Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.07.2019, Az. 25 W (pat) 532/18

25. Senat | REWIS RS 2019, 5294

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 012 334.5

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 15. Mai 2017 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 9:

5

Software; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Computersoftware;

6

Klasse 16:

7

Papier, Pappe [Karton] und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; [X.]; Buchbindeartikel; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate];

8

Klasse 41:

9

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten;

Klasse 44:

Gesundheitsberatung; Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen von Gesundheitszentren; therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung; Therapiedienste.

Mit Beschluss vom 7. März 2018 hat die Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s die unter dem Aktenzeichen 30 2017 012 334.5 geführte Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren „Software; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Computersoftware“ der Klasse 9, „[X.]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]“ der Klasse 16 sowie für die Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten“ der Klasse 41 und „Gesundheitsberatung; Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen von Gesundheitszentren; therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung; Therapiedienste“ der Klasse 44. In Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen stünden der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und der beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Resilienz-Zirkel-Training“ vielmehr selbst eine beschreibende Bedeutung. Die Reihung der genannten Bestandteile in der Wortbildung „[X.]“ sei auch nicht ungewöhnlich. Vielmehr handele es sich um eine syntax- und semantikübliche und als solches eine ohne weiteres verständliche Reihung von sich einander sinnfällig ergänzenden Wörtern mit Binnengroßschreibweise. Dass „[X.]“ ein Begriff aus der Psychologie und „[X.]“ ein Begriff aus dem Sport sei, begründe keine überraschende oder ungewöhnliche Kombination, vielmehr sei allgemein bekannt, dass Sport und Psychologie sich ergänzen können. Speziell in [X.] Seminaren zur Stärkung der [X.], d.h. der psychischen/seelischen Widerstandskraft, werde auf die Wechselwirkung von Körper, Gedanken und Handlung stets Wert gelegt (vgl. „[X.]training – So stärken Sie Ihre persönliche Widerstandskraft“ von [X.]). Soweit die Anmelderin ihre gegenteilige Auffassung damit begründe, dass die konkrete Funktions- und Wirkungsweise des Trainings bei dem Begriff des „[X.]s“ offen bleibe, verkenne die Anmelderin, dass es bei der Bezeichnung von Produkten und Dienstleistungen üblich sei, mit schlagwortartig verknappten Aussagen einen beschreibenden Gehalt zu vermitteln, auch wenn die konkreten Inhalte vage blieben.

Der Begriff des „[X.]“ könne im Zusammenhang mit „Software“ einen inhaltlich-thematischen Hinweis auf ein Zirkeltraining, welches die [X.] steigert, geben, nicht jedoch einen Hinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter. Im Zusammenhang mit den Waren „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger“ könne der Begriff „[X.]“ inhalts- und themenbezogene Anleitungen mit Musik- oder Text-Unterstützung zur Ausführung des Training geben. Entsprechend könne der Begriff im Zusammenhang mit „[X.]n, Lehr- und Unterrichtsmitteln“ einen inhaltlich-thematischen Hinweis auf gedruckte Seminarunterlagen oder Anleitungen für das Training und Informationsmaterialien dazu geben. Im Hinblick auf „Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten“ könne der Begriff „[X.]“ einen inhaltlich-thematischen Hinweis auf ein Zirkeltraining zur Stärkung der [X.] geben; entsprechendes gelte für die Dienste der „Gesundheitsberatung; Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen von Gesundheitszentren; therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung; Therapiedienste“. Umgekehrt könnten die Dienstleistungen bezüglich der Gesundheits- und Schönheitspflege Bestandteile eines entsprechenden Zirkeltrainings darstellen. Gesundheitszentren würden sich als Durchführungsorte für ein Zirkeltraining zur Stärkung der [X.] anbieten. In sinnvoller Ergänzung eines Zirkeltrainings zur Stärkung der [X.] könnten therapeutische Betreuungsdienste und eine ärztliche Versorgung angeboten werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie aus, die Bezeichnung „[X.]“ stelle eine ungewöhnliche Kombination des aus der Psychologie stammenden Begriffs „[X.]-Zirkel“ und des aus dem Sportbereich entstammenden Wortes „Training“ dar. Die Kombination dieser Begriffe sei nicht üblich. Zudem sei der seitens der Markenstelle angenommene Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung unzutreffend.Denn die Bezeichnung „[X.]“ sei nicht konzipiert als Kombination der Begriffe „[X.]“ und „Zirkeltraining“ und bezeichne gerade nicht ein Zirkeltraining zur Stärkung der [X.], sondern ein Training in Zusammenhang mit einem „[X.]-Zirkel“. Bei einem „[X.]-Zirkel“ aber handle es sich um ein von der Anmelderin entwickeltes Kunstwort. Die angemeldete Bezeichnung sei zudem keine im Verkehr übliche oder gebräuchliche Bezeichnung. Auch sei ein beschreibender Zusammenhang zu den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht gegeben, allenfalls sei ein mittelbarer Bezug zu der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung möglich. Allerdings genüge nach der ständigen Rechtsprechung jede noch so geringe Unterscheidungskraft, um das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu überwinden. Der Eintragung der angemeldeten Marke stünden keine Schutzhindernisse entgegen.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s vom 7. März 2018 aufzuheben, soweit die Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: Software; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Computersoftware;

Klasse 16: [X.]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate];

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten;

Klasse 44: Gesundheitsberatung; Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen von Gesundheitszentren; therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung; Therapiedienste

zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, den [X.] des Senats vom 5. Juni 2019 nebst Anlagen, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 [X.] i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ als Marke steht für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jedenfalls die fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung teilweise versagt (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 – [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/ [X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.], [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.], [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; [X.], 872 Rn. 10 – [X.]; [X.], 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse). Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] [X.], 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O. – [X.]; [X.], 1100 Rn. 23 – [X.]!).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der als Wortmarke angemeldeten Buchstaben- und Wortkombination „[X.]“ um eine die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe bzw. steht die Bezeichnung zu diesen in einem engen [X.] Zusammenhang.

Die angemeldete Buchstaben- und Wortkombination besteht aus den Worten „[X.]“, „Zirkel“, und „Training“ sowie dem vorangestellten Akronym „[X.]“. „[X.]“ ist ein insbesondere in dem Bereich der Psychologie verwendeter Fachbegriff, der die seelische Widerstandsfähigkeit bzw. die Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen ohne anhaltende Beeinträchtigung zu überstehen, bezeichnet. Es handelt sich um einen gebräuchlichen Begriff aus dem Bereich des Coaching und der Prävention gegen Stress und Burnout (vgl. die als Anlagen 1 und 2 dem [X.] beigefügten [X.] Entwicklung und die Förderung individueller [X.] (bzw. der psychischen Widerstandsfähigkeit) kann trainiert werden, um in Belastungssituationen leistungsfähig zu bleiben. Dies geschieht beispielsweise gezielt bei bestimmten Berufsgruppen (z.B. Soldaten; Rettungsteams), die in besonderer Weise (auch lebensbedrohlichen oder grauenvollen) Stresssituationen ausgesetzt sind. Zur Schulung und Förderung individueller [X.] werden entsprechende Veranstaltungen, Seminare oder entsprechende Literatur angeboten (siehe dazu die mit dem [X.] der Anmelderin als Anlage 2 und 2a übersandten Unterlagen).

Der Begriff [X.] bzw. Zirkeltraining bezeichnet eine spezielle Methode des Konditionstrainings, bei der verschiedene Stationen nacheinander absolviert werden müssen, die jeweils schwerpunktmäßig spezielle Bereiche schulen (z.B. Ausdauer, Beweglichkeit oder Schnelligkeit – vgl. die mit dem [X.] übersandte Anlage 3). Die zu absolvierenden Stationen sind kreisförmig angelegt. Über das ursprünglich rein auf den körperlichen Bereich bezogene Verständnis hinaus, hat sich der Begriff des „Zirkels“ mittlerweile auch als Begriff für das geistige Training etabliert (vgl. die dem [X.] beigefügte Anlage 4: z.B. „Zirkeltraining für das Gehirn“ – Freizeit Revue; „Fitness für´s Gehirn – einfach ganz leben“ Geistiges Zirkeltraining für dich; „ … Zirkeltraining für die grauen Zellen zur …“; „ … geistige Klarheit, emotionale Balance … modernes ganzheitliches Zirkeltraining mit Elementen aus ….“).

Die Wortkombination „[X.]“ hat damit die für die angesprochenen Verkehrskreise, Fachkreise wie auch Endverbraucher, ohne weiteres verständliche Bedeutung von einem Zirkeltraining bzw. Training zur Stärkung der [X.], also der Widerstandskraft und der inneren Stärke, die erforderlich ist, um komplexe Situationen, Herausforderungen und schwierige Lebenskrisen zu meistern. Die Wortkombination [X.] Training wird dabei bereits von unterschiedlichen Dienstleistern umfangreich verwendet. Das gilt auch für die Bezeichnung eines [X.] Zirkel Trainings, auch wenn dies offenbar zum Teil jedenfalls mit einem R im Kreis und damit als geschützte Marke verwendet wird und dabei unter Umständen teilweise auch auf die Anmelderin zurückzuführen ist. Die [X.] wird jedenfalls problemlos im oben genannten Sinne verstanden.

Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung „[X.] um eine aus sich heraus problemlos verständliche Angabe des Inhalts bzw. des Titels und Gegenstands, nachdem diese sich inhaltlich mit den Methoden des Trainings, dem Training selbst befassen können bzw. im Fall der Computersoftware auch den Trainingsablauf und das Training selbst zum Gegenstand haben können und den Ablauf des Trainings abbilden können ([X.]). Entsprechendes gilt für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 41 und 44, die sich inhaltlich thematisch mit dem [X.] Training in der besonderen Form des Zirkeltrainings befassen und dieses zum Gegenstand haben können.

Insoweit beschreibt die Wortkombination „[X.] Zirkel Training“ ohne weiteres verständlich den Inhalt, Gegenstand und Zweck der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen als solche, die das [X.] Training in der Form des Zirkeltrainings beinhalten, zum Thema haben oder möglich machen.

Vor dem Hintergrund des sich aus der Bezeichnung selbst heraus offensichtlich und problemlos ergebenden und verständlichen Sinngehalts der angemeldeten Bezeichnung spielt es keine Rolle, dass die Anmelderin den Begriff des „Zirkel Trainings“ im Bereich der [X.] möglicherweise als erste verwendet und insoweit „erfunden“ hat oder dass sie etwa den „Zirkel“ mit bestimmten nur von ihr verwendeten „Stationen“ belegt und ausfüllt. Für die Frage der markenrechtlichen Schutzfähigkeit einer Bezeichnung ist – ungeachtet möglicher konkreter Verwendungen - letztlich zu fragen, ob die von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verbraucherkreise der Bezeichnung einen Hinweis auf einen Hersteller entnehmen können. Dies ist für in Bezug auf die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen rein beschreibende Aussagen letztlich nicht der Fall (vgl. auch [X.], [X.], 872 Rn. 16 – [X.]; [X.], 569 Rn. 14 – [X.]).

Auch soweit die Anmelderin ausführt, dass es sich bei der im angemeldeten Zeichen enthaltenen Wortkombination nicht um die Kombination der Begriffe „[X.]“ und „Zirkeltraining“ handele und damit gerade nicht ein Zirkeltraining zur Stärkung der [X.] bezeichnet werde, sondern ein Training im Zusammenhang mit einem „[X.]-Zirkel“, wobei es sich bei einem „[X.]-Zirkel“ um ein von der Anmelderin entwickeltes Kunstwort handele, kann dies im Ergebnis letztlich keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ausgehend von der beanspruchten Wortfolge ist das Verkehrsverständnis maßgeblich, wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (so st. Rspr., siehe dazu auch [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 155 mit zahlreichen Nachweisen). Soweit sich aus der Bezeichnung im maßgeblichen Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein naheliegender beschreibender Zusammenhang ergibt, wird der Verkehr die Wörter der Wortfolge in dieser insoweit sinnhaften Form kombinieren. Dabei spielt es keine Rolle, was die Anmelderin sich bei der „Konzeption“ ihrer Marke gedacht hat, wenn dies durch die Zeichengestaltung nicht nahegelegt ist.

Im Hinblick auf die produktbeschreibende Bedeutung fehlt der Wortkombination [X.] im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken, also die erforderliche Unterscheidungskraft.

Der Umstand, dass die im angemeldeten Zeichen enthaltene Buchstabenkombination [X.] für sich gesehen bzw. bei isolierter Betrachtungsweise schutzfähig sein mag, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn die Kombination der Buchstabenfolge [X.] mit der Wortfolge [X.] führt dazu, dass der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung bzw. Akronym der nachfolgenden Wortfolge erfasst und ihr deshalb ebenfalls nur eine beschreibende Bedeutung beimisst. Aufgrund der „Akzessorietät“ verliert die Buchstabenkombination, die in entsprechend korrekter Reihenfolge aus den jeweiligen Anfangsbuchstaben der Wörter der nachfolgenden Wortfolge besteht, ihre Schutzfähigkeit. Deshalb ist auch das [X.] zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen geeignet (vgl. dazu [X.] [X.], 616 – [X.]/[X.] und [X.]/öko-Invest [Multi Markets Fund MMF und [X.] – [X.]]) und damit schutzunfähig.

Demzufolge fehlt der Wortkombination insgesamt die Eignung, die Waren und Dienstleistungen als aus einem bestimmten Betrieb oder Dienstleistungsunternehmen stammend zu bezeichnen, also die erforderliche Unterscheidungskraft. Darüber hinaus dürfte der Eintragung der angemeldeten Gesamtbezeichnung zudem als unmittelbar beschreibende Angabe auch ein Freihaltebedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehen. Nachdem bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] einschlägig ist, erübrigen sich aber insoweit weitere Ausführungen.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin daher zurückzuweisen.

Meta

25 W (pat) 532/18

18.07.2019

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.07.2019, Az. 25 W (pat) 532/18 (REWIS RS 2019, 5294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5294

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3 U 3133/19

25 W (pat) 588/19

28 W (pat) 536/20

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