Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. VI ZR 199/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2981

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/06 Verkündet am: 10. Juli 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 254 Ea, 823 Ac; [X.] §§ 9, 17 Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des [X.] ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des [X.] noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen. [X.], Urteil vom 10. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], Wellner, Pauge und Zoll für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juli 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt nach einem Verkehrsunfall als Leasinggeberin und Eigentümerin des geschädigten [X.] die Beklagte zu 1 als Fahre-rin des gegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als deren Haftpflichtver-sicherer aus unerlaubter Handlung auf Ersatz ihres gesamten Schadens in [X.]. Die Beklagten haben die Forderung zu 50 % beglichen und eingewandt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von de-ren Fahrer anrechnen lassen. 1 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne [X.] geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiter die Klageabweisung. 2 - 3 - Entscheidungsgründe: [X.] 3 Das Berufungsgericht lehnt bei deliktischen Ansprüchen des Leasingge-bers als nicht haltendem [X.] gegen den Schädiger eine Zurech-nung etwaigen Mitverschuldens des Fahrers oder der Betriebsgefahr des [X.] ab, da es hierfür an einer gesetzlichen Zurechnungsnorm fehle. Eine Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 2 [X.] komme nicht in Frage, da diese Vorschrift die Haftungsverteilung der Halter untereinander regele, die Klägerin als Leasinggeberin aber nicht Halter sei. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift sei auch nach dem 2. Gesetz zur Änderung [X.] Vorschriften vom 19. Juli 2002 nicht angezeigt. § 9 [X.] gelte nur für die Gefährdungshaftung und sei nicht auf das allgemeine Deliktsrecht an-wendbar. An einer nach § 254 BGB zurechenbaren Betriebsgefahr fehle es, weil die Klägerin als nicht haltende Eigentümerin für die Betriebsgefahr nicht einzustehen habe. Eine Zurechnung nach § 278 BGB bzw. § 831 BGB scheide aus, da weder Leasingnehmerin noch Fahrer Erfüllungs- oder Verrichtungsge-hilfe der Klägerin seien. 4 I[X.] Das Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Der Klägerin ist ein et-waiges Mitverschulden des Fahrers des [X.] oder dessen Be-triebsgefahr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen. 5 - 4 - 1. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, für eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 [X.] sei vorliegend kein Raum, da die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles nicht Halterin des [X.] sei. 6 7 a) Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch vor-aussetzt (vgl. Senatsurteile [X.] 13, 351; 87, 133, 135 und vom 11. Juli 1969 - [X.] ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 908). Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirt-schaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausge-henden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des [X.]sgesetzes einstehen soll (Senatsurteil [X.] 87, 133, 135). Halter eines [X.] ist demnach bei üblicher Vertragsgestaltung - von de-ren Vorliegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier auszugehen ist - nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Leasingneh-mer, nicht jedoch der Leasinggeber, auch wenn diesem das Eigentum verbleibt (Senatsurteile [X.] 87, 133, 136 und vom 26. November 1985 - [X.] ZR 149/84 - [X.], 169). b) Der erkennende Senat hat aus diesem Grund bereits in seinem Urteil vom 30. März 1965 - [X.] ZR 257/63 - ([X.], 523) ausgesprochen, dass § 17 [X.] nur dann Anwendung findet, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des [X.] haftet, und eine Erstreckung auf den nicht haltenden (dort: Sicherungs-)Eigentümer des Kraftfahrzeugs abgelehnt. Daran hält der 8 - 5 - Senat auch nach den Änderungen in § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] durch das [X.] zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ([X.]) fest. Zwar gilt nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] der Ausschluss der Ersatzpflicht für ein unabwendbares Ereignis auch gegenüber einem Eigentü-mer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist. Dies wurde in der Literatur teil-weise zum Anlass genommen, eine entsprechende Anwendung der Regelun-gen von § 17 Abs. 1 und 2 [X.] auf den nicht haltenden Eigentümer zu fordern ([X.]/[X.], [X.], 24. Aufl., [X.]. 25 Rn. 38, auch [X.]/[X.], aaO, [X.]. 28 Rn. 260, [X.], Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, § 22 Rn. 30, 89; [X.], NJW 2002, 3070, 3071; [X.]. bereits NJW 1994, 301, 302; a.[X.], [X.], 565, 566; wohl auch Ja-gow/Burmann/[X.], Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 17 [X.] Rn. 9 und § 9 [X.] Rn. 9). Doch lassen die Gesetzesmaterialien zu dieser Änderung erken-nen, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Halter- und Eigentümerstellung gerade beim Leasing durchaus bewusst war, jedoch eine Gleichstellung der Haftung nur für den Fall des unabwendbaren Ereignis-ses erfolgen sollte, um auf diese Weise den "[X.]" davor zu bewahren, vom "Eigentümer des anderen Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, ohne sich davon befreien zu können" ([X.]. 14/8780, 22 f.). Mithin war eine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer und Halter im Rahmen des § 17 [X.] nicht beabsichtigt. Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut (so auch [X.], Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 [X.] Rn. 16a) die auf den Fall des unab-wendbaren Ereignisses beschränkte Haftungsgleichstellung von Eigentümer und Halter auf die von § 17 Abs. 1 und 2 [X.] erfassten Fälle zu übertragen. c) Die vor der Gesetzesänderung vertretene Auffassung, in § 17 Abs. 1 und 2 [X.] sei "bei verständigem Lesen" der nicht haltende Eigentümer mitein-zubeziehen ([X.], NJW 1994, 301, 302; [X.]/[X.], Der [X.] - 6 - [X.], 22. Aufl., [X.]. 28 Rn. 182; a.A. OLG Hamm NJW 1995, 2233 und [X.], 320; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., Rn. 57), da der historische Gesetzgeber des [X.] 1909 stillschweigend vom Regelfall, dass der Halter auch Eigentümer des Fahrzeugs sei, ausgegangen sei, ist [X.] angesichts der deutlichen Unterscheidung zwischen Eigentümer und Halter im geänderten § 17 Abs. 3 [X.] nicht mehr haltbar. Ohnehin begegnete jene Auffassung angesichts der Tatsache, dass sich der historische [X.] bewusst für eine Anknüpfung der Haftung an den Halter unabhängig von dessen Eigentümerstellung entschieden hat (Amtliche Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des Reichstages 1909 Bd. 248, 5593, 5598), auch zuvor bereits erheblichen Be-denken. 2. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht eine Zurechnung von Mitverschulden und Betriebsgefahr nach § 9 [X.] im Rahmen der deliktischen Haftung verneint. 10 a) Nach dieser Bestimmung finden, wenn bei der Entstehung des Scha-dens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächli-che Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich-steht. Da sich § 9 [X.] nur auf Ansprüche eines - selbst nicht nach dem [X.] mithaftenden - Geschädigten aus der Gefährdungshaftung bezieht, scheidet eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf deliktische Schadensersatz-ansprüche im Sinne des § 823 BGB aus. Eine Anspruchsminderung wegen Mit-verschuldens ist nach dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs regel-mäßig nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 254 BGB vorliegen, der im Gegensatz zu § 9 [X.] dem Geschädigten das Verschulden desjenigen 11 - 7 - nicht zurechnet, der die tatsächliche Gewalt über die (beschädigte) Sache aus-übt. 12 b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch keine [X.] vor. Denn die gegenüber § 254 BGB erfolgte Erweiterung der Mithaftung des geschädigten Eigentümers durch § 9 [X.] entspricht dem unterschiedli-chen Haftungssystem bei der Gefährdungshaftung und der Verschuldenshaf-tung. Sie dient ebenso wie die in § 12 [X.] festgelegten Höchstbeträge dem Ausgleich für die verschärfte Gefährdungshaftung (Senatsurteil vom 30. März 1965 - [X.] ZR 257/63 - [X.], 523; vgl. Amtliche Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des Reichstages 1909 Bd. 248, 5593, 5597, 5599; s.a. OLG Hamm NJW 1995, 2233). Deshalb ist für eine entsprechende Anwendung des § 9 [X.] auf Fälle der Verschuldenshaftung im Sinne des § 823 BGB kein Raum, denn eine sol-che Analogie würde die vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede beider Haf-tungssysteme verwischen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber etwaige Billigkeitserwägungen, die für eine Übertragung der Grundsätze des § 9 [X.] auf den Bereich der Verschul-denshaftung sprechen könnten, im Rahmen der Änderungen des [X.] durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschrif-ten vom 19. Juli 2002 nicht zum Anlass genommen, an dieser Rechtslage et-was zu ändern (vgl. [X.], [X.], 565, 567). Ohnehin erscheint die beste-hende Regelung nicht unbillig, denn der Schädiger hat gegen den [X.] den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB; er kann dessen Mitverschulden lediglich nicht im Rahmen von § 254 BGB dem geschä-digten Leasinggeber entgegenhalten, wenn dieser ihn wegen schuldhafter [X.] seines Eigentums nach § 823 BGB auf Schadensersatz in Anspruch 13 - 8 - nimmt (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1965 - [X.] ZR 257/63 - aaO; vgl. auch Senatsurteil [X.] 87, 133, 138). 14 c) Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil des II[X.] Zivilsenats vom 18. November 1999 - [X.] - ([X.], 356) stützen. Soweit der II[X.] Senat dort dem Kaskoversicherer, der nach § 67 [X.] übergegangene Amtshaftungsansprüche "der geschädigten Versicherungs-nehmer" geltend machte, bei denen es sich anscheinend sowohl um den [X.] als auch den Halter des Flugzeugs handelte (vgl. Urteilsanmerkung [X.], [X.], 357), die Betriebsgefahr als in den Verantwortungsbe-reich des geschädigten "Halters oder Eigentümers als des ursprünglichen Gläu-bigers des Amtshaftungsanspruchs" fallend zugerechnet hat, war er wegen der besonderen Konstellation des Falles nicht gezwungen, zwischen Ansprüchen des Eigentümers und denen des Halters zu unterscheiden. Eine Abkehr von der Grundlinie der Rechtsprechung, dass die Betriebsgefahr nur dem Halter und dem haltenden Eigentümer, nicht jedoch dem nicht haltenden Eigentümer [X.] werden kann, ist dieser Entscheidung daher nicht zu entnehmen (a.[X.], [X.], 166, 167). 3. Mit Recht und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungs-gericht schließlich eine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers und/oder der Betriebsgefahr des [X.] nach § 254 BGB verneint. Zwischen der Klägerin, deren Leasingnehmerin und deren Fahrer fehlt es an einer ver-traglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung, die eine Zurechnung deren Mitverschuldens an dem Verkehrsunfall nach § 278 BGB als Erfüllungs-gehilfen der Leasinggeberin gestatten würde. Durch die Teilnahme am [X.] war nämlich keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis des [X.] betroffen. 15 - 9 - Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges kann sich zwar nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile [X.] 12, 124, 128; 20, 259, 260 f.; vom 5. April 1960 - [X.] ZR 49/59 - [X.], 636, 637; vom 30. Mai 1972 - [X.] ZR 38/71 - [X.], 959 f.; siehe auch [X.] 6, 319, 322 f.) in erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmin-dernd auswirken. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kfz dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss (Senatsurteile vom 5. April 1960 - [X.] ZR 49/59 - aaO; vom 30. Mai 1972 - [X.] ZR 38/71 - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 1959 - [X.] ZR 66/58 - [X.], 455, 456). Dies ist beim nicht haltenden Fahrzeugeigentümer nicht der Fall. 16 - 10 - II[X.] 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] Wellner Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.10.2005 - 10 O 407/05 - [X.], Entscheidung vom 28.07.2006 - 10 U 184/05 -

Meta

VI ZR 199/06

10.07.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. VI ZR 199/06 (REWIS RS 2007, 2981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2981

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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