Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2015, Az. V ZR 138/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12104

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

V [X.]
Verkündet am:
24. April 2015
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 917 Abs. 1, § 918 Abs. 1
Für die Bestimmung, ob ein Grundstück ordnungsmäßig im Sinne von §
917 Abs. 1 Satz
1 [X.] genutzt wird, ist es ohne Belang, aus welchen Gründen ihm die Verbin-dung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Hat der Eigentümer die Ursache gesetzt, kann dies nur im Rahmen von §
918 [X.] Bedeutung erlangen.
[X.], Urteil vom 24. April 2015 -
V [X.] -
LG [X.]

AG Bergisch-Gladbach

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die
Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter
Dr.
[X.], [X.] und Dr. Göbel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 30. Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte zu 1 ist Eigentümer eines Grundstücks
in Hanglage, an dessen einer
Seite ein
Privatweg verläuft.
1965 hatte er versucht, das damals noch unbebaute Grundstück über den Privatweg an das öffentliche Straßen-netz anzubinden. Dies scheiterte, weil nicht alle betroffenen Anlieger
mit der Einräumung eines Wegerechts einverstanden waren. Die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Sicherung der Anbindung an das öffentliche Straßennetz wurde
daher über die andere Seite des Grundstücks durch Ver-längerung eines öffentlichen Weges geplant. Die Eigentümer der Grundstücke, über die die Verlängerung
führen sollte, übernahmen entsprechende Baulasten
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und bestellten
entsprechende Grunddienstbarkeiten, die in das Grundbuch ein-getragen wurden. Eine Verlängerung des Wegs erfolgte jedoch auch nach der Bebauung nicht. Vielmehr nutzte der Beklagte zu 1 den Privatweg, um auf sein Grundstück zu gelangen.
Der Beklagte zu 2 wohnt ausweislich des Rubrums der angegriffenen Entscheidungen ebenfalls auf dem Grundstück.
Die Kläger, die Eigentümer eines Teils der Flächen sind, über die der Privatweg verläuft, haben von den
Beklagten verlangt, die Nutzung des [X.], hilfsweise die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke als Zuwegung
zu unterlassen.
Das Amtsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben und die Klage im Üb-rigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger
beantragen, verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Abweisung
auch des Hilfsan-trages
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
[X.] hält einen Unterlassungsanspruch der Kläger hin-sichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke für gegeben. Sie seien nicht verpflichtet, die Nutzung dieser Grundstücke durch die Beklagten zu dul-den. Diesen stehe kein Notwegrecht zu. Zwar sei das Grundstück
des [X.]
zu 1 nur auf einem
50 Meter langen Fußweg zu erreichen. Angesichts der Lage des Grundstücks und vor allem der Erschließungshistorie sei
aber
eine Ausnahme von dem Grundsatz geboten, dass ein Wohngrundstück mit dem Pkw
erreichbar sein müsse. Dem Beklagten zu 1 sei bei Errichtung des Wohn-hauses bewusst gewesen, dass er sein Grundstück nicht über den Privatweg
erreichen könne, sondern über eine von ihm herzustellende Zufahrt an das öf-2
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fentliche Straßennetz anbinden müsse. Die Beklagten könnten sich nicht [X.] berufen,
dass die Anbindung aufgrund der Hanglage des Grundstücks technisch nicht möglich sei; denn sie hätten sich sehenden Auges in die [X.] begeben, dass eine Zuwegung lediglich über den Verlauf der Baulast und damit mit einem beträchtlichen Steigungsgrad möglich sei. Der
Unterlassungs-anspruch sei nicht verwirkt, und zwar auch dann nicht, wenn eine langjährige Duldung der Mitbenutzung des [X.] unterstellt werde. Es fehle sowohl an dem Zeit-, als auch an dem Umstandsmoment.
An eine mündliche Verein-barung der Beklagten mit der früheren Eigentümerin des [X.] seien die Kläger nicht gebunden.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung
in einem wesentlichen
Punkt nicht
stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Kläger von den Beklagten nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Unterlassung der Nutzung des über ihre Grundstücke verlaufenden [X.] verlangen [X.], wenn eine Duldungspflicht (§
1004 Abs. 2 [X.]) nicht besteht und der An-spruch nicht
verwirkt ist.
a) Richtig ist auch, dass sich eine Duldungspflicht nicht aus einer von der Voreigentümerin des [X.] erteilten Erlaubnis, den Weg zu nutzen, erge-ben kann. Gestattet ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn eine Nut-zung, bindet dies
seinen [X.] -
hier die Kläger -
nicht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 -
V [X.], NJW-RR 2014, 1043 Rn.
12 f.; Urteil vom 29. Februar 2008 -
V [X.], NJW-RR 2008, 827 Rn. 7; Urteil vom 5. Mai 2006 -
V [X.], NJW-RR 2006, 1160 Rn. 13).

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-

b)
Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht ferner
davon aus, dass der
Unterlassungsanspruch
der Kläger
nicht verwirkt ist.
[X.]) Ein Recht
ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätig-keit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005
-
V [X.], NJW-RR 2006, 235 Rn. 10). Ob eine Verwirkung eingetreten
ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab. Deren Würdi-gung ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur be-schränkt nachprüfbar (Senat, Urteil vom 30. April 1993 -
V [X.], [X.]Z 122, 308, 314). Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist hiernach
nicht zu beanstanden.
(1) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass das Zeitmoment nicht verneint werden könne, nachdem die Kläger und ihre Rechtsvorgängerin einer Nutzung des [X.]
mehr als 45 Jahre lang nicht widersprochen [X.]. Dabei bedarf die umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzun-gen die Verwirkung auch einen Sonderrechtsnachfolger bindet, keiner Ent-scheidung. Eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs während der Besitz-zeit der Voreigentümerin scheidet nämlich bereits aus anderen Gründen aus.
Der Eigentümer verwirkt seine Ansprüche aus dem Eigentum nicht, wenn er Störungen gegenüber so lange untätig bleibt, wie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen. So verhält es sich hier, weil nach dem von dem [X.] unterstellten Vortrag der Beklagten die Nutzung des [X.] mit Zustimmung der früheren Eigentümerin
erfolgte. Hierdurch verlor diese
nicht das Recht,
die Gestattung zu widerrufen und anschließend Ansprüche aus §
1004 [X.] geltend zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014
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V [X.], NJW-RR 2014, 1043 Rn.
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f.). Zugleich darf sich derjenige, der ein Nachbargrundstück nutzt,
nicht darauf einrichten, dass der Eigentümer, der diese Nutzung über einen langen Zeitraum gestattet hat, auch künftig auf die Geltendmachung seiner Eigentumsrechte verzichtet. Vielmehr muss er damit rechnen, dass seine (bloß schuldrechtliche) Nutzungsbefugnis enden kann und der Eigentümer dann die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen wird (Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 -
V [X.], [X.]O, Rn. 21).
(2) Soweit die Kläger nunmehr den Unterlassungsanspruch geltend ma-chen, liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Dabei kann da-hinstehen, ob im Hinblick auf das Vorliegen wiederholter gleichartiger Störun-gen schon das erforderliche Zeitmoment fehlt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 21.
Oktober 2005 -
V
[X.], NJW-RR 2006, 235 Rn. 11). Denn
das [X.] nimmt ohne Rechtsfehler an, dass das darüber hinaus
notwendige
Umstandsmoment nicht gegeben ist. Der Einwand
der Revision, die Beklagten hätten wegen der jahrelang geduldeten Mitbenutzung des [X.] darauf verzichtet, ihr Recht aus der Baulast geltend zu machen und eine technisch sehr schwierige und finanziell nicht
tragbare Zufahrt herzustellen, stellt seine Würdigung nicht in Frage. Zwar kann es für das [X.] sein, wenn der Verpflichtete im Hinblick auf die
Nichtgeltendmachung des Rechts [X.] getroffen hat.
Die Beklagten haben aber keine Vermögensdisposition vorgenommen, sondern lediglich Maßnahmen, deren Vornahme ihnen
noch immer möglich ist, zurückgestellt.
2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht dagegen einen An-spruch der Beklagten auf Einräumung eines Notwegrechts und eine daraus fol-gende Pflicht der Kläger, die Nutzung des [X.] zu dulden

1004 Abs.
2 [X.]). Seine Annahme, dem -
nur über einen Fußweg erreichbaren -
[X.] des Beklagten zu
1 fehle nicht die zur ordnungsmäßigen Nutzung not-12
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-

wendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg im Sinne von § 917 Abs.
1 Satz
1 [X.], ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht haltbar.
a) [X.] kommt
nach §
917 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Betracht, wenn
einem Grundstück die zu seiner ordnungsmäßigen Benutzung notwendi-ge Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Handelt es sich um ein [X.], setzt
eine ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung in der Regel die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug
voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Grundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise -
auch mit sperrigen Gegenständen -
erreicht werden kann (Senat, Urteil vom 18. Oktober
2013 -
V [X.], NJW-RR 2014, 398 Rn.
12). Hieran fehlt es vorliegend, denn das Grundstück des Beklagten zu
1
kann -
außer über den Privatweg der Kläger -
nicht mit einem
Pkw angefahren werden.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die an eine ord-nungsmäßige Nutzung zu stellenden Anforderungen hinsichtlich des [X.] zu 1 nicht deshalb
herabzusetzen, weil bei Erteilung der Baugenehmigung eine Erschließung
über die Verlängerung des öffentlichen Weges vorgesehen war.
[X.]) Da eine bestandskräftige Baugenehmigung für das Wohnhaus des Beklagten zu 1 vorliegt, ist die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken eine ordnungsmäßige Nutzung im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Ob die [X.] wegen fehlender technischer Realisierbarkeit der vorgesehenen Zuwegung nicht hätte erteilt werden dürfen, ist unerheblich. Eine bestandskräf-tige Baugenehmigung wirkt dergestalt auf das Zivilrecht ein, dass sie die [X.] der Nutzung eines Grundstücks bestimmt (Senat, Urteil vom 14
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7.
Juli 2006 -
V [X.], NJW
2006, 3426 Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 917 Rn.
10 jeweils mwN).
[X.]) Aus welchen Gründen dem Grundstück die Verbindung zu einem [X.] Weg fehlt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die ord-nungsmäßige
Nutzung richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten. [X.] ist die angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung. Daher kann ein Notwegrecht auch gegeben sein, wenn sich die Benutzungsart des Grundstücks ändert und erst dadurch die In-anspruchnahme eines [X.] erforderlich wird. Die geänderte Nutzungsart muss allerdings objektiv und nach vernünftigem Ermessen den naturgegebenen Verhältnissen des Grundstücks entsprechen sowie rechtlich zulässig sein (vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 2013 -
V [X.], NJW-RR 2014, 398 Rn. 11; Urteil vom 21. Dezember 1965 -
V [X.], [X.], 346, 347; Urteil vom 4.
November 1959 -
V [X.], [X.], 1461; MüKo-[X.]/Säcker, 6.
Aufl., §
917 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
917 Rn. 8).
Dass der Beklagte zu 1 durch die Bebauung seines Grundstücks in Kenntnis des gescheiterten Versuchs einer dinglichen Sicherung der Nutzung des [X.] und der technischen Schwierigkeiten der Errichtung einer alter-nativen Zufahrt die Notlage herbeigeführt hat, ist für die Bestimmung der ord-nungsmäßigen Nutzung daher ohne Belang. Dieser Gesichtspunkt kann allein für die Frage, ob das Notwegrecht nach § 918 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen ist, Bedeutung erlangen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 917 Rn.
5; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., § 917 Rn. 3; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.], Praxishandbuch Nachbarrecht, 2.
Aufl., 4. Teil Rn. 13).
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

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-

a)
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts scheidet ein Notwegrecht nicht deshalb aus, weil dem Beklagten zu
1 die Errichtung
ei-ner anderweitigen Zuwegung möglich ist.
[X.])
Angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigen-tum des Nachbarn bedeutet, kommt ein Notwegrecht allerdings nur in Betracht, wenn die Zugangslosigkeit des Grundstücks
nicht
anderweitig behoben werden kann.
Dies ist etwa der Fall, wenn dem Eigentümer des notleidenden [X.]s an anderen Grundstücken ein rechtlich gesichertes Nutzungsrecht zu-steht, das
ihm die Herstellung einer zur ordnungsmäßigen Nutzung ausreichen-den Verbindung zu seinem
Grundstück ermöglicht. Von einer solchen Verbin-dungsmöglichkeit muss er auch dann Gebrauch machen, wenn sie [X.], weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Notweg über Nachbar-grundstücke (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2006 -
V [X.], NJW
2006, 3426 Rn. 12; Urteil vom 9.
November 1979 -
V [X.], [X.]Z 75, 315, 319; MüKo-[X.]/Säcker, 6.
Aufl., § 917 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., 4. Teil Rn. 11). Erst wenn die mit der Schaffung eines Zugangs verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet
(vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2006
-
V [X.], [X.], 3426 Rn. 12 mwN).
[X.])
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen dem [X.] zu
1 Nutzungsrechte an Nachbargrundstücken zu, die ihm rechtlich in die Lage versetzen, durch die Verlängerung des öffentlichen Weges, eine
Zufahrt zu seinem Wohngrundstück herzustellen. Zu der zwischen den Parteien streiti-gen Frage, ob die Errichtung einer Zufahrt im Ausübungsbereich der Grund-dienstbarkeiten angesichts der örtlichen Verhältnisse
auch technisch möglich ist,
hat das Berufungsgericht zwar ein Sachverständigengutachten eingeholt. Es 20
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ist auf dessen Inhalt und Tragfähigkeit aber nicht eingegangen, sondern hat die Frage offen gelassen. Zu
Gunsten der Beklagten ist daher für das [X.] zu unterstellen, dass die Errichtung einer Zufahrt technisch nicht möglich ist.
b) Ein Anspruch des Beklagten zu 1 auf Einräumung eines [X.] scheitert auch nicht daran, dass er die Notlage seines Grundstücks willkürlich herbeigeführt hat.
[X.]) Die Voraussetzungen des
§
918 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift tritt die Verpflichtung zur Duldung des [X.] nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. An der Aufhebung einer bisherigen Verbindung fehlt es; das Grundstück des Beklagten zu 1 besaß auch vor seiner Bebauung keine Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz. Im Übrigen ist eine Änderung der Nutzungsart des Grundstücks, die eine Notla-ge verursacht, grundsätzlich nicht als willkürlich anzusehen, wenn diese selbst wiederum als ordnungsmäßige Nutzung im Sinne von §
917 Abs. 1 [X.] anzu-sehen ist ([X.], [X.], 2. Aufl., § 918 Rn. 5; MüKo-[X.]/Säcker, 6. Aufl., §
918 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 917 Rn. 4).

[X.]) Ein allgemeingültiger Rechtsgedanke des Inhalts, dass die Verpflich-tung zur Duldung eines Zugangs nicht mit einem Zustand begründet werden könne, den der Eigentümer durch Maßnahmen auf seinem Grundstück herbei-führt, lässt sich aus der
Vorschrift des § 918 Abs. 1 [X.] nicht ableiten. Ein sol-cher Rechtssatz ist von dem [X.] nicht aufgestellt worden und war für das Urteil des Senats vom 5.
Mai 2006
(V [X.], NJW-RR 2006, 1160 Rn.
13), in dem er unter Hinweis auf das [X.] ([X.], 116, 119) for-muliert worden ist, nicht tragend. In dem dort entschiedenen Fall war der Zu-gang zu dem Seegrundstück und damit dessen Nutzung als Freizeiteinrichtung 23
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möglich. Das Bedürfnis nach einem (weiteren) Zugang entstand nur dadurch, dass der Eigentümer in einer Bucht gelegene Flächen des Seegrundstücks
durch die Vermietung von [X.] nutzen wollte und hierzu einen landseitigen
Zugang am Ufer der Bucht benötigte. Dieses Bedürfnis entsprang nicht einer fehlenden Anbindung des Grundstücks an einen öffentlichen Weg, sondern dem Wunsch, einen zusätzlichen Zugang in einem bestimmten Bereich des Grundstücks
zu schaffen, um diesen durch Vermietung zu nutzen. Dass zu einem solchen Zweck kein Notweg verlangt werden kann, folgt bereits aus der Vorschrift des §
917 Abs. 1 [X.]. Eines Rückgriffs auf §
918 Abs. 1 [X.] oder eines etwaigen aus der Vorschrift abzuleitenden Rechtsgedankens bedurfte
es in diesem Zusammenhang nicht. Soweit sich aus der genannten Entscheidung etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.
III.
[X.] kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuhe-ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht [X.], da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

1. [X.] wird zu klären haben, ob die Errichtung einer Zufahrt zu dem Wohngrundstück des Beklagten zu 1 durch Verlängerung des öffentlichen
Weges technisch durchführbar ist. Sofern dies der Fall ist, wird [X.] zu klären sein, ob dies mit einem zumutbaren finanziellen Aufwand möglich ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nur solche Verbindungsmöglich-keiten
außer Betracht
bleiben, deren Erstellung und Benutzung so hohe Auf-wendungen bzw.
Erschwernisse mit sich brächte, dass
die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wäre. Zu berück-sichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalls. In die Abwägung ist auch der Gesichtspunkt einzustellen, dass dem Beklagten
zu

1
bei der Beschaffung 26
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-
12
-

der Baugenehmigung und der Baulasten angesichts der erheblichen Hanglage seines Grundstücks auch das Risiko extrem hoher Aufwendungen für die Her-stellung der Zufahrt eingegangen und ihm daher eine erhöhte Opfergrenze [X.] ist. Im Übrigen kommt es für die
Zumutbarkeit darauf an, wie sich die entstehenden Kosten zu
dem Gesamtertrag des Grundstücks, nicht wie sie sich zu den Kosten eines [X.] verhalten ([X.], Urteil vom 28. Mai 1976
-
V [X.], [X.], 1061, 1063
mwN).

2. a) Vorsorglich weist der Senat ferner darauf hin, dass es auf die Über-legungen im Berufungsurteil dazu, ob die Erreichbarkeit des Flurstücks 3090 oder 452 maßgeblich ist, nicht ankommen
dürfte. Handelt es sich bei den [X.] um ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinn oder grenzen
sie jedenfalls so aneinander, dass mit der Erreichbarkeit des einen (aus Richtung des zu ver-längernden
öffentlichen Weges) auch das andere -
ggf. über einen von dem Beklagten zu
1 auf seinem Grundstück noch zu schaffenden Weg -
erreichbar ist, genügt die Erreichbarkeit des zuvorderst gelegenen Grundstücks mit dem Pkw.
b) Aus dem Urteil
des Senats vom 18. Oktober 2013 (V [X.], NJW-RR 2014, 398 Rn. 18) folgt nicht, dass die für eine ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg gegeben ist, wenn ein Fußweg von nicht mehr als 50 Metern zu dem [X.] führt. Vielmehr ist zu differenzieren: Ist das Grundstück -
wie in der ge-nannten Entscheidung -
mit dem Pkw erreichbar, verbleibt dann aber ein Fuß-weg von
50 Meter, weil der Eingang zu
dem Wohnhaus in entsprechender Ent-fernung liegt, kann eine ausreichende Verbindung des Grundstücks gegeben sein. Ist das Grundstück dagegen
-
wie hier -
nicht mit dem Pkw erreichbar, fehlt
es grundsätzlich auch dann an einer zur ordnungsmäßigen Nutzung not-wendigen Anbindung, wenn zwischen der Stelle, an die ein Pkw noch gelangen 28
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13
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kann, und der Grundstücksgrenze ein Fußweg von nicht mehr als 50 Metern
liegt.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Kazele

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2013 -
63 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 30.05.2014 -
9 [X.]/13 -

Meta

V ZR 138/14

24.04.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2015, Az. V ZR 138/14 (REWIS RS 2015, 12104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12104

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 138/14

V ZR 181/13

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