Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2006, Az. 2 StR 495/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 512

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[X.] vom 1. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 19. Juli 2006 a) im Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpres-sung entfällt; b) im Strafausspruch über die Einzelstrafe im Fall 3 der Urteils-gründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, gefährli-cher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, rechtlich zu-sammentreffend mit Nötigung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. [X.] - 3 - ne auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen (tateinheitlicher) versuchter räuberischer [X.] der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte den von ihm zuvor erheblich miss-handelten Geschädigten [X.] auf, ihm am nächsten Tag 100 Euro zu übergeben; andernfalls werde er ihn erneut schlagen. Zu einer Geldübergabe kam es in der Folgezeit offenbar nicht; Gründe dafür sind nicht festgestellt. Dass eine erneute Hauptverhandlung zu weitergehenden Feststellungen führen würde, hält der Senat für ausgeschlossen. Es ist daher zugunsten des Angeklagten davon [X.], dass er vom Versuch der (räuberischen) Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist; ein Fehlschlag des Versuchs ist nicht ersichtlich. 2 2. Der Rechtsfehler führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Auf-hebung des Einzelstrafausspruchs im Fall 3 sowie des Gesamtstrafenaus-spruchs. Ein Beruhen der Strafzumessung auf dem Rechtsfehler war nicht aus-zuschließen, da das [X.] die Strafe gerade dem (gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 gemilderten) Strafrahmen des § 249 Abs. 1 i.V.m. § 255 StGB entnom-men und die tateinheitliche Begehung ausdrücklich strafschärfend gewertet hat 3 - 4 - ([X.]). § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO war im Hinblick darauf, dass der [X.] ein anderer Strafrahmen zugrunde zu legen ist, nicht an-wendbar. Die Aufhebung der Einzelstrafe führt auch zur Aufhebung der Ge-samtstrafe. [X.]

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2 StR 495/06

01.12.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2006, Az. 2 StR 495/06 (REWIS RS 2006, 512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 512

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