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PDF anzeigen[X.] vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. Januar 2007 beschlos-sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen [X.] in 13 tatmehrheitlichen Fällen, davon in vier Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, dabei in allen Fällen in [X.] Absicht und in zehn Fällen durch ge-meinschaftliche Begehung. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: 1 "Entgegen der Auffassung des [X.] ist im Fall B.II.5. der Urteils-gründe (Tat z.[X.]- [X.]) der Qualifikationstat-bestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB - gemeinschaftliche Begehung - nicht erfüllt, weil die Tathandlung als solche, Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst (§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB), von § 176 a Abs. 2 StGB nicht erfasst wird. - 3 - § 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Einzelstrafausspruch bleibt hiervon mit Blick auf die gleichzeitige Er-füllung des [X.] des § 176 a Abs. 3 StGB unbe-rührt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO)." Dem schließt sich der Senat an. [X.]Wahl [X.] Elf
Meta
30.01.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. 1 StR 623/06 (REWIS RS 2007, 5517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5517
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