Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 53/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9515

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 10. Februar 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 134; StGB § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 a) Zu den in § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört auch ein selbständiger Versicherungsvertreter. b) Bei einer privaten Personenversicherung sind nicht nur die vom Betroffenen [X.] gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungs-pflicht, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt. c) Die Abtretung von [X.] eines Versicherungsvertreters, der [X.] vermittelt, ist wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetrete-nen Forderung nötigen, jedoch der Geheimhaltung unterworfenen (§ 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB) Auskünfte zu erteilen, nach § 134 BGB nichtig (im [X.] an [X.] 115, 123, 124 ff. [Zahnarzt]; 122, 115, 117 ff. [Rechtsanwalt vor [X.] des § 49b Abs. 4 [X.]]; [X.], Urteile vom 5. Dezember 1995 - [X.], [X.], 775 [Zahnarzt]; vom 17. Oktober 1996 - [X.], [X.]JW 1997, 188; vom 11. [X.]ovember 2004 - [X.], [X.], 507 [jeweils zur Abtretung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 [X.]]; ferner Beschluss vom 17. Februar 2005 - [X.], [X.], 1505 [Arzt]). [X.], Urteil vom 10. Februar 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.], [X.] Achilles und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2009 wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Auskunfts-, Abrechnungs- und Zahlungsansprüche aus einem [X.] geltend. Sein Klagebegehren richtet sich zwischenzeitlich nur noch gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte). 1 [X.] schloss am 25. April/7. Mai 2002 mit der [X.] einen Handelsvertretervertrag zur Vermittlung von Versicherungsverträgen (Unfallver-sicherungen). Mit Vereinbarung vom [X.] trat die [X.] sämtliche aus ihrer Vermittlungstätigkeit für die Beklagte herrührende [X.] - 3 - lungsansprüche sowie alle Auskunfts-, Abrechnungs- und Kontrollrechte an den Kläger ab. 3 Mit seiner Stufenklage hat der Kläger die Vorlage eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004, die Erteilung einer [X.] auf der Grundlage des Buchauszugs und Zahlung der sich aus der Abrechnung ergebenden Provisions- und Schadensersatzansprü-che verlangt. Diesem Begehren ist die Beklagte unter anderem mit dem [X.] entgegen getreten, die Klage scheitere schon an einer am 18. [X.]ovember 2003 erfolgten, vorrangigen Sicherungsabtretung der Ansprüche an sie. Das [X.] hat die Beklagte mit Teilurteil zur Erteilung eines Buchauszugs und zur Abrechnung über die sich aus dem Buchauszug ergebenden und noch nicht abgerechneten Provisionen verurteilt. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg; sie ist daher zurückzuwei-sen. 4 I. Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 3. Februar 2009 - 1 [X.], juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das [X.]sverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 5 - 4 - Der Kläger könne die Erteilung eines Buchauszugs mit nachfolgender Abrechnung nicht verlangen. Denn die mit Vereinbarung vom [X.] erfolgte Abtretung der Ansprüche aus dem mit der [X.] begründeten Versicherungsvertretervertrag sei unwirksam. [X.]ach den vorgelegten Unterlagen habe sich das Vertragsverhältnis zwischen [X.] und Beklagter ausschließ-lich auf die Vermittlung von Unfallversicherungen bezogen. Die Abtretung hier-aus resultierender Zahlungsansprüche sei nach § 134 BGB, § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB unwirksam. Damit könnten auch Ansprüche aus § 87c HGB als bloße [X.] nicht wirksam abgetreten werden. Gehe man davon aus, dass die [X.] nur zusammen mit der Hauptforderung abgetreten werden könnten, folge dies unmittelbar aus § 134 BGB, § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB. Wolle man eine selbständige Abtretbarkeit der Ansprüche aus § 87c HGB bejahen, ergebe sich die Unwirksamkeit der Abtretung aus § 139 BGB. 6 [X.]ach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Abtretung von [X.] oder Schadensersatzansprüchen, die aus einer der Schweigepflicht unterliegenden Tätigkeit resultierten, nichtig. Ausgehend von diesen Maßstäben sei auch die Abtretung der [X.] möglicherweise gegen die Beklagte zuste-hender Zahlungsansprüche unwirksam. Einen Zedenten treffe, sofern - wie hier - keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden seien, nach § 402 BGB die Pflicht, dem Zessionar all diejenigen Informationen zukommen zu [X.], die dieser zur erfolgreichen Durchsetzung der abgetretenen Forderung benötige. Der [X.] sei es jedoch nach § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB untersagt, dem Kläger die erforderlichen Informationen zum (potentiellen) Versicherungs-nehmer und zu den vermittelten Vertragsverhältnissen zu erteilen. Denn als selbständige Versicherungsvertreterin der [X.] sei sie "Angehörige" eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung im [X.] dieser Vorschrift und damit in gleicher Weise wie Ärzte oder Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit verpflichtet. 7 - 5 - Zu den im Rahmen des § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB zu wahrenden, der [X.] im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt gewordenen Geheimnis-sen gehöre insbesondere die Art und der Umfang einer eingegangenen Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung, aber auch bereits der Umstand, dass [X.] eine Personenversicherung abgeschlossen habe. Da ein Einverständnis der Versicherungsnehmer zur Weitergabe der benötigten Angaben nicht einge-holt worden sei und auch die Voraussetzungen für ein mutmaßliches [X.] nicht vorlägen, sei es der [X.] nicht möglich, die Pflicht zur Infor-mation des [X.] ohne Verstoß gegen § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB zu erfüllen. 8 Die vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündig-ten [X.] seien nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung seien nicht erfüllt, da auch den [X.]n kein Erfolg beschieden sei. Das hilfsweise verfolgte Begehren, den Buchauszug ohne Angaben des [X.]amens und der Anschrift des [X.] zu erteilen, ändere an der [X.]ichtigkeit der Abtretung der [X.] nichts. Denn zur Durchsetzung dieser Ansprüche sei die Benen-nung des Versicherungsnehmers erforderlich. Dem weiteren Hilfsantrag, der darauf gerichtet sei, die Beklagte zu verurteilen, den Buchauszug und die Ab-rechnung der [X.] zu erteilen, stehe die Unzulässigkeit der damit verbun-denen gewillkürten Prozessstandschaft entgegen. Die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen [X.]amen setze grundsätzlich voraus, dass das Recht abtretbar sei, zumindest aber zur Ausübung überlassen werden könne. Dies sei vorliegend aber problematisch, da im Falle der Durchsetzung von Provisionsan-sprüchen der Geheimhaltung unterliegende Einzelheiten zu den [X.] und Versicherungsnehmern vorzutragen seien. Zudem sei weder hin-sichtlich der [X.] nach § 87c HGB noch hinsichtlich der Zahlungsansprü-che ein rechtliches Interesse des [X.] an der Geltendmachung fremder [X.] zu erkennen. 9 - 6 - II. 10 Diese Beurteilung hält einer rechtlichen [X.]achprüfung stand. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Abtretung vom [X.] 2007 wegen Verstoßes gegen den Straftatbestand des § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB nichtig ist (§ 134 BGB) mit der Folge, dass der Kläger nicht Inhaber der geltend gemachten Ansprüche auf [X.] und auf Erteilung ei-nes Buchauszugs (§ 87c HGB) geworden ist. [X.] sind auch die Überlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Geltendmachung der [X.] aus § 87c HGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für unzulässig erachtet und infolgedessen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungs-gericht davon aus, dass die ohne Zustimmung des Mandanten oder Patienten erfolgende Abtretung von Vergütungsansprüchen, die für Tätigkeiten gewährt werden, die mit einer nach § 203 StGB strafrechtlich sanktionierten Schweige-pflicht verbunden sind, wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forde-rung nötigen Auskünfte zu erteilen, in der Regel nach § 134 BGB nichtig ist (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 115, 123, 124 ff. [Zahnarzt]; 122, 115, 117 ff. [Rechts-anwalt vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 [X.]]; [X.], Urteile vom [X.] 1995 - [X.], [X.], 775, unter [X.] [Zahnarzt]; vom 17. Oktober 1996 - [X.], [X.]JW 1997, 188, unter 1; vom 11. [X.]ovember 2004 - [X.], [X.], 507, unter [X.] a [jeweils zur Abtretung von Honoraransprü-chen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 [X.]]; ferner Be-schluss vom 17. Februar 2005 - [X.], [X.], 1505, unter [II] 1 a [X.] [Arzt]; jeweils m.w.[X.]). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Abtre-tung von Vergütungsansprüchen der in § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB aufgeführten 11 - 7 - Berufsgruppe. Denn auch diese Vorschrift schützt die Individualsphäre des Be-troffenen, der beim Abschluss einer Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung regelmäßig Fragen über seinen Gesundheitszustand zu offenbaren hat (vgl. etwa [X.] in: [X.] Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 203 Rdnr. 70; [X.] in: [X.], § 203 Rdnr. 46). 12 2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, die [X.] gehöre zu dem in § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB genannten Personenkreis. a) [X.]ach § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB wird das Offenbaren eines einem An-gehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensver-sicherung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisses unter Strafe gestellt. Zu den Angehörigen der genannten Versicherungsunternehmen zählen neben deren Inhabern, Organen und Mitgliedern von Organen auch deren [X.] jeder Art (vgl. hierzu etwa [X.]/[X.], 2003, § 203 Rdnr. 37; [X.], StGB, 57. Aufl., § 203 Rdnr. 18; [X.]/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 203 Rdnr. 6; [X.] in: [X.]/[X.], StGB, 27. Aufl., § 203 Rdnr. 41; [X.], [X.], 117, 118 f.). Entgegen der Auffassung der [X.] sind unter Bediensteten nicht nur die im Unternehmen als unselbständige Mitarbeiter tätigen Arbeitnehmer zu verstehen. Zwar zog der 1962 eingereichte Entwurf eines § 185 Abs. 1 [X.]r. 5 StGB als zur Geheimhaltung verpflichtete [X.] nur Amtsträger, Angestellte und Arbeiter in Betracht (vgl. Entwurf ei-nes Strafgesetzbuches - E 1962 mit Begründung, Bundestagsvorlage, [X.]. IV/650, [X.], 336 f.; [X.], [X.]O, [X.]). Dieser Entwurf wurde jedoch nicht als Gesetz verabschiedet. 13 b) Vielmehr trat zum 1. Januar 1975 die Bestimmung des § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB in [X.], wobei der Gesetzgeber den Sammelbegriff "Angehöriger" eines privaten Unternehmens der Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung 14 - 8 - verwendet hat. Die Gesetzesmaterialien belegen, dass der hiervon erfasste Personenkreis nicht auf angestellte Mitarbeiter der genannten [X.] beschränkt ist, sondern sich nach dem Schutzzweck der Vorschrift auch auf die nicht als Angestellte tätigen selbständigen Versicherungsvertreter (§§ 92, 84 HGB) erstreckt. Der von der damaligen Bundesregierung ursprüng-lich vorgelegte Entwurf des § 203 Abs. 1 StGB sah noch keine Einbeziehung der privaten Personenversicherungen vor ([X.]. 7/550, [X.], 238). Dies be-anstandete der Bundesrat als unerträgliche Verkürzung des Geheimnisschutzes der Privatversicherten gegenüber den durch eine Sozialversicherung abgesi-cherten Personen, die durch die von der Bundesregierung unterbreitete [X.] des § 203 Abs. 2 [X.]r. 1 und [X.]r. 2 StGB (Amtsträger und alle für den öffent-lichen Dienst besonders Verpflichteten) umfassend geschützt seien ([X.]. 7/550, [X.], 473; vgl. ferner [X.], [X.]O; [X.], [X.], 536 f.). Daher verlangte er eine Einbeziehung der Angehörigen privater Personenversicherun-gen in den Kreis der strafrechtlichen Sanktionen unterworfenen Geheimnisträ-ger. In dieser vom Bundesrat vorgeschlagenen und von der Bundesregierung ([X.]. 7/550, S. 495) sowie dem Sonderausschuss für die Strafrechtsreform ([X.]. 7/1261, [X.]) aufgegriffenen Fassung wurde § 203 StGB dann in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Angesichts des vom Gesetzgeber angestrebten umfassenden Schutzes der Inhaber einer privaten Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung ist unter einem Angehörigen dieser Versicherungsunternehmen jede Person zu verste-hen, die aufgrund ihrer Funktion mit Geheimnissen des Versicherungsnehmers in Berührung kommen kann (vgl. hierzu [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O). Damit sind alle Mitarbeiter eines Unternehmens in den Kreis der [X.] einbezogen, die mit der Anbahnung, Abwicklung oder Verwaltung solcher Versicherungsverträge befasst sind ([X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.] in: [X.]/[X.], StGB 2009, § 203 Rdnr. 17). Hierzu [X.] - 9 - hört vor allem ein selbständiger Versicherungsvertreter (so auch die überwie-gende Meinung im Schrifttum: [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.]/Kühl, [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], StGB, 3. Aufl. § 203 Rdnr. 36; [X.], [X.]O, 118 f.; [X.], [X.]O, 537; [X.], Die Bedeutung des § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB für private Krankenversicherer, insbesondere bei der innerorganisa-torischen Geheimnisweitergabe, 2003, S. 27; aA [X.]/[X.], [X.], 529 f.). Denn dieser nimmt gegenüber dem (potentiellen) Versicherungsnehmer diejenigen Aufgaben wahr, die ansonsten einem fest angestellten Außen-dienstmitarbeiter des Versicherungsunternehmens übertragen würden ([X.] auf Abschluss einer Personenversicherung, Erhebung der hierfür erforderlichen Daten, Betreuung des Versicherungsnehmers etc.). In dieser Eigenschaft erfährt er alle persönlichen Daten des (künftigen) [X.], die für den Abschluss einer solchen Versicherung von Bedeu-tung sind oder üblicherweise abgefragt werden. Ein umfassender Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers ist daher nur dann gewährleistet, wenn auch der selbständige Versicherungsvertreter, der von einem Unternehmen der Personenversicherung mit der Gewinnung und/oder Betreuung von Privatversicherten betraut ist, einer Geheimhaltungs-pflicht unterworfen ist. c) Die Einbeziehung selbständiger Versicherungsvertreter in den Kreis der nach § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB zur Geheimhaltung Verpflichteten steht - [X.] als die Revision meint - auch nicht in Widerspruch dazu, dass der handels-rechtliche Ausgleichsanspruch des selbständigen Versicherungsvertreters als uneingeschränkt vererblich anerkannt worden ist (vgl. hierzu [X.] 45, 268, 274). Denn die Erben eines Geheimnisträgers nach § 203 Abs. 1 StGB unter-liegen gemäß § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB einer eigenen Geheimhaltungspflicht. Der Erbfall ist damit nicht einer rechtsgeschäftlichen Abtretung gleichzusetzen, 16 - 10 - für die es an einer entsprechenden Regelung fehlt. Dies verkennt die von [X.]/[X.] ([X.]O) vertretene gegenteilige Auffassung. 17 3. Vergeblich rügt die Revision, der selbständige Versicherungsvertreter, der mit der Vermittlung von Personenversicherungen betraut sei, sei im Falle der Abtretung seiner Vergütungsansprüche nicht gehalten, dem Zessionar nach § 402 BGB sensible, der Geheimhaltung unterliegende Daten zu offenbaren. a) Die Revision sieht den inhaltlichen Schutzbereich des § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB darauf beschränkt, sensible gesundheitliche Daten des [X.] vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu bewahren. Die genannte Bestimmung stelle letztlich eine "Verlängerung" des ärztlichen Berufsgeheim-nisses dar (so auch [X.], [X.]O; [X.], [X.]O). Letzteres mag zwar zu-treffen; dies ändert aber nichts daran, dass sich der Bereich der geschützten Tatsachen nicht auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen beschränkt. Dies gilt schon im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht, die sich nicht nur auf die ärztliche Behandlung als solche, sondern bereits auf die Frage erstreckt, ob ein Betroffener überhaupt einen Arzt aufgesucht hat (vgl. [X.]St 45, 363, 366 zu § 53 StPO). 18 Ähnlich liegen die Dinge bei einer privaten Personenversicherung. [X.] sind hierbei nicht nur die vom Betroffenen [X.] gesundheit-lichen Daten. Zu der durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestim-mung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) und durch § 203 StGB gegen eine Preis-gabe und unbefugte Verwendung geschützten persönlichen Daten und Lebens-sachverhalten gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen (vgl. [X.], [X.]JW 2002, 2164, 2165 m.w.[X.]). Hierzu zählt auch die Tatsache, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger [X.] Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat. Da dieser Umstand 19 - 11 - Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche [X.] Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt, unterliegt er der Ge-heimhaltung nach § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB (vgl. hierzu [X.], [X.]O, Rdnr. 29; [X.], [X.]O, Rdnr. 6; [X.], [X.]O, Rdnr. 24; [X.], [X.]O, [X.]; Frels, [X.], 511, 512; [X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.], 57; [X.], [X.]O, S. 32; jeweils m.w.[X.]). Erst recht erstreckt sich die Schweigepflicht auf den Umfang und den Inhalt eines solchen Vertrags ([X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O). Soweit die Revision aus dem Umstand, dass Sachversicherungen nicht in den Schutzbereich des § 203 Abs. 1 StGB einbe-zogen sind, den Schluss ziehen will, dass das Bestehen eines Versicherungs-vertrages nicht vom Schutzzweck des § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB erfasst sein könne (so auch [X.]/[X.], [X.]O), übersieht sie, dass der Gesetzgeber zwar nur private Personenversicherungen in den Schutzbereich der genannten Vorschrift einbezogen hat, diese aber umfassend geschützt wissen will. b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zieht die in Frage stehende Abtretung gemäß § 402 BGB die Verpflichtung der [X.] nach sich, dem Kläger auch der Geheimhaltung unterliegende Daten zu offenbaren, um diesem die Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche zu ermöglichen. Um Zahlungsansprüche gegen die Beklagte mit Aussicht auf Erfolg geltend machen zu können, ist der Kläger darauf angewiesen, sämtliche zur Individualisierung der maßgeblichen Vertragsverhältnisse oder [X.] Angaben (vgl. die umfangreiche Auflistung der in der Stufenklage aufge-führten Einzeldaten) von der [X.] direkt zu erhalten oder über deren an ihn abgetretene Auskunfts- und Abrechnungsansprüche (§ 87c HGB) von der - [X.] gegenüber ebenfalls der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB unterliegenden - [X.] in Erfahrung zu bringen. Daraus folgt, dass sowohl die Abtretung der Zahlungsansprüche als auch die Übertragung der in § 87c HGB vorgesehenen [X.] nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen 20 - 12 - § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB unwirksam ist, und zwar unabhängig davon, ob die genannten [X.] eigenständig abtretbar sind oder nicht. 21 Eine Verletzung der ihr obliegenden Schweigepflicht ist auf Seiten der [X.] auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Vertragsverhältnis zwischen der [X.] und der [X.] seit dem 31. März 2004 beendet ist. Denn ein unbefugtes Offenbaren ist auch nach dem Ausscheiden des [X.] aus seiner Tätigkeit möglich (vgl. etwa [X.], [X.]O, Rdnr. 30; [X.]/Kühl, [X.]O, Rdnr. 16; [X.], [X.]O, Rdnr. 28). 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei im Hinblick auf keinen der vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigten [X.] geboten gewesen. 22 a) Allerdings ist die gegen die unterbliebene Berücksichtigung des [X.] gerichtete Revision - entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung - nicht bereits als unzulässig zu verwerfen. Zwar kann das Berufungsge-richt die Zulassung der Revision auf Teile des [X.] beschränken. Die Beschränkung muss dabei nicht im Tenor des angegriffenen Urteils ange-ordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben ([X.] 153, 358, 360 f.; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - [X.] ZR 164/08, [X.], 733, [X.]. 11; jeweils m.w.[X.]). Sie muss sich aber eindeutig aus den Entscheidungsgründen entnehmen lassen (Senatsurteile vom 4. Juni 2003 - [X.] ZR 91/02, [X.], 2139, unter II, und [X.]O). Dies ist etwa dann anzu-nehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Re-vision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist ([X.], [X.]O, 361 f.; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, [X.]O). So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht. 23 - 13 - Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Frage, ob die Abtretung von Ansprüchen aus der Vermittlung von Unfallversicherungsver-trägen unwirksam sei, über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme. Wie aus den Entscheidungsgründen hervorgeht, hat das Berufungsgericht gesehen, dass sich diese Problematik nicht von der Frage trennen lässt, ob im Hinblick auf die im - insoweit nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 27. Januar 2009 angekündigten [X.] eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Die [X.] sind als Reaktion auf einen in der mündlichen Berufungsverhandlung erteilten Hinweis auf die Unwirksamkeit der Abtretung angebracht worden. Der Hilfsantrag Ziffer 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine mögliche Unwirksamkeit der Abtretung die Frage nach sich zieht, ob die Abtretung in eine gewillkürte Prozessstandschaft umzudeuten ist (vgl. hierzu [X.] 68, 118, 125; [X.], Urteil vom 16. März 1987 - [X.], [X.]JW 1987, 3121, unter [X.] b m.w.[X.]). Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung - was das Berufungsgericht erkannt hat - keine ausreichende Gelegenheit, hier-zu Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend eine Wie-dereröffnung der mündlichen Verhandlung erwogen. Ein Wille des Berufungs-gerichts, die Zulassung der Revision nur auf die bis zum Schluss der mündli-chen Verhandlung gestellten Anträge zu beschränken, ist damit nicht erkenn-bar. 24 b) Die Revision ist jedoch auch insoweit nicht begründet. Das [X.] hat zwar entgegen § 139 Abs. 4 ZPO den Hinweis auf die [X.] der Abtretung erst in der mündlichen Verhandlung erteilt mit der Folge, dass es dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Reaktion hierauf hätte geben und - da eine sofortige Reaktion nach den Umständen des Falles auch unter Berücksichtigung von § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden konnte - die mündliche Verhandlung nicht ohne Weiteres hätte schließen dürfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. September 2006 - [X.], [X.], 2328, [X.]. 4; vom 25 - 14 - 25. Mai 2009 - [X.], [X.], 2378, [X.]. 4; jeweils m.w.[X.]). Wenn das Berufungsgericht - wie hier - erstmals in der mündlichen Verhandlung einen völlig neuen Streitpunkt einführt, hätte es entweder die mündliche Verhandlung vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen oder - auf Antrag der [X.] - nach § 139 Abs. 5 ZPO, § 296 a ZPO eine Frist bestimmen müssen, innerhalb derer die [X.] die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann. Un-terlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und ver-kennt es dabei, dass die [X.] sich in der mündlichen Verhandlung offensicht-lich nicht ausreichend hat erklären können, verletzt es den Anspruch der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 681, [X.]. 7 m.w.[X.]) und ist daher zur Wieder-eröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 [X.]r. 1 ZPO) verpflichtet, wenn sich aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz ergibt, dass die betroffene [X.] sich in der mündlichen Verhandlung nicht hat ausreichend erklären [X.], und nunmehr entscheidungserhebliches Vorbringen nachreicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. September 2006, [X.]O; vom 25. Mai 2009, [X.]O, [X.]. 4). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erwogen, diese jedoch rechts-fehlerfrei mit der Erwägung abgelehnt, das neue Vorbringen sei nicht entschei-dungserheblich. [X.]) Auch die Revision geht davon aus, dass die mündliche Verhandlung nicht schon im Hinblick auf den angekündigten Hilfsantrag Ziffer 1 (Erteilung eines Buchauszugs und einer Abrechnung gegenüber dem Kläger, jedoch ohne Angabe des [X.]amens des Versicherungsnehmers) wiederzueröffnen gewesen wäre. Dieser Antrag berücksichtigt nicht, dass zur Durchsetzung der [X.] eine Individualisierung und damit eine Benennung der Versiche-rungsnehmer erforderlich ist. Der Kläger verlangt mit dem Hilfsantrag Ziffer 1 also Angaben, die für die Durchsetzung möglicher Zahlungsansprüche nicht 26 - 15 - ausreichend wären. Er wäre letztlich gehalten, die [X.] nach § 402 BGB auf die Preisgabe vertraulicher Informationen in Anspruch zu nehmen. Dem steht aber § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB entgegen. 27 [X.]) Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auch nicht im Hinblick auf den angekündigten Hilfsantrag Ziffer 2 (Erteilung des [X.] und der Abrechnung gegenüber der [X.]) geboten. Der Kläger hat mit diesem Antrag deutlich gemacht, dass er sein Ziel nunmehr im Wege der ge-willkürten Prozessstandschaft verfolgen will. Eine gewillkürte Prozessstand-schaft setzt in aller Regel voraus, dass das geltend gemachte Recht abtretbar ist ([X.], Urteile vom 22. Oktober 1997 - [X.], [X.], 357, un-ter [X.]; vom 2. Dezember 2003 - [X.], [X.]JW-RR 2004, 595, unter I[X.] c [X.]; jeweils m.w.[X.]). Die Unwirksamkeit oder der Ausschluss einer Abtretung stehen einer Verfolgung der unwirksam abgetretenen Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft nur dann nicht entgegen, wenn sich dies mit dem Zweck der Verbotsvorschrift in Einklang bringen lässt (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 22. Oktober 1997, [X.]O, unter [X.] [X.]; vom 16. September 1999 - [X.], [X.]JW 1999, 3707, unter II 3 b; vom 2. Dezember 2003, [X.]O, unter I[X.] c). So liegen die Dinge hier nicht. Eine Geltendmachung der [X.] aus § 87c HGB im Wege der ge-willkürten Prozessstandschaft in der vom Kläger begehrten Form - Erteilung der Auskünfte und Abrechnungen an die zur Geheimhaltung verpflichtete [X.] - ist nicht mit dem weit reichenden Schutzzweck des § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB vereinbar. Zwar würde von der [X.] in diesem Fall nur verlangt, die benö-tigten Informationen einer befugten Person, nämlich der [X.], zu erteilen. Das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Versicherungsnehmer ist in die-sen Fällen gleichwohl berührt, denn es besteht die nicht ausräumbare Gefahr, dass der Kläger die [X.] auf Preisgabe der in ihren Besitz gelangten Infor-28 - 16 - mationen in Anspruch nimmt, um eine Erfolg versprechende Durchsetzung der Zahlungsansprüche (3. Stufe) zu gewährleisten. Zwar hat der Kläger im Falle einer Prozessführungsermächtigung nicht die bei einer (wirksamen) Abtretung bestehenden Auskunftsansprüche nach § 402 BGB. Die zur Prozessführung ermächtigende [X.] kann sich jedoch vertraglichen [X.], die sich aus dem der Ermächtigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis erge-ben, oder faktischen Zwängen zur Erteilung der für eine sinnvolle Verfolgung von Zahlungsansprüchen benötigten Informationen ausgesetzt sehen. [X.] dieser nicht auszuschließenden Gefahr einer Weitergabe von der Ge-heimhaltung unterliegenden Informationen an unbefugte Dritte ist ein Vorgehen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft mit dem Schutzzweck des § 203 Abs. 1 [X.]r. 6 StGB nicht zu vereinbaren. Dahin stehen kann die vom Berufungsgericht weiter aufgeworfene Frage, ob die Geltendmachung der [X.] nach § 87c HGB in [X.] an einem fehlenden Eigeninteresse des [X.] scheitert. [X.] der Annahme des Berufungsgerichts ist hierfür allerdings kein rechtliches Interesse erforderlich; auch ein wirtschaftliches Interesse kann unter [X.] genügen ([X.] 119, 237, 242; [X.], Urteil vom 31. Juli 2008 - [X.], [X.], 1537, [X.]. 54; jeweils m.w.[X.]). Ein Provisionsinteresse bei einer Einzugsermächtigung wird für ausreichend erachtet ([X.] 102, 293, 297). 29 - 17 - Entsprechenden Vortrag hat der Kläger aber erstmals in der Revisionsinstanz (vgl. § 559 ZPO) erbracht. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2008 - 14 O 548/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 [X.] -

Meta

VIII ZR 53/09

10.02.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 53/09 (REWIS RS 2010, 9515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9515

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