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Kindschaftsverfahren: Anwaltszwang für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof durch den Verfahrensbeistand des Kindes
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 9. Januar 2019 wird verworfen.
Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum [X.] können in Familiensachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des [X.] ohne Ausnahme.
Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem [X.] eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Entgegen der Auffassung des [X.] besteht auch keine Notwendigkeit, von der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG für Fälle der vorliegenden Art Ausnahmen zuzulassen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Verfahrensbeistand die Rechtsbeschwerde "namens und in Vollmacht des betroffenen Kindes" eingelegt. Ob der Verfahrensbeistand, der nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 - [X.]/18 - FamRZ 2018, 1512 Rn. 13 mwN), das Kind ausnahmsweise als anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter vertreten durfte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - [X.]/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7), kann hier schon deshalb dahinstehen, weil es ihm jedenfalls unbenommen geblieben ist, für das Kind Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Er hat weder dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht vorliegen, noch vorgetragen, dass die Eltern nicht gewillt wären, die dazu erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes zu machen.
Soweit der Verfahrensbeistand mit seinem nach Ablauf der Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 FamFG beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom 21. Februar 2019 "klargestellt" hat, dass die Rechtsbeschwerde im Interesse des Kindes eingelegt wurde, und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese im eigenen Namen einlegen wollte, kann er damit nach Ablauf der vorgenannten Fristen nicht mehr gehört werden. Im Übrigen wird auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag zum Geschäftszeichen [X.]/19 Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.
Dose |
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Schilling |
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Günter |
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Botur |
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Guhling |
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Meta
27.03.2019
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG München, 9. Januar 2019, Az: 12 UF 1397/18
§ 10 Abs 4 S 1 FamFG, § 158 Abs 4 S 5 FamFG, § 158 Abs 4 S 6 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2019, Az. XII ZB 66/19 (REWIS RS 2019, 8824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 8824
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XII ZB 66/19, 27.03.2019.
OLG München, 12 UF 1397/18, 14.01.2019.
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