20. Senat | REWIS RS 2014, 6522
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Patentbeschwerdeverfahren – „Fahrzeug-montiertes elektronisches Steuergerät“ – zur Begründungspflicht der Prüfungsstelle – mangelnde Ausführbarkeit bei unsachgemäßer Übersetzung von Prioritätsunterlagen
Elektronisches Steuergerät
1. Die Annahme der Prüfungsstelle, die Anmeldung weise einen Mangel gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG auf und sei damit unklar, genügt nicht der Begründungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG (vgl. auch 15 W (pat) 33/08).
2. Bei einer unsachgemäßen Übersetzung von Prioritätsunterlagen kommt der Zurückweisungsgrund der mangelnden Ausführbarkeit nach § 34 Abs. 4 PatG in Betracht, wenn der Anmeldungsgegenstand für den Fachmann nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten und erfinderischem Zutun verständlich ist.
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 49 166.6
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 7. April 2014 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Dipl.-Ing. Musiol
beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 B des [X.] vom 5. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das [X.] zurückverwiesen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
I.
Die am 22. Oktober 2002 in [X.] eingereichte Patentanmeldung 102 49 165.6 mit der [X.] Unionspriorität vom 28. März 2002 ([X.]. 2002-092402) betrifft ein „[X.] elektronisches Steuergerät“.
Die ursprünglich eingereichte Patentanmeldung umfasst 15 Ansprüche, von denen Anspruch 5 nebengeordnet ist.
Nach Erlass eines Prüfungsbescheids am 30. Mai 2007 wurde die Anmeldung von der Prüfungsstelle in der Anhörung vom 28. November 2013 zurückgewiesen.
Zur Begründung ist im Beschluss insgesamt ausgeführt:
Zur Klarheit
Der Anspruch 1 lässt in seiner geltenden Fassung nicht eindeutig erkennen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 (3) Pkt. 3 [X.]), was bedeutet, dass der Anspruch Unklarheiten enthält, die vom Fachmann nicht eindeutig ausgelegt werden können.
So ist unter anderem unklar was in Merkmal 1.1.5 mit „ein Seriell/[X.] (117) für die [X.]“, in Merkmal 1.2.1 mit „einer Busverbindung eines Seriell/[X.]s (127) für die Unterstation“ und in Merkmal 1.2.10 mit „den Seriell/[X.] (117) für die [X.]“ gemeint ist, da weder eine [X.], noch eine Unterstation oder eine [X.] im Anspruch 1 eingeführt wurden. Auch ist unklar, was in Merkmal 1.2.11 mit „Mischen irgendeiner Bit-Information“ und in Merkmal 1.2.15 mit den „letzten Eingabedaten“ gemeint ist.
Damit genügt die Anmeldung den Anforderungen nach § 34 (3) Pkt. 3 [X.] nicht.
Die Anmeldung war somit nach § 48 [X.] zurückzuweisen.“
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 10. Januar 2014. Sie beantragt:
1. Aufhebung des Beschlusses und Erteilung des Patents
2. Hilfsweise Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat.
Der geltende Patentanspruch 1 (eingegangen im [X.] am 10. Januar 2008) lautet wie folgt (mit Gliederung gemäß Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle):
„1 Fahrzeugmontiertes elektronisches Steuergerät, enthaltend:
1.1 einen [X.] (110a, 110b), in dem
1.1.1 ein Programmspeicher (115a, 115b),
1.1.2 ein Betriebs-RAM (116),
1.1.3 eine Schnittstellenschaltung (112a) zum Erzielen einer Verbindung zu einer ersten fahrzeugmontierten [X.] (102a),
1.1.4 eine Schnittstellenschaltung (114a) zum Verbinden zu einer ersten elektrischen Lastgruppe (104a) und
1.1.5 ein Seriell/[X.] (117) für die [X.] busverbunden sind; und
1.2 eine Übertragungssteuerschaltung (120a, 120b, 125, 126b), mit
1.2.1 einer Busverbindung eines Seriell/[X.]s (127) für die Unterstation, die serienverbunden zu dem Seriell/[X.] (117) für die [X.] ist,
1.2.2 einer Schnittstellenschaltung (122b) zum Erzielen einer Verbindung zu einer zweiten fahrzeugmontierten [X.] (102b), und
1.2.3 einer Schnittstellenschaltung (124b) zum Erzielen einer Verbindung zu einer zweiten elektrischen Lastgruppe (104b), wobei die Übertragungssteuerschaltung (120a, 120b, 125, 126b)
1.2.4 mit einer ersten Speichervorrichtung (300, 706) versehen ist, sowie
1.2.5 einer zweiten Speichervorrichtung (320, 724),
1.2.6 einer Anormalitätsbestimmungsvorrichtung (307, 707),
1.2.7 einer [X.] (313, 718),
1.2.8 einer [X.] (317, 725), und
1.2.9 einer [X.] (338, 754); wobei
1.2.10 die erste Speichervorrichtung (300, 706) in [X.] Folge [X.] speichert, sowie Adressdaten, [X.], Summenprüf-Zusammenstelldaten, empfangen durch den Seriell/[X.] (127) für die Unterstation über den Seriell/[X.] (117) für die [X.];
1.2.11 die [X.] (307, 707) das Fehlen oder Mischen irgendeiner Bit-Information in den in der ersten Speichervorrichtung (300, 706) gespeicherten Daten überwacht;
1.2.12 die Verteilungsspeichervorrichtung (313, 718) die Schreib/Einstelldaten zu einem Einrichtungsspeicher oder einer Einstelleinrichtung mit einer spezifizierten Adresse transferiert, auf der Grundlage der gespeicherten Adressdaten und der [X.], wenn die in der ersten Speichervorrichtung (300, 706) gespeicherten [X.] ein Schreib/[X.] begleitet durch die [X.] sind;
1.2.13 die [X.] (317, 725) Erwiderungsdaten selektiert, auf der Grundlage des Ergebnisses, das durch die [X.] (307, 707) bestimmt wird, und der [X.], ferner die Erwiderungsdaten mit den Adressdaten zum Synthetisieren von [X.], kombiniert, und
1.2.14 die durch die [X.] (317, 725) generierte [X.] in [X.] Folge in der zweiten Speichervorrichtung (320, 724) gespeichert wird, und auf der Grundlage einer vorangehenden Eingabe/vorangehenden Ausgabe ausgelesen wird, bei Überwindung einer Verzögerung bei der Erwiderung; und
1.2.15 die [X.] (338, 754) ein Zusammenstellen in vorgegebener Folge einer Vielzahl von [X.]en bewirkt, für ein Zuführen zu dem Seriell/[X.] (127) für die Unterstation auf der Grundlage der von der zweiten Speichervorrichtung (320, 724) ausgelesenen [X.], und die letzten Eingabedaten sowie Codeprüfdaten erzeugt und diese Daten zu der verzögerten und gehaltenen [X.] ergänzt, für ein Rücksenden der sich ergebenden [X.].“
Bezüglich des Wortlauts der weiteren Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse G 05 B des [X.]s vom 5. Dezember 2013 und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.], da das Verfahren vor dem Patentamt einen wesentlichen Mangel aufweist.
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle ist nicht ordnungsgemäß begründet (§ 47 Abs. 1 Satz 1). Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] dar ([X.]/Püschel, [X.], 9. Aufl., § 79 Rn. 23).
Die in § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.] verankerte Begründungspflicht erfordert, dass die Begründung die tragenden Erwägungen in logischer Gedankenführung für die im Tenor getroffene Entscheidung enthält. Hierfür ist eine vollständige, eindeutige und aus sich heraus verständliche Darlegung der tragenden Erwägungen in logischer Gedankenführung bezüglich der fehlenden Patentfähigkeit erforderlich (vgl. [X.]/Rudloff-Schäffer, [X.], 9. Aufl., § 47 Rn. 22; Busse/[X.], [X.], 7. Aufl., § 47 Rn. 26). Hieran fehlt es vorliegend.
a) Die Annahme der Prüfungsstelle, die Anmeldung weise einen Mangel gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 [X.] auf und sei damit unklar, genügt nicht der Begründungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.].
Gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 [X.] muss die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche enthalten, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Es handelt sich hierbei um eine Formvorschrift (vgl. 15 W (pat) 33/08), die ein Prüfungsverfahren überhaupt erst ermöglichen soll. Denn nur dann, wenn der Anmelder angibt, wofür er Patentschutz begehrt, ist es dem Patentamt möglich, im Rahmen einer Recherche den für die Patentfähigkeit gemäß § 1 bis 5 [X.] notwendigen Stand der Technik zu recherchieren. Aus dem [X.] resultiert somit auch das Recht des Anmelders, Patentansprüche in [X.], nachvollziehbarer Sprache vorzulegen, in denen die Merkmale nach seinen Erfordernissen enthalten sind.
Mit dem Anspruch 1 vom 10. Januar 2008 liegt unstrittig ein Anspruch in [X.], nachvollziehbarer Sprache vor, der eine Vielzahl von Merkmalen aufweist. Die Anmelderin gibt hierdurch klar zu verstehen, was sie als Antragstellerin als patentfähig ansieht und somit hierfür Schutz begehrt.
eindeutig erkennen“ lassen muss, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Das Wort „eindeutig“ ist im Gesetzeswortlaut nicht enthalten und stellt somit eine unzulässige Auslegung durch die Prüfungsstelle dar. Somit kann aus dieser Gesetzesvorschrift auch nicht abgeleitet werden, dass dies – wie die Prüfungsstelle ausführt - bedeute, der Anspruch enthalte „Unklarheiten“, „die vom Fachmann nicht eindeutig ausgelegt werden“ könnten. Die Auslegung eines Anspruchs ist eine Rechtsfrage, weshalb die Forderung nach einer „eindeutigen Auslegung“ in sich widersprüchlich ist.
Insbesondere liegt keine ausreichende Begründung vor, wenn ein Anspruchsmerkmal pauschal und ohne Begründung als „unklar“ bezeichnet wird ([X.]/Rudloff-Schäffer, a. a. [X.], § 47 Rn. 24 m. w. N., insbesondere auch auf die Entscheidungen des [X.]s v. 8. Juli 2009 – 20 W (pat) 17/05, v. 15. April 2009 – 20 W (pat) 71/04 und v. 6. Mai 2013 – 20 W (pat) 3/10). Der Zurückweisungsgrund der „Unklarheit“ bzw. „fehlender Klarheit“ ist im [X.] nicht vorgesehen (vgl. 20 W (pat) 71/04, Beschluss vom 15. April 2009; 20 W (pat) 17/05, Beschluss vom 8. Juli 2009; 20 W (pat) 14/07, Beschluss vom 7. Mai 2012 – jeweils mit weiteren Nachweisen). Insoweit ist vorliegend mit der Annahme einer fehlenden Klarheit des Patentanspruchs 1 eine im juristischen Sinn untaugliche Begründung gegeben, die der formellen Begründungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.] von vornherein nicht genügen kann.
b) Die weitere Argumentation der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss, „da weder eine [X.], noch eine Unterstation oder eine [X.] im Anspruch 1 eingeführt wurden.“ (Unterstreichungen hinzugefügt) kann dem Begründungserfordernis nach § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenfalls nicht genügen. So ist eine ausreichende Begründung nicht gegeben, wenn die Gründe nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind, z. B. floskelhaften oder summarischen Charakter haben oder sich in allgemeinen Behauptungen ergehen ([X.]/Rudloff-Schäffer, a. a. [X.], § 47 Rn. 24 m. w. N.). Warum der Fachmann einen Anspruch nicht eindeutig auslegen kann, wenn statt des unbestimmten Artikels bei erstmaliger Nennung eines Vorrichtungsbestandteils der bestimmte Artikel verwendet wird, erschließt sich dem [X.] nicht. Weitere Ausführungen hierzu finden sich im Beschluss nicht. Auch die Ausführungen zu Merkmal 1.2.11 und 1.2.15 sind lediglich unbegründete Behauptungen.
c) Im Hinblick auf die in der Anmeldung verwendeten ungewöhnlichen „Fachbegriffe“ (vgl. z. B. Anormalitätsbestimmungsvorrichtung, Anormalitäts-Detektionsvorrichtung, Empfangsintervall-Anormalitäts-Detektionsvorrichtung), die durch eine unsachgemäße Übersetzung der [X.] Prioritätsunterlagen entstanden sind, mag das Verständnis der Anmeldung erheblich erschwert sein. Diesbezüglich käme insbesondere der Zurückweisungsgrund der mangelnden Ausführbarkeit nach § 34 Abs. 4 [X.] in Betracht. Die Prüfungsstelle müsste demnach die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen darauf untersuchen, ob sie die in den Patentansprüchen bzw. in der Beschreibung verwendeten Begriffe und beschriebenen Maßnahmen näher erläutern und ob hierdurch die ungewöhnlichen „Fachausdrücke“ für den Fachmann verständlich werden. Hier kommt es dann auch darauf an, ob trotz der unsachgemäßen Übersetzung die Erläuterung für den Fachmann aus sich heraus, d. h. ohne unzumutbare Schwierigkeiten und ohne erfinderisches Zutun, verständlich ist. Denn um eine Erfindung nachvollziehen zu können, muss der Fachmann von den in der Anmeldung verwendeten Begriffen eine sachgerechte Vorstellung entwickeln. Kann er derartige Begriffe nicht mit fachlichem Inhalt füllen, handelt es sich also lediglich um „Worthülsen“, kann es dazu kommen, dass für den Fachmann die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Denn die in der Anmeldung enthaltenden Angaben müssen dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist nur dann gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Anmeldungsunterlagen in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2011 - [X.] - Dentalgerätesatz; [X.], Beschluss vom 11. Mai 2010 - [X.] – [X.] Zementmischung; [X.], Beschluss vom 13. Juli 2010 – [X.]/07 - Klammernahtgerät).
2. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des [X.]s an möglichen weiteren Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. 19 W (pat) 16/12, 20 W (pat) 28/12 und 20 W (pat) 24/14 u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der [X.]). Der [X.] erachtet eine Zurückverweisung nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens aufgrund der dargelegten Begründungsmängel vorliegend für geboten, da grundsätzliche Vorschriften, die ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleisten sollen, nicht eingehalten sind und die Besorgnis besteht, dass sich dies in zahlreichen anderen Fällen fortsetzt.
3. Die Durchführung der von der Anmelderin hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das [X.] entbehrlich (vgl. B[X.]E 7, 107; [X.]/Püschel, a. a. [X.], § 78, Rn. 11).
4. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr beruht auf Billigkeitserwägungen (§ 80 Abs. 3 [X.]), da das Verfahren vor dem [X.], wie oben ausgeführt, wesentliche Verfahrensmängel aufweist.
Meta
07.04.2014
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.04.2014, Az. 20 W (pat) 8/14 (REWIS RS 2014, 6522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6522
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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