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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:090620BXIZR354.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 354/19
vom
9. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Juni 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Grüneberg und Dr.
Matthias sowie
die Richterin Dr.
Menges
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Juni 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz-liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatz-bedeutung unter dem Gesichtspunkt geltend macht, der Gerichts-hof der [X.] sei zu den Auswirkungen einer an anderer Stelle in den Vertrag eingefügten Klausel über die Vo-raussetzungen für das Zustandekommen eines Darlehensvertrags auf die Widerrufsbelehrung
zu befragen. Es ist Sache des nationa-len Gerichts, die allgemein geltenden Kriterien nach Maßgabe des nationalen Rechts auf eine bestimmte Klausel anzuwenden (vgl. nur [X.], Urteile vom 15.
März 2012
[""]
[X.]/10, [X.], 2046 Rn.
44 und 47, vom 16.
Januar 2014 ["Constructora Principado"]
C-226/12, juris Rn.
20
und vom 3.
Oktober 2019 ["[X.] und CIB
Bank"]
[X.]/17, juris Rn.
53). Dass ein an anderer Stelle enthaltener
Zusatz die Wirksamkeit der für sich deutlichen
Widerrufsbelehrung
nicht berührt, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Senatsurteile vom -
3
-
10.
Oktober 2017
XI
ZR
443/16, WM
2017, 2248 Rn.
25 und vom 26.
November 2019
XI
ZR
307/18, WM
2020, 87 Rn.
22 mwN).
Das gilt unbeschadet des Umstands, dass im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/[X.] des Rates vom 5.
April 1993 über miss-bräuchliche Klauseln in [X.]n
([X.]. Nr.
L
95 vom 21.
April 1993, S.
29) bei der Beurteilung einer Klausel der kumu-lativen Wirkung in Zusammenschau mit weiteren Klauseln Rech-nung zu tragen ist ([X.], Urteile vom 3.
Oktober 2019 ["[X.] und CIB
Bank"]
[X.]/17, juris Rn.
52
f.
und vom 11.
März 2020
["[X.]"]
[X.]/17, WM
2020, 684 Rn.
46
f.).
Nach dem 13.
Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/[X.] wird bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indi-rekt die Klauseln für [X.] festgelegt werden, da-von ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln [X.]. Entsprechend unterliegen Vertragsklauseln, die auf bin-denden Rechtsvorschriften beruhen, nach deren Art.
1 Abs.
2 nicht den Bestimmungen der Richtlinie
93/13/[X.], wobei nach dem 13.
Erwägungsgrund der Begriff "bindende Rechtsvorschrif-ten"
in Art.
1 Abs.
2 der Richtlinie 93/13/[X.] auch Regeln
um-fasst, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Der Gerichtshof hat die Kriterien für die Auslegung von Art.
1 Abs.
2 der Richtlinie 93/13/[X.]
herausgearbeitet; hieraus konkrete Konsequenzen zu ziehen, ist Sache des nationalen Gerichts
([X.], Urteile vom 3.
April 2019 ["Aqua Med"]
[X.]/18, juris Rn.
32 und
vom 26.
März 2020 ["[X.] und Revenue Niestandaryzowany Se-"]
-
4
-
C779/18, NJW
2020, 1349 Rn.
55). Eine Widerrufsbelehrung, die aus der bindenden Vorgabe des §
355 Abs.
2 Satz
3 BGB in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Begriff
"Vertragsurkunde"
übernimmt, ist keine "missbräuchliche Klausel"
im Sinne der Richtlinie 93/13/[X.].
Klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen
sich nicht
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.
November 2019
XI
ZR
74/19, [X.] und
XI
ZR
88/19, juris sowie vom 4.
Februar 2020
XI
ZR
175/19,
juris).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
5
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000
Ellenberger
Joeres
Grüneberg
Matthias
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2018 -
9 O 1582/17 -
O[X.], Entscheidung vom 25.06.2019 -
5 U 301/19 -
Meta
09.06.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2020, Az. XI ZR 354/19 (REWIS RS 2020, 11527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11527
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 354/19 (Bundesgerichtshof)
Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung
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XI ZR 190/09 (Bundesgerichtshof)
Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts