Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. X ZR 106/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3956

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 106/00Verkündet am:13. März 2003PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. März 2003 durch [X.] Melullis, [X.] Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin [X.] sowie [X.] Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das am 6. März 2000 verkündeteSchlußurteil des 4. Zivilsenats des [X.].Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] betreibt auf dem Gebiet einer [X.] Gemein-de in einer Seenlandschaft einen Mobilheimplatz, der sich aus einem Cam-pingplatz entwickelt [X.] -Am 23. März 1976 schlossen der [X.] und die [X.] in [X.] Form einen [X.]. Danach übernahm der [X.] dieErschließung der [X.] in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die [X.] sollte die Herstellung des Straßennetzes, der Stromversorgung, [X.], der Schmutzwasserkanalisation nebst Anschluß an dasörtliche System sowie die Herstellung eines Regenrückhaltebeckens umfassen.Die [X.] verpflichtete sich, sich mit 10 % des beitragsfähigen Erschlie-ßungsaufwands an der Maßnahme zu beteiligen. In § 7 vereinbarten der [X.] und die [X.] ferner [X.] bzw. die Benutzer [X.] sind berechtigt, die auf dieser [X.] anfallenden [X.] in die Kanäle der [X.] einzuleiten, ohne daß die [X.] berechtigt ist, hierfür Gebühren für den Anschluß und dieBenutzung zu erheben."In der Folgezeit führte der [X.] die vereinbarte Erschließung durch.Lediglich ein besonderes Regenrückhaltebecken ließ er nicht herstellen. DasRegenwasser wird statt dessen in die vorhandenen Seen geleitet. Die auf [X.] anfallenden Abwässer werden mittels eigener Pumpen des [X.]n indas öffentliche Kanalisationssystem geleitet und hierüber entsorgt. Entspre-chend der Regelung in § 7 des [X.] zahlte der [X.] hierfür nichts an die [X.].- 4 -Im Jahre 1996 übertrug die [X.] dem Kläger, einem [X.], durch schriftlichen Vertrag mit Wirkung vom 1. Juli 1996 die ihr oblie-gende Abwasserentsorgungspflicht nebst der Aufgabe der Beseitigung [X.] so wie den diesen Aufgaben dienenden Betrieb. Dabeiwurde in § 8 dieses Vertrags folgendes [X.] tritt zum Stichtag in sämtliche Verträge,die den übertragenen Betrieb betreffen, ein. Sämtliche Rechteaus diesen Verträgen werden an den Wasserverband abge-treten. ([X.] die Vertragsübernahme ist in allen Fällen die Zustimmungder jeweiligen Vertragspartner erforderlich. Die Vertragschlie-ßenden werden sich in gemeinsamer Abstimmung um die Zu-stimmung der jeweiligen Vertragspartner bemühen.... (5)Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für [X.]. Für diese Verträge gilt folgendes: [X.] übernimmt die Verpflichtung aus [X.]n zur vollständigen Entlastung der [X.] zum Stichtag. Die Rechte aus diesen [X.] zum Stichtag an den Wasserverband abgetreten. [X.] wird zum Stichtag von der [X.] durch-geführt."- 5 -Der Kläger entsorgt seitdem die auf dem [X.]gebiet [X.]. Er setzte hiervon die Einwohner, einschließlich des [X.]n, [X.]. Der [X.] zahlte weder den dabei festgesetzten Abschlag nochspäter von dem Kläger erstellte Rechnungen über das Entgelt für die Entsor-gung der auf der [X.] angefallenen Abwässer.Der Kläger hat deshalb im Klagewege für die Entsorgung bis [X.] insgesamt 116.395,20 DM nebst Zinsen begehrt. Das [X.] hat [X.] abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat [X.] über einen Teilbetrag in Höhe von 4.066,-- DM nebst Zinsendurch rechtskräftiges Teilurteil entschieden. Im übrigen hat es die Berufungzurückgewiesen, zunächst durch ein entsprechendes Versäumnisteilurteil, so-dann durch Aufrechterhalten dieses [X.]eils.Mit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen dieses [X.] beantragt,unter Aufhebung des Berufungsurteils auf seinen Einspruch [X.] vom 20. Dezember 1999 aufzuheben [X.] [X.]n zur Zahlung von 57.433,01 112.329,20 DM)nebst Zinsen in näher angegebenem Umfang zu verurteilen.Der [X.] ist diesem Rechtsmittel [X.] 6 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat den Abschluß eines entgeltlichen [X.] zwischen den Parteien durch schlüssiges [X.] [X.]n ebenso wie einen Zahlungsanspruch des [X.] aufgrundübergegangenen Rechts oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung des [X.]n verneint. Durch seinen Vertrag mit der [X.] habe der Kläger de-ren sich aus dem [X.] vom 23. März 1976 ergebende [X.] Pflichten übernommen. In Anbetracht der Regelung in § 7 handele es sichbei dem [X.] um einen Abwasserbeseitigungsvertrag, so [X.] § 8 (5) des 1996 geschlossenen [X.] in das Vertragsver-hältnis der [X.] mit dem [X.]n eingetreten sei. Deshalb habe der[X.] davon ausgehen können und dürfen, daß sich für ihn die [X.] hinsichtlich der Abwasserentsorgung nicht veränderten.2. Diese Argumentation geht davon aus, daß § 7 des [X.] eine Befreiung des [X.]n von Abwasserentsorgungsgebühren oder-entgelten für eine den hier streitigen Zeitraum einschließende Dauer vondeutlich mehr als 20 Jahren beinhaltet und mit diesem Inhalt wirksam zustandegekommen ist. Letzteres kann jedoch - wie die Revision zu Recht geltendmacht - aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungennicht angenommen werden. Da es damit zugleich an einer tragfähigen Grund-- 7 -lage für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts fehlt, kann das [X.] keinen Bestand haben.a) Zur Wirksamkeit und zur Geltungsdauer der Regelung in § 7 des [X.]svertrags hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese verstoße nichtgegen § 134 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des [X.] ([X.]) vom 4. Februar 1973 (NiedersächsischesGVBl. [X.]), ein Verstoß gegen § 138 BGB sei nicht ersichtlich und eine Un-wirksamkeit sei auch nicht deshalb gegeben, weil ein Verwaltungsakt mit ent-sprechendem Inhalt nichtig wäre. § 5 [X.] räume den [X.]n nämlich dieMöglichkeit ein, über die Gestaltung der Abwasserentsorgungsentgelte auchandere als die Abwasserentsorgungseinrichtung selbst betreffende [X.] Gemeinwesens zu fördern und zu unterstützen. Auch die vom [X.]elbst vorgetragene Absicht der [X.], mit der Erschließung der [X.] [X.] den öffentlichen Fremdenverkehr zu beleben, habe [X.] das Absehen von Gebühren gefördert werden dürfen, zumal davon [X.] sei, daß damit über die Steigerung der Wirtschaftskraft eine Erhöhungdes Steueraufkommens der [X.] habe erreicht werden sollen, welchessich auf Grund § 7 des [X.]s ergebende [X.] habe kompensieren sollen. Die Würdigung des [X.] vereinbarten gegenseitigen Leistungen ergebe auch kein auffälliges [X.]. Der [X.] habe die Erschließung mit [X.] die [X.] von einer Vorfinanzierung befreit. Die [X.] habe [X.] nur 10 % an den Erschließungskosten beteiligt. Ein etwaiges Defizit an Ge-genleistung des [X.]n werde jedenfalls dadurch aufgewogen, daß die Be-lebung des Fremdenverkehrs und hierüber die Kompensation des [X.] -ausfalls durch ein erhöhtes Steueraufkommen beabsichtigt gewesen seien.Das Kriterium der Fremdenverkehrsförderung sei auch im Hinblick auf [X.] an sich schon ein ausreichender sachlicher Differenzierungs-grund. Der [X.] habe dem [X.]n Planungssicherheit undeine Kalkulationsgrundlage gegeben, so daß in Folge der langjährigen [X.] - ohne daß die [X.] auch nur ansatzweise die Wirksamkeit [X.] gezogen habe - ein erheblicher Vertrauenstatbestand geschaffen [X.] sei, der den Schutz des [X.]n vor einer Inanspruchnahme durch [X.] jedenfalls so lange rechtfertige, wie sich die Grundlage des [X.] nicht wesentlich verändert habe. Der Kläger habe nicht hinrei-chend dargelegt, daß 1976 mittels einer nicht in die Vertragsurkunde aufge-nommenen [X.] die Kostenfreiheit bezüglich der [X.] zeitlich begrenzt worden sei.b) Bei dieser Würdigung sind die Beschränkungen, denen Körperschaf-ten des öffentlichen Rechts im Hinblick auf das [X.] unter-liegen, nicht hinreichend [X.]) Die [X.] und der [X.] haben am 23. März 1976 nach [X.] Bezeichnung einen [X.] geschlossen. Ein derartiges Ge-schäft stellt regelmäßig einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. [X.],[X.] v. 06.07.2000 - [X.], [X.], 1270 zu dem § 123 Abs. 3[X.] entsprechenden § 124 [X.]; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.],[X.], 8. Aufl., § 124 Rdn. 3 m.w.[X.]). Mangels gegenteiliger [X.] deshalb auch hier davon ausgegangen werden, daß die streitige Rege-lung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen [X.]s vereinbart- 9 -wurde, und zwar angesichts des Zeitpunkts seines Zustandekommens [X.] eines öffentlich-rechtlichen [X.]s, auf den das [X.] geltende [X.] vom 23. Juni 1960 ([X.] I S. 341) anwendbar ist (vgl.§ 123 Abs. 3 [X.]).(2) Zu den grundlegenden Prinzipien öffentlich-rechtlichen Finanzgeba-rens, die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz [X.] (Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten sind, gehören die Grundsätze [X.], der Äquivalenz und der Kostendeckung ([X.], [X.]. v.10.10.1991 - [X.], NJW 1992, 171, 173 m.w.[X.]). Es ist dafür zu [X.], daß das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung [X.] deckt (vgl. § 5 Abs. 2 [X.]), daß zwischen Leistung [X.] ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr [X.] nicht in einem groben Mißverhältnis zu dem vom Träger öffentlicher Ver-waltung erbrachten Leistung steht (vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 19.01.2000- 11 C 5.99, [X.] 451.211; [X.] v. 05.11.2001 - 9 [X.], [X.], 217), und schließlich daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen [X.] öffentlicher Verwaltung die Maßstäbe der Heranziehung in den [X.] der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, daß sie unter-schiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhält-nismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (vgl. [X.]E 50, 217).(3) Hieraus leitet sich für den Streitfall ab, daß der [X.] nicht in dergeschehenen weitreichenden Weise von Abwasserentsorgungsgebühren be-freit werden durfte. Da es um die Entsorgung des Abwassers aller [X.] bestimmten [X.]gebiets geht, bedeutete der mit § 7 des [X.] -ßungsvertrags vereinbarte Verzicht auf die Erhebung von [X.] echte Belastung anderer Nutzer der Abwasserentsorgungseinrichtung, dievon der [X.] als Gebührenschuldner herangezogen wurden, und im [X.] zu dem [X.]n eine übermäßige Beanspruchung dieser anderenNutzer durch den Träger öffentlicher Gewalt. Das ist unvereinbar mit dem ausArt. 3 GG folgenden Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. [X.]E 112,297). Von dieser Rechtsverletzung ist bei der revisionsrechtlichen Überprüfungim Streitfall auszugehen, weil das Berufungsgericht entgegenstehende Fest-stellungen nicht getroffen hat. Dafür, daß für die Gebühren, die ohne den [X.] in § 7 des [X.]s im Hinblick auf die [X.] die vom [X.]n erschlossene [X.] zu entrichten gewesen wären, [X.] vorgesehen war, die sicherstellte, daß in diesem Umfang andereNutzer nicht herangezogen wurden, fehlen nach dem im Tatbestand des an-gefochtenen [X.]eils wiedergegebenen Streitstoff jegliche Anhaltspunkte. Mitdem Wert, welcher der Abwasserentsorgungseinrichtung der [X.] mögli-cherweise zugeflossen ist, weil sie zum einen Pumpeinrichtungen für die vom[X.]n erschlossene [X.] nicht einsetzen und unterhalten mußte, da [X.] [X.] übernommen hat, und weil die [X.] zum anderen Regen-wasser aufgrund der Gestattung des [X.]n in die Seen einleiten durfte, [X.] das Berufungsgericht nicht befaßt. Soweit es Steuermehreinnahmen der[X.] als beachtenswerten Gesichtspunkt angesehen hat, hat das [X.] sich mit dem Hinweis begnügt, daß diese bezweckt gewesen [X.]. Darauf kann es in dem hier erörterten Zusammenhang jedoch nicht an-kommen. Allenfalls bei Einnahmen, mit deren sicherer Erzielung gerechnetwerden kann, erscheint es denkbar, eine infolge eines Gebührenverzichts ge-genüber einem Nutzer anderweitig eintretende Belastung auszugleichen. Ob- 11 -und in welcher Höhe Steuermehreinnahmen bei realistischer [X.] wirklich erwartet werden durften, hat das Berufungsgericht jedoch nicht ge-prüft. Außerdem sind keine Tatsachen festgestellt, die den Schluß zulassen,daß etwaige auf die Erschließung der [X.] zurückgehende Steuermehrein-nahmen ganz oder teilweise dem Gebührenaufkommen aus der Abwasserent-sorgung tatsächlich zugeschlagen werden sollten, um eine das Gleichbehand-lungsverbot verletzende zusätzliche Belastung der übrigen Nutzer der Abwas-serentsorgungseinrichtung auszuschließen.(4) Die mit § 7 des [X.]s vereinbarte Befreiung [X.] für die Entsorgung des auf der vom [X.]n erschlos-senen [X.] anfallenden Abwassers ist mithin als unvereinbar mit den maßgeb-lichen Grundsätzen des [X.] anzusehen. Das hat die Nichtigkeitdieser Regelung zur Folge. Die strikte Bindung an Recht und Gesetz ist im [X.] von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt es inaller Regel aus, daß [X.] und Abgabenschuldner abweichendeVereinbarungen treffen, sofern das Gesetz dies nicht ausnahmsweise gestat-tet. Der Grundsatz, daß die Abgabenerhebung nur nach dieser Maßgabe undnicht aufgrund hiervon abweichender Vereinbarungen erfolgen kann, ist füreinen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so ein-leuchtend, daß seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zubetrachten ist (vgl. [X.]E 64, 361, 363; auch [X.]E 8, 329, 330; 48,166, 158; Driehaus, [X.], [X.], [X.] § 1Rdn. 56, 57 m.w.[X.]; [X.], Niedersächsisches [X.],3. Aufl., § 2 [X.], [X.]. 4, [X.], 20).- 12 -(5) An einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung, die den streitigen ver-traglichen Gebührenverzicht ermöglicht hätte, fehlt es. Entgegen der [X.] läßt sich eine solche Ausnahmeregelung nicht § 5Abs. 1 Satz 3 [X.] entnehmen, dessen Geltung sich über den Bezirk einesOberlandesgerichts hinaus erstreckt und dessen Anwendung deshalb revisibelist (§ 549 Abs. 1 ZPO a.F.). Das folgt aus § 2 [X.]. Danach sind die Abgabenaufgrund einer Satzung zu erheben. Die Erhebung von Benutzungsgebühren,die in § 5 [X.] näher geregelt ist, ist deshalb lediglich diejenige, die auf sat-zungsmäßiger Grundlage erfolgt. Die Satzung soll so beschaffen sein, daß [X.] die Kosten der jeweiligen Einrichtung deckt (Satz 2). [X.] Satzung kann aber die Erhebung niedrigerer Gebühren vorgesehen sein,soweit an der niedrigeren Erhebung ein öffentliches Interesse besteht (Satz 3).Im Streitfall ist jedoch nicht festgestellt, daß der vertraglich vereinbarte [X.] § 7 des [X.]s durch die [X.] der[X.] gedeckt gewesen sei.(6) Auch der vom Berufungsgericht für wesentlich gehaltene Umstand,daß der [X.] sich zur Erschließung der [X.] verpflichtet und von den be-trächtlichen Erschließungskosten 90 % getragen hat, reicht nicht, um einenAusnahmesachverhalt anzunehmen, der die mit § 7 des [X.]svereinbarte Gebührenbefreiung hätte rechtfertigen können. Das [X.] hat hiermit lediglich einen keinesfalls ungewöhnlichen Vorgang festge-stellt. Er hat seinen Grund in den Regeln des beim Abschluß des [X.] geltenden Bundesbaugesetzes. Danach hatte im Falle einer [X.] der Bebauung und des Verkehrs entsprechenden, die Voraus-setzung einer baulichen Nutzung bildenden Erschließung, die nicht einem an-- 13 -deren oblag, die [X.] dafür zu sorgen, daß der beitragsfähige Erschlie-ßungsaufwand bis auf einen Eigenanteil nicht von ihr getragen werden muß(§§ 123 Abs. 1, Abs. 2, 127 Abs. 1, 129 Abs. 1 [X.]). Er mußte deshalb vonden erschlossenen Grundstücken erhoben (§ 131 Abs. 1 [X.]) oder vondem getragen werden, dem die [X.] die Erschließung durch [X.] hat (§ 123 Abs. 3 [X.]). Zumal aus dem Umstand, daß der [X.] die Erschließung der [X.] übernommen hat, ohne weiteres auf ein Ei-geninteresse des [X.]n an dieser Maßnahme geschlossen werden kann,kann mithin allein den festgestellten Umständen nicht entnommen werden, der[X.] sei durch die festgestellte Pflicht, für die Erschließung zu sorgen, undihre Erfüllung in besonderer Weise belastet gewesen. Das trifft auch im [X.] auf den vom Berufungsgericht als gering bezeichneten Eigenanteil der[X.] sowie im Hinblick darauf zu, daß diese infolge der Übernahme [X.] der [X.] durch den [X.]n die Finanzierung der Erschlie-ßungsmaßnahme und die Umlegung des beitragsfähigen [X.] erspart hat. Denn der als Eigenanteil der [X.] vereinbarte [X.] 10 % lag ebenfalls im Rahmen der Vorgabe des Bundesbaugesetzes(§ 129 Abs. 1 a.E. [X.]) und die genannten Ersparnisse sind eine durchausnormale Folge der im Bundesbaugesetz vorgesehenen Alternative der [X.] durch einen bestimmten [X.]. Die Wertung fällt schließlich auchnicht anders aus, wenn man miteinbezieht, daß die [X.] die [X.] hat, den Umstand dieser Erschließung ihrer vom Berufungsgericht fest-gestellten Absicht entsprechend zur Belebung des Fremdenverkehrs zu nut-zen. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit auch ein der-artiger Vorteil als durch die gesetzlichen Vorgaben bedingt und deshalb als imvorliegenden Zusammenhang unbeachtlich eingestuft werden muß. Da auch zu- 14 -seinem Wert im konkreten Fall Näheres nicht festgestellt ist, fehlt es [X.] an der nötigen Grundlage anzunehmen, jedenfalls dieses Vorteils wegenhabe die Leistung des [X.]n ein Gewicht gehabt, das Anlaß bot, einensolch weitreichenden Verzicht zu vereinbaren, wie ihn das Berufungsgericht intatrichterlicher Auslegung dem § 7 des [X.]s entnommen hat.3. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Inanspruchnahmeder Leistungen des [X.] hinsichtlich des auf der [X.] anfallenden Abwas-sers sei im vorliegenden Fall kein Verhalten des [X.]n gewesen, das zueinem entgeltlichen Abwasserentsorgungsvertrag zwischen den Parteien ge-führt habe, kann keinen Bestand haben.Das folgt jedoch - entgegen der Meinung der Revision - nicht bereitsdaraus, daß in höchstrichterlicher Rechtsprechung wiederholt ausgesprochenworden ist, die Benutzung einer der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzurech-nenden Einrichtung bedeute, daß der Nutzer durch schlüssiges Handeln [X.] des Betreibers zum Abschluß eines Benutzungsvertrags annehme,das darin liege, daß er die Einrichtung zur Benutzung zur Verfügung stelle (vgl.[X.], [X.]. v. 25.03.1982 - [X.], NVwZ 1983, 58, 59; auch [X.]. v.19.01.1983 - [X.], NJW 1983, 1777; [X.]. v. 16.11.1990 - [X.]/89,NJW 1991, 564). Denn auch das Zustandekommen eines privatrechtlichenVertrags durch schlüssiges Verhalten ist Tatfrage und hängt mithin von [X.] des jeweiligen Einzelfalls ab. Hierzu gehört im Streitfall nach dembisher Ausgeführten, daß die Befreiung des [X.]n von der Zahlung vonAbwasserentsorgungsentgelt unwirksam ist. Dies entzieht der bisherigen Wür-digung des Berufungsgerichts die notwendige [X.] -4. Sollte das Berufungsgericht im weiteren Verlauf des Rechtsstreits [X.] eines entgeltlichen [X.] zwischenden Parteien wiederum verneinen, müßte dem Kläger auf der Grundlage derübrigen bisherigen Feststellungen ein Anspruch aus ungerechtfertigter Berei-cherung zuerkannt werden.5. Falls das Berufungsgericht jedoch - gegebenenfalls aufgrund ergän-zenden Vortrags der Parteien - nach erneuter Prüfung des Streitstoffs Tatsa-chen feststellen kann, derentwegen der in § 7 des [X.]s ver-einbarte Verzicht der [X.] wirksam ist, wird das Berufungsgericht [X.] der Prüfung eines Zahlungsanspruchs aus übergegangenem [X.] einmal der Frage nachzugehen haben, was der Kläger und die [X.]mit § 8 (5) des 1996 geschlossenen Vertrags übereinstimmend regeln wollten.Wenn davon auszugehen ist, daß die [X.] die [X.] öffentlich-rechtlich geregelt hatte, ist nämlich schwer verständlich, warumdie Vertragschließenden eine Bestimmung für Verträge getroffen haben sollten,welche die Abwasserentsorgung betreffen. Dann kann nämlich [X.], daß es solche Verträge entweder gar nicht oder nur in einer ganz ge-ringen Anzahl gab. Das läßt eine solch allgemeine Regelung, wie sie das Be-rufungsgericht § 8 (5) entnommen hat, nicht ohne weiteres sinnvoll erscheinen.Dies könnte die Deutung nahelegen, daß § 8 (5) des Vertrags zwischen [X.] und der [X.] von [X.] spricht, [X.] auf einer fehlerhaften Bezeichnung. Die Bedeutung der Regelungkönnte sich deshalb in der Zusage, die [X.] von der [X.] -gungspflicht zu entlasten, und in der Abtretung noch bestehender Forderungengegen Gebührenschuldner erschöpfen. Diese Deutung stünde auch im Ein-klang mit der Unterscheidung, die durch § 8 (1) einerseits und § 8 (5) anderer-seits gemacht wird. Es wäre insbesondere erklärlich, warum in § 8 (5) von [X.] § 8 (2) erwähnten Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner nicht die Redeist. Sie wäre in der Tat nicht erforderlich.War hingegen die Abwasserentsorgung in der [X.] bei [X.] privatrechtlich geregelt, wäre es zwar eine zwanglo-se Auslegung, daß die Übernahme der bereits bestehenden privatrechtlichenVerträge gewollt und gemeint war. Diese zwanglose Sicht würde aber eine [X.] nicht ohne weiteres erfassen, die auf einem öffentlich-rechtlichen [X.] beruht und abweichend von den privatrechtlichen Verträgen über die Ab-wasserentsorgung eine besondere Belastung des [X.] als des Überneh-mers darstellen würde. Dies hätte möglicherweise eine besondere Erwähnung- 17 -des Vertrags des [X.]n mit der [X.] in deren Vertrag mit dem Klägererwarten lassen, wenn auch im Hinblick auf diesen öffentlich-rechtlichen [X.] eine Übernahme gewollt gewesen wäre.MelullisJestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 106/00

13.03.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. X ZR 106/00 (REWIS RS 2003, 3956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3956

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