Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. VIII ZR 394/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2677

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V[X.]I ZR 394/12
Verkündet am:

24. September 2014

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] Art. 25, Art. 49 Abs. 1 Buch[X.] a
a)
Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, ist, wenn die Vertragswidrigkeit auf einer Abweichung von der vertraglich verein-barten Beschaffenheit (Art. 35 Abs. 1 [X.]) oder auf einer sonstigen Man-gelhaftigkeit (Art. 35
Abs.
2 [X.]) beruht, nicht allein die Schwere der Män-gel entscheidend, sondern vielmehr, ob durch das Gewicht der [X.] das [X.] im Wesentlichen entfallen i[X.] Kann er die [X.], wenn auch unter Einschränkungen,
dauerhaft nut-zen, wird eine wesentliche Vertragsverletzung vielfach zu verneinen sein (Fortführung von [X.], Urteil vom 3. April 1996 -
V[X.]I ZR 51/95, [X.]Z 132, 290, 297 ff.).
b)
Bei der Prüfung, ob eine Vertragsverletzung des Verkäufers das [X.] des Käufers im Wesentlichen entfallen lässt, ist in erster Linie auf die getroffenen [X.] abzustellen. Fehlen ausdrückliche Verein-barungen, ist vor allem auf die Tendenz des [X.]s Rücksicht zu nehmen, die Vertragsaufhebung zugunsten der anderen in Betracht kom-

-
2 -
menden Rechtsbehelfe, insbesondere der Minderung oder des [X.] zurückzudrängen. Die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglichkeit (ultima ratio) zur Verfügung stehen, um auf eine [X.] der anderen [X.] zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein [X.] im Wesentlichen entfallen lässt (im [X.] an [X.], Ur-teil vom 3.
April 1996 -
V[X.]I ZR 51/95, [X.]O).
[X.] Art. 4, Art. 7 Abs. 2
Die Aufrechnung von gegenseitigen Geldforderungen, die aus demselben dem [X.] unterliegenden Vertragsverhältnis entspringen, beurteilt sich nach konventionsinternen [X.]. Folge der konkludent oder aus-drücklich zu erklärenden Aufrechnung ist, dass die gegenseitigen Geldforde-rungen -
sofern keine [X.] vereinbart worden sind -
durch Verrechnung erlöschen, soweit sie betragsmäßig übereinstimmen (Weiterent-wicklung von [X.], Urteile vom 23.
Juni 2010 -
V[X.]I [X.], [X.], 1712 Rn. 24; vom 14. Mai 2014 -
V[X.]I ZR 266/13, [X.], 1509 Rn.
18).

[X.], Urteil vom 24. September 2014 -
V[X.]I ZR 394/12 -
O[X.]

[X.]

-
3 -
Der V[X.]I.
Zivilsenat des [X.]shofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2014
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richte-rinnen Dr. [X.] und Dr.
Fetzer sowie [X.] Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
8. Zivilsenats des
[X.]s [X.] vom 29. Oktober 2012
im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als darin hinsichtlich der Klageforderung zum Nachteil der Klägerin
erkannt worden i[X.]
Auf die [X.]revision der [X.] wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin zur Zahlung von 9

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Nichtzulassungsbe-schwerde-
und
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die in P.

ansässige Beklagte, ein Zulieferbetrieb für die Automo-bilindustrie, stellt in Massenproduktion Autoteile aus Kunststoff her. Für die [X.] zu liefernden Teile benötigt sie eigens hergestellte Werkzeuge, zu denen auch Formen gehören, in die flüssiger
Kunststoff zwecks maßgenauer Herstel-lung der Teile gepresst wird. Derartige nach ihren Vorgaben zu fertigende 1

-
4 -
Spritzgusswerkzeuge bezog sie seit 1998 von der in [X.] ansässigen Her-stellerin, der Rechtsvorgängerin der Klägerin.

Bei der Durchführung
der letzten,
in
den Jahren 2000 und 2001 von der [X.] erteilten
Lieferaufträge kam es zu Streitigkeiten.
Die Beklagte rügte bezüglich
der
unter den [X.], 40118, 40686,
40086/40087
bestellten und gelieferten
Werkzeuge
jeweils das Vorliegen von Mängeln. Nachdem die Klägerin
die gerügten Mängel nicht zur Zufriedenheit der [X.]n
beheben konnte, erklärte
diese
schließlich am 21. Januar 2002 bezüglich der Verträge mit den [X.]
40117 und
40118
den "Rücktritt vom Vertrag"
und verlangte zudem Schadensersatz.
Bezüglich eines weiteren
Vertrags
mit der Auftragsnummer
40174
hatte
die
Beklagte
schon am 31. Oktober 2001 -
vor der Auslieferung des
Werkzeugs
-
den "Rücktritt vom Vertrag"
wegen Verzugs
erklärt
und zudem [X.] begehrt.
Dabei hatte sie der Klägerin
zunächst mitgeteilt, diese
müsse nicht mehr liefern.
Später nahm sie das am 26. November 2001 angebotene
Werkzeug
gleichwohl an und rügte im [X.] hieran das Vorhandensein von
Mängeln.

In der Folgezeit behob die Beklagte
bei sämtlichen Werkzeugen die von ihr monierten Mängel selbst und setzte
sie danach
in ihrer
Produktion ein.
Aus den
streitgegenständlichen
fünf
Aufträgen hat
die Klägerin insge-samt noch eine
Vergütung von 178.472,54

begehrt,
von der
sie den überwie-genden Teil in der Revisionsinstanz weiterverfolgt. Die Beklagte
hält dem ent-gegen, die Vergütungsforderungen
seien
entfallen, soweit sie den "Rücktritt vom Vertrag"
erklärt habe.
Außerdem
hat sie in der Klageerwiderung die
[X.] gegen die Klageforderung mit ihren -
dem Grund und der Höhe nach streitigen
-
Aufwendungen zur Nachbesserung der gelieferten
Werkzeuge
(Auf-2
3
4
5

-
5 -
tragsnummern 40117, 40118, 40174, 40686
und
40086/40087)
in Höhe von

erklärt.
Bezüglich des Vertrags
mit der Auftragsnum-mer 40686 beruft sie sich außerdem auf eine vertragliche Vereinbarung, wo-nach sie die Vergütung wegen Lieferverzugs um insgesamt t-zen dürfe
und hat auch insoweit die Aufrechnung erklärt.
Daneben hat sie -
ge-stützt auf ein weiteres Vertragsverhältnis (Auftragsnummer 40603) -
Widerklage

Das [X.] hat -
unter Abweisung im Übrigen -
der Klage
in Höhe

nebst Zinsen sowie der
Widerklage
in Höhe von 46.169,67

nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Oberlan-desgericht das Urteil des [X.]s sowohl hinsichtlich der Klage als auch bezüglich
der Widerklage abgeändert. Dabei hat es der Klage nur
in Bezug auf
die restliche Vergütung aus den Verträgen mit den [X.] 40686 und 40086/40087 in Höhe von
insgesamt

nebst Zinsen stattgege-ben. Hinsichtlich der aus den Verträgen
mit den [X.], 40118 und 40174 geltend gemachten Kaufpreisforderungen hat es
die Klage abgewiesen. Der
Widerklage der [X.] hat es in Höhe von insgesamt

Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revi-sion zugelassen, soweit das [X.] hinsichtlich der Klageforderung zu
ihrem
Nachteil erkannt hat. Dagegen hat der Senat die Nichtzulassungsbe-schwerde zurückgewiesen, soweit die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung im
Umfang der Revisionszulassung die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte hat hiergegen [X.]revision eingelegt, mit der sie un-ter Berufung auf die von ihr erklärte Aufrechnung vollumfängliche
Klageabwei-sung
erstrebt.
6
7

-
6 -
Entscheidungsgründe:
Sowohl die Revision
der Klägerin
-
soweit diese eröffnet ist -
als auch die [X.]revision
der [X.]
haben Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat, soweit
für das Revisionsverfahren noch von Interesse,
im Wesentlichen ausgeführt:
Die in Rede stehenden Lieferverhältnisse unterfielen dem Übereinkom-men der [X.] über Verträge über den internationalen Warenkauf ([X.]). Davon ausgehend seien die Vergütungsansprüche der Klägerin aus den [X.] Nr. 40117, 40118 und 40174 entfallen, weil die [X.] gemäß Art. 49 Abs. 1 Buch[X.] a [X.] berechtigterweise mit an die Klä-gerin
gerichteten Schreiben vom 21. Januar 2002 und vom 31.
Oktober 2001 (Art. 26 [X.]) die Vertragsaufhebung erklärt habe und daher nach Art.
81 [X.] von ihren Vertragspflichten befreit sei.

Die zu den [X.] und 40118 gelieferten Werkzeuge seien nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme mangelhaft im Sinne des Art. 35 [X.] gewesen. Dabei handele es sich jeweils um eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 [X.]. [X.] hierfür sei, ob die Erwartungen des Käufers aufgrund einer [X.] Verletzung der Verkäuferpflichten derart enttäuscht würden, dass sein Interesse an der Vertragsdurchführung entfalle. So lägen die Dinge hinsichtlich der unter den [X.]
und 40118 gelieferten Werkzeuge.
[X.] seien jeweils mit erheblichen Mängeln
behaftet und nicht einsatzfähig gewe-sen.
Der Klägerin sei es trotz mehrerer Nachbesserungsversuche
nicht gelun-gen, jeweils ein funktions-
und einsatzfähiges Werkzeug herzustellen.
Weiter 8
9
10
11

-
7 -
sei zu berücksichtigen, dass die
Beklagte -
wie der Klägerin aufgrund der ge-führten umfangreichen Korrespondenz bekannt gewesen sei -
ihrerseits wegen bestehender Lieferpflichten gegenüber ihren Abnehmern
unter Termindruck gestanden habe. Da bei dieser Sachlage das Vertrauen der [X.] in die Kompetenz der Klägerin zu Recht erschüttert gewesen sei, stehe einer [X.] Vertragsverletzung auch nicht entgegen, dass die aufgetretenen Mängel behebbar gewesen seien.
Hinsichtlich der Lieferung 40117 liege eine ordnungsgemäße Mängelrü-ge im Sinne des Art. 39 [X.] vor. Im Übrigen könne
dahinstehen,
ob eine ord-nungsgemäße Rüge erfolgt sei. Denn
gemäß Art. 40 [X.] sei auch eine nicht rechtzeitige oder nicht gehörige Mängelanzeige unschädlich, wenn der [X.] die Tatsachen, auf denen die Vertragswidrigkeit beruhe, gekannt habe oder darüber nicht in Unkenntnis habe sein können und diese dem Käufer nicht of-fenbart
habe. So verhalte es sich im Streitfall. Der Klägerin hätten die vorhan[X.]en Mängel "ins Auge springen"
müssen, so dass sie hierüber nicht in [X.] gewesen sein könne.
Die Vertragsaufhebung
sei -
mit Schreiben vom 21. Januar 2002 -
inner-halb noch
angemessener Frist
im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Buch[X.]
b
[X.] er-klärt worden. Ihr stehe auch das Fehlen einer (weiteren) Nachfristsetzung nach Art. 47 [X.] nicht entgegen, denn eine solche sei bei einer wesentlichen [X.] entbehrlich. Die Vertragsaufhebung
werde schließlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die -
von ihr zwischenzeitlich in einen funktionsfähigen Zustand versetzten -
Werkzeuge nicht in unveränder-tem Zustand zurückgeben könne. Denn schädlich seien insoweit nur negative Veränderungen; Verbesserungen der Waren führten dagegen nicht zum Verlust des Aufhebungsrechts. So lägen die Dinge hier. Die Beklagte habe die Werk-zeuge verbessert. Zudem sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Absendung der 12
13

-
8 -
Aufhebungserklärung die Rückgabe noch möglich gewesen. Ob sie später un-möglich werde, sei unerheblich.
Auch hinsichtlich des zur Auftragsnummer 40174 gelieferten Werkzeugs sei die Beklagte zur Vertragsaufhebung berechtigt gewesen. Sie habe -
noch vor der Auslieferung der Ware -
mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 den Rück-tritt wegen Verzugs erklärt und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie wegen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen der Klägerin nicht mehr zur Erfüllung bereit sei. Das dennoch am 26.
November 2001
gelieferte Werkzeug habe trotz sechs Reklamationen und sich mehr als ein Jahr hinziehender [X.] erhebliche Mängel aufgewiesen; insbesondere
sei die elektrische und hydraulische Ausrüstung für dieses Werkzeug nicht vollständig erstellt worden. Dass nach der Auslieferung keine Mängelrüge mehr erfolgt sei, sei gemäß Art. 40 [X.] unschädlich, weil es sich um "ins Auge springende"
Mängel gehandelt habe, über die sich die Klägerin nicht habe in Unkenntnis befinden können.
Daher sei die Beklagte
auch hier nach wirksamer
Vertrags-aufhebung von der Zahlung der restlichen Vergütung befreit
(Art. 81 [X.]).
Jedoch stünden der Klägerin Ansprüche auf Zahlung restlicher Vergü-gegen die Beklagte aus den [X.] mit den [X.] 40686 und 40086/40087 zu. [X.] habe die
Beklagte die beiden Verträge aufgehoben noch seien die [X.] durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mangelbeseitigung/Nachbesserung erloschen. Die Beklagte habe im Rahmen der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen, dass ihr durch Nachbesserungs-
oder Reparaturarbeiten Kosten in der jeweils geltend
gemachten Höhe entstanden seien. Für die Schätzung eines Mindest-schadens (§ 287 ZPO) fehle es an einer gesicherten Grundlage.

14
15

-
9 -
[X.].
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in mehreren
Punkten
nicht stand.
A. Zur Revision der Klägerin
1. Mit
der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder die
von der Klägerin geltend gemachten
Kaufpreisansprüche
(Art. 53 [X.]) aus den Verträgen mit den [X.]
und
40118 noch die Kaufpreis-forderung (Art. 53 [X.]) aus dem Vertrag mit der Auftragsnummer 40174 ver-neint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte keinen
der genannten Verträge wirksam aufgehoben. Bei den Verträgen Nr.
40117 und 40118 sind die Voraussetzungen der allein in Betracht kommen[X.] Vorschrift des Art. 49 Abs. 1 Buch[X.]
a [X.] nicht erfüllt, weil keine wesent-liche Vertragsverletzung (Art. 25 [X.]) vorliegt.
Bei der Lieferung mit der Auf-tragsnummer 40174 ist weder eine wesentliche Vertragsverletzung noch eine Nichtlieferung trotz Nachfristsetzung gegeben (Art. 49 Abs. 1 Buch[X.] a und b [X.]) noch liegt ein antizipierter Vertragsbruch nach Art. 72 Abs. 1 [X.] vor.
a) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Abrede stellt, unterfallen die streitigen Lieferverträge dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf ([X.]).
Die Vertragsparteien
haben ihre Niederlassungen in verschiedenen St[X.]ten, die beide Vertragsst[X.]ten des Übereinkommens sind (Art.
1 Abs. 1 Buch[X.] a [X.]).
Dass die Klägerin
die zu liefernden Waren selbst herzustellen hatte, [X.] an der Anwendbarkeit des [X.]s nichts. Denn das vereinheitlichte Kaufrecht ist nicht nur auf Kaufverträge, sondern gemäß Art. 3 Abs. 1 [X.] auch auf Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Wa-ren anzuwenden, es sei denn,
der Besteller hat einen wesentlichen Teil der für 16
17
18
19

-
10 -
die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung ge-stellt.
Demgemäß sind [X.] auch dann Kaufverträgen gleichzustel-len, wenn der Zulieferer die zu liefernden Waren nach Vorgaben und [X.] herstellt
(vgl. [X.], [X.] 2008, 112, 117; [X.], NJW 1992, 633;
Schlechtriem/[X.]/[X.], [X.],
6. Aufl., Art. 3 Rn. 10; MünchKommHGB/[X.], 3.
Aufl., Art. 3 [X.] Rn. 2, 4
mwN).
Dass die Beklagte die Verpflichtung übernommen hätte, einen wesentlichen Teil der -
für die Produktion der bestellten Werkzeuge benötigten -
Stoffe beizusteuern, ist weder festgestellt noch ersichtlich.
Der Anwendbarkeit des [X.]s auf die vorliegend abgeschlossenen Verträge steht schließ-lich auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte nach Auslieferung der Werkzeuge noch einige Komponenten zum Zwecke der Mängelbehebung bei-gesteuert hat.
Denn hierdurch wird das [X.], das sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmt, nicht berührt ([X.]/
[X.], [X.], Neubearb. 2013, Art. 3 [X.]
Rn. 17).
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zudem
festgestellt, dass die von der Klägerin unter den [X.], 40118 und 40174 geliefer-ten Werkzeuge nicht vertragsgemäß im Sinne des Art.
35 Abs. 1, 2 Buch[X.] a, b [X.] waren, weil die Beklagte nicht -
wie geschuldet -
für ihren Herstellungs-prozess geeignete
funktionsfähige Werkzeuge erhalten hat. Diese Feststellun-gen greift die Revision nicht an.

c) Von [X.] beeinflusst ist hingegen die Annahme des [X.], die Beklagte sei gemäß Art. 49 Abs. 1 Buch[X.]
a [X.] wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 [X.] zur Aufhe-bung der Verträge mit den [X.] und
40118 berechtigt ge-wesen und daher gemäß Art. 81 [X.] von ihrer Zahlungspflicht befreit. Eine 20
21

-
11 -
wesentliche Vertragsverletzung ist
trotz der vom Berufungsgericht festgestellten Mängel der gelieferten Werkzeuge zu verneinen.
[X.]) Art. 49 Abs. 1 Buch[X.] a [X.] berechtigt den Käufer nur dann zur Aufhebung des Vertrags, wenn die Nichterfüllung einer den
Verkäufer nach dem Vertrag oder den Bestimmungen des [X.]s treffenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 25 [X.] darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung nach der Legaldefinition des Art. 25 [X.] dann, wenn sie für die andere [X.] einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, die vertragsbrüchige [X.] hat diese Folge nicht vorausgesehen und ei-ne vernünftige Person der gleichen Art hätte diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen.

(1)
Das wesentliche Vertragsinteresse
kann grundsätzlich durch [X.] jeder Art nachteilig in diesem Sinne berührt sein, gleichgültig,
ob sie eine Haupt-
oder eine Nebenpflicht darstellen oder Qualität, Menge, Liefer-zeitpunkt oder sonstige Erfüllungsmodalitäten betreffen
(Senatsurteil vom 3.
April 1996 -
V[X.]I ZR 51/95, [X.]Z 132, 290, 297 mwN).
Sie kann auch in der Lieferung vertragswidriger Ware liegen (Senatsurteil vom 8. März 1995 -
V[X.]I ZR 159/94, [X.]Z 129, 75,
79). Wesentlich ist ein Pflichtenverstoß dann, wenn er die berechtigten Vertragserwartungen
der anderen [X.]
so sehr
beeinträchtigt, dass deren Interesse an der Erfüllung
des Vertrags im Wesentlichen entfällt
(vgl. [X.]/[X.], [X.]O, Art.
25 [X.] Rn. 9, 13;
Münch-Komm[X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 25 [X.] Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 25 [X.] Rn. 12 -
16; [X.]/[X.]/[X.], Internationales Kaufrecht, Art. 25 [X.] Anm. 3.1.; [X.], [X.] 2005, 1, 4; jeweils mwN). Dabei ist in erster Linie auf die getroffenen [X.]
abzustellen (Senats-22
23

-
12 -
urteil vom 3.
April 1996 -
V[X.]I ZR 51/95, [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O Rn.
13; Schlechtriem/[X.]/[X.], [X.]O, Art.
25 Rn. 21).

Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen
zur Wesentlichkeit, ist bei der ge-mäß Art. 25 [X.] anzustellenden Prüfung, ob eine Vertragsverletzung des Verkäufers das [X.] im Wesentlichen entfallen lässt, vor allem auf
die Tendenz des [X.]s Rücksicht zu nehmen, die [X.] zugunsten der anderen
in Betracht kommenden Rechtsbehelfe, insbesondere der Minderung oder des Schadensersatzes (Art. 50, 45
Abs. 1 Buch[X.] b [X.]) zurückzudrängen
(Senatsurteil
vom 3.
April 1996 -
V[X.]I ZR 51/95, [X.]O
S. 298). Die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglich-keit (ultima ratio) zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung der anderen [X.] zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinte-resse im Wesentlichen entfallen lässt (Senatsurteil
vom 3.
April 1996 -
V[X.]I ZR 51/95, [X.]O S. 298 f. mwN; [X.] [X.], [X.] 2010, 27, 28; [X.] [X.], [X.] 2012, 114, 116; [X.], [X.] 2008, 98, 100).
[X.]
Für die
Beurteilung, ob eine Vertragsverletzung den
in Art. 25 [X.] vorausgesetzten Schweregrad erreicht, sind letztlich die jeweiligen
Umstände des Einzelfalls entscheidend (Senatsurteil vom 3.
April 1996 -
V[X.]I ZR 51/95, [X.]O
S.
299; [X.] [X.], [X.]O S.
28 f.; [X.] [X.], [X.]O S.
117; Soergel/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., Art. 25 [X.] Rn.
2; [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.]/[X.],
[X.]O Anm.
3.2.; [X.], [X.]O).
Allerdings lassen sich für bestimmte Fallgruppen
gewisse Leitlinien aufstellen.

Beruht die Vertragswidrigkeit
-
wie hier -
auf einer
Abweichung von der vertraglich
vereinbarten
Beschaffenheit (Art. 35 Abs. 1 [X.]) oder auf einer sonstigen Mangelhaftigkeit (Art. 35 Abs. 2 [X.]), ist nicht allein auf die Schwe-24
25
26

-
13 -
re der Mängel abzustellen
(vgl. Senatsurteil vom 3. April 1996 -
V[X.]I ZR 51/95, [X.]O; [X.] [X.], [X.] 1999, 179; [X.], [X.]O S. 7; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 43; jeweils mwN), entscheidend ist vielmehr, ob durch das Gewicht der Vertragsverletzung das [X.] im Wesentlichen entfallen ist ([X.], [X.]O S. 100). Die mangelhafte Ware muss für den Käufer also weitgehend ohne Nutzen sein; kann er sie, wenn auch unter Einschränkungen, nutzen, wird
eine wesentliche Vertragsverletzung viel-fach
zu verneinen sein
([X.], [X.]O).

Demgemäß stellt ein Mangel unter anderem grundsätzlich dann keine wesentliche Vertragsverletzung dar, wenn -
trotz ihrer Mangelhaftigkeit -
eine anderweitige Verarbeitung oder ein Absatz der Ware im gewöhnlichen Ge-schäftsverkehr, gegebenenfalls mit einem Preisabschlag, ohne unverhältnis-mäßigen Aufwand möglich und zumutbar ist (Senatsurteil vom 3.
April 1996
-
V[X.]I ZR 51/95, [X.]O S.
298; vgl. auch [X.] [X.], [X.] 1999, 179; [X.] 2010, 27, 28 f.;
MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., Art. 49 [X.] Rn. 39; [X.]/[X.], Internationales Kaufrecht, Art. 25 [X.] Rn. 7;
Soergel/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O; Soergel/[X.]/[X.], [X.]O, Art.
49 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.]O, Art.
25 [X.] Rn.
12;
[X.], [X.]O S.
7).
Entsprechendes gilt, wenn der Mangel
-
vom Verkäufer, unter [X.] aber auch vom Käufer selbst (vgl. [X.], [X.]-AC Opinion No. 5, Rn.
4.5)

-
mit zumutbarem Aufwand innerhalb angemessener Frist beseitigt werden kann
(vgl. [X.] [X.], [X.] 2010, [X.]O; österreichi-scher [X.], [X.] 2012, 114, 117
f.; MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O Rn.
38;
[X.] in
[X.]/[X.]/[X.], Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 49 [X.] Rn. 7;
[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Art. 49 Rn. 23a;
[X.]/[X.], [X.]O, Art.
49 Rn. 14;
[X.], [X.]O; [Beseitigung durch Käufer];
27
28

-
14 -
Botzenhardt, Die Auslegung des Begriffs der wesentlichen Vertragsverletzung
im [X.], 1998, S. 221;
aA Neumayer, [X.] 1994, 99, 106). Gegen das Vorliegen einer wesentlichen
Vertragsverletzung im Sinne von Art.
25 [X.] kann schließlich auch der Umstand sprechen, dass der Käufer die -
nicht für den Weiterverkauf bestimmte -
mangelhafte Sache für den vorgesehenen Zweck auf Dauer verwendet und hierdurch gezeigt hat, dass sie für ihn nicht ohne Interesse war ([X.], [X.]O).
bb) Ob gemessen an diesen
Grundsätzen
eine wesentliche [X.] im Sinne von Art. 25 [X.] vorliegt, hat in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen (Senatsurteil vom 3.
April 1996 -
V[X.]I ZR 51/95, [X.]O).
Die Würdigung des Berufungsgerichts kann
vom Revisionsgericht nur eingeschränkt auf Rechts-
und Verfahrensfehler überprüft werden, also insbesondere darauf, ob das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe
verkannt, den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt oder gegen [X.] und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Rechtsfehler liegen hier vor.
(1)
Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht bei der [X.] der mangelhaften Lieferungen ([X.] und 40118) als wesentliche Vertragsverletzungen im Sinne von Art. 25 [X.] nicht hinreichend beachtet, dass das [X.] vom Vorrang der Vertragserhaltung ausgeht (vgl. [X.] [X.], [X.]O S.
28) und daher dem Käufer die Rückabwicklung des Vertrags -
als schärfste Sanktion -
nur dann zur Verfügung stellt, wenn die Vertragsverletzung dessen
Erfüllungsinteresse im Wesentlichen hat entfallen lassen. Es hat bei seiner Beurteilung maßgebend auf die Mangel-haftigkeit der
gelieferten Waren, auf die fehlgeschlagenen Nachbesserungsver-suche der Klägerin, auf den
wegen eigener
Lieferverpflichtungen bestehenden Termindruck der [X.] und auf deren erschüttertes Vertrauen in die Kom-29
30

-
15 -
petenz der Klägerin abgestellt. Damit hat es
nicht -
wie geboten -
alle Umstände des Falles in den Blick genommen. Vielmehr hat das Berufungsgericht ein Inte-resse der [X.] an einer "sofortigen Vertragsaufhebung"
bejaht, ohne dem
Umstand
entscheidendes Gewicht beizumessen, dass die Beklagte schon zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs (Art. 26 [X.]) ihrer
"Rücktrittserklärung"
vom 21. Januar 2002 nicht vorhatte, die mangelhaften Werkzeuge an die Kläge-rin zurückzugeben, sondern die noch vorhandenen Mängel selbst beheben wollte
und die Werkzeuge anschließend auf Dauer in ihrer Produktion einsetzte.
Diesen Gesichtspunkten
kommt entgegen der Einschätzung des Berufungsge-richts entscheidende
Bedeutung
zu.

[X.] Da keine weiteren Feststellungen in Betracht kommen, kann der [X.] selbst entscheiden, ob eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art.
25 [X.] vorlag, die
die Beklagte zur Vertragsaufhebung nach Art. 49 Abs.
1 Buch[X.] a [X.] berechtigte. Dies ist trotz der nicht unerheblichen Män-gel, der erfolglosen Nachbesserungsversuche der Klägerin,
des
Termindrucks
der [X.] und der von ihr gewonnenen Überzeugung, die Klägerin werde die Mängel nicht mehr rechtzeitig beheben, nicht der Fall. Denn das Vorgehen der [X.] und die von ihr geschilderte Motivation zur Fertigstellung der Werkzeuge im eigenen Betrieb
belegen, wie die Revision zu Recht geltend macht, dass das
Interesse der [X.] zu keinem Zeitpunkt auf eine Rück-abwicklung der beiden Verträge (mit den Rechtsfolgen der [X.]. 82 ff. [X.]) gerichtet
war, sondern im Gegenteil auf den Einsatz der gelieferten, wenn auch mangelhaften Werkzeuge zu dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungs-zweck. Dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche -
wie die Revi-sionserwiderung anführt -
die Kaufpreisforderung der Klägerin bei weitem über-steigen, ist unbeachtlich. Denn die Beklagte erhält durch die von ihr vorgenom-mene Mangelbeseitigung und durch die Befriedigung der von ihr geltend ge-machten Schadensersatzansprüche -
soweit diese berechtigt sind -
letztlich im 31

-
16 -
Wesentlichen das, was sie von den
Verträgen hätte erwarten dürfen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.] [X.], [X.]-online Nr. 2399, insoweit in [X.], 124 nicht abgedruckt; Schlechtriem/[X.]/Müller-Chen, [X.]O, Art.
49 [X.] Rn. 7).
Nach alledem ist das
Interesse der [X.] an der Durchführung der beiden Verträge
nicht entfallen. Da sie
mangels Vorliegens
einer wesentlichen Vertragsverletzung
nicht zur Aufhebung der Verträge mit den [X.] und 40118 berechtigt
war, sind die aus diesen Lieferungen resultierenden Kaufpreisansprüche der Klägerin nicht gemäß Art.
81 Abs.
1
[X.] entfallen.

d) Mit Erfolg rügt die Revision weiter, dass das Berufungsgericht auch im Hinblick auf den Vertrag mit der Auftragsnummer 40174
rechtsfehlerhaft ange-nommen hat, die Kaufpreiszahlungspflicht der [X.] sei infolge einer
wirk-samen
Vertragsaufhebung erloschen. Das Berufungsgericht hat hierbei -
wie auch die Revisionserwiderung geltend macht -
einen Aufhebungsgrund (wohl)
nicht allein in
dem von der [X.] geltend gemachten Lieferverzug, sondern auch in den sich ein Jahr lang andauernden Nachbesserungsarbeiten vor [X.] der Werkzeuge und in der letztlich auch bei Auslieferung nicht beho-benen
Mangelhaftigkeit gesehen. Dabei hat es zum einen nicht hinreichend deutlich gemacht, ob es die von ihm bejahte Vertragsaufhebung an
Art. 49 Abs.
1 Buch[X.] a [X.] (wesentliche Vertragsverletzung) oder an
Art.
49 Abs. 1 Buch[X.] b [X.] (Nichtlieferung innerhalb einer gesetzten Nachfrist) gemessen hat.
Zum anderen hat es übersehen, dass die Beklagte ihre Vertragsaufhe-bungserklärung vom 31. Oktober 2001 zwar sowohl mit einem ihrer Ansicht nach bereits verstrichenen Liefertermin ("wegen Verzugs") als auch mit zu die-sem Zeitpunkt vorhandenen
Mängeln begründet hat, die von ihr gewollte [X.] aber naturgemäß nicht auf eine bei der späteren Auslieferung am 26. November 2001 noch gegebene
Mangelhaftigkeit stützen konnte.

32

-
17 -
[X.]) Weder ein möglicher Lieferverzug noch die vor Auslieferung der Werkzeuge unstreitig aufgetretenen Mängel und die zum Zeitpunkt des [X.] (Art. 26 [X.]) vom 31. Oktober 2001 bereits erfolgten vergeblichen Nachbesserungsversuche der Klägerin erfüllen die
Voraussetzungen des -
allein in Betracht kommenden -
Art. 49 Abs. 1 [X.]. Eine Vertragsaufhebung wegen antizipierten Vertragsbruchs
nach Art.
72 Abs.
1 [X.] scheidet von vornherein aus. Diese Vorschrift dient lediglich dem Schutz gegen einen künftigen Vertragsbruch und greift daher nicht bei [X.]en ein, die -
wie hier von der [X.] geltend gemacht -
bei oder nach Fälligkeit auftreten (Senatsurteil vom 15. Februar 1995 -
V[X.]I ZR 18/94, NJW 1995, 2101 unter [X.] 3a; vgl. auch Senatsurteil vom 3. April 1996
-
V[X.]I ZR 51/95, [X.]O S. 296).
Zwar ist im Revisionsverfahren zugunsten der [X.] vom Vorliegen
eines Lieferverzugs der Klägerin auszugehen, weil das Berufungsgericht über das Bestehen des von der [X.] behaupteten, von der Klägerin aber unter Verweis auf eine angeblich von der [X.] verzögert erbrachte Vorleistung (Art. 80 [X.]) bestrittenen Lieferverzugs keine abschließenden Feststellungen getroffen hat. Es liegt aber weder eine wesentliche Vertragsverletzung nach Art.
49 Abs. 1 Buch[X.] a [X.] vor noch hat die Beklagte vor der Aufhebungser-klärung erfolglos eine Nachfrist gemäß Art. 47 Abs. 1 [X.] gesetzt, deren [X.] Ablauf sie gemäß Art. 49 Abs. 1 Buch[X.] b [X.] zur Aufhebung [X.] hätte.

(1) Wie in Art. 49 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommt, stellt der bloße Lieferverzug für sich genommen in
aller Regel noch keine wesentliche [X.] im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Buch[X.] a, Art. 25 [X.] dar (Schlechtriem/[X.]/Müller-Chen, [X.]O, Art.
49 [X.] Rn. 5; Münch-Komm[X.]/[X.], [X.]O, Art.
49 Rn. 34; MünchKommHGB/[X.], [X.]O, 33
34
35

-
18 -
Art.
25
[X.] Rn. 20; [X.], [X.]O S. 7; [X.], [X.]-online Nr. 92
und Nr.
385;
jeweils mwN).
Vielmehr ist von einer wesentlichen [X.] bei einem Lieferverzug regelmäßig nur dann auszugehen, wenn die Ein-haltung einer bestimmten Lieferfrist für den Käufer von besonderem Interesse ist (vgl.
Schlechtriem/[X.]/Müller-Chen, [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O, Art.
49 Rn. 12; MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], [X.]O, Art.
49 Rn. 2; [X.], [X.]O
S. 7 f.). Beim
Hinzutreten weiterer
Umstände kann allerdings auch in sonstigen Fällen die Überschreitung des [X.] im Einzelfall das Gewicht einer wesentlichen Vertragsverletzung er-reichen (Schlechtriem/[X.]/Müller-Chen, [X.]O mwN).
Dies hat das [X.] zwar im Ansatz erkannt, dabei aber nicht hinreichend beachtet, dass hierfür allein die Sachlage bei Zugang der Aufhebungserklärung (Art.
26 [X.]) maßgebend ist und spätere Entwicklungen (hier: Mängel bei der Auslie-ferung am 26. November 2001) außer Betracht zu bleiben haben.
[X.] Eine
vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich geprüfte Aufhebung nach Art. 49 Abs. 1 Buch[X.]
b [X.]
setzte
zunächst eine Nichtlieferung trotz Fälligkeit (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O, Art.
49 [X.] Rn. 48) und dane-ben eine erfolglos verstrichene Nachfrist im Sinne des Art.
47 Abs. 1 [X.]

voraus, also eine
Aufforderung des Käufers zur Leistung, die mit der Setzung einer bestimmten Frist verbunden ist
([X.], [X.]-online Nr. 385; MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O, Art.
47 [X.] Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Art.
47 [X.] Rn. 18 ff.; Schlechtriem/[X.]/Müller-Chen, [X.]O, Art.
47 Rn. 4). Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsge-richt keine Feststellungen getroffen; übergangenen Vortrag in den [X.] zeigt die Revisionserwiderung hierzu nicht auf.
bb) Unabhängig davon, wäre der Anspruch der Klägerin auf Kaufpreis-zahlung auch dann nicht gemäß Art. 81 [X.] entfallen, wenn
der Vertrag durch 36
37

-
19 -
die Erklärung vom 31. Oktober 2001 wirksam aufgehoben worden wäre.
Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätten die [X.]en infolge der
später (am 26. November 2001) doch noch erfolgten
Lieferung der Werkzeuge durch die Klägerin und der
anschließenden Entgegennahme der Werkzeuge als geschuldete Leistung durch die Beklagte das in das Rückabwicklungsstadium gelangte Vertragsverhältnis gemäß Art. 29 Abs. 1 [X.] geändert und den ur-sprünglichen Vertrag
konkludent wiederbegründet, was nach Art. 11 Abs. 1, 2 EG[X.] aF möglich ist (vgl. Schlechtriem/[X.]/Müller-Chen, [X.]O, Art.
49 Rn. 22). Dies kann der Senat, da weitere Feststellungen nicht in Betracht kom-men, selbst beurteilen.
[X.]) Dass das
Werkzeug nach Auslieferung noch gravierende Mängel aufwies, konnte -
wie bereits ausgeführt -
nicht Gegenstand der Aufhebungser-klärung vom 31.
Oktober 2001 sein, sondern hätte die Beklagte allenfalls zu einer erneuten
Vertragsaufhebung (nun wegen nach Auslieferung noch vorhan[X.]er
Mängeln) berechtigen können. Nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts ist aber nach der Lieferung des
Werkzeugs
keine erneute [X.] erfolgt. Zudem läge im Hinblick auf den nach selbst vorgenommenen Mängelbeseitigungen erfolgten Einsatz des
Werkzeugs
im Produktionsprozess der [X.] auch insoweit eine wesentliche Vertragsverletzung nicht vor.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu den Verträgen mit den Auftrags-nummern 40117 und 40118 verwiesen werden.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts
stellt sich auch nicht aus an-deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Die Beklagte hat
gegen die von der Klägerin aus den Verträgen mit den [X.], 40118 und 40174 geltend gemachten [X.] (Art. 53 [X.]) zwar mit -
die Kaufpreisansprüche übersteigenden -
38
39
40

-
20 -
Gegenforderungen
wegen behaupteter Mängelbeseitigungsaufwendungen
für sämtliche
Werkzeuge aufgerechnet
und
sich bezüglich des Vertrags mit der Auftragsnummer 40686 zusätzlich auf eine vertragliche Vereinbarung berufen, wonach sie die Vergütung wegen Lieferverzugs um insgesamt 13.392

b-setzen dürfe,
und auch insoweit die Aufrechnung erklärt.
Ob diese [X.] bestehen, bedarf jedoch weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
Das Berufungsgericht hat sich -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig
-
mit den geltend gemachten Gegenansprüchen bei den hier in Frage stehenden Lieferungen mit den [X.], 40118 und 40174 nicht befas[X.] Vielmehr hat es das Bestehen solcher Gegenforderungen nur im [X.] mit den -
den Gegenstand der [X.]revision bildenden -
Vergütungs-ansprüchen der Klägerin hinsichtlich der unter den [X.] 40686
und
40086/40087
gelieferten Werkzeuge geprüft
und hierbei -
wie später noch darzustellen sein wird -
verfahrensfehlerhaft den [X.] nicht ausge-schöpft und die erhobenen Beweise unzureichend gewürdigt.
Das Bestehen solcher Gegenansprüche kann nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Vorbringen nicht ausgeschlossen werden.

a) Die Beklagte hat nach den [X.] und insoweit im Revisi-onsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf ei-gene Kosten Nachbesserungen an den gelieferten Werkzeugen vorgenommen. Insoweit steht ihr gemäß Art. 45 Abs. 1 Buch[X.]
b, Abs. 2, Art. 74 [X.] dem Grunde nach ein (verschuldensunabhängiger) Anspruch auf Erstattung der er-forderlichen und angemessenen Mangelbeseitigungsaufwendungen für die
von ihr nachgebesserten und einsatzfähig gemachten
Werkzeuge zu.
Bei der Nicht-
oder Schlechterfüllung des Vertrags ist der Käufer -
sofern dem Verkäufer kein Recht zur Nacherfüllung gemäß Art. 48 [X.] zusteht -
berechtigt, selbst durch angemessene Maßnahmen eine der gehörigen Erfüllung entsprechende Lage 41
42

-
21 -
herbeizuführen und dem Verkäufer -
in den Grenzen des Art. 77 [X.] -
die Kosten als Schaden in Rechnung zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1997 -
V[X.]I ZR 300/96, NJW 1997, 3311 unter [X.]I
2; [X.] [X.], [X.] 2002, 76, 80; [X.]/[X.]/[X.],
[X.]O, Art.
46 [X.] Rn. 109 ff.; [X.]/[X.], [X.]O, Art.
77 [X.] Rn. 15; Schlechtriem/[X.]/Müller-Chen, [X.]O, Art.
46 [X.] Rn. 46; Schönknecht, [X.], 2007, S. 123
ff.).

[X.]) Dass sämtliche unter den [X.], 40118, 40174, 40686, 40086/40087 gelieferten Werkzeuge auch bei der Auslieferung noch mangelhaft waren, hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei festgestellt. Dies wird von Revision und [X.]revision nicht angegriffen.

bb) Dem Schadensersatzverlangen der [X.] steht -
anders als die Revision meint
-
auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach Auslieferung der mangelhaften Werkzeuge die
Klägerin nicht erneut zur Nachbesserung aufge-fordert hat. Denn die Beklagte war zu einem solchen Schritt aus mehreren Gründen nicht verpflichtet.

(1) Die Revision verkennt
bereits, dass der Käufer nach der -
vom
Schuldrecht
des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichenden -
Konzeption des [X.]s nicht verpflichtet ist, dem Verkäufer von sich aus Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
Vielmehr räumt Art. 46 Abs. 2, 3 [X.] dem Käufer nur das Recht ein ("kann"), unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Eine Verpflichtung hierzu wird dem Käufer dagegen
nicht auferlegt. Stattdessen gewährt das [X.] in Art. 48 Abs.
1 [X.]
umgekehrt dem Verkäufer ein
Recht
zur Nacherfüllung ("kann be-heben"). Der Verkäufer, der von diesem Recht Gebrauch machen will,
hat den Käufer aber über seine Absicht und Bereitschaft, den Mangel in angemessener 43
44
45

-
22 -
Zeit auf seine Kosten zu beheben, in Kenntnis zu setzen. Dies ist in Art. 48 Abs.
1 [X.] zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich aber als Oblie-genheit aus dem in Art. 7 Abs. 1 [X.]
verankerten Grundsatz von Treu und Glauben (MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O, Art.
48
Rn. 8a). Kommt der Verkäufer dieser Obliegenheit nicht nach, verliert er sein Nacherfüllungsrecht nach Art. 48 Abs. 1 [X.]
(MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O).

Dass die Klägerin der [X.] ihre Bereitschaft zur Mängelbeseitigung in angemessener Frist angezeigt hat, hat das Berufungsgericht nicht [X.]. Vielmehr hat sich die Klägerin mit der bloßen Ankündigung im Schreiben vom 30. Januar 2002 begnügt, zunächst einen Aktionsplan für sämtliche gelie-ferten Werkzeuge zusammenzustellen mit dem Ziel, diese
in Zusammenarbeit mit der [X.] zur gegenseitigen Befriedigung zu bearbeiten. Übergangenen Sachvortrag in
den [X.] zeigt die Revision nicht auf.
[X.] Unabhängig davon, dass bereits nicht festgestellt ist, dass die Kläge-rin ihrer Anzeigeobliegenheit genügt hat, hätte
eine (erneute) Nacherfüllung für die Beklagte zu unzumutbaren Verzögerungen oder unzumutbaren [X.] im Sinne von Art. 48 Abs. 1 [X.] geführt.
(a) Ob die von Art. 48 Abs. 1 [X.] aufgestellte Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist, lässt sich nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilen (Schlechtriem/[X.]/Müller-Chen, [X.]O, Art.
48 [X.] Rn. 9)
und ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Unzumutbarkeit tritt nicht erst dann ein, wenn die mit der Nachbesserung verbundenen Nachteile zu einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne von Art.
25 [X.] führen würden (Schlechtriem/
[X.]/Müller-Chen, [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O, Art.
48 [X.] Rn.
14; Soergel/[X.]/[X.],
[X.]O, Art.
48 [X.]
Rn. 7). Vielmehr können unzumutbare Unannehmlichkeiten insbesondere darin liegen, dass dem 46
47
48

-
23 -
Käufer Schadensersatzklagen seiner Abnehmer drohen oder dass der [X.], der mehrfach vergeblich nachgebessert hat, offensichtlich [X.] vorgeht (Schlechtriem/[X.]/Müller-Chen, [X.]O Rn. 11; [X.]/[X.], [X.]O, Art.
48 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Art.
48 Rn.
25; aA Schlechtriem/U. [X.], [X.], 3. Aufl., Art. 48 Rn. 14). Die Würdi-gung des Tatrichters ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob er die maßgeblichen rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe verkannt, den ihm
unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt oder gegen Denkgeset-ze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat.
(b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht bei den unter den [X.], 40118 und 40174 gelieferten mangelhaften Werkzeugen rechtsfehlerfrei eine (weitere) Nacherfüllung durch die Klägerin für die Beklagte für
unzumutbar gehalten.
Bei der -
im Zusammenhang mit der Frage einer Vertragsaufhebung erörterten -
Zumutbarkeit weiterer Nachbesse-rungen hat es zutreffend maßgeblich auf die mehrfachen erfolglosen Bemühun-gen der Klägerin um eine mangelfreie Herstellung,
den der Klägerin bekannten Termindruck, dem
die Beklagte ihrerseits gegenüber ihren Abnehmern ausge-setzt war, und (bezüglich der [X.]
und 40118) auf die -
die-sem Termindruck nicht ausreichend Rechnung tragende -
Ankündigung der Klägerin im Schreiben vom 30. Januar 2002
abgestellt, wonach diese
zunächst einen Aktionsplan für alle
ausgelieferten
Werkzeuge mit dem Ziel
erstellen woll-te, diese
in Zusammenarbeit mit der [X.] zur gegenseitigen Befriedigung zu bearbeiten,
anstatt direkt zur Mängelbeseitigung zu schreiten.
Soweit die Revision diese
Umstände unter Berufung auf die Bewertung des [X.]s anders als das Berufungsgericht beurteilt, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts.

49

-
24 -
(c) Hinsichtlich der unter den [X.] 40686 und 40086/40087 erfolgten [X.] hat sich das Berufungsgericht
mit der Frage der Zumutbarkeit weiterer Nachbesserungsmaßnahmen nicht befasst, weil es Schadensersatzansprüche der [X.] mangels Nachweises eines erstat-tungsfähigen Schadens verneint hat. Anders als die Revision in der Erwiderung auf die [X.]revision meint, führt dies aber nicht dazu, dass das Scha[X.]sersatzbegehren der [X.] schon aus diesem Grund erfolglos bliebe. Da das Berufungsgericht insoweit weder in die eine noch in die andere Rich-tung Feststellungen getroffen hat, ist im Revisionsverfahren zugunsten der [X.]n zu unterstellen, dass eine solche Maßnahme für sie unzumutbar gewe-sen i[X.]
b) Für die Aufrechnung gilt im Streitfall das [X.], das die [X.] zwar als solche nicht regelt, dem insoweit aber bestimmte allgemeine Grundsätze über die wechselseitige Verrechnung konventionsinterner Forde-rungen immanent sind (Art. 7 Abs. 2 [X.]). Soweit sich vorliegend Forderun-gen aus demselben Lieferverhältnis verrechenbar gegenüberstehen, gelten [X.] gemäß Art. 4 Satz 1 [X.] unmittelbar. Soweit die gegen den einzelnen Kaufpreisanspruch jeweils zur Aufrechnung gestellten [X.] auf einem der weiteren vier Lieferverhältnisse beruhen
(gestaffelte [X.]), kommen diese Grundsätze hier gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4, Art.
27 Abs. 1 EG[X.] (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 25.
Juni 2009 [[X.]l. I, S. 1574]) zur Anwendung, weil sich die [X.]en insoweit konkludent auf deren Anwendbarkeit geeinigt haben.
[X.]) Die Aufrechnung unterläge zwar nach der -
hier noch anwendbaren -
Vorschrift des Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EG[X.] grundsätzlich der für die Hauptforde-rung maßgeblichen Rechtsordnung, hier also dem unvereinheitlichten ungari-50
51
52

-
25 -
schen Recht (Art. 28 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 EG[X.] aF). Dieses
[X.] der Hauptforderung entschiede
deshalb an sich auch über die [X.], das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung (vgl. [X.] vom 23. Juni 2010 -
V[X.]I [X.], [X.], 1712 Rn. 24 mwN).
Etwas anderes gilt jedoch, soweit -
wie hier -
das [X.] eine eigenständige und damit gemäß Art. 3 Abs. 2 EG[X.] aF vorrangige Aufrechnungsregelung trifft oder soweit die [X.]en wirksam ein abweichendes [X.] vereinbart haben
(Art. 27 Abs. 1 EG[X.]).
Zum Verhältnis von Einheitsrecht und unvereinheitlichtem Recht hat der Senat in diesem Zusammenhang bislang lediglich ausgesprochen, dass das [X.] jedenfalls nicht die Aufrechenbarkeit solcher Ansprüche regelt, die sich nicht ausschließlich aus einem ihm unterliegenden Vertragsverhältnis ergeben (Senatsurteile vom 23.
Juni 2010 -
V[X.]I [X.], [X.]O; vom 14. Mai 2014 -
V[X.]I ZR 266/13, [X.], 1509 Rn. 18; ebenso [X.] [X.], [X.] 2002, 24, 27; [X.] [X.], [X.] 2004, 252, 253; soge-nannte Aufrechnung mit konventionsfremden Forderungen). Hingegen ist die sich hier stellende Frage, ob die Aufrechnung dann den Regeln des [X.]s unterworfen ist, wenn sich ausschließlich Ansprüche aus Vertrags-verhältnissen gegenüberstehen, die dem Übereinkommen der [X.] über Verträge über den internationalen Warenkauf originär unterliegen (Aufrechnung mit konventionsinternen Forderungen), höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Meinungen in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum sind hierzu geteilt.
(1) Überwiegend
wird -
mangels ausdrücklicher Regelung im [X.] -
auch in diesem Fall auf das nach dem Internationalen Privatrecht des Forumst[X.]ts anwendbare unvereinheitlichte (nationale)
[X.] abgestellt ([X.], [X.] 1993, 934, 937; [X.], NJW-RR 1997, 53
54

-
26 -
822,
823; [X.], [X.] 2003, 229 230; Schlechtriem/
[X.]/[X.], [X.]O Art. 4 Rn. 39; [X.] in [X.]/[X.]/[X.],
[X.]O, Art.
4 Rn. 20; Soergel/[X.]/[X.], [X.]O, Art.
4 Rn. 10; [X.]/
Sauthoff, [X.] 2005, 189, 191; [X.], [X.], 553, 556; ähnlich [X.]/[X.], [X.]O, Art.
4 [X.] Rn. 15). Nach anderer Ansicht soll die Aufrechnung stets nach in der Konvention angelegten
Maßstäben zu beurteilen sein, wenn sich (Geld-)Forderungen
gegenüberstehen, die sämtlich auf dem [X.] beruhen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus demselben oder unterschiedlichen Vertragsverhältnissen stammen ([X.]/[X.], [X.]O, Art.
4 Rn. 47; MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O, Art.
4 [X.] Rn. 12). Andere Stimmen ziehen das [X.] nur für die Aufrechnung von (Geld-)
Forderungen
aus demselben Vertragsverhältnis heran, während sich die [X.] im Übrigen nach dem jeweils anwendbaren unvereinheitlichten (nati-onalen)
Recht beurteilen
soll ([X.], [X.] 2001, 19, 22; [X.], [X.] 2001, 114, 115; Schlechtriem/[X.]/[X.], [X.]O, Art.
81 Rn.
21
f.
mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UN-Convention
on the International Sales
of Goods, 2011, Art. 4 Rn. 40 f.
mwN; [X.]/Siehr, [X.]O, Art.
4 Rn.
24 f.;
ähnlich [X.], [X.] 2004, 246, 251; schweizeri-sches [X.], [X.]-online Nr. 1426).
[X.] Der Senat gibt der zuletzt genannten
Auffassung
den Vorzug. Das [X.] trifft zwar keine
ausdrückliche Regelung über die Aufrechnung und ist auch in seinem sachlichen Geltungsbereich
eingeschränkt. Es regelt ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsen[X.] Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers
(Art. 4 Satz 1 [X.]). Jedoch
sieht Art. 7 Abs. 2 [X.] vor, dass Fragen, die vom [X.] er-fasste Gegenstände betreffen, aber nicht ausdrücklich im Übereinkommen ge-regelt sind, vorrangig nach den dem Übereinkommen
zugrunde liegenden [X.]

-
27 -
gemeinen Grundsätzen und
erst in zweiter Linie
nach dem Recht zu beurteilen sind, das nach den Regeln des internationalen Rechts anzuwenden i[X.]
(a) Ein solcher dem [X.] immanenter allgemeiner Grundsatz lässt sich aus einer Zusammenschau des den Regelungen in Art. 88 Abs. 3, Art. 84 Abs. 2
[X.] zugrunde liegenden Rechtsgedankens und dem -
unter anderem -
in Art. 58 Abs. 1 Satz 2, Art.
81 Abs. 2 [X.] verankerten Zug-um-Zug-Grundsatz ableiten (Schlechtriem/[X.]/[X.], [X.]O; Münch-Komm[X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O, Art. 4 Rn. 47; Art. 81 Rn. 15). Darin kommt zum Ausdruck, dass
das [X.] das Schicksal gegenseitiger, aus demselben Vertragsverhältnis (Art.
4 Satz 1 [X.]) stam-mender Ansprüche eng miteinander verknüpft und -
als Konsequenz dieser [X.] -
eine Verrechnung solcher Ansprüche erlaubt, sofern sie ausschließ-lich dem [X.] unterliegen
und auf Geldzahlung gerichtet sind
(Schlechtriem/
[X.]/[X.], [X.]O; MünchKomm[X.]/[X.],
[X.]O; vgl. auch -
wenn auch mit weitergehenden Schlussfolgerungen -
[X.]/[X.], [X.]O, Art.
4 Rn. 47).
([X.]) Das Erlöschen gegenseitiger Geldforderungen
aus einem einheitli-chen Kaufvertrag infolge einer Verrechnung ist etwa in Art. 88 Abs. 3 [X.] ausdrücklich vorgesehen. Auch im Falle des Art. 84 Abs. 2 [X.] wird eine Ver-rechnung des [X.] mit den auszukehrenden [X.] ohne Weiteres zugelassen (Schlechtriem/[X.]/
[X.], [X.]O, Art.
84 Rn. 9 mwN; Schlechtriem/[X.]/[X.], [X.]O, Art.
4 Rn. 39; [X.]/[X.], [X.]O; MünchKommHGB/[X.], [X.]O). In diesen Vorschriften kommt -
wenn auch auf bestimmte Fallgestaltungen zuge-schnitten -
zum Ausdruck, dass im [X.] anstelle der Begleichung von gegenseitigen, aus demselben Vertrag (Art. 4 Satz 1
[X.]) entspringenden Geldforderungen eine geltend zu machende Verrechnung
möglich i[X.]
56
57

-
28 -

(bb) Einer konventionsinternen Aufrechnung steht in den genannten [X.] auch nicht entgegen, dass deren Voraussetzungen
nicht hinreichend be-stimmbar wären
(so aber Schlechtriem/[X.]/[X.], [X.]O). Insbesondere kann nicht
zweifelhaft sein, dass die Aufrechnung -
ausdrücklich oder konklu[X.]t -
zu erklären ist (so auch [X.]/[X.], [X.]O; Schlechtriem/
[X.]/[X.], [X.]O). Dies lässt sich daraus ableiten, dass das [X.] an mehreren Stellen verallgemeinerungsfähig zum Ausdruck bringt, dass der Anspruchsgegner seinen Gegenanspruch geltend macht (vgl. Art. 81 Abs. 2, Art. 84 Abs. 2 [X.]; siehe auch Art. 88 Abs. 3 [X.]; zum Ganzen [X.]/[X.], [X.]O;
Schlechtriem/[X.]/[X.],
[X.]O).
Weiter lässt sich den die Grundsätze des
[X.]s
prägenden Vorschriften
ent-nehmen, dass eine Aufrechnung nur bei gegenseitigen (vgl. Art. 4 Abs. 1 [X.]) Geldforderungen in Betracht kommt; bei nicht gleichartigen Ansprüchen sieht auch das [X.] nur ein Zurückbehaltungsrecht vor (vgl. Art. 58 Abs. 2, 3, Art. 71 [X.]).
Folge der Aufrechnung nach konventionsautonomen Grundsätzen ist, dass die sich gegenüberstehenden,
gegenseitigen Geldforderungen -
sofern
keine [X.] vereinbart worden sind -
durch Verrechnung erlöschen, soweit sie betragsmäßig übereinstimmen und die Aufrechnung
er-klärt worden ist ([X.]/[X.], [X.]O; Schlechtriem/[X.]/
[X.], [X.]O).

(b) Die dargestellten Grundsätze gelten allerdings nur für eine Aufrech-nung von Ansprüchen innerhalb eines einheitlichen Vertragsverhältnisses. Eine Aufrechnung von Ansprüchen aus unterschiedlichen, sämtlich dem [X.]
unterliegenden
Verträgen wird dagegen von den Regelungen des [X.]s nicht erfas[X.] Regelungsmaterie des [X.]s
ist der je-weilige Kaufvertrag
(Art. 4 Satz 1 [X.]); auf allgemeine Konventionsgrundsät-58
59
60

-
29 -
ze kann gemäß Art. 7 Abs. 2 [X.] nur zurückgegriffen werden, soweit der An-wendungsbereich des Übereinkommens reicht.
Dies ist nicht der Fall, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus anderen [X.] re-sultiert als die geltend gemachte Hauptforderung. Etwas anderes hat lediglich
dann zu gelten, wenn die [X.]en -
was nach Art. 27
EG[X.] aF möglich ist -
vereinbaren, auch bei einer solchen Fallgestaltung die Aufrechnung den Grundsätzen des [X.]s zu unterstellen (Schlechtriem/
[X.]/[X.], [X.]O Rn. 22).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der [X.] erklärte Aufrechnung nach den konventionsinternen Maßstäben des [X.]s
und nicht nach dem kollisionsrechtlich anwendbaren unvereinheitlichten nationalen Recht zu beurteilen. Die Klägerin macht eine Gesamtkaufpreisforderung (Art.
53 [X.]) geltend, die sich aus [X.] aus fünf Lieferver-hältnissen zusammensetzt. Hiergegen rechnet die Beklagte mit -
ebenfalls die-sen
einzelnen Lieferverhältnissen entspringenden -
Schadensersatzansprüchen (Art. 45 Abs. 1 Buch[X.] b, Abs. 2, Art. 74 [X.])
auf. Die jeweilige Kaufpreisfor-derung
und die (primär) hiergegen jeweils geltend gemachte
Gegenforderung resultieren also aus demselben Vertragsverhältnis.
Dies ist allerdings insoweit nicht (mehr) der Fall, als
die auf die einzelnen Lieferverhältnisse gestützten Gegenforderungen der [X.] die
jeweiligen [X.] übersteigen
und die Beklagte -
entsprechend der von ihr auf-gestellten Aufrechnungsreihenfolge -
mit dem überschießenden Teil der [X.] Gegenforderung gegen [X.] aus den weiteren
Lieferverhältnis-sen aufrechnet
(gestafftelte Aufrechnung).
Dennoch ist die Aufrechnung im Streitfall auch diesbezüglich einheitlich nach den [X.] der Konvention
zu beurteilen und nicht insoweit teilweise dem unvereinheitlichten ungarischen
[X.] unterworfen,
als
nach einer Verrechnung in 61
62

-
30 -
den jeweiligen Vertragsverhältnissen noch beiderseitige Restzahlungsansprü-che aus unterschiedlichen Vertragsverhältnissen verbleiben.
Denn die [X.]en haben durch ihr Verhalten im Prozess (konkludent; vgl. Art. 11 Abs. 1, 2 EG-[X.] aF) zum Ausdruck gebracht, dass sie die einzelnen Lieferverträge als ein-heitliches dem [X.] unterworfenes ([X.] wissen wollen.
Die Klägerin hat sämtliche Kaufpreisforderungen aus den einzelnen Lieferungen im vorliegenden Prozess zu einer einheitlichen Forde-rung zusammengefasst,
und die Beklagte hat hiergegen mit sämtlichen
aus diesen Lieferverträgen geltend gemachten Schadensersatzforderungen (sowie hinsichtlich des Vertrages mit der Nr. 40686 wegen angeblich vereinbarter Kaufpreisherabsetzung) die Aufrechnung erklärt. Infolge dieser nachträglichen (konkludenten) Vereinbarung stellt sich die Sach-
und Rechtslage letztlich nicht anders dar, als hätten
die [X.]en von vornherein einen einheitlichen Vertrag über sämtliche [X.] abgeschlossen.

c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die zur Aufrechnung ge-stellten
Gegenansprüche jedoch (der Höhe nach) als nicht bewiesen erachtet. Die Revisionserwiderung macht zu Recht im Wege der [X.] geltend,
das Berufungsgericht habe hierbei unter Beweis gestellten
Sachvortrag
übergangen und die vom [X.] erhobenen Beweise unzureichend gewürdigt
(§ 286 Abs. 1 ZPO). Die Würdigung der erhobenen Beweise ist zwar grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs.
2 ZPO gebunden i[X.] Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozess-stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinan-dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt ([X.]
Rspr.;
zuletzt etwa [X.], Urteile
vom 16. April 2013 -
VI [X.], [X.], 1045 Rn. 13; 63

-
31 -
vom 20. Mai 2014 -
VI [X.], juris Rn.
28; jeweils mwN). Einer Nachprü-fung an diesem Maßstab hält das Berufungsurteil nicht stand.
[X.]) Die Beklagte hat bereits in erster Instanz neben den vernommenen Zeugen Sp.

, S.

,
G.

, B.

und
P.

zahlreiche weitere Zeugen zum Umfang der an den jeweiligen Werkzeugen von ihr durchgeführten Män-gelbeseitigungsarbeiten benannt. Mit der Berufungsbegründung hat die [X.] auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zum [X.] Bezug genommen und dabei den Beweisantritt bezüglich des Zeugen [X.]

, der in vielen der vorgelegten Aufstellungen als an den Nachbesserungen beteiligter Mitarbeiter benannt worden ist, sogar ausdrücklich wiederholt. Diesen
Beweis-angeboten
ist das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen.
Zwar genügt die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen und Beweisantritte in aller Regel nicht für eine ordnungsgemäße Berufungsbegrün-dung ([X.], Urteil vom 24. Februar 1994 -
V[X.] ZR 127/93, NJW 1994, 1481 un-ter [X.]; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 520 Rn. 29).
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht das Vorbringen nicht für [X.] gehalten hat; insoweit wirken die Beweisantritte der Vorinstanz auch ohne ausdrückliche Bezugnahme fort ([X.], Urteil vom 11. Oktober 1996 -
V
ZR 159/95, juris Rn. 9; Musielak/Ball, [X.]O). So liegen die Dinge hier. Das [X.] hat zwar einzelne Beweise erhoben, dann aber den Vortrag der [X.] zum Umfang der
durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten aus Rechtsgrün[X.] nicht für beweisbedürftig gehalten
und von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen.

bb) Ferner
macht die Revisionserwiderung mit ihrer [X.] zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung, ob die Aussagen der vom [X.] gehörten Zeugen hinsichtlich des
Umfangs
der Mängelbeseiti-gungsaufwendungen für die einzelnen Werkzeuge ergiebig waren, die Aussage 64
65

-
32 -
der Zeugin G.

nicht in den Blick genommen
hat.
Diese
Zeugin hat jedoch be-stätigt, dass sie die von der [X.] im Prozess zum Beleg des für die [X.] Werkzeuge getätigten Kosten-
und Zeitaufwands vorgelegten Tabellen auf der Grundlage von -
konkret auf bestimmte
Werkzeuge bezogenen -
hand-schriftlichen Aufzeichnungen der für die Mängelbeseitigung eingesetzten Mitar-beiter gefertigt hat.
Mit dieser Aussage
hat sich das Berufungsgericht nicht aus-einandergesetzt und daher die erhobenen Beweise unvollständig gewürdigt.
Bei seiner erneuten Würdigung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob -
wie die Klägerin im Revisionsverfahren geltend macht
-
die Zeugin G.

nur zu den Lieferungen mit den [X.] 40118 und 40174 gehört worden ist, und gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob eine umfassendere Vernehmung dieser Zeugin (§ 398 ZPO) -
und auch der weiteren vom [X.] gehörten Zeugen -
geboten
i[X.]

Das Berufungsurteil beruht auch auf den aufgezeigten [X.] (§
545 Abs. 1 ZPO). Bei der Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen genügt bereits die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht ohne den Verfah-rensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (Senatsurteil vom 17. [X.] 2010 -
V[X.]I ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 30 f. mwN). Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach Vernehmung der weite-ren
von der [X.] zum Mangelbeseitigungsaufwand benannten Zeugen, insbesondere des Zeugen [X.]

,
und unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin G.

zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Soweit die Revision dies anders sehen will, missachtet sie das Verbot vorweggenommener Be-weiswürdigung.

66

-
33 -
B. Zur [X.]revision der [X.]
1. Die [X.]revision
der [X.], mit der sie sich gegen ihre Ver-urteilung zur Begleichung der Kaufpreisforderungen aus den Verträgen mit den [X.] 40686
und 40086/40087 wendet und auch insoweit geltend macht, das Berufungsgericht habe die
Aufrechnung mit Gegenansprüchen zu Unrecht nicht für begründet erachtet,
ist
zulässig.
Da §
554 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den [X.]revisionskläger die Revision zugelas-sen worden ist, kann eine [X.]revision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die [X.]revision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht ([X.], Urteile vom 24. Juni 2003 -
KZR 32/02, NJW 2003, 2525 unter I; vom 26. Juli 2004 -
V[X.]I ZR 281/03,
NJW 2004, 3174 unter [X.]
B 1;
vom 22. November 2007 -
I [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 39; vom 11.
Februar 2009 -
V[X.]I ZR 328/07, juris Rn. 31). Die [X.] der [X.]revision in § 554 ZPO ändert aber nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist ([X.],
Urteil vom 22.
November 2007 -
I [X.], [X.]O Rn. 40). Dieser Abhängigkeit der [X.] würde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht ([X.], Urteile vom 22. November 2007 -
I [X.], [X.]O
Rn. 40

f., 38 mwN; vom 11. Februar 2009 -
V[X.]I ZR 328/07, [X.]O; vom 18. September 2009 -
V [X.], [X.], 3787 Rn. 27).
Ein solcher
Zusammenhang ist vorliegend infolge der von der [X.] erklärten Aufrechnung gegeben. Zwar greift die Klägerin mit ihrer Revision die Abweisung ihrer Vergütungsansprüche aus den Verträgen mit den Auftrags-67
68
69
70

-
34 -
nummern 40117, 40118 und 40174 an, während sich die Beklagte mit der [X.] gegen ihre
teilweise Verurteilung aus den Verträgen mit den [X.] 40686
und 40086/40087 wendet. Die Beklagte hat jedoch gegen sämtliche der von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgten [X.] mit Gegenforderungen wegen eigener
Aufwendungen
für die Mängel-beseitigung an allen gelieferten
Werkzeugen
aufgerechnet. Wie oben unter [X.] A 2 ausgeführt, wird das Berufungsgericht daher auch hinsichtlich der den Ge-genstand der Revision bildenden Kaufpreisforderungen der Klägerin (erstmals) über die von der [X.] zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu [X.] haben.
Der erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche [X.] zwischen Revision und [X.]revision ist damit gegeben.
2. Die [X.]revision ist begründet. Denn der [X.] stehen -
wie oben unter [X.] A 2 ausgeführt -
dem Grunde nach Schadensersatzansprüche wegen
erforderlicher und angemessener Mangelbeseitigungsaufwendungen gemäß Art. 45 Abs. 1 Buch[X.] b, Abs. 2, Art. 74 [X.] für die unter den [X.], 40118, 40174, 40686 und 40086/40087
gelieferten Werkzeuge zu, mit denen sie die Aufrechnung auch gegen die Kaufpreisforde-rungen aus den Verträgen mit den [X.] 40686
und 40086/40087 erklärt hat. Insoweit rügt die Beklagte ebenfalls zu Recht, dass das [X.] (§ 286 Abs. 1 ZPO) ihren
Beweisantritten
zum [X.] der Mangelbeseitigungsarbeiten nicht
vollständig nachgegangen ist und die Aussagen der vom [X.] vernommenen Zeugen unzureichend ge-würdigt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter [X.] A 2 c verwiesen, die hier entsprechend gelten.

71

-
35 -
[X.]I.
Nach alledem hat
das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist hin-sichtlich der Klageforderung insgesamt aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO).
Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil im Hinblick auf die zur [X.] gestellten Forderungen weitere Feststellungen, insbesondere zur Hö-he, Erforderlichkeit
und Angemessenheit der Mängelbeseitigungsaufwendun-gen zu treffen sind. Der Rechtsstreit ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass -
wie die [X.] mit
ihrer Revisionserwiderung (im Wege der [X.]) und mit ihrer [X.]revision zu Recht geltend macht -
entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts auch eine Schätzung der Mängelbeseitigungsaufwendungen nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen i[X.] Soweit -
wie hier -
Haftungsgrund und Schadenseintritt feststehen und eine Haftung der [X.]n für die Aufwendungen dem Grunde nach zu bejahen ist
und es lediglich der Ausfüllung der Höhe des erstattungsfähigen Schadens bedarf, darf von der Zubilligung eines Ersatzanspruchs grundsätzlich nicht schon deshalb abgese-hen werden, weil seine Höhe nicht sicher zu ermitteln ist, es insbesondere an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten Schadens nach § 287 ZPO fehlt
([X.] Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 5. Juli 1967
-
V[X.]I ZR 64/65, juris Rn. 14; vom 12. Januar 2000 -
V[X.]I ZR 19/99, [X.], 1413 unter [X.]I; jeweils mwN).
Vielmehr ist in diesen Fällen zu prüfen, in welchem Umfang der dem Gericht unterbreitete Sachverhalt
eine hinreichende Grundla-ge für die Schätzung zumindest eines in jedem Fall eingetretenen Mindest-schadens bietet (vgl. nur [X.], Urteile vom
12. Januar 2000 -
V[X.]I ZR 19/99, [X.]O; vom 6.
Juni 1989 -
VI [X.], NJW 1989, 2539 unter [X.] 1; jeweils mwN). 72
73

-
36 -
Im Rahmen des § 287 ZPO kann vom Anspruchsberechtigten eine Substantiie-rung der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht in gleicher Weise gefordert werden wie hinsichtlich anderer tatsächlicher Fragen (Senatsurteil vom 12.
Januar 2000
-
V[X.]I ZR 19/99, [X.]O mwN). Eine
Schätzung nach §
287 ZPO darf mithin nur dann abgelehnt werden, wenn keinerlei brauchbare Anhalts-punkte auch nur für eine Mindestschätzung dargetan sind
(vgl. [X.], Urteile vom 6. Juni 1989 -
VI
[X.], [X.]O; vom 12. Januar 2000 -
V[X.]I ZR 19/99, [X.]O
mwN; vom 29. Mai 2013 -
V[X.]I ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 20
mwN).

Anhaltspunkte für eine Schätzung -
gegebenenfalls unter Einholung ei-nes Sachverständigengutachtens (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) -
ergeben sich
im Streitfall
jedenfalls aus den von der [X.] vorgelegten
tabellarischen Auflis-tungen
und ihrer sonstigen
Beschreibung der zur Mangelbeseitigung getätigten Aufwendungen. Die unterbliebene Schätzung nachzuholen, ist dem Senat im gegenwärtigen Verfahrensstadium
schon deshalb verwehrt, weil der Prozess-stoff vom Berufungsgericht bislang nicht ausgeschöpft und unzureichend ge-würdigt worden i[X.] Darüber hinaus kann sie als dem Tatrichter übertragene Aufgabe vom Revisionsgericht allenfalls dann vorgenommen werden, wenn zu den Schätzgrundlagen abschließende tatrichterliche Feststellungen getroffen

74

-
37 -
sind
(zum Prüfungsmaßstab vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2005 -
VI [X.], NJW-RR 2005, 897 unter [X.] 2 a).
[X.]
Dr. [X.]
Dr. Fetzer

[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2010 -
6 [X.] 13/03 -

O[X.], Entscheidung vom 29.10.2012 -
8 U 22/10 -

Meta

VIII ZR 394/12

24.09.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. VIII ZR 394/12 (REWIS RS 2014, 2677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2677

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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