Verfahren herausstellt, dass die [X.] verjährt ist, ist es ohne weiteres möglich, dass die Staatsanwaltschaft einen expliziten Antrag nach § 435 Abs. 1 [X.] in der Hauptverhandlung anbringt, dass hinsichtlich der verjährten [X.] eine Einziehung im selbständigen Verfahren erfolgen soll. Ein solches Prozedere gebietet insbesondere auch die [X.], damit der [X.], der von einer Einziehungsentscheidung betroffen wäre, seine Rechtsverteidigung hierauf einstellen kann.

2

Praktibilitätserwägungen stehen einer demnach zu fordernden Antragsstellung seitens der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. Denn diese allein ist bereits ausreichend, um den inhaltlichen Erfordernissen des § 435 Abs. 2 [X.] zu genügen. Einer gesonderten schriftlichen Begründung des Antrags bedarf es mit Blick auf die bereits zum Hauptverfahren zugelassene Anklage nicht (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 435 Rn. 19).

3

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber das in § 435 Abs. 1 [X.] statuierte Antragserfordernis als entbehrlich angesehen hat, wenn vom subjektiven Verfahren hinsichtlich der durch eine verjährte [X.] erlangte Wert von Taterträgen in ein (teilweises) selbständiges Verfahren übergegangen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des [X.] die gesetzliche Grundkonzeption unverändert gelassen und mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in § 435 Abs. 4 [X.] lediglich eine Erweiterung der Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft zur Feststellung erlangter inkriminierter Vermögenswerte vorgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/27654, [X.] f.).

Raum     

      

[X.]     

      

Fischer

      

Bär     

      

Hohoff     

      

Meta

1 ARs 13/21

04.05.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend LG Stuttgart, 21. Februar 2019, Az: 13 KLs 143 Js 38100/10, Urteil

§ 435 Abs 1 StPO, § 76a Abs 2 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2022, Az. 1 ARs 13/21 (REWIS RS 2022, 3620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3620

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Referenzen
Wird zitiert von

GSSt 1/23

1 StR 281/22

3 StR 474/19

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