Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.04.2016, Az. 27 W (pat) 28/15

27. Senat | REWIS RS 2016, 13469

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Hot Sox" – Einzugsermächtigung stellt keinen zulässigen Weg zur Zahlung der Beschwerdegebühr dar – fehlende fristgerechte Zahlung der Beschwerdegebühr – Beschwerde gilt als nicht eingelegt - strenge Maßstäbe an die Sorgfalt eines Anwalts – keine Wiedereinsetzung in den versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 002 874

(hier: Wiedereinsetzung)

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 6. März 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie des Richters [X.] und der Richterin kraft Auftrags Seyfarth

beschlossen:

Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Gründe

I.

1

Das [X.], Markenstelle für Klasse 41, hat mit Beschluss vom 12. Mai 2015 die Eintragung der Wortmarke 30 2009 002 874

2

Hot Sox

3

gelöscht.

4

Der Beschluss ist mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen:

5

Rechtsmittelbelehrung

6

Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem [X.] Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim [X.] einzulegen. Die Anschriften lauten:

7

[X.] Patent- und Markenamt, 80297 München

8

[X.] Patent- und Markenamt, Dienststelle [X.], 07738 [X.]

9

[X.] Patent- und Markenamt, [X.], 10958 Berlin

Beschwerde kann stattdessen auch in elektronischer Form eingereicht werden (§ 95a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO), § 12 der Verordnung über das [X.] ([X.]), §§ 1 ff. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim [X.] (ERV[X.])). Die näheren (technischen) Voraussetzungen sind in der ERV[X.] aufgeführt.

Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz ([X.]) Nr. 401 100 = [X.] 500,00) auf das Konto der [X.]/[X.] für das [X.] zu entrichten. Die Beschwerdegebühr ist für jeden Beschwerdeführer gesondert zu zahlen. Wird die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 [X.]).

Hinweise:

Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe gilt dieses am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 94 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz ([X.])). Bei der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt diese an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt (§ 94 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz ([X.])).

Bei der Zustellung durch die Post mit [X.] ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der [X.] oder auf der übergebenen Sendung vermerkt.

Bei Zustellung ins Ausland mittels eingeschriebenen Briefs durch Aufgabe zur Post gilt dieser zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 94 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 hat er Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die tarifmäßige Gebühr nicht gezahlt worden sei. Daher werde gem. § 6 Abs. 2 [X.] festzustellen sein, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte.

Der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2015 antwortete, der Beschwerdeschrift habe die Einzugsermächtigung [X.] ([X.] 24 dA) beigelegen, weshalb er beantragt,

ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,

den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass unabhängig vom rechtzeitigen Eingang der Einzugsermächtigung [X.] diese nicht geeignet gewesen sei, um die Beschwerdegebühr zu entrichten, da sie den Anforderungen des § [X.] nicht entspreche, was sorgfaltswidrig sei.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Bezahlung der Beschwerdegebühr, der als fristgerecht gestellt behandelt werden kann (vgl. § 91 Abs. 2 [X.]), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, da die vollständige Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist (§ 82 Abs. 1 Satz 3 [X.] i. V. m. § 6 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der bis 26. Juni 2015 laufenden Frist zur Bezahlung der [X.] versäumt, diese vollständig einzuzahlen bzw. rechtzeitig ein den Vorschriften der Patentkostenzahlungsverordnung entsprechendes [X.] einzureichen.

Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 [X.] i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist für jede Beschwerde eines Beteiligten innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 [X.] die Beschwerdegebühr zu entrichten, also innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses. Der Beschluss des Patentamts ist laut [X.] dem Vertreter des Beschwerdeführers am 26. Mai 2015 zugegangen. Die Frist endete somit am 26. Juni 2015. Die unvollständige Zahlung hat zur Folge, dass die Beschwerde der Anmelder als nicht eingelegt gilt (§ 82 Abs. 1 Satz 3 [X.] i. V. m. § 6 Abs. 2 [X.]).

Gemäß § 1 [X.] können Kosten durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des [X.]s, durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das [X.], durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das [X.] oder durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck gezahlt werden. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, vielmehr hat er eine - nicht der vorgenannten Vorschrift entsprechende - Einzugsermächtigung ([X.]) erteilt.

Der Vortrag des Beschwerdeführers rechtfertigt auch nicht eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist.

Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 [X.] auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patent- und Markenamt (oder dem Patentgericht) gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss der Anmelder sich zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat nicht hinreichend dargetan, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 91 Rn. 10 m. w. N.). Hier ist zunächst auf die eindeutige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss und die Patentkostenzahlungsverordnung hinzuweisen.

An die gemäß § 85 II ZPO maßgebliche Sorgfalt eines Anwalts sind strenge Maßstäbe anzulegen. Im Zusammenhang mit der Zahlung der in markenrechtlichen Verfahren anfallenden Gebühren enthalten die maßgeblichen Vorschriften des [X.] und der [X.] sehr spezielle Vorschriften. Selbst die Unkenntnis dieser Vorschriften stellt prinzipiell keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. [X.] / [X.], [X.], 10. Aufl., § 91 Rn. 17 f.). Grundsätzlich ist jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet, sich die Kenntnis über das Recht des jeweiligen Verfahrens zu verschaffen oder sich entsprechender fachkundiger Beratung zu bedienen. Demnach stellen Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum prinzipiell keine Wiedereinsetzungsgründe dar, zumal es insbesondere in speziellen Rechtsgebieten – wie dem Markenrecht – zur verkehrsüblichen Sorgfalt gehört, sich entsprechend sachkundig zu machen. Die Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis der Einzahlung der Beschwerdegebühr ist unmissverständlich. Nach dem Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers hat er die Beschwerde inklusive der Einzugsermächtigung seinerseits selbst gefertigt, postfertig gemacht und eingeworfen. Bei Anwendung der notwendigen beruflichen Sorgfalt hätte er dabei erkennen können, dass die von ihm gefertigte Einzugsermächtigung keinen zulässigen Weg zur Zahlung der Beschwerdegebühr darstellt. Die Umstellung auf die Zahlung per SEPA-Basislastschriftmandat mit Angaben zum Verwendungszweck war zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde bereits vor mehr als 1,5 Jahren erfolgt. Es steht seit Oktober 2013 auf der Homepage der [X.] herunterladbar zur Verfügung.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr kann nach alledem nicht gewährt werden.

Meta

27 W (pat) 28/15

06.04.2016

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 85 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.04.2016, Az. 27 W (pat) 28/15 (REWIS RS 2016, 13469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13469

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