Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2015, Az. XII ZB 89/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8805

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

1. Juli
2015

in der Unterbringungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1; [X.] § 1906 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 3a
Es wird
eine Entscheidung des [X.] zu der Frage eingeholt, ob §
1906 Abs.
3 [X.] in der Fassung des [X.] der betreuungs-rechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.
Februar 2013 ([X.] I S.
266) mit Art.
3 Abs.
1 [X.] vereinbar ist, soweit er für die Einwilligung des Betreuers in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme auch bei Betroffenen, die sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind, voraussetzt, dass die Behandlung im Rahmen einer Unterbringung nach §
1906 Abs.
1 [X.] erfolgt.
[X.], Beschluss vom 1. Juli 2015 -
XII [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am
1. Juli
2015
durch den
Vor-sitzenden
Richter
Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.]
Klinkhammer, Schilling
und Guhling
beschlossen:

[X.] Das Verfahren wird ausgesetzt.
I[X.] Es wird eine Entscheidung des [X.] zu folgender Frage eingeholt:
Ist §
1906 Abs.
3 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur [X.] in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.
Februar 2013 ([X.] I S.
266) mit Art.
3 Abs.
1 [X.] vereinbar, soweit er für die Einwilligung des Betreuers in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme auch bei Betroffenen, die sich der [X.] räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körper-lich nicht in der Lage sind, voraussetzt, dass die Behandlung im Rahmen einer Unterbringung nach §
1906 Abs.
1 [X.] er-folgt?

Gründe:
A.
Die 63-jährige Betroffene leidet unter einer schizoaffektiven Psychose. Sie steht deswegen seit Ende April 2014 unter Betreuung. Der Aufgabenkreis 1
-
3
-
der Berufsbetreuerin (Beteiligte zu
1) umfasst unter anderem die Sorge für die Pflege und Gesundheit einschließlich der Zustimmung zu ärztlichen
[X.]n und Behandlungen sowie die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche [X.].
Im August 2014 wurde bei der Betroffenen im Rahmen einer stationären Behandlung eine Dermatomyositis, eine Autoimmunkrankheit, diagnostiziert, die zu großflächigen Hautausschlägen und massiver Muskelschwäche mit akuten Schluckstörungen führte. Im Zuge der Behandlung ergab sich auch der [X.] auf Brustkrebs, wobei die Betroffene weitere Untersuchungen ablehnte.
Anfang September 2014 wurde sie
nochmals kurzzeitig in einer Pflegeeinrich-tung aufgenommen, wo sie die Einnahme der zur Behandlung der Dermatomy-ositis benötigten
Medikamente ablehnte und die Essensaufnahme verweigerte sowie [X.] äußerte. Ab Mitte September 2014 befand sich die Be-troffene mit richterlicher Genehmigung auf
einer geschlossenen Demenzstation des Klinikums S. Auf
der Grundlage mehrerer betreuungsgerichtlicher Be-schlüsse wurden
im Wege ärztlicher Zwangsmaßnahmen zum einen sowohl die Dermatomyositis
und eine Schilddrüsenunterfunktion als auch die psychische Krankheit medikamentös behandelt, wobei die Medikation -
ebenso wie die Nahrung -
über eine ebenfalls als ärztliche
Zwangsmaßnahme gelegte [X.] verabreicht wurde;
zum
anderen wurden weitere Untersuchungen (Stanzbiopsie) hinsichtlich der Krebserkrankung durchgeführt. Letztere bestätig-ten den Verdacht eines -
noch nicht durchgebrochenen -
Mammakarzinoms rechts. Aufgrund ihrer Erkrankung ist die Betroffene inzwischen körperlich stark geschwächt und kann weder gehen noch sich selbst mittels eines Rollstuhls fortbewegen.
Sie hat einer Behandlung der Krebserkrankung widersprochen.

2
-
4
-
Mit Schreiben vom 20.
Januar 2015 hat die Betreuerin beantragt, die Un-terbringungsgenehmigung zu verlängern und ärztliche Zwangsmaßnahmen ins-besondere zur Behandlung des Brustkrebses (Brustektomie, Brustbestrahlung, [X.] zur weiteren Diagnostik), aber auch zur Fortsetzung der medikamentösen Therapie der weiteren Erkrankungen zu genehmigen. Zur [X.] hat sie unter anderem ausgeführt, die Tumorerkrankung werde im Falle der Nichtbehandlung rasch fortschreiten und unausweichlich zu Pflegebe-dürftigkeit, Schmerzen und letztlich zum Tod der Betroffenen führen. Diese könne aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit von Unterbrin-gung und Behandlung nicht erkennen und nicht nach dieser Einsicht handeln.
Das Amtsgericht hat die beantragten Genehmigungen verweigert, das [X.] hat die von der Betreuerin namens der Betroffenen hiergegen ein-gelegte
Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betreuerin namens der Betroffenen die Anträge auf Genehmigung der Unterbringung und der Einwilligung in die ärztli-chen Zwangsmaßnahmen weiter.

B.
Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] auszusetzen. Nach Überzeugung des [X.]s ist es
mit Art. 3
Abs. 1
[X.] unvereinbar, dass §
1906 Abs.
3 [X.] eine in stationärem Rahmen erfolgende ärztliche Maßnahme nach §
1906 Abs.
1 Nr.
2 [X.] (Untersuchung des Gesundheitszustands, [X.] oder ärztlicher Eingriff)
gegen den natürlichen Willen des Betroffenen -
bei Vorliegen der sonstigen materiell-
und verfahrensrechtlichen Vorausset-zungen
-
nur als möglich vorsieht, wenn der Betroffene zivilrechtlich unterge-bracht ist, nicht jedoch für Fälle, in denen eine freiheitsentziehende Unterbrin-3
4
5
-
5
-
gung ausscheidet, weil der Betroffene sich der Behandlung räumlich nicht ent-ziehen will und/oder aus körperlichen Gründen nicht kann.
Zur [X.] ist eine Entscheidung des [X.] einzuholen.
Die [X.] ist eröffnet, obwohl
die Vorlagefrage [X.] Unterlassen betrifft. Zwar kann schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen nicht Gegenstand einer Vorlage sein. Ist der Gesetzgeber aber auf einem Ge-biet -
wie hier dem der ärztlichen Zwangsmaßnahmen -
bereits tätig geworden und hält ein Gericht die geschaffenen Vorschriften angesichts einer grundrecht-lichen Schutzpflicht für unzureichend oder das Unterlassen der
Einbeziehung weiterer Tatbestände in eine begünstigende Regelung für nicht gerechtfertigt, ist eine Vorlage möglich (vgl. [X.] FamRZ 2013, 605
Rn.
21
[X.]).

[X.]
Nach Auffassung des
[X.]
kann weder die Unterbringung der Betroffenen noch die Einwilligung der Betreuerin in die beabsichtigten ärztli-chen Zwangsmaßnahmen betreuungsgerichtlich genehmigt werden.
Es könne unterstellt werden, dass die von der Betreuerin genannten [X.] und Untersuchungen zur Abwendung eines drohenden erheblichen ge-sundheitlichen Schadens notwendig seien und die Betroffene wegen psychi-scher
Krankheit oder geistiger oder seelischer Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kön-ne. Das Amtsgericht habe gleichwohl zu Recht das Vorliegen der Vorausset-zungen für die Genehmigung der Unterbringung verneint, weil alle diese ärztli-chen Maßnahmen auch ohne eine Unterbringung in geschlossener
Einrichtung durchgeführt werden könnten. Auszugehen sei von einem engen Begriff der mit 6
7
8
-
6
-
der Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung, wonach eine Freiheitsent-ziehung nur dann
notwendig und damit erforderlich
sei, wenn sich der Betroffe-ne ohne die Freiheit einschränkende
Vorkehrungen der Örtlichkeit räumlich ent-ziehen könne. Das sei hier nicht der Fall. Die Betroffene sei bettlägerig
und nicht in der Lage, sich selbständig aus dem Bett zu bewegen, geschweige denn zu gehen. Auch mit dem Liegerollstuhl, in den sie regelmäßig verlegt werde, könne sie sich nicht selbständig fortbewegen. Sie zeige zudem keinerlei [X.] dahingehend, dass sie andere Personen damit beauftragen könnte oder würde, sie aus der Klinik abzuholen und an einen anderen Ort zu bringen. Daher sei es aus tatsächlichen Gründen nicht notwendig, sie in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen.
Eine solche Notwendigkeit ergebe sich auch nicht aus der
-
unterstellten
-
Notwendigkeit der zwangsweisen Durchführung ärztlicher [X.]. Aus dem Umstand, dass deren Erzwingung gegen den Widerstand eines Betroffenen nur im Rahmen einer vom Betreuungsgericht genehmigten freiheitsentziehenden Unterbringung zulässig sei, dürfe nicht gefolgert werden, dass eine Unterbringung immer schon dann genehmigt werden dürfe, wenn die medizinische Maßnahme notwendig sei, aber nur gegen den Widerstand des Betroffenen durchgeführt werden könne. Vielmehr müsse gemäß §
1906 Abs.
1 Nr.
2 [X.] die Unterbringung auch ihrerseits -
und zwar tatsächlich -
erforderlich sein, um die medizinische Maßnahme durchzuführen. Sie sei in diesem Sinne erforderlich, wenn zu erwarten sei, dass der Betroffene sich ohne die Unterbrin-gung der medizinischen Maßnahme räumlich
entziehen werde. Daran
habe sich auch durch die Einfügung des §
1906 Abs.
3 [X.] als gesetzlicher Grundlage für eine Zwangsbehandlung nichts geändert.
Ohne eine genehmigte freiheitsentziehende Unterbringung sei die Zwangsbehandlung aber nicht zulässig. Die beantragten Maßnahmen wider-9
10
-
7
-
sprächen dem natürlichen Willen der Betroffenen. Die damit erforderliche ge-richtliche Genehmigung sei ausschließlich im Rahmen einer genehmigten Un-terbringung nach §
1906 Abs.
1 [X.] möglich. Das ergebe sich aus Systematik, Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Eine andere Entscheidung rechtfertige auch nicht die [X.] vom 13.
Dezember 2006. Die Auffassung der Betreuerin, die Nichtgenehmigung benachteilige die immobile Betroffene gegenüber einem noch körperlich mobilen Betreuten, der zum Weglaufen in der Lage sei, treffe nicht zu. Die Genehmigung eines so schwerwiegenden Grundrechtseingriffs wie der hier beantragten ärztlichen Zwangsmaßnahme sei keine Bevorzugung und damit die Nichtgenehmigung auch keine Benachteiligung. Eine Gleichbehandlung im Rahmen staatlicher Grundrechtseingriffe im negativen Sinn sei nicht Ziel
der [X.].
Eine Genehmigung der Zwangsbehandlung sei ferner nicht nach §
1904 [X.] zu erteilen. Zum einen sei der Antrag der Betreuerin nicht auf eine solche Genehmigung gerichtet. Zum anderen könne eine solche
lediglich die rechtsge-schäftliche Einwilligung der nicht einwilligungsfähigen Betroffenen ersetzen, nicht aber ihren entgegenstehenden natürlichen Willen überwinden.

I[X.]
Die Frage, ob § 1906 Abs.
3 [X.] verfassungsgemäß ist, ist für die Ent-scheidung über die zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde erheblich
(vgl. [X.] in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/Bethge
[X.]G [Stand: [X.] 2014] §
80 Rn. 248a [X.]). Würde die Bestimmung gegen Art. 3 Abs.
1 [X.] verstoßen, wäre der [X.] jedenfalls teilweise -
nämlich soweit es um ärztliche Zwangsmaßnahmen hinsichtlich der Krebserkrankung geht
-
an einer Entschei-11
12
-
8
-
dung gehindert, während bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit der Regelung die Rechtsbeschwerde insgesamt zurückzuweisen wäre.
1.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist mit dem Beschwerdegericht davon auszugehen, dass die ärztlichen Eingriffe und Untersuchungen, für die die Betreuerin um eine Genehmigung gemäß §
1906 Abs.
3a [X.] nachgesucht hat, erforderlich sind, einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden (§
1906 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3 [X.]) und die Betroffene aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahmen nicht erkennen bzw. nicht nach dieser Einsicht handeln kann

1906 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 [X.]).
Dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit nach einer weiteren Sachauf-klärung, die im vorliegenden Fall von den Vorinstanzen noch nicht abschließend durchgeführt worden ist, möglicherweise nicht beantwortet werden müsste, [X.] die Vorlage durch den [X.] nicht. Denn anders
als Tatsachengerichte, denen vor der Klärung des Sachverhalts eine [X.] nach Art.
100 Abs. 1 [X.] nicht eröffnet ist (vgl. [X.]E 11, 330, 334
f.), ist der [X.] als Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Lage, die gebotenen Ermittlungen selbst durchzuführen. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist vielmehr dem Tatrichter vorbehalten. Der die [X.] ab-schließende Beschluss entscheidet auch dann, wenn er das [X.] nicht beendet, sondern die Sache zurückverweist, über Rechtsfragen, hebt die bis dahin gültige Sachentscheidung auf und bindet das untere Gericht im Rah-men der für die Aufhebung maßgebenden Begründung. Vor allem aber stellt sich die Frage der Verfahrensökonomie bei einer Zurückverweisung anders als bei der Entscheidung über die Durchführung einer Beweisaufnahme zur Sach-verhaltsermittlung innerhalb ein-
und derselben Instanz. Der Gesichtspunkt, das [X.] vor einer Überlastung mit Verfahren der konkreten 13
14
-
9
-
Normenkontrolle zu bewahren, tritt in diesem Fall nach der Rechtsprechung des [X.] hinter dem berechtigten Interesse der [X.] und der Gerichte, ein erneutes Durchlaufen des [X.] nach Möglichkeit zu vermeiden, zurück (vgl. [X.]E
24, 119, 133 f.; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 27.
Juni 2012 -
XII
ZR
89/10
-
[X.], 1489 Rn.
32).
Rechtsbeschwerderechtlich ist zudem zu unterstellen, dass der erhebli-che gesundheitliche Schaden -
hinsichtlich der Krebserkrankung der letztlich tödliche Verlauf
-
durch keine andere der Betroffenen zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann (§
1906 Abs.
3 Satz
1 Nr.
4 [X.]) und der zu erwar-tende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartende Beeinträchti-gung deutlich überwiegt (§
1906 Abs.
3 Satz
1 Nr.
5 [X.]).
Den tatrichterlichen Feststellungen lässt sich allerdings nur entnehmen, dass die Betroffene den krebsbehandelnden Maßnahmen widersprochen hat. Für diese ist rechtsbe-schwerderechtlich wiederum davon auszugehen, dass erfolglos versucht wurde, die Betroffene von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahmen zu überzeu-gen (§
1906 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 [X.]).
2.
Das Beschwerdegericht hat jedoch mit Recht das Vorliegen der Vo-raussetzungen einer Unterbringung gemäß §
1906 Abs.
1 Nr.
2 [X.] verneint.
a) Die Vorschrift des §
1906 Abs.
1 [X.] geht von einem engen Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus und erfasst nur solche Maßnahmen, die die persönliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich begrenzen ([X.]sbeschlüsse vom 7.
Januar 2015 -
XII
ZB
395/14
-
FamRZ 2015, 567 Rn.
12; vom 7. August 2013 -
XII ZB 559/11
-
FamRZ 2013, 1646 Rn.
12; vom 15
16
17
-
10
-
23.
Januar 2008 -
XII [X.]/07
-
FamRZ 2008, 866 Rn.
19 und [X.]Z 145, 297 = FamRZ 2001, 149
f.).
Die Unterbringung zur Durchführung einer Untersuchung des [X.], einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs gemäß §
1906 Abs.
1 Nr.
2 [X.] verlangt nicht nur, dass die medizinische Maßnahme als solche notwendig ist. Die freiheitsentziehende Unterbringung muss vielmehr auch ihrerseits erforderlich sein, damit die medizinische Maßnahme durchge-führt werden kann. Sie ist in diesem Sinne erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene sich ohne die freiheitsentziehende Unterbringung der erfor-derlichen medizinischen Maßnahme räumlich -
also etwa durch Fernbleiben oder "Weglaufen" -
entzieht. Umgekehrt begründet die Erforderlichkeit der me-dizinischen Maßnahme ebenso wie die Erforderlichkeit, den dieser Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu brechen, für sich genommen noch keine Notwendigkeit, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen.
Dies gilt etwa dann, wenn der Betroffene sich der Maßnahme zwar physisch widersetzt, sich ihr aber
nicht räumlich entzieht. Die gegenteilige Argumentation würde dazu führen, bereits aus der Notwendigkeit einer Behandlung die Zuläs-sigkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung herzuleiten. Ein solches Ver-ständnis ist mit dem Wortlaut der Regelung, der die Zulässigkeit einer freiheits-entziehenden Unterbringung an ein doppeltes Notwendigkeitskriterium knüpft, nicht vereinbar. Es widerspricht auch dem Schutzzweck der Norm, die eine [X.] Unterbringung dann nicht eröffnen will, wenn diese -
etwa mangels jeder "Weglaufgefahr" -
unnötig ist ([X.]sbeschluss vom 23. Januar 2008
-
XII [X.]/07 -
FamRZ 2008, 866 Rn.
23).
b) Dass das Gesetz durch §
1906 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3 [X.] die Möglich-keit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nur dann eröffnet, wenn diese im Rah-men der Unterbringung nach §
1906 Abs.
1 [X.] erfolgt, führt zu keiner ande-18
19
-
11
-
ren Beurteilung.
Insbesondere hat es nicht zur Folge, dass als freiheitsentzie-hende Unterbringung etwa auch der
Aufenthalt in einer nicht geschlossenen Einrichtung angesehen
werden kann, solange dort eine ärztliche Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen durchgeführt wird.
aa) Der [X.] hat in seiner früheren Rechtsprechung der Vorschrift des §
1906 Abs. 1 Nr. 2 [X.] die Rechtsgrundlage für die Durchführung notwendi-ger medizinischer Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen des Be-troffenen entnommen. Dabei hat er den dargestellten engen Unterbringungsbe-griff zugrunde gelegt und daher nicht die erzwungene Einnahme von Medika-menten losgelöst von der Frage, wo sich diese Zwangsbehandlung vollzieht, rechtlich als eine freiheitsentziehende Unterbringung angesehen.
Zur [X.] hat er darauf hingewiesen, dass
eine derart extensive Auslegung mit dem Wortlaut des § 1906 Abs. 1 Nr.
2 [X.] nicht vereinbar und
auch vom Zweck dieser Vorschrift nicht gedeckt
sei. Die sich aus dem Bemühen, den Anwen-dungsbereich des § 1906 Abs. 1 Nr.
2 [X.] auszuweiten, um auf diese Weise der Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung
Betroffener in deren wohlverstande-nem Eigeninteresse größeren Raum zu schaffen, erklärbare andere Auffassung hat der [X.] als
methodisch nicht akzeptabel und wegen des
Eingriffs
in die durch Gesetzesvorbehalt gesicherten Grundrechte des Betroffenen auch als verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar
eingestuft ([X.]sbeschluss vom 23.
Januar 2008 -
XII [X.]/07
-
FamRZ 2008, 866 Rn.
22
ff.
[X.]).
Dabei hat der [X.] nicht nur wiederholt darauf hingewiesen, dass
die von ihm vertretene enge Auslegung des Begriffs der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zu einer Begrenzung der Möglichkeit führe, einen Betroffenen gegen seinen Willen einer medizinischen Behandlung zu unterzie-hen. Er hat auch deutlich gemacht, dass das Fehlen von [X.] zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen außerhalb einer mit 20
21
-
12
-
Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung dazu führen
könne, dass ein Betroffener aufgrund des Unterbleibens einer von ihm verweigerten medizini-schen Maßnahme einen erneuten Krankheitsschub erleide
und dann möglich-erweise für längere Zeit untergebracht werden müsse, oder dass er in sonstiger Weise erheblichen Schaden nehme
([X.]sbeschlüsse
vom 23. Januar 2008
-
XII [X.]/07
-
FamRZ 2008, 866 Rn.
25 und [X.]Z 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152; vgl. auch [X.]sbeschluss [X.]Z 193, 337
= [X.], 1366 Rn.
48).
bb) Nachdem der [X.] mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug ([X.] Fa-mRZ 2011, 1128 und 2011, 1927) seine Auffassung, wonach Zwangsbehand-lungen im Rahmen des §
1906 Abs.
1 Nr.
2 [X.] grundsätzlich genehmigungs-fähig seien, aufgegeben und auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage hin-gewiesen hatte
([X.]sbeschlüsse
[X.]Z 193, 337 = [X.], 1366 Rn.
25 ff.; vom 20.
Juni 2012 -
XII
ZB
130/12 -
juris Rn.
28
ff.;
vom 8.
August 2012 -
XII
ZB
671/11 -
FamRZ
2012, 1634 Rn.
12 und vom 5.
Dezember 2012
-
XII
ZB 665/11 -
FamRZ 2013, 289 Rn.
13), hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom
18.
Februar 2013 ([X.] I S. 266) mit Wirkung vom 26.
Februar 2013 in die Vorschrift des § 1906 [X.] die neuen Absätze 3 und 3a eingefügt. Mit diesen hat er die Voraussetzungen der Einwilligung des [X.] in eine ärztliche Zwangsmaßnahme sowie das gerichtliche Genehmigungs-erfordernis geregelt und dabei in Absatz
3 Satz
1 Nr.
3
das Erfordernis normiert, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen einer Unterbringung nach Absatz 1 zu erfolgen hat (vgl. auch BT-Drucks. 17/11513 S.
5, 6
und 7; 17/12086 S.
1). Inhaltliche Änderungen an §
1906 Abs.
1 [X.] hat er -
bis auf die klarstellende Einfügung in Nr.
2, dass die ärztliche Maßnahme "zur Abwen-22
-
13
-
dung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens"
notwendig sein muss
-
jedoch nicht vorgenommen.
Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber ausdrücklich
lediglich die bis zur Rechtsprechungsänderung des [X.]s bestehende Rechtslage möglichst nah abbilden (BT-Drucks. 17/11513 S.
5; vgl. auch [X.] Betreuungsrecht [Stand: 15.
Juli 2013] §
1906 [X.] Rn.
121) und eine Rechtsgrundlage
für die Einwilli-gung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen einer Un-terbringung nach §
1906 Abs.
1 Nr.
2 [X.] schaffen (BT-Drucks. 17/11513 S.
5; ebenso S.
6, 7).
Dies lässt allein den Schluss zu, dass die gesetzliche Regelung der Zu-lässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen nicht zu Änderungen an dem §
1906 Abs.
1 [X.] zugrunde liegenden engen Unterbringungsbegriff führen sollte, sondern dieser nach wie vor für die Anwendung der Vorschrift maßgeblich ist.
c) Bei Anwendung
dieses Maßstabs hat das Beschwerdegericht rechtlich zutreffend die beantragte Unterbringungsgenehmigung versagt. Nach den von den Tatsacheninstanzen rechtlich beanstandungsfrei getroffenen Feststellun-gen ist die Betroffene körperlich nicht in der Lage, ihren Aufenthaltsort zu [X.] und sich eventuellen Behandlungsmaßnahmen räumlich zu entziehen.
Sie zeigt auch keinerlei Tendenzen, Dritte damit zu beauftragen, sie aus dem Klini-kum wegzubringen. Mithin fehlt es an der Erforderlichkeit einer freiheitsentzie-henden Unterbringung.
3.
Damit kommen aber gemäß §
1906 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3 [X.]
weder die Einwilligung der Betreuerin in ärztliche Zwangsmaßnahmen noch deren ge-richtliche Genehmigung in Betracht.

23
24
25
26
-
14
-
a) Nach dieser Bestimmung eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, ärztli-che Maßnahmen zwangsweise gegen den natürlichen Willen des Betroffenen durchzusetzen, ausschließlich im Rahmen einer -
hier nicht genehmigungsfähi-gen -
geschlossenen Unterbringung.
aa) Streitig ist dabei, ob die Zwangsbehandlung auch bei einer allein nach §
1906 Abs.
1 Nr.
1 [X.] erfolgenden Unterbringung zulässig ist (so [X.] Beschluss vom 12.
September 2013 -
51
T
2592/13 -
juris Rn.
16
ff.; [X.]/[X.]/[X.] [Stand: August 2014] §
1906 [X.] Rn.
245) oder zwin-gend eine Unterbringung auf der Grundlage des §
1906 Abs.
1 Nr.
2 [X.] voraussetzt
(so etwa [X.] BtPrax 2014, 282, 284
[X.]; [X.] BtPrax 2013, 83, 86, 90; [X.] FamRZ 2013, 913, 920). In
§
1906 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3 [X.] ist zwar
lediglich von "der Unterbringung nach Absatz
1"
die Rede.
Auch könnte
die Wiederholung der Abwendung des "drohenden gesundheitlichen erheblichen"
Schadens in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Satz
1 Nr.
3 darauf hin-deuten, dass auch eine Unterbringung nach Absatz 1 Nr.
1 ausreichend sein soll. Gleichwohl
dürfte der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende ge-setzgeberische Wille (BT-Drucks. 17/11513 S.
5, 6, 7) für die strengere zweite Auffassung
sprechen.
Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall
allerdings keiner abschließen-den Entscheidung. Denn eine Unterbringung der Betroffenen auf der Grundlage des §
1906 Abs.
1 Nr.
1 [X.] steht nicht im Raum -
insbesondere ist eine aktu-elle Selbsttötungsabsicht nicht festgestellt -
und würde zudem aus den Gründen ausscheiden, die auch einer Unterbringung nach §
1906 Abs.
1 Nr.
2 [X.] ent-gegenstehen.
bb) Im Rahmen von Maßnahmen nach §
1906 Abs.
4 [X.], bei denen einem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen 27
28
29
30
-
15
-
Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrich-tungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, sind ärztliche Zwangsmaß-nahmen nicht zulässig. Die Vorschrift verweist nicht auf die Regelungen in §
1906 Abs.
3
und
3a [X.].
cc) Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, betrifft die Vor-schrift des §
1904 [X.] die Ersetzung der rechtsgeschäftlichen Einwilligung des nicht einwilligungsfähigen Betroffenen, nicht aber die zwangsweise
Überwin-dung von dessen einer ärztlichen Maßnahme entgegenstehendem natürlichen Willen. Eine
gesetzliche Grundlage für die Genehmigung einer Zwangsbehand-lung enthält diese Vorschrift nicht.
Dementsprechend richtet sich der Antrag der Betreuerin auch nicht auf eine Genehmigung nach §
1904 [X.] (vgl. auch Se-natsbeschluss [X.]Z 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 152
sowie [X.] Be-schluss vom 10.
Juni 2015 -
2
BvR
1967/12 -
juris Rn.
19).
b) Die
entsprechende Anwendung der Bestimmungen zu
ärztlichen Zwangsmaßnahmen
nach §
1906 Abs.
3 und
3a [X.] auf nicht geschlossen untergebrachte Betroffene scheidet schon wegen Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke aus
(Dodegge NJW 2013, 1965, 1970; [X.] BtPrax 2013, 83, 86; [X.] Betreuungsrecht [Stand:
15.
Juli 2013] §
1906 Rn.
122; [X.] FamRZ
2013, 913, 920).
Wie bereits
ausgeführt, hatte der [X.] zur alten Rechtslage wiederholt darauf hingewiesen, dass aufgrund der Koppelung der Zwangsbehandlung an die Unterbringung nach §
1906 Abs.
1 Nr.
2 [X.]
und des engen Unterbrin-gungsbegriffs ein großer Anteil objektiv behandlungsbedürftiger Betroffener nicht ärztlichen Zwangsmaßnahmen zugeführt werden und allein deswegen in ganz erheblicher Weise gesundheitlichen Schaden nehmen kann. Dies hat den 31
32
33
-
16
-
Gesetzgeber jedoch nicht dazu veranlasst, der Zwangsbehandlung einen weiter
gefassten Anwendungsbereich zu eröffnen. Vielmehr hat er im Zuge des [X.] zur Änderung des [X.] (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz -
2.
BtÄndG) vom 21.
April 2005 ([X.]
I S.
1073)
den
noch im ersten Gesetzesentwurf als neuer §
1906
a [X.] vorgesehenen
Vorschlag, eine ambulante Zwangsbehandlung zu ermögli-chen (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S.
7, 30), im weiteren Fortgang verworfen (vgl. BT-Drucks. 15/4874 S.
8, 25
f., 27).
Indem er ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Rahmen einer Unterbrin-gung nach §
1906 Abs.
1 [X.] für zulässig erklärt hat, ist dem Gesetzgeber mithin nicht ein Versehen unterlaufen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die die Rechtsprechung zu akzeptie-ren hat (vgl. auch [X.]sbeschluss vom 23.
Januar 2008 -
XII
ZB
185/07
-
FamRZ
2008, 866 Rn.
25)
und nicht im Wege der Rechtsfortbildung überwinden darf.
c) Aus den vorstehenden Gründen kommt eine verfassungskonforme Auslegung von §
1906 Abs.
3 [X.] dahingehend, dass auch außerhalb [X.] Unterbringung ärztliche Zwangsmaßnahmen (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) möglich sind, wenn der Unterbringungsgenehmi-gung "nur"
das Fehlen jeder "Weglaufgefahr"
entgegensteht, nicht in Betracht.
Denn die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach
Sinn und Wortlaut eindeuti-gen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen ([X.] NJW 2015, 1359 Rn.
132 [X.]).
34
35
-
17
-
d) Schließlich macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, die Auf-fassung des [X.] verstoße gegen das Übereinkommen der [X.] über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.
Dezember 2006 ([X.]; [X.] 2008 II S.
1420), das aufgrund des Gesetzes zu dem Übereinkommen der [X.] vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkom-men der [X.] über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 ([X.] [X.]) in [X.] Gesetzeskraft hat.
Dies gilt schon deswegen, weil (auch) die [X.] nicht die für die Rechtmäßigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Betroffenen unabdingbare, die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Eingriffs bestimmende Gesetzesgrundlage enthält. Darüber hinaus sind die Regelungen der Konvention
-
insbesondere deren Art.
12 Abs.
2 und Abs.
4 Satz 2 -
vor allem
auf Sicherung und Stärkung der Autonomie be-hinderter Menschen und damit
gerade nicht positiv auf die Ermöglichung [X.] Zwangsmaßnahmen gerichtet (vgl. auch [X.]
FamRZ 2011, 1128 Rn.
53).
4. Für die vom [X.] zu treffende Entscheidung kommt es mithin [X.] insoweit, als es um die Genehmigung der Einwilligung in
die stationär durchzuführenden ärztlichen Zwangsmaßnahmen zur Behandlung der bei der Betroffenen vorliegenden Brustkrebserkrankung
geht, darauf an, ob die strikte Koppelung der Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen an das Vorliegen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach §
1906 Abs.
1 [X.] verfas-sungsgemäß ist.

36
37
38
-
18
-
II[X.]
Der [X.] ist davon überzeugt, dass es gegen Art.
3 Abs.
1 [X.] verstößt, diese strikte Koppelung der Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen an eine freiheitsentziehende Unterbringung auch für Fallgestaltungen
gesetzlich vorzu-schreiben, in denen sich Betroffene einer stationär durchzuführenden ärztlichen Maßnahme räumlich nicht entziehen wollen
oder können.
1. Darin, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangs-behandlung nicht auch für solche Fälle geregelt hat, liegt ein gesetzgeberisches Unterlassen.
Ein solches kann einen Grundrechtsverstoß zum einen dann darstellen, wenn die Verfassung einen ausdrücklichen Gesetzgebungsauftrag enthält, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt
(vgl. etwa [X.]E 12, 139, 142
[X.]; 23, 242, 249; [X.] [X.] 7.
Aufl. Art.
1 Rn.
102; Dreier in Dreier [X.] 3.
Aufl. Art.
1
III Rn.
54; Leibholz/[X.] [X.] [Stand: März 2013] Art.
3 Rn.
136). Zum anderen sind grundrechtswidrige Unterlassungen des Gesetzgebers dort denk-bar, wo eine staatliche Schutzpflicht zugunsten der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter oder eine Pflicht zu grundrechtsfördernder Ausgestaltung der Rechtsordnung missachtet wird (Dreier in Dreier [X.] 3.
Aufl. Vorb. Rn.
101 ff. [X.] und Art.
1
III Rn.
54; [X.] [X.] 7.
Aufl. Art.
1 Rn.
102).
Darüber hinaus kann die Nichtberücksichtigung einer bestimmten Grup-pe im Rahmen einer begünstigenden Vorschrift als teilweises [X.] Unterlassen den Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 [X.] verletzen, wenn zur begünstigten Gruppe keine Unterschiede von solcher Art und solchem Ge-wicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten
(st. 39
40
41
42
-
19
-
Rspr., vgl. etwa [X.] NJW 1987, 2919, 2920; 1998, 2269, 2271; [X.], 890, 892; vgl. auch Dreier in Dreier [X.] 3.
Aufl. Art.
1
III Rn.
54; Leibholz/[X.] [X.] [Stand: März 2013] Art.
3 Rn.
137).
2. Ein ausdrücklicher Regelungsauftrag ist dem Grundgesetz in Bezug auf die Ermöglichung
ärztlicher Zwangsmaßnahmen nicht zu entnehmen.
Allerdings trifft den Staat
zum einen die Pflicht, sich schützend und [X.] vor die von Art.
2 Abs.
2 Satz
1 [X.] genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und entsprechende rechtliche Rahmenbe-dingungen zu schaffen. Bei der Erfüllung solcher Schutzpflichten kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs-
und Gestaltungsspielraum zu, wobei er das sog. [X.] zu beachten hat
([X.] NVwZ 2011, 991
Rn.
37
f.). Zum anderen ist der Staat verpflichtet, einen Menschen, der nicht in der Lage ist, eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Entschei-dung zu treffen, vor sich selbst zu schützen (vgl. [X.]E 58, 208, 225
f.; [X.] FamRZ 2013, 913, 915).
Allgemein gilt, dass er einen Betroffenen nicht mit [X.] Krankheit allein lassen darf
(vgl. BT-Drucks. 11/4528 S.
147).
Wie der Gesetzgeber ausdrücklich anerkennt, gehören zum Wohl eines Betroffenen auch die Erhaltung seiner Gesundheit und die Verringerung und Beseitigung von Krankheiten. Der Ausschluss von ärztlichen [X.] birgt die Gefahr, dass Betroffene aufgrund ihrer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung ihre Behandlungsbedürftigkeit nicht erkennen bzw. krankheitsbedingt nicht entsprechend einer vorhandenen Er-kenntnis handeln können und eine Behandlung deshalb ablehnen; auch nach Auffassung des Gesetzgebers darf
daran aber etwa eine lebensnotwendige [X.] nicht scheitern (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S.
72, 141; 17/11513 S.
5).

43
44
45
-
20
-
Ob aus diesen Erwägungen überhaupt eine Verpflichtung des [X.] folgt, die gesetzlichen Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Betroffenen zu schaffen
-
und
wenn ja, für welche Konstellationen -, hat der [X.] bislang offen gelassen ([X.]Z 193, 337 = [X.], 1366 Rn.
47). Dies bedarf auch hier
keiner Entscheidung.
3. Denn der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, ärztliche Zwangs-maßnahmen bei Betroffenen zu ermöglichen und die gesetzlichen Vorausset-zungen hierfür zu bestimmen. Die entsprechende Regelung in §
1906 Abs.
3 [X.] bildet nicht nur die Grundlage für den mit der Durchführung einer ärztli-chen Zwangsmaßnahme verbundenen schwerwiegenden
Eingriff in die Grund-rechte des Betroffenen. Sie
stellt sich vielmehr als Bestandteil des staatlichen Erwachsenenschutzes ebenso
als Begünstigung dar. Von dieser Begünstigung die Betroffenen auszunehmen, bei denen es einer stationär durchzuführenden ärztlichen Maßnahme bedarf, der sie sich (rein) räumlich nicht entziehen wollen und/oder können, fehlt es jedoch an einer hinreichenden Rechtfertigung, so dass das Gesetz insoweit gegen Art.
3 Abs.
1 [X.] verstößt.
a) Bei §
1906 Abs.
3 [X.] handelt es sich nach Auffassung
des [X.]s um eine den Betroffenen jedenfalls
auch begünstigende Vorschrift.
Die Regelungen der §§
1896
ff. [X.] zur rechtlichen Betreuung, die auch die Bestimmungen über die zivilrechtliche Unterbringung und die ärztlichen
Zwangsmaßnahmen
umfassen, normieren in ihrer Gesamtheit zwar die Voraussetzungen, unter denen zum Wohl eines Betroffenen in sein Selbstbe-stimmungsrecht,
seine Fortbewegungsfreiheit sowie seine
körperliche Unver-sehrtheit eingegriffen werden kann.
Dieser staatliche Eingriffe beschränkende Inhalt ist aber nur Ausfluss der eigentlichen Normfunktion. Denn bei dem
gesamten Betreuungsrecht handelt 46
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48
49
50
-
21
-
es sich um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 25.
März 2015 -
XII
ZA
12/15 -
FamRZ 2015, 1017
Rn.
8 und
vom 28. Januar 2015 -
XII
ZB
520/14 -
FamRZ 2015, 650
Rn.
13 [X.]; vgl. auch [X.] Be-schluss vom 10.
Juni 2015 -
2
BvR
1967/12 -
juris Rn.
16 sowie [X.] NJW 1980, 2179 zum früheren Vormundschaftsrecht für Volljährige).
Mithin
haben die §§
1896 ff. [X.] nicht nur einen in die Grundrechte eingreifenden Gehalt, sondern dienen insbesondere der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts und der Menschenwürde des Betroffenen, der wegen seiner Krankheit oder [X.] nicht eigenverantwortlich entscheiden kann (vgl. [X.] FamRZ 2013, 913, 915
f.), sowie dem Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit.
Dementsprechend stellen sich zivilrechtliche Unterbringungen
und ärztli-che Zwangsmaßnahmen nicht nur als Grundrechtseingriffe, sondern vor allem auch als den Betroffenen begünstigende Maßnahmen der staatlichen Fürsorge dar. Ihr Zweck besteht neben ihrer die Eingriffsvoraussetzungen festlegenden
und damit Grundrechtseingriffe beschränkenden Funktion insbesondere
darin, den Anspruch des Betroffenen auf Schutz und Behandlung umzusetzen, wenn er krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden kann und sich dadurch erheb-lich schädigen würde (vgl. [X.] FamRZ 2013, 913, 919).
Dass dies nur mittels schwerwiegender Eingriffe
in die Grundrechte des Betroffenen möglich ist, [X.] an diesem begünstigenden Charakter nichts.
b) Ein hinreichender Grund, untergebrachten Betroffenen
diese Fürsorge zuteilwerden zu lassen, hingegen von vorneherein andere Betroffene hiervon auszuschließen, die sich einer dringend erforderlichen stationären Behandlung zwar verweigern, aber räumlich nicht entziehen wollen und/oder können, be-steht nicht.
51
52
-
22
-
aa) Ein solcher liegt zum einen nicht in den Erwägungen, die den Ge-setzgeber ersichtlich dazu bewogen haben, im Zuge
des Gesetzgebungsverfah-rens
für das Zweite
Betreuungsrechtsänderungsgesetz von der Regelung einer
ambulanten
Heilbehandlung abzusehen.
(1) Der erste Gesetzesentwurf sah einen §
1906
a [X.] vor, mit dem die zwangsweise Zuführung des Betroffenen zur ambulanten ärztlichen [X.] durch den Betreuer geregelt werden sollte (BT-Drucks. 15/2494 S.
7, 30). Die Frage wurde im Rechtsausschuss des [X.] intensiv mit Sachverständigen erörtert, die auch schriftlich hierzu Stellung nahmen (vgl. das Protokoll der 49.
Sitzung des Rechtsausschusses vom 26.
Mai 2004
S.
69, 72, 74-76, 86, 98
f., 123, 131, 147-149, 157-159; Protokoll der 51.
Sitzung des Rechtsausschusses vom 16.
Juni 2004
S.
113, 129
f.).
Dabei wurden allgemeine Einwände
gegen jede Art von Zwangsbehand-lungen geltend gemacht. Wenn eine solche aber unbedingt erforderlich sei, dann solle sie in stationärem Rahmen erfolgen.
Gegen die ambulante Zwangsbehandlung selbst wurde
vor allem ange-führt, dass die zwangsweise Verbringung des Betroffenen zu einem niederge-lassenen Arzt oder einer Krankenhausambulanz praktisch
kaum umsetzbar sei. Die vorgesehene Vorschrift helfe ohnedies nicht, wenn der Betroffene nieman-den in seine Wohnung lasse. Die ambulante Zwangsbehandlung stelle zudem sowohl für den Betroffenen als auch für den Behandler eine extreme Belastung
dar und
übertreffe für einzelne Betroffene die Belastung durch eine [X.] Unterbringung.
Für den Betroffenen sei sie darüber hinaus mit einer nach außen hervortretenden Diskriminierung verbunden. Auch habe sie massiv [X.] Auswirkungen auf dessen
Beziehung zum Betreuer. Schließlich wurde 53
54
55
56
-
23
-
die Gefahr gesehen, dass zu einer solchen Möglichkeit aus Bequemlichkeits-gründen öfter gegriffen werde,
als es zur Behandlung notwendig wäre.
Der Rechtsausschuss kam daraufhin zu der Empfehlung, diese Vorschrift zu streichen
(BT-Drucks. 15/4874 S.
8, 25
f.). In der anschließenden Bundes-tagsdebatte wurde ausgeführt, die ambulante Zwangsbehandlung widerspreche allen Ansätzen einer modernen Psychiatrie, die auf ein kooperatives [X.] setze. Gerade in ihrem Zuhause bräuchten psychisch Kranke ver-trauensvolle Unterstützung und Hilfe, nicht staatlich verordneten Zwang ([X.] 15/158 S.
14830
A).
Der [X.] ist dem Vor-schlag des Rechtsausschusses gefolgt.
(2) Ein durchgreifender Grund, die Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaß-nahmen
ausschließlich im Rahmen einer Unterbringung nach §
1906 Abs.
1 [X.] zuzulassen und so auch die Fälle einer stationären Behandlung auszu-nehmen, in denen
sich der Betroffene dieser räumlich nicht entziehen kann oder
will, ist dem nicht zu entnehmen.
Die allgemein gegen Zwangsbehandlungen gerichteten Einwendungen haben den Gesetzgeber nicht von der aktuellen gesetzlichen Regelung abge-halten. Die übrigen angeführten Gründe beziehen sich speziell auf ambulante Zwangsmaßnahmen und greifen allesamt nicht für einen Betroffenen, der sich bereits im stationären Umfeld befindet, ohne sich aus diesem entfernen zu wol-len
oder zu können.
Ein solcher Betroffener ist nicht der Situation einer
zwangsweisen Verbringung in eine Arztpraxis oder Krankenhausambulanz aus-gesetzt, die eine ambulante Zwangsbehandlung nicht als den regelmäßig ge-genüber der Unterbringung weniger schwer wiegenden Grundrechtseingriff er-scheinen lässt (vgl. dazu auch [X.]sbeschluss [X.]Z 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 151).
57
58
59
-
24
-
bb) Nichts anderes gilt für das
vom Gesetzgeber im Lauf des Verfahrens zum Erlass des [X.] der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme berücksichtigte Argument, nach Auskunft der ärztlichen Praxis werde bei einer Unterbringung in der überwiegenden
An-zahl der Fälle mit den Betroffenen ein einvernehmliches Zusammenwirken zur Behandlung erzielt, während sich der Betroffene nach erfolgter Unterbringung lediglich in einer geringen Zahl der Fälle gegen eine Behandlung wende
(BT-Drucks.
17/11513 S.
7).
Dafür, dass dies bei Betroffenen anders wäre, die zwar nicht unterge-bracht, aber bereits stationär aufgenommen sind, ist nichts ersichtlich. Vielmehr besteht dann in gleicher Weise die Möglichkeit der die Behandlung [X.] Ärzte, im Rahmen des [X.] den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen (vgl. auch [X.]sbeschluss [X.]Z 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn.
15).
cc) Sonstige Gründe
für die bei der Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaß-nahmen bestehende Ungleichbehandlung von untergebrachten und solchen Betroffenen, die sich dem stationären Rahmen nicht räumlich entziehen wollen oder können, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil spricht nach Auffassung des [X.]s
alles dafür, insoweit von einer jedenfalls identischen Schutzbedürftigkeit beider Gruppen auszugehen. Die Gesetz gewordene gegenteilige Meinung läuft -
wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht -
unter anderem darauf hinaus, dass dem noch zum "Weglaufen"
Fähigen (und [X.]) geholfen wer-den kann, während etwa derjenige, der
aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räumliches Entfernen ist,
auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss.
Dies ist ein Ergebnis, das auch durch die psychisch Kranken zuzugestehende "Freiheit zur Krankheit"
(vgl. et-60
61
62
-
25
-
wa [X.]sbeschlüsse
[X.]Z 166, 141 = [X.], 615, 616 und [X.]Z 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 151; [X.] FamRZ 2011, 1128 Rn.
48; [X.]E
58, 208, 226) in keiner Weise vorgezeichnet
ist.
dd) Diese
durch die Ungleichbehandlung verursachte [X.] wird nicht durch andere vom Gesetz eröffnete
Möglichkeiten aufgefangen.
(1)
Das hier einschlägige Landesrecht -
das baden-württembergische
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankhei-ten
(Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz -
[X.])
vom 25. November 2014
(GBl. 2014, 534)
-
greift schon deshalb nicht zu Gunsten von Betroffenen ein, die sich räumlich nicht aus dem stationären Rahmen entfernen wollen oder können, weil es eine Zwangsbehandlung nach §
20 Abs.
3 [X.] ebenfalls nur bei einer geschlossenen Unterbringung vorsieht.
(2) Auch der rechtfertigende Notstand des
§
34 StGB, der einer ohne die Einwilligung des Patienten oder gar gegen dessen Willen erfolgenden ärztlichen Behandlung gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit nehmen kann, lässt die [X.] der Aufnahme von Betroffenen, die sich räumlich nicht aus dem sta-tionären Rahmen entfernen wollen oder können, in den Anwendungsbereich des §
1906 Abs.
3 [X.] nicht entfallen. Dies
gilt unabhängig von der Frage, in-wieweit
angesichts der konkreten gesetzlichen Festlegung derjenigen Fälle, in denen ärztliche Zwangsmaßnahmen zulässig sind, von der Bestimmung nicht erfasste Fälle überhaupt notstandsfähig sein können. Denn die vom ärztlichen Behandler in jedem Einzelfall vorzunehmende schwierige Interessenabwägung zu §
34 StGB (vgl. dazu allgemein etwa [X.]/[X.] StGB 28.
Aufl. §
34 Rn.
6
ff.; [X.]/[X.]/[X.] StGB 29.
Aufl. §
34 Rn.
22
ff.; jeweils [X.]) kann die vom Gesetzgeber vorzunehmende Festlegung
der Voraussetzungen, unter denen eine ärztliche Zwangsmaßnahme zulässig ist, nicht ersetzen. Sie 63
64
65
-
26
-
bietet nicht annähernd die angesichts der betroffenen grundrechtlichen Belange gebotene Rechtssicherheit einerseits gegen ungerechtfertigte, regelmäßig schwerwiegende Grundrechtseingriffe, andererseits aber vor allem auch für den
im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahmen vorzunehmenden Schutz der Grundrechte von Betroffenen.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Schilling Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2015 -
3 XVII 29/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.02.2015 -
19 [X.] -

Meta

XII ZB 89/15

01.07.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2015, Az. XII ZB 89/15 (REWIS RS 2015, 8805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8805

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 89/15

XII ZB 559/11

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