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Selbständiges Einziehungsverfahren: Antrag auf Einziehung des durch eine verjährte Erwerbstat erlangten Wertes von Taterträgen
Auf den [X.] des [X.] vom 10. August 2021 – 3 StR 474/19 – erklärt der Senat, dass er an seiner Rechtsprechung festhält.
Nach der gesetzlichen Konzeption kann der durch eine verjährte Straftat erlangte Wert von Taterträgen nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB (nur) dann eingezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Ermessens einen Antrag auf Einziehung im selbständigen Verfahren stellt, der den Anforderungen des § 435 [X.] entspricht. In Fällen, in denen sich – nach Anklageerhebung – im durchgeführten subjektiven Verfahren herausstellt, dass die [X.] verjährt ist, ist es ohne weiteres möglich, dass die Staatsanwaltschaft einen expliziten Antrag nach § 435 Abs. 1 [X.] in der Hauptverhandlung anbringt, dass hinsichtlich der verjährten [X.] eine Einziehung im selbständigen Verfahren erfolgen soll. Ein solches Prozedere gebietet insbesondere auch die [X.], damit der [X.], der von einer Einziehungsentscheidung betroffen wäre, seine Rechtsverteidigung hierauf einstellen kann.
Praktibilitätserwägungen stehen einer demnach zu fordernden Antragsstellung seitens der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. Denn diese allein ist bereits ausreichend, um den inhaltlichen Erfordernissen des § 435 Abs. 2 [X.] zu genügen. Einer gesonderten schriftlichen Begründung des Antrags bedarf es mit Blick auf die bereits zum Hauptverfahren zugelassene Anklage nicht (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 435 Rn. 19).
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber das in § 435 Abs. 1 [X.] statuierte Antragserfordernis als entbehrlich angesehen hat, wenn vom subjektiven Verfahren hinsichtlich der durch eine verjährte [X.] erlangte Wert von Taterträgen in ein (teilweises) selbständiges Verfahren übergegangen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des [X.] die gesetzliche Grundkonzeption unverändert gelassen und mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in § 435 Abs. 4 [X.] lediglich eine Erweiterung der Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft zur Feststellung erlangter inkriminierter Vermögenswerte vorgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/27654, [X.] f.).
Raum |
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[X.] |
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Fischer |
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Bär |
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Hohoff |
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Meta
04.05.2022
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend LG Stuttgart, 21. Februar 2019, Az: 13 KLs 143 Js 38100/10, Urteil
§ 435 Abs 1 StPO, § 76a Abs 2 S 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2022, Az. 1 ARs 13/21 (REWIS RS 2022, 3620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 3620
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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