Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. I ZR 194/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16627

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040216UIZR194.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]

Verkündet am:

4. Februar
2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2; UWG § 5a Abs. 2 aF
a)
Ein Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer im Sinne von §
5a Abs.
3 Nr. 2 UWG, bei dem die Identität und Anschrift des anderen Unternehmers mitzuteilen ist, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm gemachten Angebots [X.] kann, setzt weder voraus, dass das Angebot bereits eine vertragliche Bindung vorsieht, noch auch, dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt.
b)
Wesentliche Informationen werden auch dann im Sinne des §
5a Abs.
2 UWG
aF vorenthalten, [X.]n sie zwar bereitgestellt werden, dies aber auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise geschieht.
[X.], Urteil vom 4. Februar 2016 -
I [X.] -
OLG Düsseldorf

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15.
Oktober 2015 durch [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Feddersen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
August 2014 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.] ist Franchisegeberin der unter der Bezeichnung "[X.]"
firmierenden Märkte, die Tiernahrung und Tierbedarf anbieten. Die Märkte wer-den von selbständigen Unternehmern eigenverantwortlich geführt. Die Werbung für die Märkte wird von der [X.] zentral organisiert. Die [X.] warb in einem 24
Seiten umfassenden Farbprospekt, dessen Seiten
1 bis 3 und 24 nachstehend wiedergegeben
sind, für Angebote, die in der [X.] vom 3. bis zum 11.
Januar 2011 galten.
1
-
3
-

-
4
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-
5
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-
6
-

-
7
-
Die dem Franchisesystem der [X.] angeschlossenen Unternehmer entschieden jeweils für sich, ob und welche der angebotenen Produkte sie führ-ten und zu welchem Preis sie diese anboten. Im Prospekt befand sich daher auf der ersten Seite und auf jeder der nachfolgenden Doppelseiten 2/3 bis 22/23 unten der Hinweis "Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisemp-fehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich.", wobei dieser Hinweis auf den Doppelseiten 4/5 bis 22/23 jeweils ebenso gestaltet war wie auf der vorstehend abgebildeten Doppelseite
2/3. Auf der letzten Seite des Prospekts wurden bei
dem Hinweis "[X.]-Märkte in deiner Nähe!"
acht Märkte mit Anschrift und Telefonnummer genannt.
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 [X.] eingetragener [X.], hält diese Werbung für irreführend und in-transparent, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, welche Märkte an der Aktion teilnähmen. Er hat die [X.] deshalb auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in

in
Anspruch genom-men.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in Werbeprospekten mit Sonderangebo-ten und Rabattaktionen mit dem Hinweis zu werben "Alle Angebote sind aus-schließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden [X.] erhältlich.",
[X.]n dies geschieht wie in Anlage [X.] zum Schriftsatz der [X.] vom 16. Mai 2012 (die Anlage besteht aus einem Exemplar des Farb-prospekts) wiedergegeben. Ferner hat das Berufungsgericht dem Zahlungsan-trag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, de-ren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage.

2
3
4
-
8
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als aus §§
8, 3, 5a
Abs.
2 und 3 Nr.
2, §
4 Nr.
4 und §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG begründet angesehen.
Dazu hat es ausgeführt:
Die Werbung der [X.] verstoße gegen §
5a Abs.
2 und 3 Nr.
2 UWG. Der Verbraucher entnehme
dem angegriffenen Werbeprospekt, die [X.] Angebote zu den angegebenen Preisen in allen, zumindest aber in den auf der letzten Seite des Prospekts aufgeführten [X.]-Märkten
erhal-ten
zu können. Der kleingedruckte Hinweis
"Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhält-lich."
ändere an diesem Eindruck nichts.
Der Verbraucher habe schon keinen
Anlass, diesen [X.]
überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Selbst [X.]n der Verbraucher den Hinweis
lesen und erkennen würde, dass die Preise unver-bindliche Empfehlungen seien, läge eine hinreichende Information über den Preis
vor, die dem Verbraucher eine
Kaufentscheidung ermöglichte und damit Informationspflichten der [X.] begründete. Desgleichen stünde der [X.], die Angebote seien nur in den teilnehmenden Märkten erhältlich,
dem Vorliegen einer Aufforderung zum Kauf nicht
entgegen.
Die danach erforderli-che Angabe der Namen und Anschriften der örtlich in der Nähe liegenden [X.], die das beworbene Angebot auch tatsächlich anböten, enthalte die [X.] den Verbrauchern vor.
Ihr Prospekt ziele darauf ab, den Verbraucher zum [X.] der aufgelisteten Verkaufsstellen zu veranlassen, um dort die Angebote in Anspruch zu nehmen, obwohl diese Möglichkeit nicht gewährleistet sei.
Die Werbung der [X.] sei
auch geeignet, Verbraucher damit zu
einer ge-schäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Die
Werbung für Sonderangebote und Aktionswaren im Prospekt der [X.] stelle auch eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von §
4 Nr.
4 5
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-
9
-
UWG dar. Wenn das Angebot
wie im Streitfall
nicht in allen Märkten gelte, stelle die Information, wo
es gelte, eine grundlegende Information über die Be-dingungen seiner Inanspruchnahme
dar. Diese Information enthalte die [X.] den Verbrauchern vor. Auch dieser Wettbewerbsverstoß sei
nicht durch den [X.] mit dem Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung und die teilnehmenden Märkte ausgeschlossen und wettbewerbsrechtlich relevant.
I[X.] Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Be-rufungsgerichts,
der beanstandete Werbeprospekt sei [X.], weil die [X.] den Verbrauchern die Information über die an der [X.] Aktion teilnehmenden Märkte vorenthalten habe, hält sowohl nach dem zum [X.]punkt der Zuwiderhandlung (Ende des Jahres 2010/Anfang des Jahres 2011) geltenden Recht (§
3 Abs.
1, §
5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG aF; dazu [X.]) als auch nach dem zur [X.] der Entscheidung (4.
Februar 2016) maß-geblichen neuen Recht (§
3 Abs. 1, §
5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG; dazu [X.]) der rechtlichen Nachprüfung stand. Der von der Klägerin geltend gemachte [X.] ist daher nach §
8 Abs.
1 und 3 Nr. 3 UWG begründet. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten folgt aus §
12 Abs.
1 Satz 2 UWG. Es kann danach offenbleiben, ob die beanstandete Werbung auch wegen eines Verstoßes gegen §
4 Nr.
4 UWG aF unlauter war.
1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, [X.]n das beanstande-te Verhalten der [X.] sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz [X.] ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7. Mai 2015 -
I [X.], [X.], 1240 Rn. 31 = [X.], 1464 -
Der Zauber des Nordens, mwN). Nach
der Verbreitung des beanstandeten Werbeprospekts Ende des Jahres
2010/Anfang des Jahres 2011 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz am 4.
Februar 2016 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 8
9
-
10
-
10.
Dezember 2015 durch das [X.] zur Änderung des Gesetzes ge-gen den unlauteren Wettbewerb ([X.] I 2015, S. 2158) novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls
maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht.
Deshalb besteht auch kein Anlass, wegen der Gesetzes-änderung die vor deren Inkrafttreten geschlossene Verhandlung
nach §
156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen.
2. Die [X.] hat dadurch, dass sie in dem Werbeprospekt nicht [X.] hat, welche der von ihr auf der letzten Seite des Prospekts genannten Märkte an der beworbenen Verkaufsaktion teilnehmen, gegen §
3 Abs.
1, §
5a Abs. 2
und 3 Nr. 2 UWG
aF verstoßen.
a) [X.] geschäftliche Handlungen sind nach §
3 Abs. 1 UWG aF unzulässig, [X.]n sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, [X.]n oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Nach §
5a Abs.
2 UWG
aF handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von [X.]n im Sinne des §
3 Abs.
2 UWG aF dadurch beeinflusst, dass er eine [X.] vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Um-stände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesent-lich ist. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem ver[X.]deten Kommunikationsmittel angemesse-nen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher
Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten
nach §
5a Abs.
3 Nr. 2 UWG aF die Identität und die Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Un-ternehmers, für den er handelt, als wesentlich im Sinne von §
5a Abs.
2 UWG
aF, sofern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen erge-ben.

b) In dem Werbeprospekt werden die beworbenen Produkte von der [X.] unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem ver[X.]-deten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so im Sinne von §
5a 10
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-
11
-
Abs.
3 UWG aF angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Ge-schäft abschließen kann. Die [X.] darf Verbrauchern daher im Sinne von §
5a Abs. 2 und 3 UWG aF wesentliche Informationen nicht vorenthalten.
aa) Die
Vorschrift des §
5a Abs.
3 Nr. 2 UWG aF setzt Art.
7 Abs.
4 Buchst.
b der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken in [X.] Recht um, wonach entsprechende Informationspflichten im Falle der [X.] zum Kauf bestehen. Eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.]
und damit auch ein Angebot im Sinne des richtlinienkonform auszulegenden §
5a Abs.
3 UWG
aF liegt vor, [X.]n der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert
ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kom-merzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Mög-lichkeit steht ([X.], Urteil vom 11.
Mai 2011
122/10, Slg. 2011, 903 = [X.], 930 Rn.
33 = [X.], 189

Ving
Sverige; [X.], [X.], 1240
Rn.
37

Der Zauber des Nordens, mwN).
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, der beanstandete Werbe-prospekt stelle ein Angebot in diesem Sinne dar. Der Verbraucher entnehme
dem Prospekt, dass er die beworbenen Produkte
zu den angegebenen Preisen in allen, zumindest aber in den auf der letzten Seite des Prospekts aufgeführten [X.]-Märkten
erwerben
könne. An diesem Eindruck ändere
der Hinweis
"Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in den teilnehmenden Märkten erhältlich."
nichts. Der Verbraucher habe
keine Veranlassung,
diesen klein gedruckten [X.] zur Kenntnis zu nehmen. Insbesondere werde
er auf diesen [X.] nicht durch einen Verweis im Zu-sammenhang mit den
Preisangaben
aufmerksam gemacht.
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Werbeprospekt enthalte kein Angebot, weil der 13
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15
-
12
-
Verbraucher keine auf den Erwerb der
beworbenen Produkte
gerichtete [X.] abgeben könne. Für ein Angebot genügt es, dass der [X.] aufgrund der erteilten Information eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Der Verbraucher kann auf-grund der dem Werbeprospekt zu entnehmenden Information, dass er die [X.] Produkte zu den angegebenen Preisen in den [X.]-Märkten erwerben kann, entscheiden, ob er diese
Produkte in einem der Märkte erwer-ben möchte.
Es kann danach offenbleiben, ob -
wie das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung angenommen hat -
ein Angebot auch vorläge, [X.]n der [X.] den Hinweis zur Kenntnis nähme, dass es sich bei den angegebenen Preisen ausschließlich um unverbindliche Preisempfehlungen handelt und die angebotenen Produkte nur in teilnehmenden Märkten erhältlich sind (vgl. zur Werbung mit "ab"-Preisen [X.], [X.], 930 Rn. 35 bis 41 -
Ving Sveri-ge; vgl. auch [X.], [X.], 1105, 1109). Darauf kommt es nicht an, weil der Verbraucher diesen Hinweis nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Kenntnis nimmt. Die
Revision macht vergeblich geltend, das [X.] habe die Anforderungen an die Kenntnisnahme eines [X.]s überspannt und verkannt,
dass der Verbraucher an die Ver[X.]dung von [X.]n mit Einschränkungen unterschiedlicher Art gewöhnt sei. Sie [X.] damit, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun.
c) Die Betreiber der auf der letzten Seite des
Werbeprospekts genannten [X.]-Märkte, die an der beworbenen Verkaufsaktion teilnehmen, sind Un-ternehmer, für die die [X.] im Sinne von §
5a Abs.
3 Nr. 2 UWG aF [X.].
Die [X.] darf Verbrauchern daher deren Identität und Anschrift nicht vorenthalten.
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-
13
-
aa) Mit dem Handeln eines Unternehmers für einen
anderen
Unterneh-mer
im Sinne von §
5a Abs.
3 Nr. 2 UWG aF ist nicht allein ein rechtsgeschäftli-ches Handeln im Sinne einer offenen Stellvertretung beim Vertragsschluss ge-meint. Nach dem Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang des §
5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aF geht es um die Mitteilung der Anschrift und Iden-tität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm im Sinne des §
5a Abs. 3 UWG aF gemachten Angebots entscheiden kann ([X.], Urteil vom 9.
Oktober 2013
-
I ZR 24/12, [X.], 580 Rn. 18 = [X.], 545 -
Alpenpanorama im Heißluftballon; vgl. auch [X.], Urteil vom 18.
April 2013, [X.], 1169 Rn.
13 = [X.], 1459 -
Brandneu von der [X.]). Es ist nicht erforderlich, dass das Angebot selbst bereits eine vertragliche Bindung an einen Dritten [X.] und ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestal-tung vorliegt (aA [X.],
[X.], 1105, 1110).
[X.]) Danach hat
die [X.] mit der beanstandeten Werbung jedenfalls für die Betreiber der auf der letzten Seite des Werbeprospekts genannten [X.]-Märkte
gehandelt, die an der beworbenen Verkaufsaktion teilge-nommen haben.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] habe
in dem Prospekt aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise für konkrete Ange-bote
geworben. Da die [X.]
diese Waren nicht selbst angeboten habe, ha-be
sie für
die [X.]-Märkte
geworben, die die Waren tatsächlich angeboten hätten. Sie müsse allerdings nicht den Namen und die Anschrift sämtlicher
Franchisenehmer angeben,
die das jeweilige Angebot führten, sondern könne sich auf die örtlich in der Nähe liegenden Märkte beschränken. Das müssten allerdings diejenigen sein, die das beworbene Angebot tatsächlich anböten.
(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, für [X.] die [X.] mit ihrer Werbung im Sinne von §
5 Abs. 3 Nr. 2
18
19
20
21
-
14
-
UWG aF handelt, aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise
zu beurtei-len ist. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die [X.] mit dem [X.] Prospekt aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise [X.] für den Kauf der beworbenen
Waren bei den -
auf der letzten Seite des Prospekts aufgeführten -
örtlich in der Nähe liegenden [X.]-Märkten
ge-worben hat, die an der Verkaufsaktion teilgenommen haben, und daher zur An-gabe von deren Namen und Anschrift verpflichtet war. Es kommt im
Streitfall nicht darauf an, ob die [X.] -
wie das Berufungsgericht möglicherweise an-genommen hat -
mit ihrer Werbung darüber hinaus für die im Prospekt nicht im Einzelnen genannten [X.]-Märkte
(auf der letzten Seite des Prospekts ist von über 1.100 [X.]-Märkten in [X.] die Rede) gehandelt hat, gleich-wohl aber lediglich zur Angabe von Namen und Anschrift der in der Nähe lie-genden [X.]-Märkte verpflichtet war
(vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 -
6 [X.], juris Rn. 39; [X.], [X.], 1419, 1423 f.). Die [X.] hat die hier in Rede stehende
Informationspflicht jedenfalls hinsichtlich der in der Nähe liegenden [X.]-Märkte verletzt, so dass die auf die [X.] Werbung der [X.] bezogene Klage schon
deshalb begründet ist.
d) Die [X.] hat
den Verbrauchern die Identität und Anschrift der [X.] der auf der letzten Seite des Werbeprospekts genannten acht [X.]-Märkte
in der örtlichen Nähe, die an der beworbenen Verkaufsaktion teilge-nommen haben,
im Sinne von §
5a
Abs. 2 UWG aF vorenthalten.
aa) Art. 5a
Abs. 2 UWG aF dient der Umsetzung von Art. 7
Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken in [X.] Recht und ist daher richtlinienkonform auszulegen.
Nach Art.
7 Abs.
1
der Richtlinie 2005/29/[X.] gilt eine Geschäftspraxis -
unter näher bezeichneten [X.] -
als irreführend, [X.]n sie wesentliche Informationen vorenthält. Als irreführende Unterlassung gilt es nach Art.
7 Abs.
2 der Richtlinie 2005/29/[X.] auch, [X.]n
ein Gewerbetreibender -
unter näher bezeichneten 22
23
-
15
-
Voraussetzungen -
wesentliche Informationen auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise bereitstellt.
Danach ist §
5a Abs. 2 UWG aF dahin auszule-gen, dass wesentliche Informationen auch
dann im Sinne dieser Bestimmung vorenthalten werden, [X.]n sie zwar
bereitgestellt werden, dies aber auf unkla-re, unverständliche oder zweideutige Weise geschieht
(vgl. [X.] in Harte/[X.], UWG, 3.
Aufl., §
5a Rn.
68 mwN; [X.].UWG/[X.], 2.
Aufl. §
5a Rn. 192; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 6. Aufl., §
5a Rn. 9; [X.].UWG/[X.], 2. Aufl., § 5a Rn. 34; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 30; Seichter in [X.], [X.], 3. Aufl., § 5a Rn. 42).
[X.]) Danach hat die [X.] ihre Verpflichtung zur Angabe von Identität und Anschrift der Unternehmer, für die sie gehandelt hat, entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch erfüllt, dass sie auf der letzten Seite des [X.] die örtlich nahegelegenen [X.]-Märkte mit Namen und Anschrift aufgeführt hat. Es genügt nicht, dass sich unter diesen Märkten auch die örtlich nahegelegenen Märkte befunden haben, die an der von der [X.] bewor-benen Verkaufsaktion teilgenommen haben. Entgegen der Ansicht der Revision genügt es ferner nicht, dass der Verbraucher sich durch einen Telefonanruf bei dem jeweiligen Markt informieren kann, ob dieser an der beworbenen Aktion teilnimmt. Die [X.] war vielmehr verpflichtet, bereits im Werbeprospekt klar, verständlich und eindeutig anzugeben, welche der von ihr auf der letzten Seite dieses Prospektes im Einzelnen mit Namen und Anschrift aufgeführten Fress-napf-Märkte an der Verkaufsaktion teilnehmen und die beworbenen Produkte zu den angegebenen Preisen anbieten. Diese Verpflichtung hat die [X.] nicht erfüllt.
e)
Das Vorenthalten der Information darüber, welche der auf der letzten Seite des Prospekts genannten Märkte an der beworbenen [X.], ist geeignet, die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des §
3 Abs. 2 UWG aF zu beeinflussen. Das Vorenthalten von Informationen, 24
25
-
16
-
die das Unionsrecht als wesentlich ansieht, ist grundsätzlich
im Sinne von §
3 Abs. 2 Satz 1 UWG aF geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte
(st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 19.
Februar 2014

I
ZR
17/13, [X.], 584 Rn.
23 = [X.], 686
Typenbezeichnung; [X.], [X.], 1240 Rn. 46 -
Der Zauber des Nordens, jeweils mwN). Dass im Streitfall etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich.
3. Das von der Klägerin beanstandete Verhalten der [X.] ist auch nach neuem
Recht lauterkeitsrechtlich unzulässig.

a)
Die Bestimmungen des §
3 Abs. 1 und des §
5a Abs.
2 Satz 1 [X.] und 2 UWG sind neu gefasst worden. Nach §
3 Abs. 1 UWG sind unlautere ge-schäftliche Handlungen unzulässig.
Nach §
5a Abs.
2 Satz 1 [X.] und 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die ([X.]) der [X.] je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den [X.] zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er [X.] nicht getroffen hätte.
b) Durch die Neufassung dieser Bestimmungen, die nunmehr mit den Regelungen in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] nahezu wörtlich übereinstimmen, ist keine für den Streitfall erhebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
aa) Die [X.] hat dem Verbraucher dadurch im Sinne von §
5a Abs.
2 Satz 1 UWG eine wesentliche Information vorenthalten, dass sie in dem Wer-beprospekt nicht angegeben hat, welche der von ihr auf der letzten Seite des Prospekts genannten Märkte an der beworbenen Verkaufsaktion teilnehmen. 26
27
28
29
-
17
-
Die Identität und die Anschrift des Unternehmers für den der Unternehmer [X.],
gelten unter den Voraussetzungen der unverändert gebliebenen Regelung des §
5a Abs.
3 Nr. 2 UWG als wesentlich. Die neu gefasste Bestimmung des §
5a Abs.
2 Satz 2 Nr. 2 UWG regelt
nunmehr ausdrücklich, dass auch die [X.] wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zwei-deutiger Weise
als Vorenthalten gilt.
[X.]) Der Verbraucher benötigt nach den Umständen die Information über die an der Verkaufsaktion teilnehmenden Märkte, um
eine informierte geschäft-liche Entscheidung zu treffen (§
5a Abs.
2 Satz 1 [X.] UWG).
"Geschäftliche Entscheidung"
bedeutet nach der in das Gesetz eingefügten Legaldefinition des §
2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Ge-schäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behal-ten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden.
Der [X.] benötigt die hier in Rede stehende Information über die an der [X.] teilnehmenden Märkte, um zu entscheiden, in welchem Markt
er die bewor-benen Produkte erwerben möchte.
cc) Das Vorenthalten dieser Information ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht ge-troffen hätte

5a Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 UWG).
Es liegt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, auf der Hand, dass die unzureichende Information über die an der Verkaufsaktion teilnehmenden Märkte Verbraucher dazu veranlassen kann, einen der genannten Märkte aufzusuchen, und dass die Verbraucher diese geschäftliche Entscheidung nicht getroffen hätten, [X.]n sie gewusst hätten, dass der aufgesuchte Markt nicht an der Verkaufsaktion teilnimmt.
30
31
-
18
-

4. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art.
267 AEUV
ist
nicht
veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257

C.[X.]L.F.[X.]T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art.
7 der Richtlinie 2001/29/[X.], die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist.
II[X.] Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der [X.] (§
97 Abs.
1 ZPO) zurückzuweisen.
Koch
Schaffert
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2011 -
11 O 12/11 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2014 -
I-20 [X.]/11 -

32
33

Meta

I ZR 194/14

04.02.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. I ZR 194/14 (REWIS RS 2016, 16627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16627

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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