Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.11.2019, Az. 5 B 18/19

5. Senat | REWIS RS 2019, 1514

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Gegenstand

Ordnungsgemäße Berufungsbegründung bei nicht gekennzeichneter Übernahme der Ausführungen eines Dritten


Gründe

1

Die [X.]eschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1. Die [X.]eschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. Die [X.]eschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.

4

a) Die von der [X.]eschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

"ob das Zusammenwirken mehrerer Personen zur [X.]erufungsbegründung zur Unzulässigkeit der [X.]erufung führt",

würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage des vom [X.] festgestellten Sachverhalts nicht stellen.

5

Das [X.] hat festgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger - ohne dies kenntlich zu machen - den Text eines [X.] übernommen und vorsätzlich als eigene [X.]erufungsbegründung ausgegeben hat. Die [X.] ist, soweit sie die Gründe der [X.]erufung darlegt, nach den Feststellungen des [X.] nahezu vollständig identisch mit dem Wortlaut des von [X.] in der [X.] 2017, 438 veröffentlichten Aufsatzes "Vier Grundgedanken für einen Anspruch auf Rückzahlung von Elternbeiträgen bei Streik in Kindertagesstätten". Soweit keine Identität gegeben ist, beschränken sich die Unterschiede - so das [X.] - weitgehend auf die Einarbeitung der Fußnoten dieses Aufsatzes in den Fließtext der [X.]erufungsbegründung, geringfügige Paraphrasierungen des Aufsatztextes und Ausführungen zu der fehlenden Einschlägigkeit des Äquivalenzprinzips und dem mit der [X.]erufung verfolgten Ziel, dass sich der Staat als Dienstleister für seine [X.]ürger verstehe und deren Interessen auch angemessen vertrete. Hierdurch ist nach der tatrichterlichen Würdigung des [X.] der Text von [X.] nur marginal verändert worden, sodass die eingereichte [X.]erufungsbegründung keine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des [X.] durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger enthalte (vgl. [X.] Rn. 13 ff.). An die aufgeführten tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da die [X.]eschwerde hiergegen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat.

6

[X.]eschränkt man die Frage nach den Anforderungen des [X.]s hinsichtlich der [X.]erufungsbegründung auf die vom [X.] festgestellte Fallgestaltung, so ist offenkundig, dass ein durch ein Revisionsverfahren zu befriedigender Klärungsbedarf nicht gegeben ist. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass der [X.] (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dem [X.]evollmächtigten die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs überantwortet. Dem trägt der Prozessbevollmächtigte in der Regel nur dann Rechnung, wenn er die [X.] selbst verfasst. Daher genügt es den Anforderungen des [X.]s beispielsweise nicht, wenn ein Rechtsanwalt auf die Ausführungen eines [X.] offen [X.]ezug nimmt und sich diese zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er den Streitstoff selbst gesichtet, geprüft und rechtlich durchdrungen hat (vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 13. Juli 1989 - 4 [X.] 140.88 - [X.] 406.11 § 236 [X.]auG[X.] Nr. 1 S. 2 und vom 30. Juli 2012 - 5 PKH 8.12 - juris Rn. 7). Dies gilt erst recht für den Fall, dass ein Rechtsanwalt oder sonstiger [X.]evollmächtigter - ohne dies kenntlich zu machen - einen fremden Text als eigenen Text ausgibt, ohne dass festzustellen ist, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat.

7

Die Ausführungen der [X.]eschwerde zur "Postulationsfähigkeit des Steuerberaters vor dem [X.]" vermögen schon deshalb nichts zur [X.]egründung der grundsätzlichen [X.]edeutung der hier in Rede stehenden Frage beizutragen, weil die Frage, ob Steuerberater nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 7 VwGO auch in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts als [X.]evollmächtigte vor dem [X.] zur Vertretung befugt sind, für die Frage, ob eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des [X.] durch den [X.]evollmächtigten erkennbar ist, ohne [X.]elang ist.

8

b) Die weitere von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage,

"ob die [X.] auch in der hier [...] skizzierten Konstellation gilt, wenn das Gericht selbst erst nach einem Jahr Zweifel an der Zulässigkeit anzeigt",

bzw.

"ob eine Übertragung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ausnahmeregelung der [X.] auch hier gilt",

ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsbedürftig.

9

Den mit der Frage in [X.]ezug genommenen Erwägungen in dem angefochtenen Urteil ist deutlich zu entnehmen, dass das [X.] mit zwei selbstständig tragenden [X.]egründungen angenommen hat, den Klägern sei im Hinblick auf die Schriftsätze vom 12. Mai 2017 und 31. Januar 2019 nicht die im letztgenannten Schriftsatz hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte [X.]erufungsbegründungsfrist zu gewähren. Das [X.] hat sich zum einen darauf gestützt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht - was nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist - innerhalb der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO gestellt worden sei und Anhaltspunkte für das Vorliegen höherer Gewalt weder vorgetragen noch ersichtlich seien (vgl. [X.] Rn. 18). Darüber hinaus und ebenfalls selbstständig tragend hat es angenommen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die [X.]erufungsbegründungsfrist einzuhalten (vgl. [X.] Rn. 19). [X.]ei einer solchen kumulativen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Februar 2018 - 5 [X.] 13.17 D - juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Die hier in Rede stehende Frage wendet sich allein gegen die zuerst genannte [X.]egründung, während [X.] gegen die andere selbstständig tragende [X.]egründung nicht erhoben werden.

c) Soweit die [X.]eschwerde die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache daraus herleiten möchte, dass die "eigentliche (materielle) Rechtsfrage" bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei, führt dieses Vorbringen schon deshalb nicht auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen [X.]edeutung, weil das [X.] die [X.]erufung der Kläger wegen Unzulässigkeit durch ein reines Prozessurteil verworfen hat. Damit enthält das angefochtene Urteil keine Sachentscheidung in [X.]ezug auf den Verfahrensgegenstand und kann daher einer Überprüfung im Hinblick auf Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts nicht zugänglich sein.

2. Die [X.]eschwerde ist nicht wegen eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. Februar 2015 - 5 [X.] 28.14 - juris Rn. 8 m.w.N. und vom 17. November 2015 - 5 [X.] 17.15 - [X.] 2016, 160 Rn. 3). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in [X.]etracht.

a) Die Darlegungen der [X.]eschwerde lassen nicht erkennen, dass das angefochtene Urteil deshalb auf einem Verfahrensmangel beruht, weil das [X.] unter Verkennung prozessualer Vorschriften durch Sachurteil statt durch Prozessurteil entschieden hat. [X.] das [X.] fehlerhaft das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen und weist die Klage folglich zu Unrecht durch Prozessurteil ab, kann dies zwar grundsätzlich einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. Allerdings ist ein Verfahrensfehler bei der Anwendung der Sachurteilsvoraussetzungen nicht schon dann anzunehmen, wenn das [X.] den tatsächlichen [X.] unzutreffend würdigt, sondern nur, wenn es den rechtlichen Maßstab für die Subsumtion verkennt (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Dezember 2016 - 8 [X.] 30.15 - juris Rn. 12 m.w.N.). So verhält es sich hier nicht.

aa) Die [X.]eschwerde macht im Rahmen ihrer [X.]egründung der Grundsatzrüge geltend, das [X.] sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der als [X.]erufungsbegründung bezeichnete Schriftsatz vom 15. März 2017 nicht dem [X.] genüge und daher keine ordnungsgemäße [X.]erufungsbegründung darstelle. Das [X.] habe keine überzeugenden Gründe dafür, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger für die [X.]erufung den Streitstoff nicht angemessen geprüft, gesichtet und rechtlich durchdrungen haben könnte. Die von ihm zitierten komplett anders gelagerten Entscheidungen ließen sich in keiner Weise auf den hiesigen Sachverhalt übertragen. Die Auswertung des Sachverhaltes müsse - entgegen der Annahme des [X.] - ergeben, dass die korrespondierende Zusammenarbeit unschädlich gewesen sei. Die Unterstellung des [X.], es habe sich um ein "Ghostwriting" gehandelt, entbehre jeder Grundlage. Mit diesem Vorbringen wird eine Verletzung prozessualer Vorschriften - hier insbesondere des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO - nicht aufgezeigt. Die [X.]eschwerde rügt nicht, das [X.] habe bei der Prüfung, ob eine den Anforderungen des [X.]s genügende [X.]erufungsbegründung gegeben sei, einen fehlerhaften Maßstab angewandt. Die [X.]eschwerde beanstandet vielmehr das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des [X.] im Einzelfall und setzt dieser ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Das gilt auch für ihre Ausführungen in dem nach Ablauf der [X.]eschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 12. Juli 2019. Eine solche Kritik kann in der Regel und so auch hier einen Verfahrensmangel nicht begründen.

bb) Soweit die [X.]eschwerde dahin verstanden werden möchte, dass das [X.] den mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht mangels Wahrung der Jahresfrist (§ 60 Abs. 3 VwGO) abgelehnt habe, ist ihre [X.] mit [X.]lick darauf nicht entscheidungserheblich, dass das [X.] - wie bereits dargelegt - für den unterstellten Fall, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht nach Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO gestellt worden sei, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die [X.]erufungsbegründungsfrist als nicht erfüllt angesehen hat, weil die Kläger nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert gewesen seien, die [X.]erufungsbegründungsfrist einzuhalten.

cc) Einen Verfahrensfehler legt die [X.]eschwerde auch nicht dar, soweit sie "die Frage des Zusammenwirkens bei der Erstellung der [X.]erufungsbegründung und der Postulationsfähigkeit des Steuerberaters vor dem [X.]" in den [X.]lick nimmt. Sie zeigt auch insoweit nicht auf, dass und welche konkreten Sachentscheidungsvoraussetzungen das [X.] fehlerhaft gehandhabt haben soll, indem es insbesondere ihre [X.]egriffsinhalte und die zugrunde zu legenden Maßstäbe verkannt hat.

b) Die [X.], das [X.] habe durch die Verweigerung der Sachentscheidung den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, greift nicht durch. Denn die [X.]eschwerde möchte den Gehörsverstoß daraus herleiten, dass das [X.] die materielle Rechtslage als entscheidungserheblich angesehen habe. Das trifft aber - wie dargelegt - nicht zu.

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Meta

5 B 18/19

15.11.2019

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 4. März 2019, Az: 4 A 110/17, Urteil

§ 60 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 3 VwGO, § 67 Abs 2 S 2 Nr 3 VwGO, § 67 Abs 4 S 1 VwGO, § 67 Abs 4 S 7 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.11.2019, Az. 5 B 18/19 (REWIS RS 2019, 1514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1514

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